2030.8.3-F
Änderung der Bekanntmachung zum Vollzug der Bayerischen Beihilfeverordnung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
vom 25. August 2021, Az. 25-P 1820-2/408
§ 1
In der Anlage (Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Beihilfeverordnung – VV-BayBhV) Anhang 1 (VV-Nr. 10 zu § 7 Abs. 1 BayBhV – Hinweise zum Gebührenrecht) der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über den Vollzug der Bayerischen Beihilfeverordnung (BayBhV) vom 26. Juli 2007 (FMBl. S. 291, StAnz. Nr. 32), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 27. November 2019 (BayMBl. 525) geändert worden ist, werden die Nrn. 2.5 bis 2.5.11 durch folgende Nrn. 2.5 bis 2.5.6 ersetzt:
- „2.5
- Einzelfragen zum Gebührenverzeichnis der Anlage 1 der GOZ
- 2.5.1
- Gesteuerte Geweberegeneration
Für das Einbringen und Entfernen der Membran im Rahmen der gesteuerten Geweberegenerationsbehandlung (Guided Tissue Regeneration, GTR) kann Nr. 4130 GOZ analog als Komplexgebühr oder Nrn. 4120 und 4110 GOZ analog jeweils als gesonderte Gebühr für das Einbringen und Entfernen der Membran berechnet werden. Die Kosten für die Membranen (Manschetten) können gesondert berechnet werden.
- 2.5.2
- Abschläge bei kieferorthopädischen Behandlungen
Mit Rücksicht auf die Länge des Behandlungszeitraums für kieferorthopädische Behandlungen nach Nrn. 6030 bis 6080 GOZ können quartalsmäßige Abschlagszahlungen als beihilfefähig anerkannt werden. Die Beihilfeleistungen stehen unter dem Vorbehalt einer ordnungsgemäßen Schluss- oder Gesamtabrechnung über den Leistungskomplex gemäß den jeweiligen Vorgaben der Gebührenordnung. Die Leistungen nach Nrn. 6030 bis 6080 GOZ umfassen alle im Behandlungsplan festgelegten Maßnahmen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu vier Jahren. Für einen Verlängerungszeitraum der ursprünglichen Kieferumformung kann regelmäßig pro Jahr der Weiterbehandlung ein Viertel der jeweils vollen Gebühr unter Berücksichtigung der Kriterien des § 5 Abs. 2 GOZ als angemessen angesehen werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 24. März 1997 – 3 B 95.1895).
- 2.5.3
- Retentionsmaßnahmen bei kieferorthopädischen Behandlungen
Für die Eingliederung eines festsitzenden Lingualretainers sind neben den Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers nach den Nrn. 6030 bis 6080 der Anlage 1 der GOZ Aufwendungen für Leistungen, die zusätzlich nach den Nrn. 6100 und 6140 GOZ in analoger Anwendung nach § 6 Abs. 1 GOZ abgerechnet werden, nicht beihilfefähig, da die Eingliederung eines solchen Retainers als Maßnahme der Retention eine Überschneidung mit dem Leistungsinhalt der Nrn. 6030 bis 6080 GOZ bewirkt. Wenn in diesem Zusammenhang bereits der analoge Ansatz der Nrn. 6100 und 6140 GOZ nicht beihilfefähig ist, ist in der Folge der ebenfalls analoge Ansatz der Nr. 2197 GOZ zur Abgeltung der adhäsiven Befestigung von Klebebrackets ebenfalls nicht beihilfefähig (BVerwG, Urteile vom 26. Februar 2021 – 5 C 7.19, vom 5. März 2021 – 5 C 8.19 und vom 5. März 2021 – 5 C 11.19).
- 2.5.4
- Relationsbestimmung
Die Leistungen für die Versorgung mit Einlagefüllungen (Nrn. 2150 bis 2170 GOZ), Kronen (Nrn. 2200 bis 2220 GOZ), Brücken (Nrn. 5000 bis 5040 GOZ) und Prothesen (Nrn. 5200 bis 5230 GOZ) umfassen nach den Abrechnungsbestimmungen der Nrn. 2220, 5040 und 5230 GOZ auch die Relationsbestimmung bzw. die Bestimmung der Kieferrelation. Deshalb dürfen in zeitlichem Zusammenhang mit diesen Leistungen keine Gebühren aus dem Abschnitt J des Gebührenverzeichnisses der GOZ (funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen) berechnet werden. Bei umfangreichen bzw. aufwändigen Maßnahmen ist eine beihilferechtliche Anerkennung nach den Vorgaben des § 16 BayBhV möglich.
- 2.5.5
- Nr. 3 GOÄ
Nr. 3 GOÄ ist neben Nr. 0010 GOZ berechnungsfähig, da es sich einerseits um eine (reine) Beratungs-, anderseits um eine Untersuchungsgebühr handelt; andere Leistungspositionen der GOÄ und GOZ sind daneben nicht beihilfefähig.
- 2.5.6
- Nr. 5 GOÄ
Nr. 5 GOÄ ist berechnungsfähig, da eine vergleichbare Leistung nicht in der GOZ enthalten ist.“
§ 2
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
Dr. Alexander Voitl
Ministerialdirektor