Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 577 vom 18.08.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

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Verwaltungsvorschrift

7803.1-L
  • Wirtschaftsrecht
  • Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft
  • Organisation der Landwirtschaft
  • Landwirtschaftliches Beratungs-, Ausbildungs- und Schulwesen
  • Schulwesen

7803.1-L

Schulversuch der staatlichen Technikerschule für Agrarwirtschaft Kaufbeuren
Fachrichtung Ernährungs- und Versorgungsmanagement

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung Landwirtschaft und Forsten

vom 27. Juli 2021, Az. A4-7154.8-1/27

Auf Grund von Art. 82 Abs. 4 und Art. 83 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 386) geändert worden ist, wird folgender Schulversuch genehmigt und bekannt gemacht:

1.
Allgemeines

1Die derzeitige parallele Durchführung des Unterrichts in der zwei- und dreijährigen Form an der staatlichen Technikerschule für Agrarwirtschaft Fachrichtung Ernährungs- und Versorgungsmanagement Kaufbeuren (Technikerschule) verursacht einen hohen organisatorischen und personellen Aufwand bei gleichzeitig sehr kleinen Unterrichtsgruppen. 2Durch eine Bündelung und Verschiebung des Praktikums in der dreijährigen Form an das Ende der Schulzeit sollen alle Studierenden beider Formen im ersten und zweiten Schuljahr gemeinsam unterrichtet werden. 3Für die zwei- und dreijährige Form soll künftig eine gemeinsame Stundentafel angewendet werden. 4Weil die bislang gewonnenen Erkenntnisse bezüglich der mathematischen Vorkenntnisse der Studierenden darauf hinweisen, dass mehr Unterrichtszeit im Pflichtfach für die Übung und Bearbeitung anwendungsbezogener Beispiele gebraucht wird, wird die Stundenzahl im Fach Mathematik erhöht. 5Im Schulversuch legen Studierende der zweijährigen und der dreijährigen Form die Abschlussprüfung in den Pflichtfächern (§ 25 Abs. 1 Nr. 3 Technikerschule Agrar – AgrTSO) am Ende des zweiten Schuljahres ab. 6Der praktische Prüfungstag (§ 25 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b) AgrTSO) findet am Ende des dritten Schuljahres statt. 7Studierende der dreijährigen Form absolvieren das Betriebspraktikum im dritten Schuljahr. 8Mit dieser Erweiterung des Schulversuchs werden eine erhöhte Übersichtlichkeit und Effizienz im Unterrichtsbetrieb und damit einhergehend ein gesteigerter Lernerfolg in der stabilen Klassengemeinschaft angestrebt.

9Zu diesem Zweck wird an der Technikerschule mit Beginn des Schuljahres im ersten und zweiten Schuljahr mit folgenden Abweichungen von der AgrTSO unterrichtet:

2.
Ergänzende und abweichende Regelungen zur Technikerschulordnung Agrar (AgrTSO) vom 31. Mai 2001 (GVBl. S. 292, BayRS 7803-12-L), die zuletzt durch Verordnung vom 8. Juli 2014 (GVBl. S. 255, 376) geändert worden ist
2.1
Abweichend von den Anlagen 3a und 3b zu § 9 Abs. 1 AgrTSO ist die aus dem Anhang ersichtliche Anlage anzuwenden.
2.2
§ 17 Abs. 1 Satz 4 und § 18 Abs. 1 Satz 4 AgrTSO finden keine Anwendung.
2.3
Abweichend von § 21 Abs. 1 Satz 1 AgrTSO erhalten Studierende der dreijährigen Form zum Abschluss des ersten und zweiten Schuljahres ein Jahreszeugnis.
2.4
Abweichend von § 23 Satz 1 AgrTSO finden in der dreijährigen Form die Prüfungen nach § 25 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) und c) im zweiten Schuljahr und findet die Prüfung gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b) AgrTSO am Ende des dritten Schuljahres nach dem Betriebspraktikum statt.
2.5
Ergänzend zu § 30 Abs. 5 Satz 1 AgrTSO zählen in der dreijährigen Form auch die Noten der Pflichtfächer des zweiten Schuljahrs für die Berechnung der Gesamtnote und für das Bestehen der Abschlussprüfung.
2.6
1Ergänzend zu § 30 Abs. 6 Satz 1 AgrTSO kann in der dreijährigen Form der Fachrichtung Ernährungs- und Versorgungsmanagement der Teil der Abschlussprüfung, der nicht bestanden wurde, nach Wiederholung des Schuljahres, in dem der Teil der Abschlussprüfung absolviert wurde, einmal wiederholt werden. 2Abweichend von Satz 1 kann die Prüfung gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b) AgrTSO einmal ohne nochmaligen Besuch des dritten Schuljahres wiederholt werden.
3.
Inkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2021 in Kraft. 2Sie ist auf alle Studierenden anzuwenden, die ab 1. September 2021 mit dem ersten Schuljahr beginnen.

Hubert Bittlmayer

Ministerialdirektor



Anlage