Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 616 vom 01.09.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

2126-1-18-G

Begründung der
Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

vom 1. September 2021

Die Begründung der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) vom 1. September 2021 (BayMBl. Nr. 615) wird im Hinblick auf § 28a Abs. 5 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) bekannt gemacht.

Die vorliegende Verordnung beruht auf § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, §§ 28a, 28c Satz 3 IfSG in Verbindung mit § 11 SchAusnahmV und § 9 Nr. 5 DelV.

Die 14. BayIfSMV hat einen Paradigmenwechsel im Hinblick auf die Voraussetzungen von Maßnahmen zum Gegenstand. Die fortgeschrittene Impfkampagne erlaubt es, mit neuen Leitindikatoren einer Krankenhausampel vor allem die Belastung des Gesundheits- und Krankenhaussystems in den Blick zu nehmen. Daher wird das System der Verordnung von einem inzidenzbasierten System grundsätzlich auf das in den §§ 16, 17 geregelte Ampelsystem umgestellt. Als Inzidenzwert bleibt lediglich derjenige von 35, der die Schwelle zum 3G-Prinzip bildet. Im Übrigen entfallen alle bisher inzidenzabhängigen Regelungen. Basis für Öffnungen bleibt das 3G-Prinzip mit Freiheiten für Geimpfte, Genesene und Getestete.

Soweit in der 14. BayIfSMV Maßnahmen fortgeführt werden, wird auf die Begründung zur 11. BayIfSMV (BayMBl. 2020 Nr. 738) sowie auf die Begründungen der Verordnungen zur Änderung der 11. BayIfSMV (BayMBl. 2021 Nr. 6, Nr. 35, Nr. 55, Nr. 76, Nr. 113 und Nr. 150), auf die Begründung zur 12. BayIfSMV (BayMBl. 2021 Nr. 172) sowie auf die Begründungen der Verordnung zur Änderung der 12. BayIfSMV (BayMBl. 2021 Nr. 225, Nr. 262, Nr. 281, Nr. 288, Nr. 291, Nr. 308, Nr. 338, Nr. 352), die Begründung der 13. BayIfSMV (BayMBl. 2021 Nr. 385) und die Begründungen der Verordnungen zur Änderung der 13. BayIfSMV (BayMBl. 2021 Nr. 420, Nr. 468, Nr. 498, Nr. 517 und Nr. 585) verwiesen.

Das maßgebliche Lagebild für die vorliegende Verordnung stellt sich wie folgt dar:

Von der letzten Aprilwoche bis Anfang Juli waren die Zahlen der neu mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Infizierten bundesweit kontinuierlich gesunken. Seitdem ist wieder ein Anstieg der Fallzahlen zu beobachten. Der Anstieg hat sich in den vergangenen Tagen wieder abgeflacht und die 7-Tage-Inzidenz der Meldefälle stabilisiert. Am 1. September 2021 liegt die 7-Tage-Inzidenz der Meldefälle in Bayern mit 69,8 unter dem Bundesdurchschnitt von 75,7 (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Fallzahlen_Kum_Tab.html).

Insgesamt verzeichnen nach den Daten des Robert Koch-Instituts (RKI) am 1. September 2021 31 Landkreise und kreisfreie Städte in Bayern eine 7-Tage-Inzidenz der Meldefälle von unter 50, davon weisen 17 Landkreise und kreisfreie Städte eine 7-Tage-Inzidenz von unter 35 auf. 65 Landkreise und kreisfreie Städte liegen bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 50, davon weisen 14 Landkreise und kreisfreien Städte einen Wert von über 100 aus. Das Infektionsgeschehen in Bayern reicht von 7-Tage-Inzidenzen von jeweils 14,8 in den Landkreisen Cham und Hof bis zu dem Wert von 199,7 in der Stadt Rosenheim (https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4/page/page_1). Damit zeigt sich in weiten Teilen Bayerns erneut ein erhöhtes Infektionsgeschehen, welches regionale Unterschiede im oben genannten Rahmen aufweist.

Die Reproduktionszahl lag in den vergangenen Tagen über dem Wert von 1. Nach RKI-Berechnungen vom 31. August 2021 liegt der 7-Tage-R-Wert für Bayern nunmehr bei 1,06 und für Deutschland bei 0,97. Der innerhalb der vergangenen Tagen gesunkene 7-Tage-R-Wert weist auf eine aktuell abnehmende Infektionsdynamik hin.

Während die Zahl der COVID-19-Patienten, die stationär behandelt werden mussten, seit Anfang Mai kontinuierlich sank, wird seit über drei Wochen wieder ein stetiger Anstieg beobachtet. Die Zahl der mit stationär zu versorgenden COVID-19-Patienten belegten Betten stieg insgesamt binnen der letzten drei Wochen um 406 auf nunmehr 592 an, d.h. die Gesamtzahl der mit COVID-19-Patienten belegten Betten hat sich mehr als verdreifacht. Auch im intensivmedizinischen Bereich spiegelt sich diese Entwicklung wider, wenn auch noch aktuell auf niedrigerem Niveau (Zunahme der auf Intensivstationen versorgten COVID-19-Fälle binnen der letzten drei Wochen um knapp 120, dies entspricht angesichts des niedrigen Ausgangsniveaus einer Steigerung von 230 %, Quelle: DIVI-IntensivRegister). Aktuell werden bayernweit 592 Patienten, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 nachgewiesen wurde, stationär behandelt (Meldungen der Krankenhäuser in IVENA vom 1. September 2021). 169 COVID-19-Fälle werden derzeit intensivmedizinisch behandelt (Meldungen der Krankenhäuser im DIVI-IntensivRegister vom 1. September 2021).

Angesichts der inzwischen wieder steigenden Belegung mit COVID-19-Patienten und der gleichfalls steigenden Inzidenzwerte ist in den nächsten Wochen mit einer weiteren Anspannung der Situation in den Krankenhäusern zu rechnen. Daher gilt es, vor allem die Belegung der Intensivkapazitäten mit COVID-19-Patienten engmaschig zu beobachten, da diese Bettenkategorie die Engpassressource bei der Bekämpfung der Pandemie im stationären Bereich darstellt. Die Zahl der freien Intensivbetten liegt weiterhin unter dem früheren Höchstwert: Während am 28. Oktober 2020 laut DIVI-IntensivRegister noch 917 freie Intensivbetten verfügbar waren, sind es aktuell lediglich 473 freie Betten (Stand 1. September 2021).

In Bayern wurden bisher 15 528 431 COVID-19-Schutzimpfungen durchgeführt; 8.179.636 entfallen dabei auf Erstimpfungen, bei 7 728 712 Personen besteht bereits ein vollständiger Impfschutz. Die Erstimpfquote beträgt damit derzeit rund 62,2 % (Stand jeweils 1. September 2021). Seit 31. März 2021 finden auch Impfungen in Arztpraxen im Rahmen der Regelversorgung statt. Im Zeitraum bis 19. August 2021 wurden hier rund 6,4 Mio. Impfungen vorgenommen, die in den zuvor genannten Impfzahlen enthalten sind. Seit 7. Juni 2021 werden auch die Privatärzte und die Betriebsärzte vom Bund über den pharmazeutischen Großhandel und die Apotheken mit Impfstoff versorgt und tragen dadurch ebenfalls zum Impffortschritt bei. Insgesamt sind von den Personen in Bayern, die 60 Jahre oder älter sind, 83,0 % mindestens einmal geimpft, im Alter von 18 bis 59 Jahren sind es 64,4 % und im Alter von 12 bis 17 Jahren 29,1 %. Einen vollständigen Impfschutz haben 80,6 % der Personen in Bayern, die 60 Jahre oder älter sind, im Alter von 18 bis 59 Jahren haben 63,5 % den vollständigen Impfschutz und im Alter von 12 bis 17 Jahren sind es 21,3 %.

Da inzwischen ausreichend Impfstoff für COVID-19-Schutzimpfungen vorhanden ist, besteht seit mehreren Wochen für alle Impfwilligen, für die ein Impfstoff zugelassen ist, die Möglichkeit ohne Wartezeit umgehend eine Schutzimpfung zu erhalten.

Insgesamt handelt es sich weltweit, in Europa und in Deutschland nach wie vor um eine ernst zu nehmende Situation. Deshalb sind weiterhin umfangreiche Testobliegenheiten, das Tragen von Gesichtsmasken sowie die Identifizierung und Isolation infizierter Personen unverzichtbar. Unabdingbar für die Eingrenzung von Übertragungsrisiken bei den Öffnungsschritten ist weiterhin die Beachtung und Umsetzung von Hygienevorgaben (AHA+L-Regeln). Für die Senkung der Neuinfektionen, den Schutz der Risikogruppen und die Minimierung von schweren Erkrankungen und damit auch die Begrenzung der Belastung des Gesundheitssystems ist die Impfung der Bevölkerung von zentraler Bedeutung. Das RKI stuft die Gefährdung der Gesundheit der nicht oder nur einmal geimpften Bevölkerung in Deutschland insbesondere aufgrund der Verbreitung von einigen besorgniserregenden Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2 (Variants of Concern, VOC) sowie der noch nicht ausreichend hohen Impfquote insgesamt weiterhin als hoch ein. Für vollständig Geimpfte wird die Gefährdung als moderat eingeschätzt, wobei Menschen mit chronischen Erkrankungen und vulnerable Bevölkerungsgruppen besonders betroffen sind.

In den letzten Wochen ist es zu einem raschen Anstieg des Anteils von Infektionen mit der Delta-Variante gekommen, die längst die dominierende Variante in Deutschland – wie auch im europäischen Ausland – ist. Es liegen Daten vor, die auf potenziell schwerere Krankheitsverläufe bei Infektionen mit der Delta-Variante hinweisen. Der Anteil von Delta lag in Kalenderwoche 32/2021 in einer bundesweit zufällig für die Sequenzierung ausgewählten Stichprobe, und damit repräsentativ für Deutschland, bei über 99 %, der Anteil von Alpha betrug 0,3 %. Aufgrund der leichten Übertragbarkeit der Delta-Variante und der noch nicht ausreichenden Impfquoten muss mit einem weiteren Anstieg der Infektionszahlen in den nächsten Wochen gerechnet werden. Hinzu kommen die Erleichterungen bei den Kontaktbeschränkungen und die Reisetätigkeit, die eine erneute Ausbreitung von SARS-CoV-2 begünstigen. Die Gesundheitsämter können nicht mehr alle Infektionsketten nachvollziehen. Der Anteil der Fälle mit einer bekannten wahrscheinlichen Exposition im Ausland liegt aktuell bundesweit bei einem Viertel aller gemeldeten Fälle mit Angaben zum Infektionsland.

Die konsequente Umsetzung der Hygieneanforderungen beim Erhalt der Öffnung in den verschiedenen Lebensbereichen ist daher unverzichtbar. Dies gilt insbesondere für das Tragen von medizinischen Masken und die Umsetzung von Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften.

Vor dem Hintergrund dieses Lagebilds sind folgende Regelungen vorgesehen:

Die 14. BayIfSMV ist grundsätzlich in zwei Teile unterteilt, wobei Teil 1 (§§ 1 bis 6) vor die Klammer gezogene allgemein geltende Regelungen und Teil 2 (§§ 7 ff.) ergänzende Regelungen für einzelne Bereiche enthält.

§ 1 führt den bereits in § 2 der 13. BayIfSMV enthaltenen Appell zu den AHA+L-Regelungen fort.

In § 2 findet sich nunmehr eine zentrale Norm zur Maskenpflicht, in der bisher geltende Regelungen zu Teilbereichen vereinheitlicht und zusammengezogen werden. Dabei gilt nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Grundsatz, dass in Gebäuden und geschlossenen Räumen einschließlich geschlossener öffentlicher Fahrzeugbereiche, Kabinen und Ähnlichem die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske besteht. Damit entfällt grundsätzlich die FFP2-Maskenpflicht. Neuer Standard ist die medizinische Maske („OP-Maske“). Aufgrund der steigenden Impfzahlen tritt der Aspekt des Eigenschutzes zunehmend in den Hintergrund. Für den Fremdschutz ist ein korrektes Tragen von medizinischen Masken ausreichend. Unter freiem Himmel gibt es künftig grundsätzlich keine Maskenpflicht mehr. Ausgenommen sind lediglich die Eingangs- und Begegnungsbereiche größerer Veranstaltungen (ab 1 000 Personen) gemäß § 2 Abs. 2.

Ausnahmen zur Maskenpflicht sind in § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 geregelt.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 gilt die Maskenpflicht nicht innerhalb privater Räumlichkeiten. Unter dem Begriff der Räumlichkeiten sind nicht nur Gebäude zu verstehen, sondern beispielsweise auch private Kraftfahrzeuge, sodass auch insoweit keine Maskenpflicht angeordnet wird. Vollstationäre Einrichtungen der Pflege gemäß § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden, sowie Altenheimen und Seniorenresidenzen sind als solche keine privaten Räumlichkeiten in diesem Sinne.

Eine Ausnahme von der Maskenpflicht gilt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 auch am festen Sitz-, Steh- oder Arbeitsplatz, soweit zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen gewahrt wird, die nicht dem eigenen Hausstand angehören. Generell folgt § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 dem Grundprinzip: „Je mehr Abstand (1,5 m) bei festen Plätzen, desto weniger Maske, und umgekehrt.“ Ein fester Steh- oder Arbeitsplatz im Sinne der Vorschrift ist ein solcher, der zugewiesen worden ist. So kann beispielsweise auch ein Restaurantmitarbeiter, der nur in der Küche eingesetzt worden ist, einen festen Steh- oder Arbeitsplatz in diesem Sinne haben, nicht jedoch das Servicepersonal, soweit es in Kontakt mit Gästen kommt. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 findet für Fahrgäste keine Anwendung im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr sowie bei der Schülerbeförderung. Das bedeutet, dass hier grundsätzlich auch dann Maskenpflicht gilt, wenn ein fester Sitz- oder Stehplatz besteht und der Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen gewahrt wird, die nicht dem eigenen Hausstand angehören. Aufgrund der in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 angelegten Wechselwirkung von Abstand und Maskenpflicht haben Veranstalter und Betreiber kultureller Einrichtungen damit künftig ein Wahlrecht, ob ein Mindestabstand von 1,5 m unter Wegfall der Maskenpflicht am Platz eingehalten oder bei Maskenpflicht am Platz auf Mindestabstände verzichtet wird.

§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 sieht eine Ausnahme von der in geschlossenen Räumen grundsätzlich geltenden Maskenpflicht für Gäste am Tisch vor.

§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 übernimmt inhaltlich die bereits bisher in § 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 enthaltenen Regelungen und führt sie als allgemeine Regelung zusammen.

§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 sieht wie bisher eine Ausnahme für das Personal von der Maskenpflicht vor, soweit in Kassen- und Thekenbereichen ein zuverlässiger Infektionsschutz durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände gewährleistet ist.

§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 beinhaltet eine Generalklausel zu sonstigen zwingenden Gründen. Zwingende Gründe im Sinne dieser Vorschrift können objektiv zwingende Gründe – beispielsweise die Abnahme der Maske zum Musizieren (bislang § 22 Abs. 3 Nr. 2 der 13. BayIfSMV) oder zur künstlerischen Darbietung (bislang § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der 13. BayIfSMV) – oder subjektiv zwingende Gründe (bislang § 3 Abs. 1 Nr. 4 der 13. BayIfSMV) sein. Dementsprechend wird die Befreiung bei Vorliegen (subjektiv) zwingender Gründe in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 nicht mehr wiederholt.

§ 2 Abs. 2 stellt klar, dass unter freiem Himmel grundsätzlich keine Maskenpflicht besteht. Ausgenommen sind lediglich die Eingangs- und Begegnungsbereiche größerer Veranstaltungen mit mehr als 1 000 Personen, weil hier durch das Aufeinandertreffen zahlreicher Menschen in zeitlichem Zusammenhang von einem erhöhten Ansteckungsrisiko ausgegangen werden muss, das durch eine lokal begrenzte Maskenpflicht verringert werden kann.

§ 2 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 führen die bereits in § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie Nr. 4 und Nr. 5 enthaltenen Ausnahmen bzw. Modifikationen hinsichtlich der Maskenpflicht fort.

§ 3 enthält die zentrale Norm zur 3G-Regelung. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 setzt sie zunächst voraus, dass die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 35 überschreitet. Ist dies der Fall, so darf im Hinblick auf geschlossene Räume der Zugang zu den in Nr. 1 und Nr. 2 genannten Bereichen grundsätzlich nur durch geimpfte, genesene oder getestete Personen im Sinne der SchAusnahmV erfolgen. Vorbehalten bleiben spezielle Regelungen, insbesondere der Schulbereich des § 13, wo mit § 13 Abs. 2 eine Sonderregelung hinsichtlich der Testungen besteht. Ausgenommen sind zum Betrieb oder zur Durchführung nötige berufliche oder gemeinwohldienliche ehrenamtliche Tätigkeiten. Damit gilt beispielsweise am Arbeitsplatz kein 3G. Auch unterfallen regelmäßig die Anbieter und Beschäftigten der genannten Bereiche, für die es sich insoweit um eine berufliche Tätigkeit handelt, nicht der 3G-Regelung. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 enthält eine enumerative Aufzählung des Anwendungsbereiches, wobei als letzter Punkt der Aufzählung eine Auffangklausel die infektiologisch vergleichbaren Bereiche miteinbezieht. Nicht unter diese Bereiche fallen insbesondere öffentliche Einrichtungen wie etwa der Landtag, Gerichte, kommunale Gremien oder Behörden als vom Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 generell ausgenommene Institutionen mit eigener Organisationshoheit. Hinsichtlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung ist klarzustellen, dass sich die Regelung nicht auf betriebsinterne Veranstaltungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung bezieht, soweit diese dem rein arbeits-, dienst- bzw. arbeitsschutzrechtlichen Bereich unterfallen. Im Übrigen sind die im Rahmen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 verwendeten Bezeichnungen aus der 13. BayIfSMV übernommen, sodass die zur 13. BayIfSMV bestehenden Auslegungen und Begriffsbestimmungen weiterhin Anwendung finden.

§ 3 Abs. 1 Satz 2 regelt die gemäß § 19 Nr. 2 bußgeldbewehrte Pflicht des Anbieters, Veranstalters und Betreibers zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise.

§ 3 Abs. 2 regelt gesondert den Zugang zu Messen und zu Veranstaltungen mit mehr als 1 000 Personen, unabhängig davon, ob diese unter freiem Himmel oder in geschlossenen Räumen stattfinden. Hier gilt die 3G-Regelung wegen der mit dem Zusammentreffen einer Vielzahl von Personen einhergehenden erhöhten infektiologischen Gefahr inzidenzunabhängig. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt die Überprüfungspflicht hinsichtlich der vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise aus § 3 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

§ 3 Abs. 3 enthält ausdrückliche Bereichsausnahmen von der 3G-Regelung. So bestehen für die nicht von § 3 Abs. 1 und 2 erfassten Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe, zum öffentlichen Personennah- und -fernverkehr, zur Schülerbeförderung, zu Prüfungen, Wahllokalen und Eintragungsräumen, Gottesdiensten, Versammlungen im Sinne des Art. 8 des Grundgesetzes sowie zu Veranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen keine durch die 3G-Regelung begründeten Zugangsbeschränkungen. Andere Vorschriften, insbesondere Sondervorschriften nach den §§ 7 ff., bleiben unberührt.

§ 3 Abs. 4 führt die bereits bisher in § 4 Nr. 1 der 13. BayIfSMV enthaltene Regelung zu den möglichen Testnachweisen fort.

§ 3 Abs. 5 enthält eine Regelung zu Ausnahmen vom Testerfordernis. Danach stehen getesteten Personen Kinder bis zum sechsten Geburtstag, Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, sowie noch nicht eingeschulte Kinder gleich. Dies gilt grundsätzlich auch in der Ferienzeit. Eine Ausnahme gilt gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5, wonach § 3 Abs. 5 Nr. 3 und Nr. 2 auf Schülerinnen und Schüler während der Schulferien keine Anwendung finden.

§ 3 Abs. 6 führt schließlich den bisher in § 1 der 13. BayIfSMV enthaltenen Inzidenzschalter fort, da dieser im Hinblick auf die für die Anwendbarkeit von § 3 Abs. 1 maßgebliche Inzidenz von 35 noch erforderlich ist. In Abweichung zur bisherigen Regelung genügt es gemäß § 3 Abs. 6 Satz 3 nunmehr auch für die Nicht-mehr-Überschreitung der Inzidenz von 35, wenn diese an drei aufeinander folgenden Tagen erfolgt ist. § 3 Abs. 6 Satz 5 enthält eine Übergangsvorschrift zu bereits während des Geltungszeitraums der 13. BayIfSMV erfolgten Inzidenzbekanntmachungen, die fortgelten.

§ 4 enthält eine Regelung für größere Veranstaltungen. Hier werden die in der 13. BayIfSMV an verschiedenen Stellen zum Teil bereits enthaltenen Regelungen (etwa § 12 Abs. 3 Satz 1, § 25 Abs. 1 Satz 3 der 13. BayIfSMV) unter modifizierten Rahmenbedingungen fortgeführt. Dabei enthält § 4 Abs. 1 grundsätzliche Regelungen für größere Veranstaltungen jeder Art mit mehr als 1 000 Personen, unabhängig davon, ob diese unter freiem Himmel oder in geschlossenen Räumen stattfinden, und § 4 Abs. 2 Sonderregelungen für Sport- und Kulturveranstaltungen mit mehr als 1 000 Personen. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 ist der Veranstalter verpflichtet, die Einhaltung der Bestimmungen zur Maskenpflicht sicherzustellen. Diese Pflicht ist gemäß § 19 Nr. 3 bußgeldbewehrt.

§ 5 enthält eine zentrale Vorschrift zur Kontaktdatenerfassung. Während in § 5 der 13. BayIfSMV bereits eine Vorschrift zu inhaltlichen Vorgaben existierte, die in § 5 Abs. 2 inhaltlich unverändert fortgeführt wird, regelt § 5 Abs. 1 nunmehr auch, in welchen Bereichen eine Kontaktdatenerfassung erforderlich ist.

In § 6 ist nunmehr zentral geregelt, in welchen Bereichen Infektionsschutzkonzepte erarbeitet werden müssen. § 6 Abs. 1 Satz 1 enthält hierzu eine Aufzählung. Eine Ausnahme für kleine Veranstaltungen oder Versammlungen ist in § 6 Abs. 1 Satz 2 geregelt, wonach in diesen Bereichen die Pflicht zur Erstellung eines Infektionsschutzkonzepts nicht gilt, wenn eine Veranstaltung oder Versammlung weniger als 100 Personen (z. B. private Geburtstagsfeier) umfasst. Unberührt bleibt die Befugnis der zuständigen Behörde, allgemein oder im Einzelfall gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 die Erstellung eines Infektionsschutzkonzepts zu verlangen. § 6 Abs. 1 Satz 4 enthält den Grundsatz, dass Infektionsschutzkonzepte der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nur auf Verlangen vorzulegen sind. Eine wichtige Ausnahme von diesem Grundsatz wird beispielsweise in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 geregelt, wonach bei größeren Veranstaltungen jeder Art mit mehr als 1 000 zuzulassenden Personen das Infektionsschutzkonzept vorab und unverlangt vorzulegen ist.

§ 6 Abs. 2 Satz 1 regelt die Erstellung von Rahmenkonzepten. Danach soll das jeweils fachlich zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem StMGP für besondere Bereiche infektionsschutzrechtliche Rahmenkonzepte bekanntmachen. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 müssen die Betreiber bzw. Veranstalter in den hiervon erfassten Bereichen Infektionsschutzkonzepte erstellen, die den Bestimmungen des Rahmenkonzepts zu entsprechen haben.

Teil 2 der Verordnung (§§ 7 ff.) enthält ergänzende Regelungen für einzelne Bereiche. Dies bedeutet, dass die in den Vorschriften der §§ 7 ff. enthaltenen Regelungen zusätzlich zu den allgemeinen, in den §§ 1 bis 6 vor die Klammer gezogenen Regelungen gelten. Letztere bleiben allerdings stets anwendbar, sodass beispielsweise die Maskenpflicht und die 3G-Regelungen auch dann Anwendung finden, wenn sie in den §§ 7 ff. nicht gesondert erwähnt werden.

Mit § 7 werden die Regelungen für Gottesdienste erheblich vereinfacht. Gottesdienste unterfallen der Bereichsausnahme des § 3 Abs. 3, sodass hier keine 3G-Regelung gilt. Geregelt ist lediglich gemäß § 7 Nr. 1, dass Gottesdienste oder Zusammenkünfte, an denen ausschließlich im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 der SchAusnahmV geimpfte, genesene oder getestete Personen teilnehmen, vorbehaltlich von § 4 ohne Personenobergrenze abgehalten werden können; andernfalls bestimmt sich in Gebäuden die zulässige Höchstteilnehmerzahl einschließlich geimpfter und genesener Personen wie bislang nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird. Dementsprechend besteht bei Gottesdiensten eine Wahlmöglichkeit, entweder ohne Personenobergrenzen, aber mit den nach § 4 normierten Einschränkungen – soweit die Teilnehmer geimpft, genesen oder getestet sind –, oder mit einer anhand des Mindestabstands bemessenen Höchstbesucherzahl zu verfahren. § 7 Nr. 2 ordnet an, dass ein Infektionsschutzkonzept bestehen muss, das die je nach Glaubensgemeinschaft und Ritus möglichen Infektionsgefahren minimiert. Da § 7 ergänzend zu den allgemeinen Regelungen gilt, finden hinsichtlich der Maskenpflicht § 2 Abs. 1 Satz 1 sowie Satz 2 Nr. 2 Anwendung. Dementsprechend besteht keine Maskenpflicht am festen Sitz- oder Stehplatz, soweit zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen gewahrt wird, die nicht dem eigenen Hausstand angehören. Auf die Ausführungen unter § 2 wird insoweit verwiesen.

Mit § 8 werden die bereits erfolgten Erleichterungen für den Bereich des Versammlungsrechts fortgeschrieben. Entsprechend der konstituierenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit für die freiheitliche demokratische Staatsordnung (vgl. BVerfGE 69, 315, 344 f.; 128, 226, 250) waren aufgrund des derzeitigen Infektionsgeschehens grundlegende Änderungen an den infektionsschutzrechtlichen Vorgaben für Versammlungen vorzunehmen:

Für Versammlungen im Sinne von Art. 8 des Grundgesetzes unter freiem Himmel gilt weiterhin neben dem Bayerischen Versammlungsgesetz (BayVersG), dass zwischen allen Teilnehmern ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden muss und die von der Versammlung ausgehenden Infektionsgefahren auf ein infektionsschutzrechtlich vertretbares Maß beschränkt bleiben müssen. Dies haben die Versammlungsbehörden sicherzustellen. Die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstands ist zum Schutz vor den besonderen Infektionsgefahren des Versammlungsgeschehens weiterhin erforderlich, weil die Teilnahme an Versammlungen unter freiem Himmel sowohl im Hinblick auf den hohen verfassungsrechtlichen Rang der Versammlungsfreiheit wie auch aus Gründen der Praktikabilität nicht auf geimpfte, genesene oder getestete Personen beschränkt werden kann.

Eine allgemeine Maskenpflicht unter freiem Himmel sieht die 14. BayIfSMV dagegen nicht mehr vor. Im Einzelfall kann jedoch eine Maskenpflicht – wie auch andere Beschränkungen wie z. B. Teilnehmerobergrenzen, Verlegung des Versammlungsortes oder Einsatz von Ordnern – unter den Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 BayVersG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 2 weiterhin angeordnet werden, wenn es aufgrund der konkreten Umstände einer Versammlung zur Verhinderung einer erhöhten Infektionsgefahr erforderlich ist. Die Vorschriften über die 3G-Regel nach § 3, die absoluten Teilnehmerobergrenzen nach § 4 sowie die Kontaktdatenerfassung nach § 5 finden auf Versammlungen unter freiem Himmel keine Anwendung.

Auch für Versammlungen in geschlossenen Räumen wurden die geltenden Regelungen stark vereinfacht. Aufgrund der allgemeinen Regelung des § 2 gilt für solche Versammlungen in Gebäuden und geschlossenen Räumen Maskenpflicht; es genügt nunmehr das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske. Wird die Versammlung in einem gastronomischen Betrieb durchgeführt, kann neben den allgemeinen Ausnahmen (v. a. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) auch von der Ausnahme von der Maskenpflicht am Tisch (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3) Gebrauch gemacht werden. Während der Ausübung der Leitungsbefugnisse durch den Versammlungsleiter sowie während der Redebeiträge der Teilnehmer muss ebenfalls keine Maske getragen werden (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6). Im Hinblick auf die zulässige Personenzahl hat der Veranstalter nach § 8 Abs. 2 die Wahl: Führt er eine Versammlung durch, an der ausschließlich geimpfte, genesene oder getestete Personen im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 der SchAusnahmV teilnehmen, besteht keine Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstands (siehe aber die Empfehlung in § 1 Satz 1 der 14. BayIfSMV) und gilt grundsätzlich keine Personenobergrenze. Möchte der Veranstalter dagegen auch ohne 3G-Beschränkung eine Teilnahme an der Versammlung ermöglichen, ergibt sich die zulässige Höchstteilnehmerzahl nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen der Mindestabstand zu anderen Plätzen gewahrt wird. Dabei sind auch geimpfte und genesene Personen zu berücksichtigen. Bei größeren Versammlungen in geschlossenen Räumen sind außerdem die Vorgaben des § 6 Abs. 1 sowie aufgrund des ausdrücklichen Verweises in § 8 Abs. 2 die Vorgaben des § 4 Abs. 1 zu beachten. Eine Kontaktdatenerfassung nach § 5 ist für Versammlungen nicht vorgesehen.

§ 9 führt im Wesentlichen die Regelungen zu Pflege- und Behinderteneinrichtungen und Krankenhäusern fort, die bereits in § 11 der 13. BayIfSMV enthalten waren. Aufgrund der Tatsache, dass die Maskenpflicht nunmehr in der zentralen Norm des § 2 geregelt ist, die allgemeine Geltung beansprucht – weil es sich bei den Regelungen in Teil 2 um „ergänzende Regelungen“ handelt (s.o.) – ist eine ausdrückliche Regelung in § 9 hierzu entbehrlich. Wie bereits unter § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 dargestellt, handelt es sich insbesondere bei vollstationären Einrichtungen der Pflege gemäß § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden, sowie bei Altenheimen und Seniorenresidenzen als solche nicht um private Räumlichkeiten in diesem Sinne. Die inzidenzunabhängige 3G-Regelung für Besucher wird in § 9 Abs. 1 Satz 4 mittels Verweis auf § 3 Abs. 2 angeordnet.

§ 9 Abs. 1 Satz 1 führt dabei die Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der 13. BayIfSMV inhaltlich unverändert fort. § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 entsprechen inhaltlich § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der 13. BayIfSMV. § 9 Abs. 1 Satz 4 ordnet eine inzidenzunabhängige 3G-Regelung für Besucher durch Verweis auf § 3 Abs. 2 an. Demnach gilt für Besucher, dass der Zugang zu den in § 9 Abs. 1 Satz 1 genannten Einrichtungen ohne Rücksicht auf die 7-Tage-Inzidenz nur durch solche Personen erfolgen darf, die im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind. Die Betreiber sind zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 finden § 3 Abs. 5 Nr. 3 und Nr. 2 auf Schülerinnen und Schüler während der Schulferien keine Anwendung. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen bei § 3 Abs. 5 verwiesen.

§ 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2 übernimmt inhaltlich unverändert die Regelung von § 11 Abs. 1 Satz 3 der 13. BayIfSMV. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 gilt für Besucher von Patienten oder Bewohnern dieser Einrichtungen § 3 Abs. 1 entsprechend. Dies bedeutet, dass hier die 3G-Regelungen inzidenzabhängig ab einer Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 35 Anwendung finden. Insoweit wird die bisher in § 11 Abs. 2 Satz 2 der 13. BayIfSMV enthaltene Regelung fortgeführt.

Durch § 9 Abs. 3 und 4 werden die bislang in § 11 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 enthaltenen Regelungen inhaltlich unverändert übernommen. Die Maskenpflicht für Beschäftigte der in § 9 Abs. 3 genannten Dienste ergibt sich aus der allgemeinen Vorschrift des § 2 Abs. 1.

An den Sonderregelungen für die Gastronomie (§ 10) wird festgehalten. Hiernach ist das Tanzen in geschlossenen Räumen weiterhin nicht (§ 10 Abs. 1 Nr. 1) bzw. Musikbeschallung und -begleitung nur als Hintergrundmusik zulässig (§ 10 Abs. 1 Nr. 2), soweit es sich jeweils nicht um nach dieser Verordnung zulässige Veranstaltungen handelt. Die ergänzenden Regelungen sind weiter erforderlich, da sowohl Tanzen als auch laute Musikbeschallung in gastronomischen Betrieben zum Erfordernis führen kann, lauter zu sprechen und die Einhaltung des empfohlenen Mindestabstands zu anderen Personen zu reduzieren. Entsprechend besteht in geschlossenen Räumen die Gefahr, dass die Aerosolkonzentration ansteigt bzw. durch die reduzierten Abstände das Infektionsrisiko steigt.

§ 10 Abs. 2 trägt dem spezifischen Infektionsrisiko in Schankwirtschaften Rechnung. Hier ist neben den für die Gastronomie allgemein geltenden Sonderregelungen zusätzlich erforderlich, dass in geschlossenen Räumen die Bedienung am Tisch erfolgen muss und Abgabe und Verzehr von Getränken an der Theke oder am Tresen nicht zulässig sind. Durch die Nähe zur Theke und zum Tresen bestünde anderenfalls bei einer unentdeckten Infektion eines Gastes die Gefahr, dass diese über die dort abgefüllten Getränke in der Schankwirtschaft verbreitet würde.

Nach § 10 Abs. 3 ist die Abgabe und Lieferung von zur Mitnahme bestimmten Speisen und Getränken stets zulässig. Dies bedeutet, dass das für die Innengastronomie nach § 3 grundsätzlich geltende 3G-Erfordernis sowie die für die Gastronomie geltende Kontaktdatenerfassung keine Anwendung finden. Allerdings besteht bei der Abholung grundsätzlich Maskenpflicht in Gebäuden und geschlossenen Räumen nach den allgemeinen Regeln (§ 2).

§ 11 stellt klar, dass im Rahmen des § 3 Übernachtungsgäste von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen und allen sonstigen gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften einen Testnachweis nach § 3 Abs. 4 nur bei der Ankunft und zusätzlich alle weiteren 72 Stunden vorlegen müssen, solange sie nicht im Sinne des § 2 Nr. 2 und 4 der SchAusnahmV als geimpft bzw. genesen gelten und einen entsprechenden Nachweis vorlegen.

Für Messen gilt gemäß § 12 abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 eine tägliche Besucherobergrenze von 50 000 Personen, da Messen im Vergleich zu anderen Veranstaltungen i. S. d. § 4 in der Regel nicht in einem eng begrenzten, sondern über einen längeren Zeitraum stattfinden. Hier passt die Personenobergrenze des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht.

§ 13 Abs. 1 regelt die Maskenpflicht im Hinblick auf den Unterricht, sonstige Schulveranstaltungen, die Mittagsbetreuung an Schulen sowie den Lehr- und Studienbetrieb am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern und am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern. Zum Unterrichtsbeginn im neuen Schuljahr 2021/2022 gilt als besondere Schutzmaßnahme bis auf Weiteres eine inzidenzunabhängige Maskenpflicht – auch nach Einnahme des Sitz- bzw. Arbeitsplatzes. Diese ist vor dem Hintergrund des aktuellen Infektionsgeschehens – insbesondere auch mit Blick auf Reiserückkehrer – und die damit verbundene Infektionsgefahr in Schulen erforderlich. Inhaltlich gelten im Grundsatz die allgemeinen Regelungen des § 2 mit der Maßgabe, dass § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 keine Anwendung findet. Dies bedeutet, dass für Schülerinnen und Schüler sowie das Lehrpersonal auch bei Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 m am festen Sitz- oder Stehplatz Maskenpflicht besteht. Außerhalb des Unterrichts, sonstiger Schulveranstaltungen und der Mittagsbetreuung an Schulen findet § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 jedoch Anwendung mit der Folge, dass insbesondere Lehrkräfte und sonstige an Schulen tätige Personen, soweit sie sich an einem festen Sitz-, Steh- oder Arbeitsplatz (z. B. im Lehrerzimmer) befinden und zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen gewahrt ist, nicht der in Gebäuden und geschlossenen Räumen geltenden Maskenpflicht unterfallen. Schülerinnen und Schüler bis einschließlich Jahrgangsstufe 4 dürfen zudem statt einer medizinischen Gesichtsmaske auch eine textile Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Neben den Ausnahmebestimmungen des § 2 entfällt darüber hinaus die Maskenpflicht während des Sportunterrichts und für Schülerinnen und Schüler nach Genehmigung des aufsichtführenden Personals aus zwingenden pädagogisch-didaktischen oder schulorganisatorischen Gründen sowie während einer Stoßlüftung des Klassen- oder Aufenthaltsraums. Der bisher in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der 13. BayIfSMV enthaltende Hinweis auf die Anforderungen des § 19 der 13. BayIfSMV während schulischer Abschlussprüfungen entfällt; dies ist aber eine redaktionelle Änderung. Dass die allgemeinen 3G-Regelungen keine Anwendung auf Prüfungen finden, ist nun in § 3 Abs. 3 geregelt. Auch insoweit gelten die Vorgaben zur Maskenpflicht des § 2 bzw. zu deren Ausnahmen (insbesondere § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2). Die Vorgabe zum Rahmenhygieneplan Schulen findet sich nunmehr in § 6 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1.

§ 13 Abs. 2 regelt die Einzelheiten zu den erforderlichen Testnachweisen. Vor dem Hintergrund des aktuellen Infektionsgeschehens sind möglichst engmaschige Testungen nach wie vor erforderlich, um Infektionen im Klassenverband frühzeitig zu erkennen und Infektionsketten so schnell wie möglich zu unterbrechen. Dementsprechend ist Schülerinnen und Schülern gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 die Teilnahme am Präsenzunterricht, an sonstigen Schulveranstaltungen oder schulischen Ferienkursen in Präsenz sowie an der Mittags- und Notbetreuung nur erlaubt, wenn sie drei Mal wöchentlich einen Testnachweis nach § 3 Abs. 4 Nr. 1, 2 erbringen oder in der Schule unter Aufsicht einen über die Schule zur Verfügung gestellten und dort zu verwendenden Selbsttest mit negativem Ergebnis vorgenommen haben.

Im Rahmen der Teststrategie des Freistaats Bayern erhalten gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 Schülerinnen und Schüler der Grundschulstufe sowie an Förderschulen mit den Schwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung sowie Sehen das Angebot, an der Schule die Möglichkeit an einem vom Freistaat Bayern organisierten PCR-Pooltestverfahren auf eine SARS-CoV-2-Infektion teilzunehmen. In diesem Fall ist eine zweimalige Testung pro Woche erforderlich. Der Freistaat schafft derzeit die Voraussetzungen für die PCR-Pooltestungen und wird die teilnehmenden Schulen rechtzeitig über den konkreten Start der Testungen informieren. Sobald diese Voraussetzungen geschaffen sind, werden diese PCR-Pooltestungen an der Schule allgemein angewendet. Bis dahin bleibt es bei den dreimaligen Testungen mit Selbsttests pro Woche. Sofern die Erziehungsberechtigten eine Teilnahme am PCR-Pool-Testverfahren nicht wünschen, ist weiterhin der Nachweis eines negativen Testergebnisses nach § 3 Abs. 4 der 14. BayIfSMV möglich. Aufgrund der erhöhten Testfrequenz und der Gültigkeit der akzeptierten Tests ist ggf. eine vermehrte Beibringung eines solchen externen Testnachweises möglich. Die Durchführung eines Selbsttests zuhause ist dagegen weiterhin nicht als Testnachweis möglich.

Das PCR-Pooltestverfahren setzt sich aus einer PCR-„Pooltestung“ und einer PCR-Einzeltestung (Rückstellprobe) zusammen. Bei der „Pooltestung“ werden die Proben mehrerer Schülerinnen und Schüler über Abstrichtupfer gesammelt und gemeinsam ausgewertet. Um im Falle eines positiven Testergebnisses schnell zu ermitteln, welches Kind eine SARS-CoV-2-Infektion hat, und den nicht betroffenen Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der jeweils gültigen Vorgaben zu Quarantäne einen weiteren Schulbesuch zu ermöglichen, wird von jedem Kind zeitgleich auch eine zweite, individuelle Einzelprobe mittels Abstrichtupfer gesammelt. Die Pool- und Einzelproben werden von einer Transportperson (wie etwa einem beauftragten Kurierdienst) an der Schule abgeholt und an die mit der Auswertung beauftragten Labore übermittelt. Die Einzelproben werden nur in dem Fall vom Labor ausgewertet, dass der entsprechende Pool positiv getestet wurde und ansonsten entsorgt.

Das PCR-Pooltestverfahren wird durch eine entsprechende digitale Schnittstelle unterstützt, in der die notwendigen personenbezogenen Daten der Beteiligten verarbeitet werden, sodass die Testungen zuordenbar sind und eine entsprechende Benachrichtigung der Beteiligten erfolgen kann.

Die im Zusammenhang mit dem Pooltestverfahren stattfindenden Datenverarbeitungen erfolgen auf Grundlage einer Einwilligung der betroffenen Personen bzw. Erziehungsberechtigten, welche insbesondere auch die Übermittlung der erforderlichen Daten an die Transportunternehmen und Labore erfasst.

Nach der neu eingefügten Vorschrift des § 13 Abs. 2 Satz 3 kann die zuständige Kreisverwaltungsbehörde bei einem Infektionsfall in der Klasse für die Teilnehmer dieser Klasse tägliche Testnachweise anordnen.

Bei den weiterführenden Schulen bleibt es beim bisherigen Testverfahren, lediglich die Testfrequenz wird bis auf Weiteres erhöht.

Für die Lehrkräfte und sonstige an Schulen tätige Personen gelten hinsichtlich ihrer Tätigkeit in den Schulräumen sowie den Räumen der Mittagsbetreuung § 13 Abs. 2 Sätze 1 und 3 bis 7 entsprechend der bisherigen Regelung in § 20 Abs. 2 Satz 5 der 13. BayIfSMV mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Selbsttest auch außerhalb der Schule und ohne Aufsicht vorgenommen werden kann, wenn die Person versichert, dass das Testergebnis negativ ausgefallen ist; soweit das Testergebnis für außerschulische Zwecke Verwendung finden soll, ist der Selbsttest unter Aufsicht in der Schule durchzuführen.

§ 14 regelt den Betrieb von Angeboten der Kindertagesbetreuung. § 14 Abs. 1 führt die bisherige Regelung fort, wonach die Träger von Kindertageseinrichtungen und Heilpädagogischen Tagesstätten sowie Tagespflegepersonen für jedes noch nicht eingeschulte Kind pro Betreuungswoche zwei Tests in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten oder die kostenlose Abholung von zwei Selbsttests in den Apotheken zu ermöglichen haben. Gemäß § 14 Abs. 2 dürfen Schülerinnen und Schüler an Angeboten der Kindertagesbetreuung nur teilnehmen, wenn sie entsprechend § 13 Abs. 2 negativ getestet sind.

§ 14 Abs. 2 ist insoweit lex specialis gegenüber § 3 Abs. 5 Nr. 2. Dementsprechend sind Schülerinnen und Schüler nur dann von der Testobliegenheit befreit, wenn sie in der Schule getestet werden. Umgekehrt unterliegen sie der Testobliegenheit, wenn sie während der Schulferien den Hort besuchen. Soweit nicht bereits die Voraussetzungen für die Teilnahme am Präsenzunterricht oder der Notbetreuung am selben Tag gemäß § 13 Abs. 2 vorliegen, gilt § 13 Abs. 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Schule die Betreuungseinrichtung tritt.

§ 15 führt im Wesentlichen bestimmte, zur Vermeidung von großflächigeren Infektionsereignissen nach wie vor erforderliche, Regelungen der 13. BayIfSMV fort. Gemäß § 15 Abs. 1 sind öffentliche Festivitäten wie insbesondere Volksfeste sowie das Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen weiterhin untersagt. Insoweit wird § 7 Abs. 3 der 13. BayIfSMV aufgrund des mit solchen Ereignissen verbundenen gesteigerten Infektionsrisikos (große Menschenmengen auf engem, frei zugänglichen Raum, bei teils ausgelassener Stimmung) fortgeführt. Zudem ist gemäß § 15 Abs. 2 – wie bisher nach § 26 der 13. BayIfSMV – der Konsum von Alkohol auf den öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte und an sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, untersagt. Die konkret betroffenen Örtlichkeiten sind jeweils von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegen.

Bei Flusskreuzfahrten müssen gemäß § 15 Abs. 3, der insoweit § 13 Abs. 2 der 13. BayIfSMV fortführt, Passagiere, die nicht im Sinne der § 2 Nr. 2 und 4 SchAusnahmV geimpft bzw. genesen sind und entsprechende Nachweise vorlegen, einen Testnachweis nach § 3 Abs. 4 bei der Einschiffung, wenn sie in Bayern erfolgt, und am Tag eines Landgangs vorlegen.

Schließlich sind gemäß § 15 Abs. 4 – in Fortführung der Regelung aus § 13 Abs. 4 – Bordellbetriebe, Clubs, Diskotheken und vergleichbare Freizeiteinrichtungen geschlossen. Die zuletzt steigenden Infektionszahlen insbesondere in der Altersgruppe der 16 bis 34-Jährigen und die zu beobachtende Zunahme der Hospitalisierungen auch von Jüngeren rechtfertigen gegenwärtig noch keine Öffnung in diesen Bereichen. Über das weitere Vorgehen ist unter Einbeziehung des Fortgangs der Impfkampagne und der weiteren Entwicklung zu entscheiden.

§ 16 und § 17 beschreiben die beiden Stufen der Bayerischen Krankenhausampel.

Die Kontrolle der Anzahl der Krankenhauseinweisungen mit COVID-19-Patienten innerhalb von 7 Tagen in Bayern (sogenannte 7-Tage-COVID-19-Hospitalisierungszahl) nach § 16 ermöglicht als Vorwarnstufe ein frühzeitiges Erkennen einer sich abzeichnenden kritischen COVID-19-Situation in den Krankenhäusern. Die Krankenhausneueinweisungen von COVID-19-Patienten stellen die Krankheitsschwere der COVID-19-Infektionen dar und fungieren als erster Warnwert für eine drohende Überlastung des Gesundheitssystems. Darauf aufbauend ergreifen die Staatsregierung und das StMGP bei Vorliegen der in § 16 Satz 1 normierten Voraussetzungen in einem ersten Schritt weitere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus, um damit eine Belastung des Gesundheitssystems zu vermeiden. Der Höhepunkt in den bisherigen drei pandemischen Wellen lag bei etwa 1 750 COVID-19-Hospitalisierungen. Dieser Wert korrespondiert mit der zeitnahen Belastungsgrenze bei den Intensivkapazitäten, daher wird zur Gewährleistung einer ausreichenden Vorlaufzeit zur Ergreifung von Maßnahmen ein Grenzwert von 1 200 COVID-19-Hospitalisierungen innerhalb von 7 Tagen für die Vorwarnstufe festgelegt. Die Meldungen der Krankenhäuser nach § 6 Infektionsschutzgesetz bilden die Datengrundlage für die Ermittlung der 7-Tage-COVID-19-Hospitalisierungszahl. Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ermittelt und veröffentlicht diese auf seiner Homepage.

Bei den in § 16 Satz 1 Nr. 1 bis 4 benannten Maßnahmen handelt es sich um Regelbeispiele, die bei Erreichen der in § 16 Satz 1 bestimmten Grenze noch in Gestalt von konkreten Rechtsakten umgesetzt werden müssen.

§ 17 enthält eine Vorschrift zur erhöhten Intensivbettenbelegung. Der dort festgelegte COVID-19-Intensivbelegungswert weist als Warnstufe auf sich konkret abzeichnende Engpässe bei der Versorgung intensivpflichtiger COVID-19-Patienten hin. Die Intensivbettenkapazitätsauslastung stellt die kritische Größe bei der Bewältigung der Corona-Pandemie dar. Zur Vermeidung einer möglichen Überlastung der Krankenhäuser in Bayern in einer bevorstehenden vierten pandemischen Welle wird die Belegung der Krankenhäuser mit intensivbehandlungspflichtigen COVID-19-Patienten in Bayern überwacht. Aus den Erfahrungen der zweiten Welle der Corona-Pandemie ist eine Versorgung von rund 800 intensivbehandlungspflichtigen COVID-19-Patienten in Bayern als versorgungskritisches Maximum anzusehen. Zur Berücksichtigung einer Reaktionszeit von mindestens zwei Wochen, innerhalb derer die Belegungsentwicklung nicht mehr aktiv beeinflusst werden kann, da insbesondere das zeitlich vorgelagerte Infektionsgeschehen und der erst verzögert daraus eintretende Intensivbedarf voranschreiten, ist ein Grenzwert von maximal 600 belegten Intensivbetten mit COVID-19-Patienten in Bayern festzusetzen. Zur Verhinderung einer weitergehenden Überlastung des Gesundheitssystems setzt die Staatsregierung und das StMGP nach Überschreitung dieses Warnwertes unverzüglich weitere Schutzmaßnahmen um. Datenbasis für die Überwachung der Überschreitung des Warnwertes von mehr als 600 mit an COVID-19 erkrankten Personen belegten Intensivbetten in Bayern sind die aus der Ländertabelle des bundesweiten DIVI-Intensiv-Registers abzulesenden „Fälle COVID-19 aktuell in Behandlung“. Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht die jeweils aktuellen Daten ebenfalls auf seiner Homepage.

§ 18 Abs. 1 Satz 1 führt die bereits bisher in § 27 Abs. 1 der 13. BayIfSMV enthaltene notwendige Regelung, die den Infektionsschutzbehörden die Möglichkeit des Erlasses weitergehender oder ergänzender Anordnungen aufrechterhält, fort. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 soll die zuständige Kreisverwaltungsbehörde zusätzliche Schutzmaßnahmen insbesondere bei einem regional hohen Ausbruchsgeschehen ergreifen.

In § 18 Abs. 2 wird die bisher in § 27 Abs. 2 Satz 1 und 2 der 13. BayIfSMV enthaltene Regelung zu Ausnahmegenehmigungen inhaltlich unverändert fortgeführt.

§ 19 normiert Bußgeldtatbestände.

§ 20 regelt das Inkrafttreten der 14. BayIfSMV und das Außerkrafttreten der 13. BayIfSMV. Die 14. BayIfSMV tritt am 2. September 2021 in Kraft und mit Ablauf des 1. Oktober 2021 außer Kraft. Die Maßnahmen sind damit – wie durch § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG angeordnet – zeitlich befristet.