2126-1-15-G
Verordnung zur Änderung
der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
vom 20. Januar 2021
Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, §§ 28a, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch § 3 der Verordnung vom 22. Dezember 2020 (GVBl. S. 687) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:
§ 1
Die Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) vom 15. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 737, BayRS 2126-1-15-G), die zuletzt durch Verordnung vom 15. Januar 2021 (BayMBl. Nr. 34) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „§§ 18 bis 21“ durch die Angabe „§§ 18 bis 22“ ersetzt.
- 2.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nr. 3 wird das Wort „Maskenpflicht“ durch das Wort „FFP2-Maskenpflicht“ ersetzt.
- b)
- Folgende Nr. 8 wird angefügt:
- „8.
- Gottesdienste und Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften, bei denen mehr als zehn Teilnehmer erwartet werden, sind mindestens 48 Stunden im Voraus bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen; dies gilt nicht, wenn das maßgebliche Infektionsschutzschutzkonzept der jeweiligen Glaubensgemeinschaft nach Nr. 5 bei der nach § 65 der Zuständigkeitsverordnung zuständigen Behörde vorgelegt wurde.“
- 3.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) In Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 gilt ergänzend Folgendes:
- 1.
- Jeder Bewohner darf von täglich höchstens einer Person besucht werden, die über ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügt und dieses auf Verlangen nachweisen muss; die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung mittels eines POC-Antigen-Schnelltests darf höchstens 48 Stunden und mittels eines PCR-Tests höchstens drei Tage vor dem Besuch vorgenommen worden sein; der Test muss die jeweils geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen.
- 2.
- Für die Besucher gilt innerhalb der Einrichtung FFP2-Maskenpflicht.
- 3.
- Für die Beschäftigten gilt FFP2-Maskenpflicht im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, soweit sie in Kontakt mit Bewohnern sind.
- 4.
- Die Beschäftigten unterliegen der Beobachtung durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde und haben sich regelmäßig, mindestens an drei verschiedenen Tagen pro Woche, in der der Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist, einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu unterziehen und das Ergebnis auf Verlangen der Leitung der Einrichtung und der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde oder einer von ihr beauftragten Stelle vorzulegen; die Einrichtungen sollen die erforderlichen Testungen organisieren; bei Auftreten von typischen Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber oder Geruchs- und Geschmacksverlust hat der Beschäftigte die zuständige Kreisverwaltungsbehörde unverzüglich zu informieren.“
- b)
- Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:
„(3) 1Ambulante Pflegedienste und teilstationäre Pflegeeinrichtungen müssen ihre Beschäftigten im Rahmen verfügbarer Testkapazitäten regelmäßig möglichst an drei verschiedenen Tagen pro Woche in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen lassen. 2Für ihre Beschäftigten besteht FFP2-Maskenpflicht im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, soweit sie in Kontakt mit Pflegebedürftigen sind.“
- c)
- Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.
- 4.
- Dem § 18 Abs. 1 wird folgender Satz 5 angefügt:
„5Für Abiturientinnen und Abiturienten, für die 2021 Abschlussprüfungen durchgeführt werden, sowie für Schülerinnen und Schüler beruflicher Schulen, bei denen zeitnah Abschlussprüfungen stattfinden, kann das zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege ab dem 1. Februar 2021 abweichend von Satz 1 und 2 Wechselunterricht zulassen.“
- 5.
- § 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
- b)
- Folgender Satz 2 wird angefügt:
„2Für Abschlussjahrgänge der beruflichen Schulen kann das zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege zur Vorbereitung zeitnah stattfindender Kammerprüfungen auch für die notwendigen praktischen außerschulischen Ausbildungsteile ab dem 1. Februar 2021 Wechselunterricht zulassen.“
- 6.
- § 22 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Satz 1.
- b)
- Folgender Satz 2 wird angefügt:
„2Abweichend von Satz 1 ist die Abholung von bestellten Büchern und Medien in Bibliotheken und Archiven zulässig; hierfür gilt § 12 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1, 3 und 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass im Schutz- und Hygienekonzept insbesondere Maßnahmen vorzusehen sind, die eine Ansammlung von Nutzern etwa durch gestaffelte Zeitfenster vermeiden.“
- 7.
- § 24 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) 1Der Konsum von Alkohol ist auf den öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte und an sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, untersagt. 2Die konkret betroffenen Örtlichkeiten sind jeweils von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegen.“
- 8.
- § 28 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
- „7.
- entgegen §§ 8, 9, 12, 14 oder 22 als Besucher, Kunde, Begleitperson, Gast oder Nutzer der Maskenpflicht oder der FFP2-Maskenpflicht nicht nachkommt,“.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 21. Januar 2021 in Kraft.
München, den 20. Januar 2021
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Klaus Holetschek, Staatsminister