2253-D
Corona-Pandemie: Rahmenkonzept für Kinos
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien
für Digitales und für Gesundheit und Pflege
vom 3. September 2021, Az. A5-3800-1-45
1Zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geben die Bayerischen Staatsministerien für Digitales und für Gesundheit und Pflege folgendes Rahmenkonzept für Kinos in Bayern bekannt.
2Dieses Rahmenkonzept ergänzt und konkretisiert die infektionsschutzrechtlichen Vorgaben der aktuell gültigen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV).
1.
1Es gilt nach der aktuell gültigen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung Maskenpflicht in den Verkehrsflächen und auch am Platz, wenn in den Kinosälen der Abstand von 1,5 m nicht eingehalten wird (Wahlrecht des Kinobetreibers).
2Die Maske kann am Sitzplatz abgenommen werden, soweit und solange es für den Verzehr von Speisen und Getränken erforderlich ist.
3Von der Maskenpflicht sind generell ausgenommen:
- Kinder bis zum sechsten Lebensjahr;
- Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, solange dies vor Ort sofort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachgewiesen werden kann, das den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und konkrete Angaben darüber enthalten muss, warum die betroffene Person von der Tragepflicht befreit ist;
- das Abnehmen der Maske ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist.
2.
1Vom Besuch von und der Teilnahme an Veranstaltungen sind Kinobesucher ausgenommen, die
- nachgewiesenermaßen unter einer SARS-CoV-2-Infektion leiden;
- aus anderen Gründen einer Quarantänemaßnahme (z. B. Rückkehr aus Risikogebiet) unterliegen.
- Symptome aufweisen, die auf eine COVID-19-Erkrankung hindeuten können (wie respiratorische Symptome jeder Schwere, unspezifische Allgemeinsymptome und Geruchs- oder Geschmacksstörungen).
2Überschreitet im Gebietsbereich einer Kreisverwaltungsbehörde die Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) den Wert von 35, so darf gemäß § 3 Abs. 1 der 14. BayIfSMV im Hinblick auf geschlossene Räume der Zugang, außerhalb einer beruflichen oder gemeinwohldienlichen ehrenamtlichen Tätigkeit, nur durch solche Personen erfolgen, die im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) geimpft, genesen oder getestet sind.
3Der Zugang zu Veranstaltungen mit mehr als 1 000 Personen darf ohne Rücksicht auf die 7-Tage-Inzidenz außerhalb einer zur Durchführung nötigen beruflichen oder gemeinwohldienlichen ehrenamtlichen Tätigkeit nur durch solche Personen erfolgen, die im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind.
4Kinobesucher sind vorab in geeigneter Weise über diese Ausschlusskriterien zu informieren (z. B. Aushang).
5Sollten Personen während der Veranstaltung für eine Infektion mit SARS-CoV-2 typische Symptome entwickeln, haben diese unverzüglich die Veranstaltung zu verlassen.
6Bei Auftreten von Symptomen mit Verdacht auf COVID-19 bei einer der beteiligten Personen (Kinobesucher und Personal) während des Betriebs ist die Betriebsleitung zu informieren, die den Sachverhalt umgehend dem zuständigen Gesundheitsamt meldet.
7Dieses trifft gegebenenfalls in Absprache mit der Einrichtungsleitung weitere Maßnahmen (z. B. Quarantäneanordnungen), die nach Sachlage von der Betriebsleitung umzusetzen sind.
8Zum Vorgehen bei Personen, die im Rahmen eines Selbsttests vor Ort oder eines Schnelltests vor Veranstaltungsbeginn positiv getestet wurden, siehe Ausführungen unter Nr. 4.
3.
1Kinobesuchern und Mitarbeitern werden ausreichend Waschgelegenheiten, Flüssigseife, ggf. Desinfektionsmittel und Einmalhandtücher bereitgestellt (siehe Nr. 7).
2Mitarbeiter werden zum richtigen Händewaschen angehalten.
3Sanitäre Einrichtungen sind mit Seifenspendern und Einmalhandtüchern auszustatten.
4Bei den Waschgelegenheiten werden gut sichtbar Infographiken zur Handhygiene (etwa www.infektionsschutz.de/mediathek/infografiken.html) angebracht.
5Die Besucher und Mitarbeiter sind mittels Aushänge auf die regelmäßige Händehygiene hinzuweisen.
4.
4.1
1Testabhängige Angebote können von den Kinobesuchern nur unter Vorlage eines Testnachweises wahrgenommen werden. 2Sehen die infektionsschutzrechtlichen Regelungen (BayIfSMV) einen Testnachweis für die Inanspruchnahme des Angebots vor, sind die entsprechenden Vorgaben hinsichtlich der zulässigen Testverfahren umzusetzen. 3Dabei dürfen nur zugelassene Produkte zur Anwendung kommen, die definierte Standards erfüllen (siehe die Informationen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, BfArM). 4Zu möglichen Ausnahmen von etwaigen Testerfordernissen wird auf die jeweils aktuell geltenden infektionsschutzrechtlichen Vorgaben verwiesen.
5Ein Testnachweis kann nach den Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) ausgestellt werden, wenn dafür zugelassene In-vitro-Diagnostika zur Anwendung kommen, die zugrundeliegende Testung maximal 24 Stunden zurückliegt und die Testung
- a)
- vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist,
- b)
- im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt oder
- c)
- von einem Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vorgenommen oder überwacht wurde.
6Zur Gestaltung und Gültigkeit der anerkannten Testnachweise gelten die jeweils aktuellen bundes- oder landesrechtlichen Vorgaben. 7Nach den aktuellen in Bayern geltenden infektionsschutzrechtlichen Vorgaben ist ein schriftlicher oder elektronischer negativer Testnachweis hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund
- a)
- eines PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,
- b)
- eines PoC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder
- c)
- eines vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde,
zu erbringen, der im Übrigen den Bestimmungen der SchAusnahmV entspricht.
4.2
1Die Kinobesucher sollten vorab auf geeignete Weise (ggf. beispielsweise bei Terminbuchung) auf die Notwendigkeit zur Vorlage eines Testnachweises oder einer Testung vor Ort unter Aufsicht des Kinobetreibers hingewiesen werden.
2Ein vorgezeigter Testnachweis ist einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen, wobei der unten erläuterte Mindestinhalt zu berücksichtigen ist. 3Bei dem Verdacht einer Unrichtigkeit bzw. Ungültigkeit des vorgelegten Testnachweises ist der Einlass zu verwehren, wenn nicht die betroffene Person sich einer Vor-Ort-Testung unterzieht.
4Kann der Kinobesucher keinen Testnachweis vorzeigen, ist vor Ort unter Aufsicht des Kinobetreibers zu testen; bei positivem Selbsttestbefund erfolgt möglichst eine gezielte Information der Betroffenen durch die Betreiber (Verweis auf Arzt und notwendiges Verhalten wie Vermeidung von Kontakten, Rückkehr auf direktem Weg nach Hause, Absonderung, Nachholung eines PCR-Tests).
5Die Testung kann mittels der folgenden Testmethoden durchgeführt werden:
6PCR-Tests können im Rahmen der Jedermann-Testungen nach bayerischem Testangebot noch bis 30.09.2021 kostenlos in lokalen Testzentren erfolgen. 7Hierbei wird dann ein Testnachweis durch das Testzentrum ausgestellt und vor Wahrnehmung des testabhängigen Angebots vorgezeigt.
8Antigen-Schnelltests zur professionellen Anwendung („Schnelltests“) müssen von medizinischen Fachkräften oder vergleichbaren, hierfür geschulten Personen vorgenommen oder überwacht werden. 9Dies ist grundsätzlich bei den lokalen Testzentren, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, medizinischen Laboren, Rettungs- und Hilfsorganisationen und den vom öffentlichen Gesundheitsdienst beauftragten Teststellen nach § 2 Nr. 7 c) SchAusnahmV möglich, aber auch im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes nach § 2 Nr. 7 b) SchAusnahmV oder am Ort des testabhängigen Angebots, sofern der Test von medizinischen Fachkräften oder vergleichbaren, hierfür geschulten Personen vorgenommen wird. 10Bei positivem Ergebnis eines vor Ort von Fachkräften oder geschultem Personal durchgeführten Schnelltests darf die Kinospielstätte nicht besucht werden und es besteht mit der Mitteilung des positiven Ergebnisses eine Absonderungspflicht (Isolation). 11Die betreffende Person muss sich beim Gesundheitsamt melden, welches dann über das weitere Vorgehen informiert. 12Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 IfSG besteht eine Meldepflicht der feststellenden Person hinsichtlich des positiven Testergebnisses an das zuständige Gesundheitsamt.
13Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung („Selbsttests“) müssen vor Ort unter Aufsicht des Kinobetreibers nach § 2 Nr. 7 a) SchAusnahmV oder einer vom Kinobetreiber beauftragten Person durchgeführt werden. 14Im Schutz- und Hygienekonzept des Kinobetreibers sind Maßnahmen zur Verhinderung von Menschenansammlungen und zur Umsetzung der allgemeinen Hygieneregeln vorzusehen. 15Zeigt ein Selbsttest ein positives Ergebnis an, ist der betroffenen Person der Zutritt zu verweigern. 16Die betroffene Person sollte sich sofort absondern, alle Kontakte so weit wie möglich vermeiden und über den Hausarzt, das Gesundheitsamt oder die Rufnummer 116 117 der Kassenärztlichen Vereinigung einen Termin zur PCR-Testung vereinbaren.
4.3
1Mangels verbindlicher Vorgaben durch den Bund gibt es ein bayerisches Formular mit empfehlendem Charakter. 2Mindestinhalt ist: Name und Anschrift der Teststelle, Name, Anschrift und Geburtsdatum der getesteten Person, Name des verwendeten Tests, Hersteller des Tests, Art des Tests (PCR-Test, PCR-Schnelltest, Antigen-Schnelltest oder Antigen-Selbsttest unter Aufsicht), Testdatum und Testuhrzeit, Kontext, in dem die Testung erfolgt ist (Vor-Ort-Test, betriebliche Testung, Testung durch Leistungserbringer im Sinne des § 6 Abs. 1 TestV), Testergebnis, Datum der Mitteilung des Testergebnisses, Stempel der Teststelle, Unterschrift der verantwortlichen Person.
4.4
1Gemäß aktueller infektionsschutzrechtlicher Vorgaben sind Kinder bis zum sechsten Geburtstag, Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen sowie noch nicht eingeschulte Kinder vom Erfordernis des Nachweises eines negativen Testergebnisses ausgenommen. 2Das Alter von Kindern ist erforderlichenfalls durch entsprechende Dokumente glaubhaft zu machen. 3Bei Schülerinnen und Schülern mit Schulort in Deutschland reicht aus, dass sie durch Vorlage eines aktuellen Schülerausweises oder vergleichbarer Dokumente glaubhaft machen, dass sie im jeweiligen Schuljahr die Schule besuchen.
4Geimpfte bzw. genesene Personen können vor der Nutzung eines testabhängigen Angebots alternativ zu einem Testnachweis einen Impfnachweis bzw. einen Genesenennachweis im Sinne der SchAusnahmV vorlegen.
5Gemäß § 2 Nr. 2 der SchAusnahmV sind geimpfte Personen asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises sind. 6Nach § 2 Nr. 3 der SchAusnahmV ist ein Impfnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/COVID-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist, und
- a)
- entweder aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/COVID-19 veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich ist, besteht und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind oder
- b)
- bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfstoffdosis besteht.
7Gemäß § 2 Nr. 4 SchAusnahmV sind genesene Personen asymptomatische Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises sind. 8Nach § 2 Nr. 5 der SchAusnahmV ist ein Genesenennachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt.
9Sowohl genesene als auch geimpfte Personen dürfen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Atemnot, neu auftretenden Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust aufweisen. 10Bei ihnen darf zudem keine aktuelle Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen sein.
5.
1Der Ticketverkauf soll möglichst online erfolgen, um lange Warteschlangen an der Kinokasse und im Kassenbereich zu vermeiden.
2Die Ticketausstellung erfolgt ausschließlich mit Zuordnung von festen Sitzplatznummern.
3Kontaktlose Ticket- und Einlasskontrollen sind – soweit möglich – vorzusehen.
4Um die Kontaktpersonenermittlung im Falle eines nachträglich identifizierten COVID-19-Falles unter den Kinobesuchern oder Personal zu ermöglichen, ist eine Besucherliste mit Angaben von Namen und Vornamen, eine Anschrift sowie eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) zu führen.
5Eine Übermittlung dieser Informationen darf ausschließlich zum Zwecke der Auskunftserteilung auf Anforderung gegenüber den zuständigen Gesundheitsbehörden erfolgen.
6Die Besucherliste ist so zu führen und zu verwahren, dass Dritte sie nicht einsehen können und die Daten vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung geschützt sind.
7Die Daten sind nach Ablauf von vier Wochen zu vernichten.
8Die Besucher sind bei Erhebung der Daten entsprechend den Anforderungen an eine datenschutzrechtliche Information gemäß Art. 13 DSGVO in geeigneter Weise zu informieren.
9Die Erhebung der Kontaktdaten kann auch in elektronischer Form erfolgen, soweit dabei eine hinreichend präzise Dokumentation der Daten sichergestellt ist.
10Parkplatzkonzept: Sofern vom Betreiber zur Verfügung gestellte Parkplätze von Besucherinnen bzw. Besuchern, Mitwirkenden und weiteren am Veranstaltungsbetrieb beteiligten Personen genutzt werden können, sind ein Parkplatzkonzept zur Vermeidung von Ansammlungen und Gruppenbildung zu erstellen und Maßnahmen zur Einhaltung des Mindestabstands zu ergreifen. 11Es sollten Einweiserinnen bzw. Einweiser eingesetzt werden, sofern erforderlich.
12Die Parkplatzanzahl sollte beschränkt und ggf. Parkplätze gesperrt werden, sofern erforderlich.
6.
1Gastronomische Angebote sind im Rahmen des Betriebs möglich. 2Es wird auf die einschlägigen Regelungen der BayIfSMV sowie die diesbezüglichen Rahmenkonzepte verwiesen.
7.
1Der Betreiber hat ein individuelles Infektionsschutzkonzept zu erarbeiten und zu beachten, das auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungs-/Gesundheitsbehörde vorgelegt werden muss. 2Sollen für eine Veranstaltung mehr als 1 000 Personen zugelassen werden, hat der Veranstalter das nach nötige Infektionsschutzkonzept der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab und unverlangt vorzulegen.
3Für jede Kinospielstätte müssen ein Reinigungs- und Nutzungskonzept sowie ein Lüftungskonzept von Sanitäranlagen unter Berücksichtigung der Nutzungsfrequenz von Handkontaktflächen, z. B. Türgriffen, Handläufen, Tischoberflächen erstellt werden.
4Für Gegenstände, die von verschiedenen Personen berührt werden oder die besonders häufig berührt werden, ist eine erhöhte Reinigungsfrequenz vorzusehen.
5WC-Anlagen sind darin gesondert auszuweisen.
6Auf die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m und eine Begrenzung der Personen, die zeitgleich die Toilettenräumlichkeiten nutzen dürfen, ist zu achten, z. B. durch die Nicht-Inbetriebnahme von jedem zweiten Waschbecken.
7Kinobesucher werden über richtiges Händewaschen und Abstandsregeln auch im Sanitärbereich informiert.
8Soweit erforderlich, wird der Zugang geregelt, um die Einhaltung des Mindestabstandes sicherzustellen.
9Die regelmäßige Reinigung von Besuchertoiletten ist sicherzustellen.
10Es wird sichergestellt, dass Flüssigseife, Einmalhandtücher und gegebenenfalls Händedesinfektionsmittel zur Verfügung stehen.
11Möglichkeiten zur adäquaten Händehygiene müssen gegeben sein.
12Bei Endlostuchrollen ist die Funktionsfähigkeit sicherzustellen. 13Nicht zulässig sind Gemeinschaftshandtücher oder -seifen. 14Lüfter (Trockengebläse) und Handtrockner sind außer Betrieb zu nehmen, eine Ausnahme gilt für elektrische Handtrockner mit HEPA-Filterung. 15Für den Fall, dass Desinfektionsmittel zur Anwendung kommen, sind die jeweiligen Benutzungshinweise des Herstellers zu beachten. 16Die verwendeten Mittel sollen viruswirksam sein (Wirkbereich mindestens „begrenzt viruzid“). 17Es sind Mittel mit nachgewiesener Wirksamkeit zu verwenden.
18Das individuelle Infektionsschutzkonzept hat für alle geschlossenen Räumlichkeiten zwingend ein Lüftungskonzept zu enthalten. 19Zur Gewährleistung eines regelmäßigen und aus Sicht des Infektionsschutzes ausreichenden Luftaustausches ist die Lüftungsfrequenz abhängig von der Raumgröße, Personenbelegung und Nutzung (z. B. Tätigkeiten mit erhöhter Aerosolbildung) zu berücksichtigen. 20Sicherzustellen sind die für ein infektionsschutzgerechtes Lüften notwendigen Luftwechselraten. 21Bei eventuell vorhandenen Lüftungsanlagen und Raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen) ist sicherzustellen, dass diese infektionsschutzgerecht betrieben werden. 22Die optimale Funktionsfähigkeit des Lüftungssystems insbesondere im Hinblick auf die Zuführung von einem möglichst hohen Anteil (Außen-)Frischluft während des Betriebs und die Wirksamkeit und Pflege von Filteranlagen ist zu gewährleisten. 23Verwiesen wird auf diesbezügliche Empfehlungen des Umweltbundesamtes (UBA) und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). 24Es sind die jeweils aktuellen Empfehlungen zu berücksichtigen.
25Ergänzend können Luftreinigungsgeräte zum Einsatz kommen. 26Diese ersetzen aber keineswegs das infektionsschutzgerechte Lüften.
27Die Laufwege für die Kinobesucher sollten nach örtlichen Möglichkeiten geplant und vorgegeben werden. 28Nach Möglichkeit soll die genaue Bewegungsrichtung beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten vorgegeben sein. 29Einzuhaltende Abstände im Zugangs- und gegebenenfalls Wartebereich sind entsprechend kenntlich zu machen.
8.
1Der Arbeitgeber hat nach dem Arbeitsschutzgesetz grundsätzlich die Verpflichtung, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten am Arbeitsplatz zu beurteilen (sogenannte Gefährdungsbeurteilung) und Maßnahmen hieraus abzuleiten. 2Im Rahmen der Pandemieplanung (Bevölkerungsschutz) hat der Arbeitgeber gegebenenfalls weitere Maßnahmen zu ermitteln und durchzuführen. 3Dabei sind die Vorgaben des Arbeitsschutzes und die jeweils aktuellen arbeitsschutzrechtlichen Regelungen umzusetzen (z. B. SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel des BMAS).
4Eine Gefährdungsbeurteilung kann im konkreten Fall immer nur vor Ort durch den Arbeitgeber mit entsprechender Fachexpertise für eine spezielle Tätigkeit erfolgen.
5Im Bereich des Arbeitsschutzes gilt generell das TOP-Prinzip, d. h. dass technische und organisatorische Maßnahmen vor persönlichen Maßnahmen (z. B. persönliche Schutzausrüstung (PSA)) ergriffen werden müssen. 6Der Einsatz von PSA muss abhängig von der Gefährdungsbeurteilung erfolgen.
7Die Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales zum Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2/COVID-19 sind zu beachten.
8Information für die Mitarbeiter über Maßnahmen zur Reduktion des Infektionsrisikos sollen durch entsprechende Aushänge und Bekanntmachungen in den Umkleiden und Sozialräumen bereitgestellt werden. 9Das Personal muss entsprechend in regelmäßigen Abständen zu Risiko, Infektionsquellen und Schutzmaßnahmen (z. B. Abstand, Hygiene, Maskentragen) unterwiesen werden.
9.
1Der Einsatz von Schutzscheiben an den Kassen und Tresen wird in der Regel empfohlen. 2Das Bezahlterminal ist regelmäßig zu reinigen.
10.
Der Kinobetreiber darf die Kinobesucher auf die Verweisungsmöglichkeit durch Ausübung des Hausrechts im Falle eines Corona-Verdachts sowie im Falle der Nichtbeachtung der Hygiene- und Schutzregel hinweisen.
11.
1Dieses Rahmenkonzept tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Gesundheit und Pflege und für Digitales vom 7. Juni 2021 (BayMBl. 2021, Nr. 310) außer Kraft.
Dr. Hans Michael Strepp Ministerialdirektor | Dr. Winfried Brechmann Ministerialdirektor |