7074-W
Richtlinien für die Unterstützung der von der Naturkatastrophe
„Hochwasser im Juli 2021“ geschädigten gewerblichen Unternehmen und
Angehörigen Freier Berufe sowie gewerblichen Trägern
wirtschaftsnaher Infrastruktur
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
vom 16. August 2021, Az. 55-3563d/1/1
1Der Freistaat Bayern gewährt zur Linderung akuter Notlagen und zur Beseitigung entstandener Schäden als Billigkeitsleistung nach Maßgabe
- des Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) sowie der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften,
- der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Europäischen Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO, ABl L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1, im zeitlichen Anwendungsbereich verlängert durch ABl L 215/3 vom 7. Juli 2020) – insbesondere Art. 50 (Beihilfen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen),
- dieser Richtlinien
finanzielle Soforthilfen für gewerbliche Unternehmen, Angehörige Freier Berufe sowie gewerbliche Träger wirtschaftsnaher Infrastruktur, die von der Naturkatastrophe „Hochwasser im Juli 2021“ geschädigt sind, zur Erhaltung der Betriebe und Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit. 2Die Soforthilfen werden mit Unterstützung des Bundes geleistet, worauf im Bewilligungsbescheid hinzuweisen ist. 3Auf die Gewährung der Soforthilfen besteht kein Rechtsanspruch. 4Die zuständige Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
- 1.
- Zweck der Soforthilfe
1Erstattet werden Ausgaben für die Behebung der durch die Naturkatastrophe „Hochwasser im Juli 2021“ in den betroffenen bayerischen Gebieten verursachten unmittelbaren Schäden an gewerblichen und freiberuflichen Betriebsstätten sowie an wirtschaftsnaher Infrastruktur mit dem Ziel der Erhaltung der Betriebe und der Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit. 2Mittelbare Schäden werden nicht berücksichtigt. 3Davon ausgenommen sind Schäden, die durch Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge verursacht wurden, soweit diese Schäden nicht anderweitig reguliert werden können.
- 2.
- Räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich
1Erstattungsfähig nach diesen Richtlinien sind ausschließlich Schäden, die vom räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich der Finanzhilfeaktion „Hochwasser im Juli 2021“ des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat umfasst sind und für die die förmliche Anerkennung der zuständigen Behörden als Naturkatastrophe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 AGVO vorliegt. 2Die entsprechende Gebietskulisse ist als Anlage beigefügt.
- 3.
- Gegenstand der Billigkeitsleistung
1Folgende Ausgaben zur Beseitigung unmittelbarer Schäden durch die Naturkatastrophe an gewerblichen und freiberuflichen Betriebsstätten oder wirtschaftsnaher Infrastruktur können berücksichtigt werden:
- Investitionen (u. a. Wiederherstellung der Nutzungsfähigkeit der betrieblichen Grundstücke und Gebäude, Ersatzbeschaffung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, einschließlich bilanziell aktivierbarer Eigenleistungen)
- Umlaufvermögen (u. a. Lagerbestände und Waren)
- sonstige Ausgaben zur Beseitigung unmittelbarer materieller Schäden (z. B. Reparatur-, Putz- und Aufräumarbeiten)
2Ausgaben zur Beseitigung von Schäden an Gebäuden, die sich bei Schadenseintritt noch im Rohbaustadium oder in der Rekonstruktion befanden, können berücksichtigt werden. 3Bilanziell aktivierbare Eigenleistungen können bis zu einem Anteil von maximal 25 % der Soforthilfe durch Eigenerklärungen nachgewiesen werden. 4Darüberhinaus können sie nur anerkannt werden, wenn sie von einem Sachverständigen bestätigt werden. 5Der Anteil der bilanziell aktivierbaren Eigenleistungen ist auf maximal 50 % der Soforthilfe begrenzt. 6Die zuständigen Bewilligungsbehörden überprüfen die Plausibilität der eingereichten Eigenerklärungen. 7Ausgeschlossen ist der Ersatz von Schäden an Objekten, die bei Eintritt der Naturkatastrophe nicht mehr genutzt oder bereits für eine nicht gewerbliche oder nicht freiberufliche Nutzung vorgesehen waren. 8Durch vorübergehende Unterbrechungen der betrieblichen Tätigkeit entgangene Gewinne oder entstandene Verluste, Verluste von Aufträgen, Kunden oder Märkten oder Anwalts- oder Gerichtskosten sowie sonstige mittelbare Schäden werden nicht ersetzt.
- 4.
- Antragsberechtigung
- 4.1
- Antragsberechtigte
1Antragsberechtigt sind
- a)
- Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige Freier Berufe mit bis zu 500 Arbeitnehmern und einer geschädigten Betriebsstätte,
- b)
- gewerbliche Träger wirtschaftsnaher Infrastruktur mit bis zu 500 Arbeitnehmern und einer geschädigten wirtschaftsnahen Infrastruktur sowie
- c)
- Eigentümer überwiegend (zu mehr als 50 %) betrieblich genutzter Betriebsstätten, die geschädigt sind und an ein Unternehmen oder einen Angehörigen Freier Berufe im Sinne von Buchstabe a) und Buchstabe b) vermietet oder verpachtet sind.
2Die in Buchstabe a) und Buchstabe b) genannte Anzahl von bis zu 500 Arbeitnehmern bezieht sich auf Vollzeitäquivalente und auf das Gesamtunternehmen bzw. den Gesamtkonzern, nicht auf einzelne Betriebsstätten oder Standorte. 3Die Ermittlung der Arbeitnehmeranzahl erfolgt entsprechend den Vorgaben des Anhangs I der AGVO. 4Zudem setzt die Antragsberechtigung voraus, dass sich die geschädigte Betriebsstätte bzw. die geschädigte wirtschaftsnahe Infrastruktur in der Gebietskulisse befindet (vgl. Anlage).
- 4.2
- Nicht Antragsberechtigte
1Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Nr. 18 AGVO, es sei denn, die Schwierigkeiten sind auf das Schadensereignis zurückzuführen. 2Unternehmen, die auf Grund der Covid-19-Pandemie zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden, können Soforthilfen erhalten. 3Zudem sind öffentliche Unternehmen nicht antragsberechtigt. 4Öffentliche Unternehmen sind Unternehmen, bei denen 25 % oder mehr ihres Kapitals oder ihrer Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden.
- 5.
- Erstattungsfähige Ausgaben
1Erstattungsfähig sind Ausgaben bis zur Höhe
- der Reparaturkosten des geschädigten Wirtschaftsgutes oder
- der Differenz des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswerts vor und nach der Naturkatastrophe.
2Für die Ermittlung der erstattungsfähigen Ausgaben wird der Sachschaden auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswerts vor der Naturkatastrophe berechnet. 3Die erstattungsfähigen Ausgaben dürfen nicht höher sein als die Reparaturkosten oder die durch die Katastrophe verursachte Minderung des Marktwerts, das heißt die Differenz zwischen dem Wert des Vermögenswerts unmittelbar vor der Naturkatastrophe und seinem Wert unmittelbar danach. 4Die entstandenen Schäden sind von einem anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder von einem Versicherungsunternehmen zu schätzen. 5Behördliche Bedienstete mit entsprechendem Fachwissen bzw. die durch die Bewilligungsbehörden eingesetzten Fachkommissionen sind den anerkannten Sachverständigen gleichgestellt. 6Die Kosten für die Ersatzbeschaffung geringwertiger Wirtschaftsgüter darf maximal 25 % der Soforthilfe betragen; vom Neupreis ist ein pauschaler Abschlag in Höhe von 10 % (Vorteilsausgleich) vorzunehmen. 7In besonders gelagerten Einzelfällen, insbesondere, wenn ausschließlich geringwertige Wirtschaftsgüter zu erstatten sind, kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall einen höheren Anteil an der Soforthilfe festlegen; in diesen Fällen ist vom Neupreis ein pauschaler Abschlag in Höhe von 20 % (Vorteilsausgleich) vorzunehmen. 8Geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne dieser Richtlinien sind Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von maximal 1 000 Euro (ohne Umsatzsteuer), die in den letzten fünf Jahren angeschafft oder hergestellt wurden. 9Bei Verlusten von zum Verkauf bestimmten Gütern oder Eigenerzeugnissen sind die Herstellungskosten bzw. Einstandspreise, nicht die erzielbaren Verkaufspreise, maßgebend. 10Bei Antragstellern, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, wird nur der Netto-Rechnungsbetrag herangezogen.
- 6.
- Art und Umfang der Soforthilfe
- 6.1
- Soforthilfeprogramm
1Die Soforthilfe erfolgt als Billigkeitsleistung nach Art. 53 BayHO. 2Soforthilfen werden ab einer Schadenshöhe von 10 000 Euro gewährt. 3Soforthilfen unter 5 000 Euro werden nicht gewährt. 4Die Soforthilfe wird in Höhe von maximal 200 000 Euro gewährt.
- 6.1.1
- Nicht versicherbare Schäden
Bei nicht versicherbaren Schäden wird eine Soforthilfe in Höhe von bis zu 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben gewährt.
- 6.1.2
- Versicherbare Schäden
Bei versicherbaren Schäden wird eine Soforthilfe in Höhe von bis zu 25 % der erstattungsfähigen Ausgaben gewährt.
- 6.1.3
- Versicherte Schäden
1Bei versicherten Schäden wird ebenso eine Soforthilfe in Höhe von bis zu 25 % der erstattungsfähigen Ausgaben gewährt. 2Auf die Regelungen zu Anrechnungen und zum Ausschluss der Überkompensation (Nr. 7.2 und 7.3) wird besonders hingewiesen.
- 6.1.4
- Keine Kumulierung
Fallen die Wirtschaftsgüter der geschädigten Betriebsstätte in unterschiedliche Kategorien im Sinne von Nr. 6.1.1 bis 6.1.3, sind diese gesondert zu betrachten.
- 6.2
- Härtefonds
Reichen die Hilfen nach Nr. 6.1.1 bis 6.1.3 nicht aus, können bei nachweisbarer Existenzgefährdung oder in vergleichbaren Härtefällen neben den unter Nr. 6.1.1 bis 6.1.3 beschriebenen Soforthilfen Hilfen aus dem Härtefonds des Freistaats Bayern in Betracht kommen.
- 7.
- Bedingungen
- 7.1
- Anforderung und Verwendung der Soforthilfe
1Die Soforthilfe ist nur für die Erfüllung des im Bewilligungsbescheid bestimmten Zwecks zu verwenden. 2Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, den Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, wenn sich herausstellt, dass der Zweck der Soforthilfe nicht zu erreichen ist. 3Die Soforthilfe ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. 4Die Soforthilfe darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. 5Können die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden, ist dies anzuzeigen.
- 7.2
- Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht
1Der Soforthilfeempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde die zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Bearbeitung seines Antrags erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. 2Ändert sich ein für die Soforthilfe maßgeblicher Umstand, ist dies unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen (z. B. Höhe des Schadens, Verkauf der geschädigten Betriebsstätte, Betriebsstilllegung, Nichterreichbarkeit des Verwendungszwecks, Nichteinhaltung der Betriebsfortführungsfrist, Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenz- oder Zwangsvollstreckungsverfahrens). 3Der Soforthilfeempfänger hat gegenüber der Bewilligungsbehörde alle auf Grund des Schadereignisses erhaltenen oder beantragten Zuwendungen, Zahlungen oder Leistungen Dritter (z. B. Versicherungsleistungen oder Spenden) offen zu legen.
- 7.3
- Anrechnung von Leistungen Dritter
1Leistungen Dritter, insbesondere Versicherungsleistungen und Spenden, werden grundsätzlich auf den Eigenanteil des Antragsstellers angerechnet. 2Nur zur Vermeidung einer Überkompensation erfolgt eine Anrechnung auf die Soforthilfe nach diesen Richtlinien. 3Die Soforthilfe dient ausschließlich der Unterstützung der Betroffenen. 4Sollten Dritte die vertraglich vereinbarten Leistungen mit Verweis auf die Soforthilfe verweigern, anteilig kürzen oder zurückstellen, hat der Soforthilfeempfänger die Bewilligungsbehörde unverzüglich zu unterrichten.
- 7.4
- Keine Überkompensation
Bei Kumulierung der Soforthilfe mit anderen im Zusammenhang mit der Naturkatastrophe erhaltenen Leistungen (z. B. Leistungen Dritter, insbesondere etwaige Schadenersatzansprüche oder öffentliche Finanzierungshilfen) darf die Summe 100 % der erstattungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten (100 % Klausel, Art. 50 Abs. 5 AGVO).
- 7.5
- Kostensteigerungen
1In besonders begründeten Ausnahmefällen, etwa Materialknappheit infolge der gegenwärtig bestehenden Störungen der Lieferketten, der geringen Verfügbarkeit von Fachkräften oder Nachfragedrucks aufgrund der Hochwasserereignisse, können aus Gründen der Verhältnismäßigkeit unvorhersehbare und unabwendbare Kostensteigerungen berücksichtigt werden. 2Diese sollen im Vorhinein angezeigt werden.
- 8.
- Einholung von Vergleichsangeboten
1Ab einem geschätzten Auftragswert von 10 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) sind vor der Vergabe von Aufträgen zur Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit gewerblicher und freiberuflicher Unternehmen (z. B. Aufräumarbeiten, Reparaturen, Ersatzbeschaffung) im Regelfall drei fachkundige und leistungsfähige Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern. 2Die Anforderung der Angebote ist zu dokumentieren. 3Bei Aufträgen mit einem geschätzten Auftragswert unter 10 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ebenfalls zu beachten.
- 9.
- Maßnahmebeginn
1Mit der Behebung der Schäden kann ab Eintritt des Schadensereignisses begonnen werden. 2Ein Anspruch auf Gewährung einer Soforthilfe kann daraus nicht abgeleitet werden.
- 10.
- Prosperitätsprüfung
Da es sich um eine besondere staatliche Leistung zur Linderung akuter Notlagen und zur Beseitigung entstandener Schäden handelt, findet eine Prüfung der Bedürftigkeit im Rahmen der Gewährung der Soforthilfe nach diesen Richtlinien nicht statt.
- 11.
- Rückerstattungspflicht
1Die Soforthilfe ist zurückzuerstatten, soweit ein Bewilligungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (Art. 43, 48, 49 BayVwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder sonst unwirksam geworden ist. 2Insbesondere ist der Empfänger verpflichtet, die gewährte Soforthilfe zurückzuerstatten, wenn die Gewährung der Soforthilfe auf falschen oder unvollständigen Angaben bei der Antragstellung beruht. 3Die Soforthilfe ist auch dann zurückzuerstatten, sofern der gewerbliche oder freiberufliche Betrieb nicht mindestens zwei Jahre beginnend mit Eingang der Unterlagen nach Nr. 13.4 bei der Bewilligungsbehörde fortgeführt wird. 4Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens besteht eine anteilige Rückerstattungspflicht, wenn diese Wirtschaftsgüter nicht mindestens zwei Jahre im Eigentum des Soforthilfeempfängers verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt. 5Der Rückerstattungsanspruch ist mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich nach Maßgabe des Art. 49a Abs. 3 BayVwVfG zu verzinsen. 6Werden Soforthilfen nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung zur Erfüllung des Bewilligungszwecks verwendet und wird der Bewilligungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, können für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich verlangt werden.
- 12.
- Bewilligungsbehörde
Zuständig für die Prüfung des Antrags, die Bewilligung und Auszahlung der Soforthilfe sowie die Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung ist die örtlich zuständige Regierung.
- 13.
- Verfahren
- 13.1
- Antragstellung
1Anträge sind grundsätzlich mit Beginn des Vorhabens und bis spätestens zum 31. Dezember 2021 schriftlich und unterschrieben bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen. 2Dafür sind die bei den Bewilligungsbehörden erhältlichen amtlichen Antragsformulare zu verwenden. 3Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Fällen, beispielsweise wenn die erforderlichen Sachverständigen nicht zeitnah zur Verfügung standen, eine Nachfrist gewähren.
- 13.2
- Bewilligung
1Die Soforthilfe muss spätestens zum 31. Dezember 2022 bewilligt sein. 2In begründeten Fällen kann diese Frist auf Antrag der Bewilligungsbehörde um ein Jahr verlängert werden.
- 13.3
- Durchführungszeitraum
1Der Durchführungszeitraum, also der Zeitraum, in dem die bewilligte Maßnahme umzusetzen ist, ist in der Regel auf 36 Monate begrenzt. 2In begründeten und objektiv nachvollziehbaren Ausnahmefällen kann der dreijährige Zeitraum verlängert werden.
- 13.4
- Nachweis über die Verwendung der Soforthilfe
1Der Nachweis über die Verwendung der Soforthilfe ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Maßnahme auf Basis geeigneter Unterlagen der Bewilligungsbehörde vorzulegen. 2Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Soforthilfe durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte Dritte prüfen zu lassen. 3Die Prüfung der Verwendung der Soforthilfe soll innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage des vollständigen Nachweises über die Verwendung der Soforthilfen abgeschlossen sein.
- 14.
- Auskunftspflichten, Prüfung
1Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Soforthilfeempfängern Prüfungen im Sinne des Art. 91 BayHO durchzuführen. 2Dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie sowie der Bewilligungsbehörde sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. 3Ebenso hat die Europäische Kommission das Recht, Soforthilfen auf Grundlage dieser Richtlinien zu überprüfen und alle dafür notwendigen Unterlagen zu verlangen. 4Daher müssen alle für die Bewilligung relevanten Unterlagen 10 Jahre lang ab der Gewährung dieser Soforthilfen aufbewahrt werden.
- 15.
- Datenschutz
1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) einzuhalten. 2Die jeweilige Bewilligungsbehörde ist Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. 3Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 ff. DSGVO) werden von der jeweils zuständigen Bewilligungsbehörde erfüllt.
- 16.
- Hinweis auf Elementarschadensversicherung
Den Soforthilfeempfängern sollte in den Bewilligungsbescheiden empfohlen werden, sich nachhaltig um den Abschluss einer Elementarschadensversicherung zu bemühen bzw. den Umfang einer ggf. bereits bestehenden Elementarschadensversicherung soweit wie nötig zu erweitern.
- 17.
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 16. August 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Dr. Sabine Jarothe
Ministerialdirektorin