2126-G
Bußgeldkatalog „Coronavirus-Einreiseverordnung – CoronaEinreiseV und
Allgemeinverfügung Testnachweis“
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 10. August 2021, Az. G51z-G8000-2021/505-101
Teil 1: Allgemeiner Teil
- 1.
- Anwendungsbereich des Katalogs
- 1.1
- Der Bußgeldkatalog ist als Richtlinie für die zuständigen Verwaltungsbehörden bei Ordnungswidrigkeiten durch Verstöße gegen
- die Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Einreiseverordnung – CoronaEinreiseV) vom 30. Juli 2021, BAnz AT 30.07.2021 V1 und
- die Allgemeinverfügung Testnachweis von Einreisenden aus Risikogebieten (AV Testnachweis) vom 1. August 2021, Az. G51s-G8000-2021/505-96
anzuwenden.
- 1.2
- Soweit Zuwiderhandlungen nicht von diesem Katalog erfasst werden, insbesondere bei einer zukünftigen Änderung der CoronaEinreiseV oder der AV Testnachweis, soll für die Bemessung der Geldbuße von vergleichbaren Zuwiderhandlungen des Katalogs ausgegangen werden.
- 2.
- Zuständigkeit
- 2.1
- Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind gemäß § 65 Satz 1 i.V.m. § 87 Abs. 1 Satz 1 Zuständigkeitsverordnung die Kreisverwaltungsbehörden sachlich zuständig.
- 2.2
- Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 37 OWiG. Auf die Zuständigkeit verschiedener Verwaltungsbehörden bei zusammenhängenden Ordnungswidrigkeiten wird hingewiesen (§ 38 OWiG).
- 2.3
- Bei Zuständigkeit mehrerer Verwaltungsbehörden (§ 39 OWiG) ist die vorzuziehende Verfolgungsbehörde unverzüglich festzulegen.
- 3.
- Bußgeldverfahren
- 3.1
- Das Bußgeldverfahren richtet sich nach dem OWiG und nach den in dieser Richtlinie vorgesehenen Konkretisierungen.
- 3.2
- Der Bußgeldkatalog nennt einen Regelsatz für die Bußgeldhöhe für die wesentlichen Verstöße gegen die genannten Normen, um einen einheitlichen Vollzug bei der Verfolgung und Ahndung dieser Verstöße zu erreichen.
- 3.3
- Soweit nach §§ 56 ff. OWiG ein Verwarnungsverfahren in Betracht kommt, ist das Verwarnungsgeld regelmäßig in Höhe von 55,00 Euro zu erheben.
- 4.
- Grundsätze für die Festsetzung der Geldbuße
- 4.1
- Die Regelsätze können nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 OWiG je nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Grenzen erhöht oder ermäßigt werden.
- 4.2
- Die Regelsätze gelten für einen vorsätzlichen Erstverstoß und sind bei Folgeverstößen bzw. mehrmaligen Verstößen jeweils zu verdoppeln. Bei Fahrlässigkeit sind die Regelsätze zu halbieren.
- 4.3
- Bei der Festlegung der konkreten Geldbuße ist unter anderem zu berücksichtigen, ob
- die Gefahr einer potentiellen Infizierung anderer Personen nach den Umständen des Einzelfalls gering ist,
- der Vorwurf, der den Betroffenen trifft, aus besonderen Gründen des Einzelfalls geringer als für durchschnittliches vorwerfbares Handeln erscheint,
- sich der Betroffene einsichtig zeigt, sodass Wiederholungen nicht zu befürchten sind,
- die vorgeschriebene Geldbuße zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung führt, z. B. bei außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen oder
- der Betroffene noch minderjährig ist.
- 4.4
- Verletzt dieselbe Handlung (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Tatbestände oder einen Tatbestand mehrmals (sog. Tateinheit, § 19 OWiG), so ist nur ein Bußgeld festzusetzen. Sind mehrere Tatbestände verletzt, ist der Bußgeldtatbestand mit dem höheren Regelsatz maßgebend. Der Regelsatz ist angemessen zu erhöhen, wobei die Summe der Regelsätze der verwirklichten Tatbestände nicht erreicht werden darf.
- 4.5
- Werden durch mehrere rechtlich selbständige Handlungen (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Tatbestände oder ein Tatbestand mehrmals verletzt (sogenannte Tatmehrheit, § 20 OWiG), sind die Regelsätze jeweils zu addieren.
Teil 2: Einzelne Ordnungswidrigkeiten
Lfd. Nr. | Verstoß gegen | Adressat des Bußgeldbescheids | Regelsatz |
---|---|---|---|
1 | Pflicht zur Anmeldung nach einem Voraufenthalt in einem Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet (Mitteilung muss vollständig, richtig, rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Weise erfolgen), § 3 Abs. 1, § 13 Nr. 1 CoronaEinreiseV |
Ein- bzw. Rückreisender |
1.000,00 Euro |
2 | Pflicht zur unverzüglichen Absonderung, d.h. Pflicht, sich auf direktem Weg in die eigene Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben, § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2, § 13 Nr. 2 oder Nr. 3 CoronaEinreiseV |
Ein- bzw. Rückreisender |
2.000,00 Euro |
3 | Besuchsverbot, § 4 Abs. 1 Satz 3, § 13 Nr. 4 CoronaEinreiseV |
Ein- bzw. Rückreisender |
600,00 Euro |
4 | Pflicht nach einem Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet auf Anforderung des Beförderers, der zuständigen
Behörde oder der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde, die Bestätigung der erfolgreich durchgeführten
digitalen Einreiseanmeldung bzw. die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung und einen Testnachweis vollständig, richtig und rechtzeitig vorzulegen, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. a, § 13 Nr. 5 CoronaEinreiseV |
Ein- bzw. Rückreisender |
1.000,00 Euro |
5 | Pflicht nach einem Voraufenthalt in einem Hochrisikogebiet auf Anforderung des Beförderers, der zuständigen
Behörde oder der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde, die Bestätigung der erfolgreich durchgeführten
digitalen Einreiseanmeldung bzw. die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung und einen Testnachweis, Genesenennachweis
oder Impfnachweis vollständig, richtig und rechtzeitig vorzulegen, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. b, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. b, § 13 Nr. 5 CoronaEinreiseV |
Ein- bzw. Rückreisender |
500,00 Euro |
6 | Pflicht bei der Einreise auf dem Luftweg auf Anforderung des Beförderers einen Testnachweis, Genesenennachweis
oder Impfnachweis vollständig, richtig und rechtzeitig vorzulegen (Verstöße lfd. Nr. 4 oder Nr. 5 sind vorrangig), § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, § 13 Nr. 5 CoronaEinreiseV |
Ein- bzw. Rückreisender |
250,00 Euro |
7 | Pflicht bei Einreisen aus allen übrigen Gebieten auf Anforderung der zuständigen
Behörde oder der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde, einen Testnachweis, Genesenennachweis oder Impfnachweis vollständig, richtig und rechtzeitig vorzulegen, § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, § 13 Nr. 5 CoronaEinreiseV |
Ein- bzw. Rückreisender |
250,00 Euro |
8 | Pflicht zur Aushändigung einer vollständig ausgefüllten Ersatzmitteilung im Falle des § 3 Abs. 2 CoronaEinreiseV zum Zwecke der Kontrolle und Überlassung an die zuständige Behörde auf Anforderung des Beförderers, sofern die Einreise unter Inanspruchnahme eines Beförderers aus einem Schengen-Staat erfolgt
oder ansonsten auf Anforderung der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde (Aushändigung der Ersatzmitteilung muss vollständig, richtig und rechtzeitig erfolgen), § 7 Abs. 3 Satz 1, § 13 Nr. 6 CoronaEinreiseV |
Ein- bzw. Rückreisender |
1.000,00 Euro |
9 | Pflicht, sofern eine Anforderung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 CoronaEinreiseV nicht erfolgt ist, eine digitale Einreiseanmeldung richtig, vollständig und rechtzeitig (innerhalb von 24 Stunden) nachzuholen oder eine vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung richtig und rechtzeitig an die zuständige Behörde zu übermitteln, § 7 Abs. 3 Satz 2, § 13 Nr. 7 CoronaEinreiseV |
Ein- bzw. Rückreisender |
1.000,00 Euro |
10 | Pflicht eine in § 8 CoronaEinreiseV genannte Information barrierefrei zur Verfügung zu stellen, § 13 Nr. 8 CoronaEinreiseV |
Beförderer (Person, welche nicht sicherstellt, dass die erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung stehen) |
2.000,00 Euro |
11 | Pflicht zur Kontrolle einer Bestätigung,
einer Ersatzmitteilung oder
eines Nachweises (Kontrolle muss richtig, vollständig und rechtzeitig erfolgen), § 9 Abs. 1 Satz 1 ggf. i.V.m. Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz, § 13 Nr. 9 CoronaEinreiseV |
Beförderer (Person, welche die erforderliche Kontrolle nicht durchführt) |
Hochrisikogebiet: 7.500,00 Euro Virusvariantengebiet: 10.000,00 Euro Luftweg aus übrigen Gebieten: 5.000,00 Euro |
12 | Pflicht zur Unterlassung einer Beförderung, § 9 Abs. 1 Satz 5 erster Halbsatz, Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz oder § 10 Absatz 1, § 13 Nr. 10, Nr. 11 CoronaEinreiseV |
Beförderer (Person, welche die Beförderung durchführt) |
Hochrisikogebiet: 7.500,00 Euro Virusvariantengebiet: 10.000,00 Euro Luftweg aus übrigen Gebieten: 5.000,00 Euro |
13 | Pflicht zur Datenübermittlung (diese müssen richtig, vollständig und rechtzeitig übermittelt werden), § 11 Abs. 1, § 13 Nr. 12 CoronaEinreiseV |
Beförderer (Person, welche der Übermittlungspflicht nicht nachkommt) |
2.000,00 Euro |
14 | Pflicht zur Duldung einer ärztlichen Untersuchung (Unterziehung einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2) nach § 36 Abs. 10 Satz 2 IfSG, Nr. 1, Nr. 3 AV Testnachweis, § 7 Abs. 2 Satz 1 CoronaEinreiseV, § 73 Abs. 1a Nr. 19 IfSG |
Ein- bzw. Rückreisender |
500,00 Euro |
Teil 3: Schlussbestimmungen
Diese Bekanntmachung tritt am 11. August 2021 in Kraft. Sie ersetzt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 12. März 2021 (BayMBl. Nr. 193).
Stephanie Jacobs
Ministerialdirektorin