Änderungstarifvertrag Nr. 1
zum Tarifvertrag über die Einbeziehung der Ärztinnen und Ärzte am Deutschen
Herzzentrum München in den Geltungsbereich des TV-Ärzte sowie Ausdehnung der
wöchentlichen Höchstarbeitszeit bei Bereitschaftsdienst
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
vom 19. Juli 2021, Az. 25-P2600.2-1/8
§ 1
Nachstehend wird der Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 19. Juli 2021 zum Tarifvertrag über die Einbeziehung der Ärztinnen und Ärzte am Deutschen Herzzentrum München in den Geltungsbereich des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 (TV-Ärzte) und über die Ausdehnung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit bei Bereitschaftsdienst (TV-Ärzte – Bereitschaftsdienst Bayern) vom 13. April 2007 (FMBl. S. 274) zum Vollzug bekanntgegeben.
§ 2
Der Tarifvertrag ist im Intranet abrufbar (www.stmf.bybn.de; Rubrik: Personal/Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder/Regelungen für Ärztinnen/Ärzte/Tarifvertrag zur Festlegungen einer vom AÜG abweichende Höchstüberlassungsdauer) und steht im Internet als Download (www.stmf.bayern.de/
Dr. Alexander Voitl
Ministerialdirektor
Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 19. Juli 2021
zum Tarifvertrag über die Einbeziehung der Ärztinnen und Ärzte am Deutschen
Herzzentrum München in den Geltungsbereich des Tarifvertrages für Ärztinnen und
Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 (TV-Ärzte) und
über die Ausdehnung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit bei Bereitschaftsdienst
(TV-Ärzte – Bereitschaftsdienst Bayern) vom 13. April 2007
Zwischen dem Freistaat Bayern,
vertreten durch das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat,
einerseits
und
dem Marburger Bund, Landesverband Bayern,
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
§ 1
Änderung des Tarifvertrages
- 1. Im Rubrum werden die Wörter „den Staatsminister der Finanzen“ durch die Wörter „das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat“ ersetzt.
- 2. § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 2 erhält folgende Fassung:
- „2Dabei sind die übrigen Regelungen des § 7 Abs. 1 bis 5a, 6a und 11 TV-Ärzte sowie die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes zu beachten.“
- b)
- Satz 5 wird gestrichen.
- 3. In § 3 Satz 2 werden die Worte „ , frühestens jedoch zum 31. Dezember 2009“ gestrichen.
§ 2
Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 in Kraft.
München, den 19. Juli 2021