2126-1-17-G
Verordnung zur Änderung
der Dreizehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
vom 20. August 2021
Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, § 28a, § 28c Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist, in Verbindung mit § 11 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) und § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 27. Juli 2021 (GVBl. S. 499) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:
§ 1
Die Dreizehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV) vom 5. Juni 2021 (BayMBl. Nr. 384, BayRS 2126-1-17-G), die zuletzt durch Verordnung vom 27. Juli 2021 (BayMBl. Nr. 516) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Nrn. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„1.
- a)
- eines PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,
- b)
- eines POC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder
- c)
- eines vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde,
nachzuweisen, das den Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) entspricht.
2.
- a)
- asymptomatische Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises (geimpfte Personen) oder Genesenennachweises (genesene Personen) sind,
- b)
- Kinder bis zum sechsten Geburtstag und
- c)
- Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen.“
- b)
- Nr. 3 wird aufgehoben.
- c)
- Nr. 4 wird Nr. 3.
- 2.
- In § 7 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „50“ durch die Angabe „35“ ersetzt und nach dem Wort „Teilnehmer“ werden die Wörter „bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen“ eingefügt.
- 3.
- § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Satz 1.
- b)
- Folgender Satz 2 wird angefügt:
„2In Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gilt in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von 35 oder mehr Satz 1 Nr. 1 entsprechend.“
- 4.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„1.
2.
- b)
- In Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „50“ durch die Angabe „35“ ersetzt und nach dem Wort „Besucher“ werden die Wörter „bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen“ eingefügt.
- c)
- Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „in Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 35 nicht überschritten wird,“ gestrichen.
- bb)
- In Nr. 1 wird die Angabe „35 %“ durch die Angabe „50 %“ und die Angabe „20 000“ durch die Angabe „25 000“ ersetzt.
- 5.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nr. 1 wird das Wort „Fahrgästen“ durch die Wörter „Teilnehmern und Kunden“ ersetzt.
- bb)
- Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
- b)
- In Abs. 2 werden die Wörter „ohne Rücksicht auf die 7-Tage-Inzidenz vor Ort“ durch die Wörter „in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von 35 oder mehr“ ersetzt und nach dem Wort „Landgangs“ wird das Wort „jeweils“ eingefügt.
- c)
- In Abs. 3 Nr. 2 wird die Angabe „50“ durch die Angabe „35“ ersetzt und nach dem Wort „Besucher“ werden die Wörter „für Angebote in geschlossenen Räumen“ eingefügt.
- 6.
- Dem § 14 Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt:
„4In Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von 35 oder mehr haben die Kunden für Dienstleistungen in geschlossenen Räumen einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4 vorzulegen.“
- 7.
- § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Satz 1 und in Nr. 3 wird die Angabe „50“ durch die Angabe „35“ und werden die Wörter „aus mehreren Hausständen an einem Tisch“ durch die Wörter „in geschlossenen Räumen“ ersetzt.
- b)
- Folgender Satz 2 wird angefügt:
„2Satz 1 Nr. 3 und 8 findet keine Anwendung auf nicht öffentlich zugängliche Betriebskantinen.“
- 8.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
- b)
- Nr. 2 wird aufgehoben.
- c)
- Die Nrn. 3 bis 7 werden die Nrn. 2 bis 6.
- 9.
- § 20 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Halbsatz 1 werden nach dem Wort „Schülern“ die Wörter „ohne Rücksicht auf die 7-Tage-Inzidenz vor Ort“ eingefügt und die Angabe „§ 4 Nr. 1 Buchst. a“ wird durch die Angabe „§ 4 Nr. 1 Buchst. a und b“ ersetzt.
- b)
- In Halbsatz 2 wird die Angabe „§ 4 Nr. 2 und 4“ durch die Angabe „§ 4 Nr. 2 Buchst. c und Nr. 3“ ersetzt.
- 10.
- In § 23 Nr. 3 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „müssen“ die Wörter „in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von 35 oder mehr“ eingefügt.
- 11.
- § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe „50“ durch die Angabe „35“ ersetzt und nach dem Wort „Besucher“ werden die Wörter „in geschlossenen Räumen“ eingefügt.
- b)
- In Satz 3 Halbsatz 1 werden die Wörter „in Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 35 nicht überschritten wird,“ gestrichen.
- 12.
- In § 29 wird die Angabe „25. August 2021“ durch die Angabe „10. September 2021“ ersetzt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 23. August 2021 in Kraft.
München, den 20. August 2021
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Klaus Holetschek, Staatsminister