61.03.04.17-F
Änderung der Bekanntmachung über die Steuerliche Behandlung
der Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler
Vertretungsorgane gewährt werden
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
vom 19. Juli 2021, Az. 32-S 2337-3/11
§ 1
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Steuerliche Behandlung der Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungsorgane gewährt werden, vom 28. Dezember 2012 (FMBl. 2013 S. 3), die durch Bekanntmachung vom 18. Juli 2013 (FMBI. S. 271) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In der Eingangsformel wird die Angabe „2011“ gestrichen.
- 2. Nr. 1.2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchst. b wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt.
- b)
- Folgender Buchst. c wird angefügt:
- „c)
- nach § 3 Nr. 45 Satz 2 EStG geldwerte Vorteile aus der privaten Nutzungsüberlassung von betrieblichen Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten (wie zum Beispiel Personalcomputer, Mobiltelefone, Tablets).“
- 3. Nr. 2.1.1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Tabelle wie folgt gefasst:
„in einer Gemeinde oder Stadt mit | monatlich | jährlich |
---|---|---|
höchstens 20 000 Einwohnern | 125 € | 1 500 € |
20 001 bis 50 000 Einwohnern | 199 € | 2 388 € |
50 001 bis 150 000 Einwohnern | 245 € | 2 940 € |
150 001 bis 450 000 Einwohnern | 307 € | 3 684 € |
mehr als 450 000 Einwohnern | 367 € | 4 404 €“ |
- b)
- In Satz 2 wird die Angabe „2011“ gestrichen und wird die Angabe „200 €“ durch die Angabe „250 €“ ersetzt.
- 4. Nr. 2.1.3 wird wie folgt gefasst.
- „2.1.3
- 1Die steuerfreien Beträge gemäß Nr. 2.1.1 erhöhen sich für Fraktionsvorsitzende, deren Fraktion mindestens zwei Mitglieder umfasst, auf das Doppelte der Beträge nach Nr. 2.1.1; eine Verdoppelung des steuerfreien Mindestbetrags von 250 € monatlich kommt hingegen nicht in Betracht. 2Die Bestimmung des Begriffes „Fraktion“ ist nicht von der in einer Geschäftsordnung des Gemeinde- oder Stadtrats festgelegten Mindestzahl abhängig. 3Hat eine Fraktion zwei gleichberechtigte Fraktionsvorsitzende, gilt die Verdoppelung für jeden der beiden Fraktionsvorsitzenden.“
- 5. Nr. 2.2.1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Tabelle wie folgt gefasst:
„in einem Landkreis mit | monatlich | jährlich |
---|---|---|
höchstens 250 000 Einwohnern | 245 € | 2 940 € |
mehr als 250 000 Einwohnern | 307 € | 3 684 €“ |
- b)
- Folgender Satz 2 wird eingefügt:
„2Die pauschalen Entschädigungen und Sitzungsgelder sind jedoch mindestens in Höhe des in R 3.12 Abs. 3 Satz 3 LStR genannten Betrages von 250 € monatlich steuerfrei.“
- c)
- Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.
- 6. In Nr. 2.3 Satz 2 werden die Wörter „Gesetz über die Kommunale Zusammenarbeit [KommZG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 [GVBl S. 555 ber. 1995 S. 98, BayRS 2020-6-1-I], zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 [GVBl S. 619] – Vierter Teil“ durch die Wörter „Vierter Teil des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit [KommZG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 [GVBl S. 555 ber. 1995 S. 98, BayRS 2020-6-1-I] in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
- 7. In Nr. 2.4 Satz 3 Halbsatz 2 wird die Angabe „200 €“ durch die Angabe „250 €“ ersetzt.
- 8. In Nr. 2.5 Satz 2 wird die Angabe „2011“ gestrichen.
- 9. Nr. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Die in Nr. 2.1.1 Satz 1 und 2, Nr. 2.1.3 Satz 1, Nr. 2.2.1 Satz 1 und 2 sowie Nr. 2.4 Satz 3 Halbsatz 2 genannten Beträge gelten erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021.“
§ 2
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.
Harald Hübner
Ministerialdirektor