Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 660 vom 15.09.2021

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Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung Quarantäne von Kontaktpersonen und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation) vom 31. August 2021, Az. 5ASz-G8000-2020/122-925, die durch die Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung Quarantäne von Kontaktpersonen und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation) vom 31. August 2021, Az. G5ASz-G8000-2020/122-925, vom 9. September 2021, Az. G51z-G8000-2021/505-246, geändert worden ist

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 15. September 2021, Az. G51z-G8000-2021/505-267

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1, des § 29 Abs. 1 und 2 und des § 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende

Allgemeinverfügung

1.
Die Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege zur Quarantäne von Kontaktpersonen und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation) vom 31. August 2021 (BayMBl. Nr. 602), Az. G5ASz-G8000-2020/122-925, die durch die Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung Quarantäne von Kontaktpersonen und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation) vom 31. August 2021, Az. G5ASz-G8000-2020/122-925, vom 9. September 2021 (BayMBl. Nr. 636), Az. G51z-G8000-2021/505-246, geändert worden ist, wird wie folgt geändert.
1.1
In Nr. 4.1 Satz 1 werden die Wörter „und pflegen“ gestrichen.
1.2
In Nr. 4.2 Satz 1 wird das Wort „zweimal“ gestrichen.
1.3
Nr. 5 wird wie folgt geändert:
1.3.1
Der Überschrift werden die Wörter „und erweiterte Hinweispflichten von engen Kontaktpersonen nach Beendigung der Quarantäne“ angefügt.
1.3.2
Nr. 5.1 wird wie folgt gefasst:
„5.1
Wenn sich bei engen Kontaktpersonen, unabhängig vom Fortbestand der Quarantäne, innerhalb von 14 Tagen ab dem letzten engen Kontakt zu dem bestätigten Fall von COVID-19 oder bei Hausstandsmitgliedern im Sinne der Nr. 6.1.2 innerhalb von 20 Tagen ab dem Symptombeginn des Primärfalls, bei asymptomatischen Primärfällen ab dem Datum der Abstrichnahme, die dem Erstnachweis des Erregers zugrunde liegt, typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber oder Geschmacks- und Geruchsverlust zeigen oder wenn sich bei Verdachtspersonen der Gesundheitszustand verschlechtert, haben sie das Gesundheitsamt unverzüglich telefonisch zu kontaktieren.“
1.4
Nr. 6.1.1 wird wie folgt gefasst:
„6.1.1
Bei engen Kontaktpersonen endet die häusliche Quarantäne, wenn der enge Kontakt zu einem bestätigten COVID-19-Fall zehn Tage zurückliegt und während der Quarantäne keine für COVID-19 typischen Krankheitszeichen aufgetreten sind. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 endet die häusliche Quarantäne bereits vorzeitig, wenn der enge Kontakt zu dem bestätigten COVID-19-Fall mindestens fünf Tage zurückliegt und ein frühestens fünf Tage nach dem letzten engen Kontakt durchgeführter Nukleinsäuretest ein negatives Ergebnis zeigt; für Personen im Bereich von Schulen, Kindertagesbetreuungen (Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogische Tagesstätten) und sonstigen Einrichtungen im Sinne von § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden, genügt dabei auch ein negatives Ergebnis eines Antigentests. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 endet die häusliche Quarantäne auch dann vorzeitig, wenn der enge Kontakt zu dem bestätigten COVID-19-Fall mindestens sieben Tage zurückliegt und ein frühestens sieben Tage nach dem letzten engen Kontakt durchgeführter Antigentest ein negatives Ergebnis zeigt. Der Nukleinsäuretest oder der Antigentest ist jeweils durch eine medizinische Fachkraft oder eine hierfür geschulte Person durchzuführen. Das vorzeitige Ende der Quarantäne wird wirksam mit der Übermittlung des negativen Testergebnisses an die zuständige Kreisverwaltungsbehörde, sofern diese nicht im Einzelfall eine abweichende Entscheidung trifft.

Ist das Testergebnis der engen Kontaktperson positiv, wird die Absonderung fortgesetzt und die zuständige Kreisverwaltungsbehörde trifft die notwendigen Anordnungen. Für das Ende der Isolation gelten die Anordnungen nach Nr. 6.3.“

1.5
Nr. 6.1.2 wird wie folgt gefasst:
„6.1.2
Bei Hausstandsmitgliedern von COVID-19-Fällen, die nicht erkranken oder mit Atemwegssymptomen erkranken, aber durch einen Nukleinsäuretest negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurden, endet die häusliche Quarantäne zehn Tage nach Symptombeginn des Primärfalls, bei asymptomatischen Primärfällen zehn Tage ab dem Datum der Abstrichnahme, die dem Erstnachweis des Erregers zugrunde liegt, unabhängig vom Auftreten weiterer Fälle im Hausstand. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 endet die häusliche Quarantäne bereits vorzeitig, wenn der Symptombeginn des Primärfalls mindestens fünf Tage zurückliegt, bei asymptomatischen Primärfällen das Datum der Abstrichnahme, die dem Erstnachweis des Erregers zugrunde liegt, mindestens fünf Tage zurückliegt und ein frühestens fünf Tage nach diesem Zeitpunkt durchgeführter Nukleinsäuretest ein negatives Ergebnis zeigt; für Personen im Bereich von Schulen, Kindertagesbetreuungen (Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogische Tagesstätten) und sonstigen Einrichtungen im Sinne von § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden, genügt dabei auch ein negatives Ergebnis eines Antigentests. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 endet die häusliche Quarantäne auch dann vorzeitig, wenn der Symptombeginn des Primärfalls mindestens sieben Tage zurückliegt, bei asymptomatischen Primärfällen das Datum der Abstrichnahme, die dem Erstnachweis des Erregers zugrunde liegt, mindestens sieben Tage zurückliegt und ein frühestens sieben Tage nach diesem Zeitpunkt durchgeführter Antigentest ein negatives Ergebnis zeigt. Der Nukleinsäuretest oder der Antigentest ist jeweils durch eine medizinische Fachkraft oder eine hierfür geschulte Person durchzuführen. Das vorzeitige Ende der Quarantäne wird wirksam mit der Übermittlung des negativen Testergebnisses an die zuständige Kreisverwaltungsbehörde, sofern diese nicht im Einzelfall eine abweichende Entscheidung trifft.

Ist das Testergebnis positiv, wird die Absonderung fortgesetzt und die zuständige Kreisverwaltungsbehörde trifft die notwendigen Anordnungen. Für das Ende der Isolation gelten bei einem positiven Testergebnis die Anordnungen nach Nr. 6.3.“

1.6
Nr. 6.1.3 wird aufgehoben.
1.7
In Nr. 7 werden die Wörter „am 9. September 2021“ durch das Wort „jeweils“ ersetzt.
2.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 16. September 2021 in Kraft.

Begründung

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die Zuständigkeit des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege ergibt sich aus § 65 Satz 2 Nr. 2 ZustV.

Zu Nr. 1.1:

Die Regelung stellt klar, dass das Gesundheitsamt den Kontakt mit der engen Kontaktperson aktiv aufnehmen soll, um die weitere gesundheitliche Entwicklung bei den engen Kontaktpersonen, die ein höheres Krankheitsrisiko für COVID-19 haben, nachvollziehen zu können. Insbesondere, wenn bei der Kontaktperson COVID-19-typische Symptome auftreten, ist es erforderlich, dass die enge Kontaktperson das Gesundheitsamt unverzüglich informiert (vgl. hierzu auch Nr. 5.1).

Zu. Nr. 1.2:

Eine tägliche Messung der Körpertemperatur während der Dauer des Symptommonitorings entspricht den aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts.

Zu Nr. 1.3:

Beim Auftreten von für COVID-19 einschlägigen Krankheitszeichen bei einer engen Kontaktperson muss das Gesundheitsamt unverzüglich informiert werden, um die weiteren infektionsmedizinischen Maßnahmen ohne Verzug ergreifen zu können. Aufgrund der Verkürzung der Quarantänedauer auf grundsätzlich zehn, statt bisher 14 Tagen und der Verkürzungsmöglichkeit auf fünf bzw. sieben Tage (vgl. Nrn. 6.1.1 und 6.1.2) ist es erforderlich, dass enge Kontaktpersonen auch nach der Beendigung der Quarantäne bis zum Ablauf der Inkubationszeit von in der Regel maximal 14 Tagen das zuständige Gesundheitsamt informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber oder Geschmacks- und Geruchsverlust auftreten, so dass das zuständige Gesundheitsamt auch nach der Beendigung der Quarantäne sicherstellen kann, dass unverzüglich weitere Maßnahmen ergriffen werden können, um die Weiterverbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu verhindern. Bei Hausstandskontaktpersonen beträgt die Dauer des Symptommonitorings 20 Tage, da oft kein definierter letzter enger Kontaktzeitpunkt zu infizierten Haushaltsangehörigen besteht und es hier zu Folgefällen im Haushalt kommen kann, die zwar die Quarantänedauer nicht verlängern, aber ein verlängertes Symptommonitoring rechtfertigen.

Zu Nr. 1.4:

Vor dem Hintergrund des inzwischen weitgehenden Impfschutzes von Bevölkerungsgruppen mit einem hohen Risiko für einen schweren COVID-19-Verlauf, der Fortführung der Testungen und der sog. präventiven Multikomponentenstrategie mit Maßnahmen zur Eindämmung von Übertragungen („AHA+L“) hat das Robert Koch-Institut am 9. September 2021 seine Empfehlungen zur Kontaktpersonennachverfolgung grundlegend angepasst. Unter Berücksichtigung der geänderten Umstände und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts ist die im Vergleich zum früheren Vorgehen mit Anordnung einer mindestens 14-tägigen Quarantäne eine etwas geringere Risikoreduktion in Bezug auf das Auftreten von Fällen nach Abschluss der Quarantäne aufgrund einer kürzeren Quarantänedauer laut dem Robert Koch-Institut vertretbar. Die grundsätzliche Verkürzung der Quarantänedauer von asymptomatischen engen Kontaktpersonen auf zehn Tage und die Verkürzungsmöglichkeit auf fünf bzw. sieben Tage durch ein negatives Testergebnis führt zu einem weniger tiefgreifenden Grundrechtseingriff. Grundsätzlich gilt, dass das Testverfahren umso sensitiver sein muss, je mehr die Quarantänezeit verkürzt wird. Daher wird entsprechend der Empfehlung des Robert Koch-Instituts für eine Abschlusstestung frühestens an Tag 5 grundsätzlich ein Nukleinsäuretest gefordert, eine Abschlusstestung mit Antigentest ist frühestens an Tag 7 möglich, aufgrund der im Vergleich zu Nukleinsäuretests geringeren Sensitivität. Da Personen im Bereich von Schulen und Kindertagesbetreuungen mit implementierten Schutz- und Hygienekonzepten meist regelmäßig im Rahmen einer seriellen Teststrategie getestet werden, kann der negative Nachweis an Tag 5 bei diesen Personen auch mittels Antigentests erfolgen.

Der Regelungsinhalt der bisherigen Nr. 6.1.2 wurde inhaltsgleich in Nr. 6.1.1 integriert.

Zu Nr. 1.5:

Bei Personen, die mit COVID-19-Fällen in einem Hausstand leben und die nicht erkranken oder mit Atemwegssymptomen erkranken, aber mittels Nukleinsäuretest negativ auf SARS-CoV-2 getestet werden, dauert die Quarantäne im Gleichklang zur Regelung in Nr. 6.1.1 längstens zehn Tage ab dem Symptombeginn des zuerst an COVID-19 erkrankten Hausstandsmitglieds, auch wenn während der Quarantäne andere Mitglieder desselben Hausstands an COVID-19 erkranken. Ist der bestätigte Fall von COVID-19 asymptomatisch, dann berechnet sich die Dauer der Quarantäne für Hausstandsmitglieder ab dem Datum der Abstrichnahme. Parallel der Regelung in Nr. 6.1.1 kann die Quarantänezeit vorzeitig nach fünf bzw. sieben Tagen beendet werden.

Zu Nr. 1.6:

Der Regelungsinhalt der bisherigen Nr. 6.1.3 wurde modifiziert in Nr. 6.1.2 übernommen.

Zu Nr. 1.7:

Die Anordnung stellt klar, dass sich auch für Personen, die sich noch aufgrund der Allgemeinverfügung vom 14. April 2021, Az. G51s-G8000-2021/505-38 (BayMBl. Nr. 276) in Quarantäne oder Isolation befinden, das Ende der Quarantäne oder Isolation nach der Nr. 6 der Allgemeinverfügung vom 31. August 2021 (BayMBl. Nr. 602) in deren jeweiliger Fassung richtet. Auch für diese Personen sind die Verkürzungen der Quarantänedauer anwendbar. Für Personen, die sich aufgrund der Allgemeinverfügung vom 31. August 2021 (BayMBl. Nr. 602) in Quarantäne oder Isolation befinden, bestimmt sich die Dauer der Quarantäne oder Isolation ohnehin nach den Anordnungen der Nr. 6 dieser Allgemeinverfügung in der jeweils gültigen Fassung.

Zu Nr. 2:

Nr. 2 regelt das Inkrafttreten der vorliegenden Änderungsbekanntmachung.

gez.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor