2230.1.1.1-K
Vollzug der Bayerischen Schulordnung (BaySchO)
Allgemeinverfügung zur Änderung der Schulordnungen
in Folge der Corona-Pandemie
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 9. September 2021, Az. II.1-BS4610.2/30
Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus erlässt auf der Grundlage des § 46b Abs. 1 Satz 1 und 3 Bayerische Schulordnung (BaySchO) vom 1. Juli 2016 (GVBl. S. 164, 241, BayRS 2230-1-1-1-K), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 8. Juli 2021 (GVBl. S. 479) geändert worden ist, folgende
Allgemeinverfügung
- 1.
- Abweichungen von den Bestimmungen der Grundschulordnung (GrSO) vom 11. September 2008 (GVBl. S. 684, BayRS 2232-2-K), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 8. Juli 2021 (GVBl. S. 479) geändert worden ist:
- 1.1
- 1Abweichend von § 2 Abs. 3 Satz 4 GrSO kann der Nachweis über eine Schuleingangsuntersuchung nach Art. 80 Satz 1 BayEUG im Einzelfall auch noch nach Beginn des Schuljahres 2021/2022 nachgereicht werden, wenn die Schuleingangsuntersuchung von dem Gesundheitsamt nicht früher durchgeführt wurde. 2Im Falle des Satzes 1 ist der Nachweis der Schule unverzüglich nachzureichen.
- 1.2
- Die Zeiten der tatsächlichen Schulschließungen im Schuljahr 2019/2020 sowie die Zeiten des ausschließlichen Distanzunterrichts im Schuljahr 2020/2021 können bei der Berechnung der Verweildauer nach § 8 Abs. 1 Satz 5 GrSO unberücksichtigt bleiben.
- 2.
- Abweichungen von den Bestimmungen der Mittelschulordnung (MSO) vom 4. März 2013 (GVBl. S. 116, BayRS 2232-3-K), die zuletzt durch § 3 der Verordnung vom 8. Juli 2021 (GVBl. S. 479) geändert worden ist:
- 2.1
- Abweichend von § 7 Abs. 4 Satz 2 MSO kann in begründeten Einzelfällen eine Aufnahme in die Mittlere-Reife-Klasse auch dann erfolgen, wenn die Jahrgangsstufe 10 auch in einem späteren als im zwölften Schulbesuchsjahr erreicht werden kann.
- 2.2
- Die Zeiten der tatsächlichen Schulschließungen im Schuljahr 2019/2020 sowie die Zeiten des ausschließlichen Distanzunterrichts im Schuljahr 2020/2021 können bei der Berechnung der Verweildauer nach § 10 Abs. 1 Satz 5 MSO unberücksichtigt bleiben.
- 2.3
- 1Schülerinnen und Schülern, die im Schuljahr 2020/2021 vergleichsweise wenige Leistungsnachweise erbracht haben, auf deren Grundlage die Festsetzung der Jahresfortgangsnote in einem Fach oder mehreren Fächern nicht erfolgen kann, soll im jeweiligen Fach eine Ersatzprüfung angeboten werden. 2Wird die Teilnahme an der Ersatzprüfung abgelehnt, wird anstelle der Jahresfortgangsnote gemäß § 18 Abs. 6 Satz 2 MSO eine Bemerkung in das Jahreszeugnis aufgenommen. 3Bei Durchführung einer Ersatzprüfung ist Folgendes zu beachten: 4Die Ersatzprüfung soll entsprechend der Art des Faches regelmäßig aus einem schriftlichen oder praktischen und nach Entscheidung der Schule einem zusätzlichen mündlichen Prüfungsteil bestehen. 5Die Ersatzprüfung ist der Schülerin oder dem Schüler und den Erziehungsberechtigten spätestens zwei Wochen vorher anzukündigen. 6Mit dem Termin der Ersatzprüfung ist der Prüfungsstoff bekannt zu geben. 7Die Ersatzprüfung kann im Schuljahr 2020/2021 bzw. für das Schuljahr 2020/2021 zählend je Fach nur einmal stattfinden und kann sich über den gesamten bis dahin behandelten Unterrichtsstoff des Schuljahres erstrecken. 8Die Ersatzprüfung kann ausnahmsweise in den Sommerferien 2021, längstens jedoch – hier nur mit Einverständnis des jeweils örtlich zuständigen Staatlichen Schulamts – bis Ende September 2021 erfolgen. 9Das Jahreszeugnis ist in diesen Fällen entsprechend später auszustellen oder ein bereits ausgestelltes Jahreszeugnis gegen Rückgabe zu ersetzen. 10Die Jahresfortgangsnote wird gemäß Art. 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayEUG aus dem Ergebnis der Ersatzprüfung und den bisher erzielten Leistungen gebildet.
- 2.4
- 1Liegen keine ausreichenden Leistungsnachweise vor, um die für die Abschlussprüfung nach § 31 MSO bzw. für die besondere Leistungsfeststellung nach § 25 Abs. 1 und § 26 MSO erforderlichen Jahresfortgangsnoten valide bilden zu können, kann die Schülerin oder der Schüler wahlweise nach folgenden Modalitäten an der jeweiligen Prüfung teilnehmen: 2Teilnahme als andere Bewerberin oder anderer Bewerber nach § 28 MSO bzw. nach § 33 MSO oder Teilnahme an einer Ersatzprüfung in den betroffenen Fächern (siehe Nr. 2.12) und Erwerb des Abschlusses als reguläre Schülerin oder regulärer Schüler. 3Die Ersatzprüfung kann bei Bedarf im Einzelfall auch nach der Abschlussprüfung bzw. der besonderen Leistungsfeststellung in den Sommerferien 2021, längstens jedoch – hier nur mit Einverständnis des jeweils örtlich zuständigen Staatlichen Schulamts – bis Ende September 2021 erfolgen. 4Ein verbindlicher Antrag entsprechend welcher Modalität die Abschlussprüfung bzw. die besondere Leistungsfeststellung erfolgen soll, muss der Schule bis spätestens zum 21. Mai 2021 vorliegen.
- 2.5
- 1Liegen keine ausreichenden Leistungsnachweise vor, um die für den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule nach § 19 MSO erforderlichen Zeugnisnoten valide zu bilden, kann die Schülerin oder der Schüler wahlweise nach folgenden Modalitäten den Abschluss erreichen: 2Ablegen einer Prüfung nach den Vorgaben des § 21 MSO, die jedoch abweichend von der Regelung nicht nachträglich, sondern bereits im Juli des noch laufenden Schuljahres 2020/2021 durchgeführt wird, oder Teilnahme an einer Ersatzprüfung in den betroffenen Fächern (siehe Nr. 2.12) und Erwerb des Abschlusses als reguläre Schülerin oder regulärer Schüler. 3Ein verbindlicher Antrag nach welcher Modalität der Abschluss erreicht werden soll, muss der Schule bis spätestens zum 25. Juni 2021 vorliegen.
- 3.
- Abweichend von § 38 der Wirtschaftsschulordnung (WSO) vom 30. Dezember 2009 (GVBl. 2010 S. 17, 227, BayRS 2236-5-1-K), die zuletzt durch § 6 der Verordnung vom 18. Juni 2021 (GVBl. S. 447) und durch § 9 der Verordnung vom 8. Juli 2021 (GVBl. S. 479) geändert worden ist, können Schülerinnen und Schüler, die an der Abschlussprüfung im Schuljahr 2020/2021 nicht teilgenommen haben, die Jahrgangsstufe wiederholen und die Abschlussprüfung im Schuljahr 2021/2022 ablegen.
- 4.
- Abweichungen von den Bestimmungen der Berufsfachschulordnung Pflegeberufe (BFSO Pflege) vom 8. November 2019 (GVBl. S. 659, BayRS 2236-4-1-2-K), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 18. Juni 2021 (GVBl. S. 447) geändert worden ist:
- 4.1
- Abweichend von § 15 Abs. 2 Satz 3 BFSO Pflege kann in Fächern mit fachpraktischen Anteilen auf die Erhebung praktischer Leistungsnachweise verzichtet werden.
- 4.2
- Abweichend von § 20 Abs. 2 BFSO Pflege in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 3 BFSO Pflege kann die Note der praktischen Ausbildung im Zwischenzeugnis ohne praktischen Leistungsnachweis gebildet werden, wenn ein solcher in begründeten Ausnahmefällen pandemiebedingt nicht erhoben werden konnte.
- 4.3
- Abweichend von § 36 Abs. 1 BFSO Pflege können bei noch fehlenden Leistungsnachweisen die Jahresfortgangsnoten in Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung sind, auch noch nach Beginn der Abschlussprüfung festgesetzt und den Schülerinnen und Schülern mitgeteilt werden.
- 5.
- Abweichend von § 21 Abs. 4 Satz 1 der Berufsfachschulordnung nichtärztliche Heilberufe (BFSO HeilB) vom 18. Januar 1993 (GVBl. S. 35, BayRS 2236-4-1-4-K), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 18. Juni 2021 (GVBl. S. 447) geändert worden ist, kann in begründeten Ausnahmefällen in fachpraktischen Fächern der praktische Leistungsnachweis durch einen mündlichen Leistungsnachweis ersetzt werden.
- 6.
- Abweichungen von den Bestimmungen der Berufsfachschulordnung Fremdsprachenberufe (BFSO Sprachen) vom 21. Mai 1993 (GVBl. S. 419, BayRS 2236-4-1-6-K), die zuletzt durch § 3 der Verordnung vom 18. Juni 2021 (GVBl. S. 447) geändert worden ist:
- 6.1
- Sofern eine praktische Prüfung gemäß § 18 Abs. 3 BFSO Sprachen aus Gründen des Infektionsschutzes nicht durchgeführt werden kann bzw. die Schülerin oder der Schüler krankheitsbedingt nicht teilnehmen kann und eine Nachholung im Rahmen einer angemessenen Frist nicht möglich ist, tritt an ihre Stelle eine mündlich-theoretische Ersatzprüfung, die im Wesentlichen den Anforderungen der regulären Prüfung entsprechen muss.
- 6.2
- Abweichend von § 31 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BFSO Sprachen können bei noch fehlenden Leistungsnachweisen die Jahresfortgangsnoten in Fächern, die für die Zulassung zur Abschlussprüfung nicht relevant sind, auch noch nach Beginn der Abschlussprüfung festgesetzt und den Schülerinnen und Schülern bekanntgegeben werden.
- 7.
- Abweichend von § 20 Abs. 4 Satz 1 der Berufsfachschulordnung Technische Assistenten Medizin/Pharmazie (BFSO MTA PTA) vom 3. September 1987 (GVBl. S. 325, BayRS 2236-4-1-7-K), die zuletzt durch § 8 der Verordnung vom 13. August 2020 (GVBl. S. 535) geändert worden ist, kann in begründeten Ausnahmefällen in fachpraktischen Fächern der praktische Leistungsnachweis durch einen mündlichen Leistungsnachweis ersetzt werden.
- 8.
- Abweichend von § 20 Abs. 4 Satz 1 der Berufsfachschulordnung Podologie (BFSO Podologie) vom 23. April 1993 (GVBl. S. 317, 854, BayRS 2236-4-1-8-K), die zuletzt durch § 9 der Verordnung vom 13. August 2020 (GVBl. S. 535) geändert worden ist, kann in begründeten Ausnahmefällen in fachpraktischen Fächern der praktische Leistungsnachweis durch einen mündlichen Leistungsnachweis ersetzt werden.
- 9.
- Abweichungen von den Bestimmungen der Berufsfachschulordnung (BFSO) vom 11. März 2015 (GVBl. S. 30, BayRS 2236-4-1-9-K), die zuletzt durch § 4 der Verordnung vom 18. Juni 2021 (GVBl. S. 447) und durch § 8 der Verordnung vom 8. Juli 2021 (GVBl. S. 479) geändert worden ist:
- 9.1
- Abweichend von § 40 Abs. 2 Nr. 3 BFSO kann in Fächern mit fachpraktischen Anteilen auf die Erhebung praktischer Leistungsnachweise verzichtet werden.
- 9.2
- Abweichend von § 40 Abs. 2 Nr. 6 BFSO kann im Fach Sport bzw. Sport- und Bewegungserziehung auf die Erhebung praktischer Leistungsnachweise verzichtet werden.
- 9.3
- Abweichend von § 58 BFSO können bei noch fehlenden Leistungsnachweisen die Jahresfortgangsnoten in Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung sind, auch noch nach Beginn der Abschlussprüfung festgesetzt und den Schülerinnen und Schülern mitgeteilt werden.
- 10.
- Abweichungen von den Bestimmungen der Fachschulordnung (FSO) vom 15. Mai 2017 (GVBl. S. 186, BayRS 2236-6-1-1-K), die zuletzt durch § 7 der Verordnung vom 18. Juni 2021 (GVBl. S. 447) geändert worden ist:
- 10.1
- Abweichend von § 13 Abs. 3 Satz 3 FSO können in begründeten Ausnahmefällen weitere praktische Leistungsnachweise durch mündliche Leistungsnachweise ersetzt werden.
- 10.2
- Abweichend von § 25 Abs. 1 FSO können bei noch fehlenden Leistungsnachweisen die Jahresfortgangsnoten in Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung sind, auch noch nach Beginn der Abschlussprüfung festgesetzt und den Schülerinnen und Schülern mitgeteilt werden.
- 11.
- Abweichungen von den Bestimmungen der Fachakademieordnung (FakO) vom 9. Mai 2017 (GVBl. S. 118, BayRS 2236-9-1-4-K), die zuletzt durch § 9 der Verordnung vom 18. Juni 2021 (GVBl. S. 447) geändert worden ist:
- 11.1
- Abweichend von § 17 Abs. 7 Nr. 1 FakO kann in begründeten Ausnahmefällen in fachpraktischen Fächern und im Fach Übungen mit Ausnahme des Faches Sozialpädagogische Praxis der praktische Leistungsnachweis durch einen mündlichen Leistungsnachweis ersetzt werden.
- 11.2
- 1Abweichend von § 39 Abs. 1 Satz 1 und 2 FakO und § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 FakO können bei noch fehlenden Leistungsnachweisen die Jahresfortgangsnoten in Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung sind, auch noch nach Beginn der Abschlussprüfung festgesetzt und den Studierenden mitgeteilt werden. 2Dies gilt entsprechend für Studierende, für die gemäß § 91 FakO die Bestimmung des § 29 Abs. 1 der Fachakademieordnung Sozialpädagogik (FakO SozPäd) Anwendung findet.
- 12.
- Sofern im Rahmen von Abschlussprüfungen und besonderen Leistungsfeststellungen Hygienemaßnahmen einzuhalten sind, können in Schulordnungen vorgesehene reguläre Bearbeitungszeiten abweichend von den entsprechenden Bestimmungen der jeweiligen Schulordnungen angemessen verlängert werden.
- 13.
- Die Regelungen in den laufenden Nummern 1 bis 12 gelten für die entsprechenden Förderschulen entsprechend.
- 14.
- Diese Allgemeinverfügung tritt mit Wirkung vom 1. August 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2022 außer Kraft.
Begründung
Die weltweite SARS-CoV-2-Pandemie betrifft auch den Schulbereich in hohem Maße. Obwohl die Schülerinnen und Schüler im Verlauf des Frühjahrs und Sommers 2020 wieder in den Präsenzunterricht zurückkehren konnten, waren schon im Schuljahr 2019/2020 in bisher nicht gekannter Weise Sonderregelungen von den Schulordnungen erforderlich, um faire Rahmenbedingungen für die einzelnen Schülerinnen und Schüler – insbesondere für die Ablegung von Prüfungsleistungen – gewährleisten zu können. Im Schuljahr 2020/2021 musste ein erheblicher Anteil der Unterrichtszeit als Distanzunterricht angeboten werden. Die Auswirkungen der Einschränkungen des Unterrichtsbetriebs waren im Schuljahr 2020/2021 deutlich spürbar und fordern auch für das Schuljahr 2021/2022 Anpassungen.
Die Allgemeinverfügung nimmt deshalb in Ergänzung und Konkretisierung zu § 46b BaySchO unter anderem notwendige Anpassungen bei den Leistungserhebungen sowie pandemiebedingte Terminverschiebungen insbesondere im Bereich der beruflichen Schulen vor. Beispielsweise wird ermöglicht, die Jahresfortgangsnoten in Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung sind, auch erst nach Beginn der Abschlussprüfung festzusetzen. Nur mit Hilfe von Terminverschiebungen und größerer Flexibilität bei der Erhebung von Leistungsnachweisen (unter anderem bezüglich des Zeitpunkts und der Art der Erhebung) können die weiterhin Folgen zeitigenden Beeinträchtigungen des regulären Schulbetriebs im Schuljahr 2020/2021 ausgeglichen werden. Über allem steht der Grundsatz der Chancengleichheit. An die Ausgabe der Zeugnisse anknüpfende Entscheidungen müssen entsprechend verlegt werden.
Die Durchführung der praktischen bzw. fachpraktischen Ausbildung an beruflichen Schulen sieht sich angesichts der Pandemiesituation besonderen Herausforderungen gegenüber. In diesem Zusammenhang enthält die Allgemeinverfügung daher an verschiedenen Stellen notwendige Anpassungen der Schulordnungen. Unter anderem können in bestimmten Fällen praktische Leistungsnachweise durch andere Formen der Leistungserhebung ersetzt werden bzw. es wird in besonderen Fallkonstellationen ganz auf deren Erhebung verzichtet.
Stefan Graf
Ministerialdirektor