Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung
Notfallplan Corona-Pandemie: Regelungen für Pflegeeinrichtungen vom
24. Februar 2021, Az. G43f-G8300-2020/1628-16 und zur Änderung der
Allgemeinverfügung Notfallplan Corona-Pandemie: Regelungen für
stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung vom
24. Februar 2021, Az. G43f-G8300-2020/1628-17 vom 10. September 2021,
Az. G5ASz-G8000-2020/122-928
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 10. September 2021, Az. G5ASz-G8000-2020/122-928
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt auf der Grundlage der § 25 Abs. 1 und 3 und § 28 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales folgende
Allgemeinverfügung
- 1.
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 24. Februar 2021, Az. G43f-G8300-2020/1628-16 (BayMBl. 2021 Nr. 148), betreffend Notfallplan Corona-Pandemie: Regelungen für Pflegeeinrichtungen, die zuletzt durch Nr. 1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 11. August 2021, Az. G5ASz-G8000-2020/122-921 (BayMBl. 2021 Nr. 569) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- Alle Personen, die sich in der voll- oder teilstationären Pflegeeinrichtung befinden, sollen mindestens einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Ausgenommen sind Bewohnerinnen und Bewohner, denen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist. Bei der Nutzung der Fahrdienste im Rahmen von teilstationären Pflegeeinrichtungen gilt für die Fahrgäste während der Beförderung die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Soweit Personen bei der Nutzung von Fahrdiensten von der Pflicht zum Tragen einer Maske befreit sind, hat der Einrichtungsträger mit dem Beförderer Maßnahmen zu vereinbaren, die auf andere Weise einen gleichwertigen Infektionsschutz sicherstellen. Soweit aufgrund erhöhter Krankenhauseinweisungen oder Intensivbettenbelegung ein höherer Standard nach der aktuell geltenden Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung festgelegt wird, gilt dieser verpflichtend.“
- 1.2
- Nr. 4.1. wird wie folgt gefasst:
- „4.1
- Jeder wird angehalten, wo immer möglich zu anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.“
- 1.3
- In Nr. 9 wird die Angabe „30. September 2021“ durch die Angabe „31. Oktober 2021“ ersetzt.
- 2.
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 24. Februar 2021, Az. G43f-G8300-2020/1628-17 (BayMBl. 2021 Nr. 147), betreffend Notfallplan Corona-Pandemie: Regelungen für stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, die zuletzt durch Nr. 2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 11. August 2021, Az. G5ASz-G8000-2020/122-921 (BayMBl. 2021 Nr. 569) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 2.1
- Nr. 3 wird wie folgt geändert:
- 2.1.1
- In Buchst. b wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
- 2.1.2
- Buchst. c wird aufgehoben.
- 2.1.3
- Folgender Satz wird angefügt:
„Soweit aufgrund erhöhter Krankenhauseinweisungen oder Intensivbettenbelegung ein höherer Standard als nach der aktuell geltenden Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung festgelegt wird, gilt dieser verpflichtend.“
- 2.2
- Nr. 4.1 wird wie folgt gefasst:
- „4.1
- Jeder wird angehalten, wo immer möglich zu anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.“
- 2.3
- In Nr. 9 wird die Angabe „30. September 2021“ durch die Angabe „31. Oktober 2021“ ersetzt.
- 3.
- Diese Allgemeinverfügung tritt am 15. September 2021 in Kraft.
Begründung
Zu Nr. 1.1:
Die Änderung erfolgt vor dem Hintergrund des Inkrafttretens der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV).
§ 2 der 14. BayIfSMV, regelt als allgemeingültige Vorschrift, dass eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (Maskenpflicht) besteht. Das Tragen einer FFP2-Maske von Beschäftigten, Besuchspersonen und bei Nutzung der Fahrdienste ist derzeit wegen steigender Impfquote unter den Bewohnerinnen und Bewohnern der Pflegeeinrichtungen, durch die deren Eigenschutz zunehmend gewährleistet wird, nicht mehr zwingend notwendig. Eine mögliche Anordnung zum Tragen einer FFP2-Maske kann jedoch erfolgen, wenn dies aufgrund von erhöhten Hospitalisierungszahlen bzw. Intensivbettenbelegungen notwendig ist, um eine Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu vermeiden.
Zu Nr. 1.2:
Die Änderung erfolgt in Anpassung an § 1 der 14. BayIfSMV.
Zu Nr. 2.1:
Die Änderung erfolgt vor dem Hintergrund des Inkrafttretens der 14. BayIfSMV.
§ 2 der 14. BayIfSMV, regelt als allgemeingültige Vorschrift, dass eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (Maskenpflicht) besteht. Das Tragen einer FFP2-Maske von Beschäftigten, Besuchspersonen und bei Nutzung der Fahrdienste ist derzeit wegen steigender Impfquote unter den Bewohnerinnen und Bewohnern der Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, durch die deren Eigenschutz zunehmend gewährleistet wird, nicht mehr zwingend notwendig. Eine mögliche Anordnung zum Tragen einer FFP2-Maske kann jedoch erfolgen, wenn dies aufgrund von erhöhten Hospitalisierungszahlen bzw. Intensivbettenbelegungen notwendig ist, um eine Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu vermeiden.
Zu Nr. 2.2:
Die Änderung erfolgt in Anpassung an § 1 der 14. BayIfSMV.
Zu Nrn. 1.3 und 2.3:
Die fortgeschrittene Impfkampagne und die hohe Impfquote unter den Bewohnerinnen und Bewohnern von Pflegeeinrichtungen sowie von Einrichtungen für Menschen mit Behinderung erlaubt es auch im Bereich dieser Einrichtungen, in der in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 besonders vulnerable Personengruppen leben, von der FFP2-Maskenpflicht abzukehren. Die noch geringe Anzahl von Ausbruchsgeschehen in den Pflegeeinrichtungen zeigt, dass die bewährten Schutzmaßnahmen greifen und sich als effektiv erweisen. Diese Schutzmaßnahmen umfassen unter anderem Testungen bei Neuaufnahmen bzw. bei Rückverlegung nicht immunisierter Bewohnerinnen und Bewohner und der Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m wo immer möglich. Daher ist eine Beibehaltung der Schutzmaßnahmen, die gering in die Rechte der Bewohnerinnen und Bewohner eingreifen, weiterhin erforderlich, um steigende Infektionsraten in den vollstationären Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung zu vermeiden.
Aus diesem Grund werden die in Nrn. 1 und 2 genannten Allgemeinverfügungen zunächst bis zum 31. Oktober 2021 verlängert.
Zu Nr. 3:
Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten der Allgemeinverfügung.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor