Qualifikationsprüfung 2021 für den Einstieg in der
zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen –
Fachlicher Schwerpunkt Sozialverwaltung
Bekanntmachung der Prüfungsausschüsse
im Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
vom 12. Januar 2021, Az. A5/0605.01-1/13
1Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales führt für die Anwärterinnen und Anwärter für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Sozialverwaltung, die Qualifikationsprüfung durch. 2Das Prüfungsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen von Teil 3, Abschnitt 2, Unterabschnitt 4 der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Sozialverwaltung (FachV-SozVerw) vom 7. Januar 2013 (GVBl. S. 11, BayRS 2038-3-8-3-A), die zuletzt durch Verordnung vom 31. Dezember 2019 (GVBl. 2020 S. 141) geändert worden ist, ergänzende Regelungen enthält die Allgemeine Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984 (GVBl. S. 76, BayRS 2030-2-10-F), die zuletzt durch § 4 der Verordnung vom 1. Oktober 2019 (GVBl. S. 594) geändert worden ist.
3Zu dieser Prüfung gibt das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales Folgendes bekannt:
- 1.
- Fachrichtung
Die Prüfung wird für die Fachrichtungen Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit sowie Staatliche Sozialverwaltung durchgeführt.
- 2.
- Prüfungszeit und Prüfungsort
- 2.1
- Der schriftliche Teil der Prüfung wird in der Akademie der Sozialverwaltung, Im Hag 14, 83512 Wasserburg a. Inn, durchgeführt.
- 2.2
- Die schriftlichen Aufgaben sind – beginnend jeweils um 8.30 Uhr – an folgenden Tagen zu fertigen:
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22. Juni 2021, |
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23. Juni 2021, |
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24. Juni 2021, |
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25. Juni 2021. |
- 2.3
- Der mündliche Teil der Prüfung findet vom 28. Juni 2021 bis 30. Juni 2021 an der Akademie der Sozialverwaltung, Im Hag 14, 83512 Wasserburg a. Inn, statt.
- 3.
- Zulassung
- 3.1
- Zur Qualifikationsprüfung zugelassen sind die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die Voraussetzungen nach § 26 Abs. 2 FachV-SozVerw erfüllen.
- 3.2
- Ferner werden auf Antrag zugelassen
- a)
- Prüfungswiederholerinnen und Prüfungswiederholer nach § 36 APO (Prüfungswiederholung bei erstmaligem Nichtbestehen) und
- b)
- Prüfungswiederholerinnen und Prüfungswiederholer nach § 37 APO (Prüfungswiederholung zur Notenverbesserung).
- 3.3
- Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist bis spätestens 13. Mai 2021 beim Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse unter folgender Anschrift einzureichen:
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
– Referat A 5 –
Winzererstraße 9
80797 München
- 4.
- Hilfsmittel
Die zur schriftlichen Prüfung zugelassenen Hilfsmittel ergeben sich aus der zum Beginn der Prüfung jeweils geltenden Fassung der Bekanntmachung des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales.
- 5.
- Nachteilsausgleich
1Anträge auf Nachteilsausgleich nach § 54 APO sind mit den notwendigen Nachweisen der Prüfungsbehinderung bei der Geschäftsstelle der Prüfungsausschüsse (Anschrift: Akademie der Sozialverwaltung – Geschäftsstelle der Prüfungsausschüsse –, Im Hag 14, 83512 Wasserburg a. Inn), rechtzeitig vor Beginn der Prüfung, wenn möglich bis spätestens 1. Juni 2021, vorzulegen. 2Zum Nachweis der Prüfungsbehinderung kann im Einzelfall die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.
- 6.
- Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 28. Januar 2021 in Kraft.
Der Vorsitzende der Prüfungsausschüsse
Markus Brey
Regierungsdirektor