Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung Corona-Pandemie:
Maßnahmen betreffend Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung,
Frühförderstellen sowie Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke
vom 25. Mai 2021, Az. G5ASz-G8000-2021/505-59
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 28. September 2021, Az. G5ASz-G8000-2020/122-929
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 15 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sowie aufgrund von § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende
Allgemeinverfügung
- 1.
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 25. Mai 2021, Az. G5ASz-G8000-2021/505-59 (BayMBl. Nr. 360), betreffend Corona-Pandemie: Maßnahmen betreffend Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung sowie Frühförderstellen sowie Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke, die durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 14. Juli 2021, Az. G5Asz-G8000-2020/122-913 (BayMBl. Nr. 496) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Nr. 1.4 wird wie folgt gefasst:
„1.4 Bei der Nutzung der Fahrdienste gilt für die Fahrgäste während der Beförderung die Pflicht zum Tragen eines MNS. Soweit Personen bei der Nutzung von Fahrdiensten von der Pflicht zum Tragen einer Maske befreit sind, hat der Einrichtungsträger mit dem Beförderer in Abstimmung mit dem zuständigen Bezirk Maßnahmen zu vereinbaren, die auf andere Weise einen gleichwertigen Infektionsschutz sicherstellen. Soweit aufgrund erhöhter Zahlen von Krankenhauseinweisungen oder Intensivbettenbelegung ein höherer Standard nach der aktuell geltenden Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung festgelegt wird, gilt dieser verpflichtend.“
- 1.2
- In Nr. 7 Satz 1 wird die Angabe „30. September 2021“ durch die Angabe „30. November 2021“ ersetzt.
- 2.
- Diese Allgemeinverfügung tritt am 29. September 2021 in Kraft.
Begründung
Zu Nr. 1.1:
Die Änderung erfolgt vor dem Hintergrund des Inkrafttretens der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV).
§ 2 der 14. BayIfSMV regelt als allgemeingültige Vorschrift, dass eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (Maskenpflicht) besteht. Das Tragen einer FFP2-Maske bei Nutzung der Fahrdienste ist derzeit wegen steigender Impfquoten unter den Werkstattbeschäftigten und Förderstättenbesuchenden, durch die deren Eigenschutz zunehmend gewährleistet wird, nicht mehr zwingend notwendig. Eine mögliche Anordnung zum Tragen einer FFP2-Maske kann jedoch erfolgen, wenn dies aufgrund von erhöhten Hospitalisierungszahlen bzw. Intensivbettenbelegungen notwendig ist, um eine Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu vermeiden.
Zu Nr. 1.2:
Die pandemische Lage, die das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelöst hat, besteht weltweit und auch in Bayern fort. Trotz der zuletzt wieder rückläufigen Infektionszahlen wird die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland durch das Robert Koch-Institut (RKI) noch als hoch bewertet. Vor allem aber gibt auch die Verbreitung der zum Teil erheblich ansteckenderen Varianten von SARS-CoV-2 (Variants of Concern, VOC) nach wie vor Anlass zur Sorge. Insbesondere die in Deutschland vorherrschende Delta-Variante besitzt nach derzeitigem Kenntnisstand eine deutlich höhere Übertragbarkeit als bisherige Varianten und führt nach ersten Erkenntnissen häufiger zu Hospitalisierungen.
Es besteht daher auch weiterhin die Notwendigkeit, die Anordnung von Verhaltensregelungen in den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Einrichtungen und bei der Inanspruchnahme der entsprechenden Fahrdienste zum Schutze der vulnerablen Gruppen aufrechtzuerhalten. Die Einrichtungen sind weiterhin gehalten, einrichtungsindividuelle Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte im Umgang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu erstellen und umzusetzen. Durch die einrichtungsindividuellen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte sollen Infektionsgeschehen in den Einrichtungen bestmöglich verhindert werden.
Aus diesem Grund wird die in Nr. 1 genannte Allgemeinverfügung zunächst bis zum 30. November 2021 verlängert. Die Verlängerung ist fachlich geboten und angemessen.
Zu Nr. 2:
Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten der Allgemeinverfügung.
gez.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor