2126-1-15-G
Begründung der Verordnung zur Änderung der Elften Bayerischen
Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV)
vom 20. Januar 2021
Die Begründung der Verordnung zur Änderung der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 20. Januar 2021 (BayMBl. 2020 Nr. 54) wird im Hinblick auf § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG bekannt gemacht.
Die vorliegende Verordnung beruht auf § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, § 28a IfSG in Verbindung mit § 9 Nr. 5 DelV.
Für die Erforderlichkeit der grundlegenden Maßnahmen in der 11. BayIfSMV (BayMBl. 2020 Nr. 737), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Januar 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 34), wird auf die Begründung zur 11. BayIfSMV (BayMBl. 2020 Nr. 738) sowie auf die Begründungen der Verordnungen zur Änderung der 11. BayIfSMV (BayMBl. 2021 Nr. 6 und BayMBl. 2021 Nr. 35) verwiesen.
Anlass für die vorliegende Änderungsverordnung ist der Nachweis der in Großbritannien verstärkt aufgetretenen, mutierten Form des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Bayern. Bei dieser Virusvariante wird von einer deutlich erhöhten Übertragbarkeit – bis zu 70 % höher im Vergleich zu den bisher zirkulierenden Virusvarianten – ausgegangen. Die neuen Virusvarianten bergen die Gefahr eines erneuten erheblichen oder sogar exponentiellen Anstiegs der Zahl der Neuinfektionen in Bayern, bei denen zuletzt ein leichter Rückgang verzeichnet werden konnte. Das Infektionsgeschehen in Bayern befindet sich weiterhin auf einem hohen Niveau. Derzeit (Stand 20. Januar 2021) liegt die Sieben-Tage-Inzidenz in Bayern weiterhin bei 128,2 und damit weiterhin über dem Bundesdurchschnitt von 123,5 (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Fallzahlen_Kum_Tab.html). Das Ziel der 11. BayIfSMV, eine Sieben-Tage-Inzidenz von höchstens 50 (Schwellenwert) zu erzielen, bei welchem erfahrungsgemäß eine Kontaktpersonennachverfolgung durch die Gesundheitsämter noch gewährleistet werden kann, ist damit weiterhin noch nicht erreicht.
Die vorliegende Verordnung sieht daher zur Erreichung dieses Ziels und zur Reduktion des Infektionsgeschehens verschärfte Maßnahmen, insbesondere für Gottesdienste und Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sowie für die Beschäftigten von Einrichtungen nach § 9 der 11. BayIfSMV vor.
Die bisher für Teilnehmer von Gottesdiensten und von Zusammenkünften anderer Glaubensgemeinschaften nach § 6 Nr. 3 der 11. BayIfSMV bestehende Maskenpflicht wird durch eine FFP2-Maskenpflicht ersetzt. FFP2-Masken bieten dabei für den jeweiligen Träger einen wesentlich besseren Eigenschutz gegen virushaltige Aerosole im Vergleich zu Alltagsmasken, wodurch die Gefahr einer Ansteckung mit SARS-CoV-2 beim Zusammentreffen mit anderen Personen in Gottesdiensten und Zusammenkünften anderer Glaubensgemeinschaft erheblich reduziert werden kann. Einer Ansteckungsgefahr aufgrund unzureichender Infektionsschutzkonzepte soll zudem dadurch begegnet werden, dass Gottesdienste und Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften, bei denen mehr als zehn Teilnehmer erwartet werden, grundsätzlich mindestens 48 Stunden im Voraus bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen sind. Eine solche Pflicht besteht nicht, wenn das maßgebliche Infektionsschutzschutzkonzept der jeweiligen Glaubensgemeinschaft der nach § 65 der Zuständigkeitsverordnung zuständigen Behörde vorgelegt wurde, insbesondere wenn das Infektionsschutzkonzept bereits in der Vergangenheit mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege abgestimmt wurde. Zuständige Behörde ist insoweit bei landesweit organisierten Glaubensgemeinschaften das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege, bei nur regional oder örtlich organisierten Glaubensgemeinschaften die zuständige Regierung oder die Kreisverwaltungsbehörde.
Auch in Einrichtungen der Pflege, Einrichtungen für Menschen mit Behinderung sowie in Altenheimen und Seniorenresidenzen nach § 9 Nr. 2, 3 und 5 der 11. BayIfSMV wird für die dortigen Beschäftigten nunmehr eine FFP2-Maskenpflicht im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen in der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung verankert, soweit diese in Kontakt mit den Bewohnern der genannten Einrichtungen sind. Dasselbe gilt für die Beschäftigten von ambulanten Pflegediensten und teilstationären Pflegeeinrichtungen, soweit sie in Kontakt mit Pflegebedürftigen sind. Damit werden insbesondere alte und pflegebedürftige Menschen, die bei einer Infektion mit SARS-CoV-2 einem erhöhten Risiko für Gesundheit und Leben ausgesetzt sind, besonders geschützt und der bisher häufig zu beobachtenden schnellen Weiterverbreitung von Ansteckungen innerhalb der genannten Einrichtungen entgegengewirkt.
Darüber hinaus wird für einen umfassenden Schutz der Personen in Einrichtungen nach § 9 Nr. 2, 3 und 5 der 11. BayIfSMV die Testpflicht für die dort Beschäftigten ausgeweitet. Diese haben sich zukünftig mindestens an drei verschiedenen Tagen pro Woche, in der sie zum Dienst eingeteilt sind, einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu unterziehen. Hierdurch wird die frühzeitige Identifikation und Isolation infizierter Personen ermöglicht und die Einsatzfähigkeit der einzelnen Pflegedienste und -kräfte sichergestellt. Auch ambulante Pflegedienste und teilstationäre Pflegeeinrichtungen haben ihre Beschäftigten künftig im Rahmen verfügbarer Testkapazitäten möglichst an drei Tagen pro Woche testen zu lassen, um auch hier die Gefahr einer zunächst verdeckten Ausbreitung von Ansteckungen entgegenzuwirken.
Bayern hält aufgrund des mit Alkoholkonsum einhergehenden Risikos einer Missachtung der Infektionsschutzregeln grundsätzlich an einem weitgehenden Alkoholkonsumverbot in der Öffentlichkeit fest. Unter Alkoholeinfluss wird die Steuerung des eigenen Verhaltens unter Berücksichtigung der Bedingungen der Umwelt beeinträchtigt, so dass mit zunehmendem Alkoholkonsum mit einem Verhalten zu rechnen ist, welches das Einhalten der Hygiene- und Abstandsregeln sowie das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Öffentlichkeit nicht mehr zuverlässig erwarten lässt. Der Konsum von Alkohol wird daher auf den öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte und an sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, untersagt. Die konkret betroffenen Örtlichkeiten sind jeweils von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegen.
Die Verordnung sieht ferner vor, dass das zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege ab dem 1. Februar 2021 für Abiturientinnen und Abiturienten, für die 2021 Abschlussprüfungen durchgeführt werden, sowie für Schülerinnen und Schüler beruflicher Schulen, bei denen zeitnah Abschlussprüfungen stattfinden, die Durchführung von Wechselunterricht zulassen kann. Das gleiche gilt für Abschlussjahrgänge der beruflichen Schulen zur Vorbereitung zeitnah stattfindender Kammerprüfungen auch für die notwendigen praktischen Ausbildungsteile. Diese Ausnahmeregelung erscheint in Abwägung zwischen den Infektionsrisiken und den grundrechtlich geschützten Interessen der Betroffenen an der Vorbereitung auf ihre jeweiligen Prüfungen vertretbar. Der Vorbehalt des Einvernehmens mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege stellt sicher, dass auf kurzfristige Änderungen der infektionsschutzrechtlichen Gefahrenlage reagiert werden kann.
Die Maßnahmen der vorliegenden Verordnung sind – wie durch § 28a Abs. 5 IfSG angeordnet – zeitlich befristet.