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Änderung der Richtlinie zur Förderung von Investitionskosten für
technische Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften in Schulen (FILS-R)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 20. Januar 2021, Az. II.6-BO4161.0/21
- 1.
- Die Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zur Förderung von Investitionskosten für technische Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften in Schulen (FILS-R) vom 20. Oktober 2020 (BayMBl. Nr. 600) wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Die Präambel wird wie folgt geändert:
- 1.1.1
- In Satz 1 wird das Wort „bevorstehenden“ gestrichen.
- 1.1.2
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Vor dem Hintergrund, dass der Schulbetrieb im Schuljahr 2020/2021 soweit möglich im Regelbetrieb erfolgen soll, und zur Flankierung der entsprechenden Hygienekonzepte fördert der Freistaat Bayern Investitionskosten für technische Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften.“
- 1.2
- Nr. 1 wird wie folgt geändert:
- 1.2.1
- Die Wörter „des Schulstarts zum Schuljahr 2020/2021 im Regelbetrieb, der möglichst weiter fortgeführt werden soll,“ und das Wort „bevorstehenden“ werden gestrichen.
- 1.2.2
- Nach dem Wort „entsprechenden“ wird das Wort „schulischen“ eingefügt.
- 1.3
- In Nr. 2 Satz 1 wird bei Buchst. b der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchst. c angefügt:
- „c)
- mobilen Luftreinigungsgeräten mit Filterfunktion zur Verringerung der Aerosolkonzentration in Ergänzung der Fensterlüftung für Klassen- und Fachräume, die nicht unter Buchst. b fallen.“
- 1.4
- In Nr. 4.2.2 Satz 2 werden nach dem Wort „Luftreinigungsgeräte“ die Wörter „nach Nr. 2 Buchst. b“ eingefügt.
- 1.5
- Nr. 5.2 wird wie folgt geändert:
- 1.5.1
- In Satz 3 werden nach dem Wort „Förderung“ die Wörter „für Geräte nach Nr. 2 Buchst. b“ eingefügt.
- 1.5.2
- Die Sätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
„5Für Geräte nach Nr. 2 Buchst. c) wird die Förderung bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt und ist auf höchstens 1 750 Euro je Raum begrenzt. 6Sie erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge bei den Bewilligungsbehörden im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel.“
- 1.6
- Nach Nr. 5.2 wird folgende Nr. 5.3 eingefügt:
- „5.3
- 1Für die Anschaffung von CO2-Sensoren und von mobilen Luftreinigungsgeräten nach Nr. 2 Buchst. b entfällt ein Mindesteigenanteil der Zuwendungsempfänger. 2Eine Nachbewilligung von Fördermitteln ist nicht möglich.“
- 1.7
- Nr. 8.2 wird wie folgt geändert:
- 1.7.1
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Der Förderantrag ist mit dem elektronisch bereitgestellten Antragsformular für Geräte nach Nr. 2 Buchst. b bis zum 31. Dezember 2020 (Ausschlussfrist), für Geräte nach Nr. 2 Buchst. c bis spätestens zum 31. März 2021 (Ausschlussfrist) bei der örtlich zuständigen Regierung zu stellen.“
- 1.7.2
- In Satz 4 werden nach dem Wort „Fördersatz“ die Wörter „für die Geräte nach Nr. 2 Buchst. b“ eingefügt.
- 1.7.3
- Es wird folgender Satz 5 eingefügt:
„5Die Bewilligung für Geräte nach Nr. 2 Buchst. c erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge bei den Bewilligungsbehörden im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel.“
- 1.7.4
- Der bisherige Satz 5 wird Satz 6.
- 1.7.5
- Es werden folgende Sätze 7 bis 9 angefügt:
„7Abweichend von Nr. 7.2 VV zu Art. 44 BayHO wird die Auszahlung der Zuwendungen zugelassen, bevor diese für Zahlungen benötigt werden. 8Sofern eine vorzeitige Mittelauszahlung mit Bewilligung beantragt wurde, sind nicht zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendete Mittel spätestens nach Prüfung der Verwendungsnachweise/Verwendungsbestätigungen gemäß Nr. 8.2.1 VV zu Art. 44 BayHO zurückzuzahlen. 9In diesem Fall sind abweichend von Nr. 8.6 in Verbindung mit Nr. 8.2.5 VV zu Art. 44 BayHO keine Zinsen für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung bzw. bis zur Rückzahlung nicht benötigter Mittel zu verlangen.“
- 1.8
- In Nr. 8.3 wird die Angabe „(www.km.bayern.de)“ durch die Angabe „(www.km.bayern.de/lueften-schulen)“ ersetzt.
- 1.9
- Nach Nr. 8.4 wird folgende Nr. 8.5 eingefügt:
- „8.5
- Zweckbindungsfrist
Die beschafften Gegenstände gemäß Nrn. 4.1 und 4.2 sind für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ab Inbetriebnahme dem Zuwendungszweck entsprechend zu verwenden (Zweckbindungsfrist).“
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt am 25. Januar 2021 in Kraft.
Stefan Graf
Ministerialdirigent