Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und der
Coronavirus-Einreiseverordnung
Corona-Pandemie: Testnachweis von Einreisenden aus Risikogebieten
(AV Testnachweis)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 1. August 2021, Az. G51s-G8000-2021/505-96
Aufgrund des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 5 und § 7 der Verordnung der Bundesregierung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Einreiseverordnung – CoronaEinreiseV) vom 30. Juli 2021 (BAnz AT 30.07.2021 V1) und § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege folgende
Allgemeinverfügung
- 1. Personen, die von § 5 der CoronaEinreiseV erfasst sind und die nach einer Anforderung durch die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde einen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 CoronaEinreiseV erforderlichen Testnachweis nicht vorlegen, sind nach § 36 Abs. 10 Satz 2 IfSG verpflichtet, sich unverzüglich einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 einschließlich einer Abstrichnahme zur Gewinnung des laborärztlich zu untersuchenden Probenmaterials zu unterziehen. Das Testergebnis ist unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden, der für den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder, soweit ein solcher in Bayern nicht besteht, den Ort des ersten Aufenthalts zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
- 2. Die Anordnungen nach Nr. 1 gelten nicht für Personen, die nur zur Durchreise in den Freistaat Bayern einreisen und ihn auf unmittelbaren Weg unverzüglich wieder verlassen.
- 3. Ein Verstoß gegen die Pflicht, eine ärztliche Untersuchung nach § 36 Abs. 10 Satz 2 IfSG zu dulden, kann nach § 73 Abs. 1a Nr. 19 IfSG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Ein Verstoß gegen die Pflicht nach § 7 Abs. 2 Satz 1 CoronaEinreiseV, einen Nachweis vorzulegen, kann nach § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG in Verbindung mit § 13 Nr. 4 CoronaEinreiseV als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
- 4. Soweit diese Allgemeinverfügung auf § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gestützt ist, ist sie kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Im Übrigen wird die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet.
- 5. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft.
Begründung
Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.
Durch Rechtsverordnung nach § 36 Abs. 8 und Abs. 10 IfSG vom 30. Juli 2021, Bundesanzeiger AT 30. Juli 2021 V1 (CoronaEinreiseV), hat die Bundesregierung Bestimmungen für Einreisende getroffen. Nach § 5 CoronaEinreiseV müssen Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland über einen Testnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Impfnachweis im Sinne von § 2 CoronaEinreiseV verfügen. Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuftem Gebiet aufgehalten haben, müssen bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland über einen Testnachweis verfügen; ein Genesenennachweis oder ein Impfnachweis sind in diesem Fall nicht ausreichend.
Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 CoronaEinreiseV sind die nach § 5 CoronaEinreiseV erforderlichen Nachweise bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland mitzuführen und der zuständigen Behörde oder der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde auf deren Anforderung zum Zwecke stichprobenhafter Überprüfung vorzulegen.
Nach § 36 Abs. 10 Satz 2 IfSG sind Personen, die kein aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 36 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 IfSG – bei der CoronaEinreiseV handelt es sich um eine solche – erforderliches ärztliches Zeugnis oder erforderliches Testergebnis vorlegen, verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf Ausschluss derjenigen übertragbaren Krankheit, die zur Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite geführt hat, zu dulden.
Diese Allgemeinverfügung dient der Konkretisierung der genannten bundesrechtlich geregelten Pflichten für Bayern. Die Zuständigkeit des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege ergibt sich aus § 65 Satz 2 Nr. 2 ZustV.
Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG, der sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Es war zu beobachten, dass es auch in Bayern zu einer raschen Verbreitung der Infektion in der Bevölkerung gekommen ist. Der Deutsche Bundestag hat aufgrund der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt. Insbesondere bei älteren Menschen und Vorerkrankten besteht ein sehr hohes Erkrankungsrisiko. Da nach wie vor keine wirksame Therapie zur Verfügung steht und nicht alle Bevölkerungsgruppen geimpft werden können, besteht die Gefahr einer Verstärkung des Infektionsgeschehens mit erheblichen Folgen für Leben und Gesundheit der Bevölkerung und einer möglichen Überforderung des Gesundheitssystems unvermindert fort.
Mit Blick auf das für die Reisebewegungen relevante weltweite Infektionsgeschehen ist festzustellen, dass weiterhin nahezu alle Staaten der Welt von der Corona-Pandemie betroffen sind. Durch Reisebewegungen und den Grenzverkehr können Infektionen eingetragen und neue Infektionsherde geschaffen werden. Trotz des Impffortschritts verbleibt gerade für Personen, die noch keine Impfung erhalten oder jedenfalls noch keinen vollständigen Impfschutz erlangt haben, eine Gefahr für Leben und Gesundheit durch eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere da bei einem Teil der Fälle die Krankheitsverläufe schwer bis tödlich oder sehr langwierig sind.
Zudem wurden in verschiedenen Staaten neue Virusvarianten festgestellt, die nach dem derzeitigen Erkenntnisstand zum Teil besorgniserregende Eigenschaften aufweisen und auch in anderen Staaten vermehrt auftreten. Zu den besorgniserregenden Eigenschaften gehören insbesondere eine leichtere Übertragbarkeit sowie eine herabgesetzte Schutzwirkung der Immunantwort von Genesenen und vollständig Geimpften. Die Eigenschaften dieser neuen Varianten werden zurzeit wissenschaftlich (weiter) untersucht.
Es muss daher weiterhin zusätzlich zu den fortgeltenden Einschränkungen im Inland sichergestellt werden, dass nicht durch Einreisen in den Freistaat Bayern neue Impulse für das inländische Infektionsgeschehen geschaffen werden und – wie schon einmal zu Beginn der Pandemie – neue Infektionsherde durch Einreisen entstehen.
Es ist daher erforderlich, bei Personen, die nach § 5 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 1 CoronaEinreiseV einen Testnachweis bei der Einreise mitführen müssen, aber einen solchen auf Anforderung der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde zum Zwecke der stichprobenhaften Kontrolle nicht vorlegen können, zeitnah eine Testung auf das Vorhandensein von Coronavirus SARS-CoV-2 vorzunehmen.
Zu Nr. 1:
Nr. 1 verpflichtet diejenigen von § 5 CoronaEinreiseV erfassten Personen, die nach § 7 Abs. 2 Satz 1 CoronaEinreiseV einen Testnachweis bei der Einreise mit sich führen müssen, diesen aber nicht vorlegen können, sich unverzüglich testen zu lassen und das Testergebnis unverzüglich der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Nach § 36 Abs. 10 Satz 2 IfSG in Verbindung mit §§ 5 und 7 Abs. 2 Satz 1 CoronaEinreiseV sind die in Nr. 1 genannten Personen verpflichtet, eine Testung einschließlich der zur Probengewinnung erforderlichen Abstrichnahme zu dulden, soweit kein entsprechender Testnachweis vorgelegt wird. Diese Testung wird für die in Nr. 1 genannten Personen angeordnet. Die Testung kann durch einen POC-Antigen-Test erfolgen. Der Testnachweis ist binnen 24 Stunden der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde zu übermitteln.
Zu Nr. 2:
Durch Nr. 2 werden Personen, die nur zur Durchreise in den Freistaat Bayern einreisen und ihn auf unmittelbaren Weg unverzüglich wieder verlassen, von den Anordnungen der Allgemeinverfügung ausgenommen.
Zu Nr. 3
Vorsätzliche und fahrlässige Verstöße gegen die Pflicht, eine ärztliche Untersuchung zu dulden, sind nach § 73 Abs. 1a Nr. 19 IfSG bußgeldbewehrt. Verstöße gegen die Nachweispflichten aus der CoronaEinreiseV sind nach § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit § 13 CoronaEinreiseV bußgeldbewehrt.
Zu Nr. 4:
Soweit die Allgemeinverfügung auf § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gründet, ist diese gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Für die auf § 5 und § 7 der CoronaEinreiseV beruhenden Anordnungen wird die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse angeordnet. Die Bekämpfung der Pandemie erfordert eine unverzügliche Testung von Personen, die nach § 36 Abs. 10 Satz 2 IfSG verpflichtet sind, eine entsprechende Untersuchung zu dulden. Nur durch zeitnahe Testungen ist sichergestellt, dass Infektionen erkannt und dadurch Infektionsketten unterbrochen werden. Dieser Zweck würde vereitelt, wenn zunächst der Ausgang verwaltungsgerichtlicher Hauptsacheverfahren abgewartet werden müsste. An der sofortigen Vollziehung der Anordnungen besteht daher ein besonderes öffentliches Interesse.
Zu Nr. 5:
Nr. 5 regelt das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten der Allgemeinverfügung. Die Allgemeinverfügung tritt im Zeitpunkt ihrer Bekanntmachung in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft. Das Inkrafttreten bereits mit Bekanntmachung ist erforderlich, um einen Gleichlauf mit der CoronaEinreiseV herzustellen.
gez.
Stephanie Jacobs
Ministerialdirektorin