Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 588 vom 25.08.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Verwaltungsvorschrift

7072.1-W
  • Wirtschaftsrecht
  • Wirtschaftsverfassung
  • Wirtschaftsförderung
  • Förderungsprogramme mit regionalpolitischer Zielsetzung
  • Bayerische regionale Förderprogramme

7072.1-W

Änderung der Richtlinie zur Förderung Regionaler Initiativen
im Freistaat Bayern für Zukunftsprojekte der Landesentwicklung

(Förderrichtlinie Landesentwicklung – FöRLa)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

vom 5. August 2021, Az. 104-8705/14/5

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie „Richtlinie zur Förderung Regionaler Initiativen im Freistaat Bayern für Zukunftsprojekte der Landesentwicklung (Förderrichtlinie Landesentwicklung – FöRLa)“ vom 5. November 2020, (BayMBl. Nr. 670) wird wie folgt geändert:
1.1
Die Präambel wird wie folgt geändert:
1.1.1
Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:

4Zuwendungen aus dem Programm stellen freiwillige Leistungen dar und können nur insoweit bewilligt werden, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. 5Ein Zuwendungsantrag kann deshalb unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden.“

1.1.2
Der bisherige Satz 4 wird zu Satz 6.
1.2
Nr. 5.2 wird wie folgt geändert:

Im ersten Spiegelstrich („Personalausgaben für Regionalmanager/Regionalmanagerinnen sowie weitere Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen“) wird der dritte Satz „Vergütungen nach TVöD erfahren einen pauschalen Abzug in Höhe von 5 %.“ gestrichen.

1.3
Nr. 5.3 wird wie folgt geändert:
1.3.1
In Nr. 5.3.6 werden die Wörter „oder während der Förderperiode dauerhaft mit einem Regionalen Planungsverband zusammenarbeiten“ gestrichen.
1.3.2
Nach Nr. 5.3.6 wird folgende Nr. 5.3.7 eingefügt:
„5.3.7
1Für Regionalmanagements/Regionalmarketings, die während der Förderperiode dauerhaft mit einem Regionalen Planungsverband zusammenarbeiten und deren räumlicher Umgriff deckungsgleich mit der Planungsregion ist, erhöht sich der Förderbetrag um bis zu 50 000 Euro pro Projektjahr. 2Diese Erhöhung der Förderung ist für Regionale Initiativen, deren räumlicher Umgriff nicht deckungsgleich mit der Planungsregion ist, ausgeschlossen.“
1.3.3
Nr. 5.3.7 wird zu Nr. 5.3.8.
1.3.4
Nr. 5.3.8 wird zu Nr. 5.3.9.
1.4
In Nr. 8.5 wird in Satz 2 das Wort „Maßnahmenbeginn“ durch „Vorhabenbeginn“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 25. August 2021 in Kraft.

Dr. Ulrike Wolf

Ministerialdirektorin