1102-S
Aufgaben und Stellung des Leiters der Staatskanzlei und Staatsministers für
Bundesangelegenheiten und Medien (StMBBek)
Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung
vom 12. Januar 2021, Az. B II 2 - G43/13-4
Auf Grund des Art. 53 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991, 992, BayRS 100-1-I), die zuletzt durch Gesetze vom 11. November 2013 (GVBl. S. 638, 639, 640, 641, 642) geändert worden ist, macht die Bayerische Staatsregierung bekannt:
- 1.
- 1Der Leiter der Staatskanzlei ist zugleich Staatsminister für Bundesangelegenheiten und Medien. 2Er nimmt als solcher folgende, der Staatskanzlei nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a, b und d, Nr. 3 Buchst. d, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 der Verordnung über die Geschäftsverteilung der Bayerischen Staatsregierung übertragene Aufgaben wahr:
- a)
- Bundesangelegenheiten, Stimmführung und Vertretung Bayerns im Bundesrat,
- b)
- Vertretung des Freistaates Bayern beim Bund,
- c)
- Innerdeutsche Beziehungen Bayerns,
- d)
- Deregulierung und Entbürokratisierung,
- e)
- Rundfunk, Rundfunkstaatsverträge,
- f)
- Medien, Medienförderung.
3Der Staatsminister ist organisatorisch der Staatskanzlei eingegliedert. 4Er erfüllt seine Aufgaben in Übereinstimmung mit den vom Ministerpräsidenten bestimmten Richtlinien der Politik selbständig und unter eigener Verantwortung gegenüber dem Landtag. 5Sein erster Dienstsitz ist München, sein zweiter Berlin. 6Er verfügt im Rahmen seiner Aufgaben über das Personal und die Haushaltsmittel der Staatskanzlei. 7Aufgaben und Stellung des Bevollmächtigten des Freistaates Bayern beim Bund bleiben unberührt.
- 2.
- Diese Bekanntmachung ist Bestandteil der Geschäftsordnung der Bayerischen Staatsregierung.
- 3.
- 1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 11. Januar 2021 in Kraft. 2Mit Ablauf des 10. Januar 2021 tritt die Bekanntmachung über die Aufgaben und Stellung des Leiters der Staatskanzlei und Staatsministers für Bundes- und Europaangelegenheiten und Medien (StMBBek) vom 18. Dezember 2018 (BayMBl. 2019 Nr. 2) außer Kraft.
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder