Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 569 vom 13.08.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung
Notfallplan Corona-Pandemie: Regelungen für Pflegeeinrichtungen vom
24. Februar 2021, Az. G43f-G8300-2020/1628-16 und zur Änderung der
Allgemeinverfügung Notfallplan Corona-Pandemie: Regelungen für stationäre
Einrichtungen für Menschen mit Behinderung vom 24. Februar 2021,
Az. G43f-G8300-2020/1628-17

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 11. August 2021, Az. G5ASz-G8000-2020/122-921

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt auf der Grundlage der § 25 Abs. 1 und 3 und § 28 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) sowie § 28c Satz 3 IfSG in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales folgende

Allgemeinverfügung

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 24. Februar 2021, Az. G43f-G8300-2020/1628-16 (BayMBl. 2021 Nr. 148), betreffend Notfallplan Corona-Pandemie: Regelungen für Pflegeeinrichtungen, die zuletzt durch Nr. 1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 6. Juli 2021, Az. G5ASz-G8000-2020/122-909 (BayMBl. 2021 Nr. 471), geändert wurde, wird wie folgt geändert:
1.1
In Nr. 1 werden das Wort „vollstationäre“ sowie die Wörter „(im Folgenden: Pflegeeinrichtungen)“ gestrichen und nach der Angabe „§ 71 Abs. 2 SGB XI“ werden die Wörter „und teilstationäre Pflegeeinrichtungen“ eingefügt.
1.2
In Nr. 2, 2.1 und 2.2 wird jeweils vor das Wort „Pflegeeinrichtungen“ das Wort „vollstationäre“ eingefügt.
1.3
Nr. 3 wird wie folgt geändert:
1.3.1
In Satz 1 wird das Wort „Einrichtung“ durch „voll- oder teilstationären Pflegeeinrichtung“ ersetzt.
1.3.2
Folgender Satz wird angefügt:

„Bei der Nutzung der Fahrdienste im Rahmen von teilstationären Pflegeeinrichtungen gilt für die Fahrgäste während der Beförderung FFP2-Maskenpflicht; soweit Personen bei der Nutzung von Fahrdiensten von der Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder einer medizinischen Gesichtsmaske befreit sind, hat der Einrichtungsträger mit dem Beförderer Maßnahmen zu vereinbaren, die auf andere Weise einen gleichwertigen Infektionsschutz sicherstellen.“

1.4
Nr. 4.1 wird wie folgt gefasst:
„4.1
Nach Möglichkeit ist in der voll- oder teilstationären Pflegeeinrichtung durchgängig ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.“
1.5
Nr. 5 wird wie folgt geändert:
1.5.1
In der Überschrift werden nach dem Wort „Verdachtsfall“ die Wörter „in vollstationären Einrichtungen“ eingefügt.
1.5.2
In Nr. 5.1 wird das Wort „Einrichtung“ durch die Wörter „vollstationären Pflegeeinrichtung“ ersetzt.
1.5.3
In Nr. 5.2 wird vor das Wort „Pflegeeinrichtung“ das Wort „vollstationäre“ eingefügt.
1.5.4
In Nr. 5.3 wird das Wort „Einrichtung“ jeweils durch die Wörter „vollstationären Pflegeeinrichtung“ ersetzt.
1.6
In Nr. 9 wird die Angabe „1. September 2021“ durch die Angabe „30. September 2021“ ersetzt.
2.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 24. Februar 2021, Az. G43f-G8300-2020/1628-17 (BayMBl. 2021 Nr. 147), betreffend Notfallplan Corona-Pandemie: Regelungen für stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, die zuletzt durch Nr. 2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 6. Juli 2021, Az. G5ASz-G8000-2020/122-909 (BayMBl. 2021 Nr. 471) geändert wurde, wird wie folgt geändert:
2.1
Nr. 4.1 wird wie folgt gefasst:
„4.1
Nach Möglichkeit ist in der stationären Einrichtung für Menschen mit Behinderung durchgängig ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.“
2.2
In Nr. 9 wird die Angabe „1. September 2021“ durch die Angabe „30. September 2021“ ersetzt.
3.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 14. August 2021 in Kraft.

Begründung

Zu Nr. 1.1:

Die Änderung erfolgt aus redaktionellen Gründen um den Anwendungsbereich der Allgemeinverfügung Notfallplan Corona-Pandemie: Regelungen für Pflegeeinrichtungen vom 24. Februar 2021, Az. G43f-G8300-2020/1628-16 auf die Tagespflegeeinrichtungen zu erweitern. Auch in den teilstationären Pflegeeinrichtungen sollen die bewährten Schutzmaßnahmen aus den vollstationären Einrichtungen gelten.

Zu Nr. 1.2:

Die Änderung erfolgt aus redaktionellen Gründen zur Klarstellung, dass die Regelungen zur Aufnahme und Rückverlegung nur für vollstationäre Pflegeeinrichtungen gelten.

Zu Nr. 1.3:

Die Änderung in 1.3.1 erfolgt aus redaktionellen Gründen zur Klarstellung, dass die Regelung zum Tragen des Mund-Nasen-Schutzes auch für teilstationäre Pflegeeinrichtungen gilt. Die Änderung in 1.3.2 erfolgt, weil die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Allgemeinverfügung Notfallplan Corona-Pandemie: Regelungen für Pflegeeinrichtungen vom 24. Februar 2021, Az. G43f-G8300-2020/1628-16 auf die solitären Tagespflegeeinrichtungen erfordert, dass auch eine Regelung zur Nutzung des Fahrdienstes getroffen wird, um den Schutz der Tagespflegegäste vor Infektionen mit dem Coronavirus auch in diesem Bereich sicher zu stellen.

Zu Nr. 1.4:

Die Änderung erfolgt aus redaktionellen Gründen zur Klarstellung, dass die Regelung zum Abstandsgebot sowohl für die vollstationären als auch die teilstationären Pflegeeinrichtungen gilt. Darüber hinaus erfolgt eine Anpassung an den Wortlaut der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.

Zu Nr. 1.5:

Die Änderungen erfolgen aus redaktionellen Gründen zur Klarstellung, dass die Regelungen zum Verhalten im COVID-19 Verdachtsfall nur für vollstationäre Pflegeeinrichtungen gelten.

Zu Nr. 2.1:

Bei dieser Änderung handelt es sich um eine Anpassung an den Wortlaut der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.

Zu Nrn. 1.6, 2.2:

Nicht nur aufgrund der hohen Durchimpfungsrate unter den Bewohnerinnen und Bewohnern in den Einrichtungen ist es gelungen, die Infektionszahlen innerhalb dieser Einrichtungen gering zu halten. Entscheidend waren und sind auch weiterhin das Beibehalten der bewährten Schutzmaßnahmen wie der Testung bei Neuaufnahme beziehungsweise Rückverlegung nicht immunisierter Bewohnerinnen und Bewohner, das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und, soweit möglich, das Einhalten des Abstandsgebots.

Diese Maßnahmen, welche lediglich gering in die Rechte der Bewohnerinnen und Bewohner eingreifen, erweisen sich als überaus effektiv. Die erfreulicherweise anhaltend geringe Anzahl von Ausbruchsgeschehen in den stationären Einrichtungen zeigen, dass die Schutzmaßnahmen greifen. Mit Blick auf die aktuell bundesweit wieder steigenden Infektionszahlen und im Hinblick auf die besorgniserregenden Virusvarianten, den sogenannten Variants of Concern (VoC), gilt es, die bewährten Schutzmaßnahmen aufrecht zu erhalten, um eine Umkehr dieses positiven Trends zu verhindern.

Aus diesem Grund werden die in Nr. 1 und 2 genannten Allgemeinverfügungen zunächst bis zum 30. September 2021 verlängert.

Zu Nr. 3:

Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten der Allgemeinverfügung.

Stephanie Jacobs

Ministerialdirektorin