2236.5.1-K
Integrations-Vorklassen an Wirtschaftsschulen in Bayern (IVK-WS)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 13. Juli 2021, Az. VI.4-BS9400.0-4/3/3
Mit Beginn des Schuljahres 2021/2022 wird die Einrichtung von „Integrations-Vorklassen“ an staatlichen, kommunalen und privaten Wirtschaftsschulen (IVK-WS) ermöglicht.
- 1.
- Zielsetzung
1Für Jugendliche, die nicht über hinreichende Sprachkenntnisse verfügen, um einem deutschsprachigen Unterricht zu folgen, sollen im Rahmen von Integrations-Vorklassen (IVK-WS) die nötigen Grundkenntnisse insbesondere im Bereich der Sprache vermittelt werden. 2Die Förderung der Sprachkompetenz ist Gegenstand des Unterrichts in allen Fächern.
3Vorrangiges Ziel des Unterrichtsangebotes ist es, geeigneten und interessierten Jugendlichen die Möglichkeit zu eröffnen, bei entsprechendem Leistungspotential und schulischer Entwicklung in die reguläre Eingangsklasse der zweistufigen Wirtschaftsschule einzutreten.
- 2.
- Anzuwendende Vorschriften
Soweit im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden, sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
- das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG),
- das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG),
- das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs (SchKFrG),
- die Bayerische Schulordnung (BaySchO),
- die Wirtschaftsschulordnung (WSO).
- 3.
- Aufnahme
1In die Integrations-Vorklasse können Jugendliche bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres aufgenommen werden, die über eine hinreichende schulische Vorbildung verfügen. 2Dazu ist in der Regel ein achtjähriger Schulbesuch nachzuweisen. 3Können entsprechende Nachweise aus nachvollziehbaren und vom Jugendlichen in deutscher Sprache schriftlich darzulegenden Gründen nicht vorgelegt werden, muss im Einzelfall geprüft werden, ob die entsprechenden Voraussetzungen bzw. die entsprechende Eignung gegeben sind.
4Die Aufnahme erfolgt erstmals zum Schuljahresbeginn 2021/2022.
5Zur Bildung einer Klasse sind in der Regel mindestens 16 Schülerinnen und Schüler erforderlich.
- 4.
- Probezeit
1Die endgültige Aufnahme ist abhängig vom Bestehen einer Probezeit, welche am 15. Dezember endet. 2Über das Bestehen der Probezeit entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
- 5.
- Unterrichtsinhalte
1Für den Unterricht werden neben einem Kontingent von 30 Unterrichtswochenstunden fünf weitere Budgetstunden zugeteilt. 2Da die besondere Förderung in der deutschen Sprache im Vordergrund steht, erhalten die Klassen zehn Wochenstunden Unterricht in Deutsch als Zweitsprache. 3Davon können fünf Unterrichtsstunden in geteilter Klasse erteilt werden. 4Darüber hinaus werden für die Schülerinnen und Schüler in den anderen Fächern ein direkter Bezug und der Anschluss zu den Fächern der zweistufigen Wirtschaftsschule hergestellt. 5Insbesondere können in dem Fach Berufsorientierung erste Einblicke in die kaufmännischen Kernfächer erworben werden.
6Das Unterrichtsangebot wird ergänzt durch zwei Wochenstunden Sport, durch Exkursionen sowie durch ein kombiniertes Fach Werte-/
7Dem Unterricht ist die als Anlage beigefügte Stundentafel zugrunde zu legen.
- 6.
- Leistungsnachweise
1Leistungsnachweise sollen die Lehrkräfte nach eigenem pädagogischem Ermessen durchführen. 2Verlassen Schülerinnen oder Schüler vor Abschluss der Vorklasse die Schule, wird eine Bescheinigung über die erzielten Leistungen entsprechend § 26 WSO ausgestellt.
- 7.
- Höchstausbildungsdauer
Die Integrations-Vorklasse kann einmal wiederholt werden.
- 8.
- Erfolgreicher Abschluss und Erwerb des Abschlusses der Mittelschule
1Die Schülerinnen und Schüler erhalten während des Besuchs der Integrations-Vorklasse mindestens zwei schriftliche Informationen über das Notenbild entsprechend § 25 Abs. 2 Satz 1 WSO. 2Am Ende der Maßnahme kann nach regelmäßigem Unterrichtsbesuch, ausreichenden Leistungsnachweisen und der Feststellung der Eignung für den Übertritt in eine Eingangsklasse der zweistufigen Wirtschaftsschule im Jahreszeugnis auch die Berechtigung des erfolgreichen Abschlusses der Mittelschule entsprechend § 20 Satz 1 Nr. 1 der Mittelschulordnung (MSO) in einem Zeugnis bescheinigt werden. 3Darüber hinaus findet keine Abschlussprüfung statt. 4Die Schülerinnen und Schüler können im Übrigen an der externen Prüfung zum Erwerb des qualifizierenden Abschlusses der Mittelschule nach Maßgabe der MSO teilnehmen.
- 9.
- Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2026 außer Kraft.
Stefan Graf
Ministerialdirektor