Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 584 vom 20.08.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

2126-1-17-G

Verordnung zur Änderung
der Dreizehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

vom 20. August 2021

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, § 28a, § 28c Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist, in Verbindung mit § 11 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) und § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 27. Juli 2021 (GVBl. S. 499) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:

§ 1

Die Dreizehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV) vom 5. Juni 2021 (BayMBl. Nr. 384, BayRS 2126-1-17-G), die zuletzt durch Verordnung vom 27. Juli 2021 (BayMBl. Nr. 516) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
Die Nrn. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„1.Es ist ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis

a)
eines PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,
b)
eines POC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder
c)
eines vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde,

nachzuweisen, das den Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) entspricht.

2.Ausgenommen von der Notwendigkeit der Vorlage eines Testnachweises sind

a)
asymptomatische Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises (geimpfte Personen) oder Genesenennachweises (genesene Personen) sind,
b)
Kinder bis zum sechsten Geburtstag und
c)
Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen.“
b)
Nr. 3 wird aufgehoben.
c)
Nr. 4 wird Nr. 3.
2.
In § 7 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „50“ durch die Angabe „35“ ersetzt und nach dem Wort „Teilnehmer“ werden die Wörter „bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen“ eingefügt.
3.
§ 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)
Der Wortlaut wird Satz 1.
b)
Folgender Satz 2 wird angefügt:

2In Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gilt in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von 35 oder mehr Satz 1 Nr. 1 entsprechend.“

4.
§ 12 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„1.In Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von 35 oder mehr ist Sport in geschlossenen Räumen nur mit Testnachweis nach Maßgabe von § 4 erlaubt; unter freiem Himmel ist die Sportausübung ohne Testnachweis gestattet.

2.In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 35 unterschritten wird, ist Sport ohne Testnachweis gestattet.“

b)
In Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „50“ durch die Angabe „35“ ersetzt und nach dem Wort „Besucher“ werden die Wörter „bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen“ eingefügt.
c)
Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „in Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 35 nicht überschritten wird,“ gestrichen.
bb)
In Nr. 1 wird die Angabe „35 %“ durch die Angabe „50 %“ und die Angabe „20 000“ durch die Angabe „25 000“ ersetzt.
5.
§ 13 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nr. 1 wird das Wort „Fahrgästen“ durch die Wörter „Teilnehmern und Kunden“ ersetzt.
bb)
Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.In geschlossenen Räumen, geschlossenen Fahrzeugbereichen und Kabinen gilt für die Fahrgäste, Teilnehmer und Kunden FFP2-Maskenpflicht sowie für das Kontroll- und Servicepersonal, soweit es in Kontakt mit Fahrgästen, Teilnehmern oder Kunden kommt, Maskenpflicht.“

b)
In Abs. 2 werden die Wörter „ohne Rücksicht auf die 7-Tage-Inzidenz vor Ort“ durch die Wörter „in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von 35 oder mehr“ ersetzt und nach dem Wort „Landgangs“ wird das Wort „jeweils“ eingefügt.
c)
In Abs. 3 Nr. 2 wird die Angabe „50“ durch die Angabe „35“ ersetzt und nach dem Wort „Besucher“ werden die Wörter „für Angebote in geschlossenen Räumen“ eingefügt.
6.
Dem § 14 Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt:

4In Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von 35 oder mehr haben die Kunden für Dienstleistungen in geschlossenen Räumen einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4 vorzulegen.“

7.
§ 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
Der Wortlaut wird Satz 1 und in Nr. 3 wird die Angabe „50“ durch die Angabe „35“ und werden die Wörter „aus mehreren Hausständen an einem Tisch“ durch die Wörter „in geschlossenen Räumen“ ersetzt.
b)
Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Satz 1 Nr. 3 und 8 findet keine Anwendung auf nicht öffentlich zugängliche Betriebskantinen.“

8.
§ 16 wird wie folgt geändert:
a)
Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.In Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von 35 oder mehr bedürfen Gäste bei der Ankunft und zusätzlich für jede weiteren 72 Stunden eines Testnachweises nach Maßgabe von § 4.“

b)
Nr. 2 wird aufgehoben.
c)
Die Nrn. 3 bis 7 werden die Nrn. 2 bis 6.
9.
§ 20 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Halbsatz 1 werden nach dem Wort „Schülern“ die Wörter „ohne Rücksicht auf die 7-Tage-Inzidenz vor Ort“ eingefügt und die Angabe „§ 4 Nr. 1 Buchst. a“ wird durch die Angabe „§ 4 Nr. 1 Buchst. a und b“ ersetzt.
b)
In Halbsatz 2 wird die Angabe „§ 4 Nr. 2 und 4“ durch die Angabe „§ 4 Nr. 2 Buchst. c und Nr. 3“ ersetzt.
10.
In § 23 Nr. 3 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „müssen“ die Wörter „in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von 35 oder mehr“ eingefügt.
11.
§ 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe „50“ durch die Angabe „35“ ersetzt und nach dem Wort „Besucher“ werden die Wörter „in geschlossenen Räumen“ eingefügt.
b)
In Satz 3 Halbsatz 1 werden die Wörter „in Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 35 nicht überschritten wird,“ gestrichen.
12.
In § 29 wird die Angabe „25. August 2021“ durch die Angabe „10. September 2021“ ersetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 23. August 2021 in Kraft.

München, den 20. August 2021

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Klaus Holetschek, Staatsminister