Vollzug des Bayerischen Sozial- und Kindheitspädagogengesetzes
(BaySozKiPädG);
Prüfung des Bachelorstudiengangs „Kindheitspädagogik berufsbegleitend (B.A.)“
der Katholischen Stiftungshochschule München nach Art. 2 Abs. 2 BaySozKiPädG
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
vom 4. August 2021, Az. V4/6513.10-1/207
Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales erlässt auf der Grundlage des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Sozial- und Kindheitspädagogengesetzes (BaySozKiPädG) vom 24. Juli 2013 (GVBl. S. 439, BayRS 800-21-3-A), das zuletzt durch § 1 Abs. 349 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, folgende befristete
Allgemeinverfügung
- 1. Der Bachelorstudiengang „Kindheitspädagogik berufsbegleitend (B.A.)“ der Katholischen Stiftungshochschule München erfüllt die Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 BaySozKiPädG.
- 2. Diese Allgemeinverfügung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2019 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2029 außer Kraft.
Begründung
Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung stellt fest, dass der Bachelorstudiengang „Kindheitspädagogik berufsbegleitend (B.A.)“ der Katholischen Stiftungshochschule München die Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 BaySozKiPädG erfüllt.
- Anbieter des Studiengangs: Katholische Stiftungshochschule München
- Studienstandort: München
- Bezeichnung des Studiengangs: Kindheitspädagogik berufsbegleitend (B.A.)
- Abschlussgrad: Bachelor of Arts (B.A.)
- Zeitpunkt der Aufnahme des Studienbetriebs: 1. Oktober 2007
- Regelstudienzeit: Acht Semester
- Anzahl Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer System (ECTS): 210
Der Bachelorstudiengang „Kindheitspädagogik berufsbegleitend (B.A.)“ der Katholischen Stiftungshochschule München wurde gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Sozial- und Kindheitspädagogengesetzes (AVBaySozKiPädG) mit folgenden relevanten Unterlagen dokumentiert:
- a)Modulhandbuch mit Grunddaten des Studiengangs, Beschreibung der Studienziele, Studieninhalte, Qualität und Evaluation der Lehre, Prüfungen
- b)Selbstbericht mit weiteren Angaben unter anderem zur personellen und sachlichen Ausstattung sowie zur Studierbarkeit
- c)Praxisleitfaden
- d)Studien- und Prüfungsordnung
- e)Schreiben des StMAS vom 14. Mai 2014 zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“ oder „Staatlich anerkannte Kindheitspädagogin“
- f)Akkreditierungsbericht zur Programmakkreditierung des Akkreditierungs-, Certifizierungs- und Qualitätssicherungsinstituts (ACQUIN) vom 22. September 2020
- g)Vorläufiger Beschluss des Akkreditierungsrates vom 8. Dezember 2020
Der Bachelorstudiengang „Kindheitspädagogik berufsbegleitend (B.A.)“ der Katholischen Stiftungshochschule München erfüllt die in Art. 2 Abs. 2 BaySozKiPädG genannten Voraussetzungen.
Die Beschreibung der Qualifikationsziele und des Studiengangkonzepts (Art und Umfang der Module und Lehrveranstaltungen, Prüfungskonzept) entspricht den inhaltlichen Anforderungen nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BaySozKiPädG. Die folgenden Module vermitteln den Studierenden die für die Tätigkeit als Kindheitspädagoge/Kindheitspädagogin erforderlichen Kompetenzen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BaySozKiPädG, insbesondere vertiefte Kenntnisse und Fertigkeiten zur Umsetzung der im ersten Abschnitt der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes zugrunde gelegten Bildungs- und Erziehungsziele:
- „Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens“
- „Forschungsmethoden“
- „Allgemeine Pädagogik und Bildungspläne“
- „Geschlechtersozialisation in der Kindheit“
- „Kultur, Ästhetik, Medien“
- „Musik- und Bewegungserziehung“
- „Mathematisch-naturwissenschaftliche und ökologische Bildung (Teil 1)“
- „Mathematisch-naturwissenschaftliche und ökologische Bildung (Teil 2)“
- „Religiöse Bildung, Ethik und interreligiöser Dialog (Teil 1)“
- „Religiöse Bildung, Ethik und interreligiöser Dialog (Teil 2)“
- „Praxis II: Kindheitspädagogische Professionalität“
- „Praxis III: Praxisforschung und Praxisentwicklung“
- „Abschlussmodul wissenschaftliches Arbeiten: Bachelorarbeit“
Der Studiengang erfüllt die Voraussetzung nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BaySozKiPädG. Der Studiengang setzt mit folgenden Modulen Schwerpunkte bei der Qualität der Erwachsenen-Kind-Interaktion, der entsprechenden sprachlichen Kommunikation, der professionellen Begleitung kindlicher Lernprozesse, der Entwicklung von Konfliktlösungsstrategien sowie der Unterstützung von Eltern bei der Förderung ihrer Kinder in der kognitiven, emotionalen, sozialen und körperlichen Entwicklung:
- „Pädagogische Beobachtung und Dokumentation“
- „Beratung und Unterstützung von Eltern, frühe Hilfen“
- „Entwicklung und Lernen aus psychologischer und kulturvergleichender Sicht (Teil 1)“
- „Entwicklung und Lernen aus psychologischer und kulturvergleichender Sicht (Teil 2)“
- „Pädagogische Interaktion und Kommunikation“
- „Gesundheit, Krankheit und Behinderung in der Kindheit“
- „Inklusion: Normative Grundlagen und Didaktik“
- „Sprachliche Bildung und Sprachförderung“
- „Spiel und ästhetische Bildung“
- „Praxis I: Begleitung/Förderung des Spielens und Lernens“
- „Bildung und Erziehung im internationalen Kontext“
Bei der Studienprogrammentwicklung wird auf die Anforderungen der Berufspraxis Rücksicht genommen. Durch die Qualifikation der hauptamtlich Lehrenden und der Lehrbeauftragten ist die für die Hochschulen typische Theorie-Praxis-Verbindung erkennbar.
Der Studiengang vermittelt gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BaySozKiPädG mit den Modulen
- „Kinderbildungsrecht I – Schwerpunkt Bundesrecht“
- „Management und Steuerung von Kindertageseinrichtungen“
- „Pädagogische Qualitätskonzepte“
- „Kinderbildungsrecht II – Schwerpunkt Landesrecht“
ausgewiesene Kenntnisse zu den geltenden Grundlagen im Bereich der Kinderrechte und den für die Kinderbetreuung bedeutsamen deutschen Rechtsgebieten mit Vertiefung auf Landesebene sowie Kenntnisse für die Verwaltung.
Die im Modulhandbuch enthaltene Modulübersicht lässt Art und Umfang der Module und die Verteilung der Module auf die einzelnen Semester erkennen. Die Angaben zum Anforderungsprofil der Katholischen Stiftungshochschule München an die Lehrenden entsprechen den für die Praxis relevanten Kenntnissen und Fähigkeiten sowie den Bezügen zu den relevanten Arbeitsfeldern, die praxisgerecht und im notwendigen Umfang vermittelt werden.
Neben den geforderten Qualifikationszielen umfasst der Studiengang eine Regelstudienzeit von mindestens sieben Semestern und Praxisanteile von mindestens 100 Tagen und erfüllt somit die Voraussetzungen gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 BaySozKiPädG.
Auf Grundlage von Art. 36 Abs. 2 Nr. 1 des Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt die Feststellung nach Art. 2 Abs. 2 BaySozKiPädG bis zum Ablauf des 30. Septembers 2029, da dann die (Re-)Akkreditierung des Bachelorstudiengangs „Kindheitspädagogik berufsbegleitend (B.A.)“ der Katholischen Stiftungshochschule München ansteht. Das Verfahren zur (Re-)Akkreditierung und zum Vollzug des Bayerischen Sozial- und Kindheitspädagogengesetzes (BaySozKiPädG) zur Prüfung kindheitspädagogischer Bachelorstudiengänge nach Art. 2 Abs. 2 BaySozKiPädG soll zeitlich parallel verlaufen, um den Aufwand für die Hochschulen zu reduzieren.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form* Klage erhoben werden. Die Klage ist an das Verwaltungsgericht zu richten, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat.
- Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz im Regierungsbezirk Oberbayern ist die Klage zu erheben bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht München in 80335 München
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München
- Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz in Regierungsbezirken Niederbayern und Oberpfalz ist die Klage zu erheben bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg in 93047 Regensburg
Postfachanschrift: Postfach 11 01 65, 93014 Regensburg
Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg
- Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz im Regierungsbezirk Oberfranken ist die Klage zu erheben bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth in 95444 Bayreuth
Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth
- Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz im Regierungsbezirk Mittelfranken ist die Klage zu erheben bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach in 91522 Ansbach
Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach
Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach
- Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz im Regierungsbezirk Unterfranken ist die Klage zu erheben bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg in 97082 Würzburg
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg
- Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz im Regierungsbezirk Schwaben ist die Klage zu erheben bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg in 86152 Augsburg
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg
- Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz außerhalb Bayerns ist die Klage zu erheben bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht München in 80335 München
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
*Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
Kraft Bundesrechts wird in Prozessen vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
gez.
Dr. Markus Gruber
Ministerialdirektor