Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 684 vom 22.09.2021

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Ergänzende Veröffentlichung Bildung

Veröffentlichung des Termins der Fachabiturprüfung 2023
zum Erwerb der Fachhochschulreife an Fachoberschulen und Berufsoberschulen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 2. September 2021, Az. VI.6-BS9500-6-7a.53 528

  1. 1. Die schriftliche Fachabiturprüfung 2023 zum Erwerb der Fachhochschulreife an Fachoberschulen und Berufsoberschulen findet nach folgendem Terminplan statt:
Deutsch: Mittwoch, 17. Mai 2023
Biologie: Freitag, 19. Mai 2023
Betriebswirtschaftslehre
mit Rechnungswesen:
Freitag, 19. Mai 2023
Pädagogik/Psychologie: Freitag, 19. Mai 2023
Gestaltung-Praxis: Freitag, 19. Mai 2023
Physik: Freitag, 19. Mai 2023
Internationale Betriebswirtschaftslehre
und Volkswirtschaftslehre:
Freitag, 19. Mai 2023
Gesundheitswissenschaften: Freitag, 19. Mai 2023
Mathematik: Montag, 22. Mai 2023
Englisch: Dienstag, 23. Mai 2023
  1. 2. Die mündliche Gruppenprüfung in Englisch kann im Zeitraum vom 24. April bis 12. Mai 2023 durchgeführt werden.
  2. 3. Bewerber, die keiner Schule angehören oder an der von ihnen besuchten Schule die Abschlussprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife nicht ablegen können (andere Bewerber), haben ihre Zulassung bis zum 1. März 2023 bei der Fachoberschule oder Berufsoberschule zu beantragen, an der die Prüfung abgelegt werden soll.
  3. 4. Die Durchführung der Prüfung richtet sich nach der Schulordnung für die Berufliche Oberschule – Fachoberschulen und Berufsoberschulen (Fachober- und Berufsoberschulordnung – FOBOSO).
  4. 5. Für die Prüfungsanforderungen sind die einschlägigen Lehrpläne für die Fachoberschule bzw. Berufsoberschule in ihrer jeweils gültigen Fassung maßgebend.
  5. 6. Zeugnisdatum für die Fachhochschulreife ist Freitag, der 7. Juli 2023. Spätestens an diesem Tag hat der Prüfungsausschuss die Gesamtnoten festzusetzen und über das Bestehen der Prüfung zu entscheiden.

Adolf Präbst

Ministerialdirigent

StAnz. Nr. 38