Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 64 vom 27.01.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

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Verwaltungsvorschrift

2132.0-B
  • Verwaltung
  • Bauwesen
  • Bauordnungsrecht
  • Bauaufsichtsbehörden und Verfahren

2132.0-B

Vollzug der Bauvorlagenverordnung

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr

vom 22. Dezember 2020, Az. 24-4101-2-13

Regierungen

Untere Bauaufsichtsbehörden

Gemeinden

Anlagen

Anlage 1: Bauantrag und Abgrabungsantrag mit Erläuterungen
Anlage 1a: Erklärung über die Erfüllung des Kriterienkatalogs gemäß Anlage 2 der BauVorlV
Anlage 2: Baubeschreibung
Anlage 3: Stellungnahme der Gemeinde
Anlage 4: Beseitigungsanzeige mit Erläuterungen
Anlage 5: Zustimmung zur Abstandsflächenübernahme mit Erläuterungen
Anlage 6: Verantwortlicher Tragwerksplaner für die Bauausführung mit Erläuterungen
Anlage 7: Baubeginnsanzeige mit Erläuterungen
Anlage 8: Anzeige der Nutzungsaufnahme
Anlage 9: Bescheinigung Standsicherheit I
Anlage 10: Bescheinigung Standsicherheit II
Anlage 11: Bescheinigung Brandschutz I
Anlage 12: Bescheinigung Brandschutz II
Anlage 13: Bescheinigung Brandschutz III
Anlage 14: Bescheinigung über die Einhaltung der festgelegten Grundfläche und Höhenlage
Anlage 15: Bescheinigung Baugrund
Anlage 16: Bescheinigung sicherheitstechnische Anlagen
1.
1Aufgrund von § 1 Abs. 3 der Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung – BauVorlV) vom 10. November 2007 (GVBl. S. 792, BayRS 2132-1-2-I), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 663) werden die anliegenden Vordrucke
  • Bauantrag und Abgrabungsantrag mit Erläuterungen
  • Erklärung über die Erfüllung des Kriterienkatalogs gemäß Anlage 2 der BauVorlV
  • Baubeschreibung
  • Stellungnahme der Gemeinde
  • Beseitigungsanzeige mit Erläuterung
  • Zustimmung zur Abstandsflächenübernahme mit Erläuterung
  • Verantwortlicher Tragwerksplaner für die Bauausführung mit Erläuterung
  • Baubeginnsanzeige mit Erläuterung
  • Anzeige der Nutzungsaufnahme
  • Bescheinigung Standsicherheit I
  • Bescheinigung Standsicherheit II
  • Bescheinigung Brandschutz I
  • Bescheinigung Brandschutz II
  • Bescheinigung Brandschutz III
  • Bescheinigung über die Einhaltung der festgelegten Grundfläche und Höhenlage
  • Bescheinigung Baugrund
  • Bescheinigung sicherheitstechnische Anlagen

bekannt gemacht und verbindlich eingeführt. 2Die Anlage 3 (Stellungnahme der Gemeinde) wird zur Verwendung empfohlen.

2.
1Anträge auf Baugenehmigung, auf Abgrabungsgenehmigung und auf Vorbescheid, die Vorlage im Verfahren der Genehmigungsfreistellung, die Beseitigungsanzeige sowie die Anzeige des Baubeginns und der Nutzungsaufnahme sind im analogen Verfahren nur unter Verwendung dieser Vordrucke einzureichen. 2Die aufgeführten Sachverständigen-Bescheinigungen dürfen im analogen Verfahren nur unter Verwendung dieser Vordrucke ausgestellt werden.
3.
1Inhalt und grafische Anordnung sind verbindlich. 2Die drucktechnische Ausführung (Farbgebung, Durchschreibeblätter etc.) bleibt den Behörden oder Verlagen überlassen. 3Anträge, Anzeigen und Bescheinigungen, die in der Form des bekannt gemachten Vordrucks gestellt beziehungsweise erstellt werden, sind unabhängig von der drucktechnischen Ausführung von allen Gemeinden und Bauaufsichtsbehörden entgegen zu nehmen. 4Dies gilt insbesondere auch für computergestützt hergestellte Vordrucke.
4.
1Planmappen dürfen auch künftig verwendet werden. 2Sie sollen in den Farben grün (Urschrift), rot (Ausfertigung für den Bauherrn) und beige (Ausfertigung für die Gemeinde, die nicht untere Bauaufsichtsbehörde ist) gehalten sein. 3In der rechten oberen Ecke des Deckblatts sind Felder für den Namen des Antragstellers, das Aktenzeichen und den Namen der Gemeinde vorzusehen. 4Weitere Angaben der Bau- beziehungsweise Abgrabungsantragsvordrucke oder Angaben für die Stellungnahme der Gemeinde dürfen nicht auf die Planmappen gedruckt werden
5.
Die mit Bekanntmachung vom 22. August 2018 verbindlich eingeführten Vordrucke dürfen daneben noch bis zum 1. März 2021 weiterverwendet werden, maßgeblich ist der Tag der Einleitung des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBO).
6.
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Februar 2021 in Kraft. 2Mit Ablauf des 31. Januar 2021 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 22. August 2018 (AllMBl. S. 481) außer Kraft.

Brigitta Brunner

Ministerialdirektorin



Anlagen