Allgemeinverfügung zur Festlegung von Radon-Vorsorgegebieten
in Bayern nach § 121 Strahlenschutzgesetz
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz
vom 13. Januar 2021, Az. 83b-U8822-2020/30-1
- 1. Festsetzung
Als Gebiet im Freistaat Bayern, für das erwartet wird, dass die über das Jahr gemittelte Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft in einer beträchtlichen Zahl von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen den Referenzwert von 300 Becquerel pro Kubikmeter (Bq/m3) in der Luft nach § 124 oder § 126 Strahlenschutzgesetz überschreitet (im Folgenden Radon-Vorsorgegebiet), wird der Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge festgelegt.
- 2. Inkrafttreten
Diese Allgemeinverfügung tritt am 11. Februar 2021 in Kraft.
- 3. Bekanntmachung
1Diese Allgemeinverfügung wird gemäß Art. 41 Abs. 3 Satz 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (Bay VwVfG) öffentlich bekanntgegeben durch Veröffentlichung des verfügenden Teils im Bayerischen Ministerialblatt und in der örtlichen Tagespresse. 2Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung können im Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Rosenkavalierplatz 2, 81925 München vom 27. Januar 2021 bis zum 10. März 2021 montags bis donnerstags von 8:00 bis 16:00 Uhr und freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr eingesehen werden. 3Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung können ferner auch im Internetangebot des StMUV (www.stmuv.bayern.de) im Bereich Strahlenschutz eingesehen werden.
- 4. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth in 95444 Bayreuth, Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen1 Form.
Dr. Christian Barth
Ministerialdirektor
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- Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig ↩