Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung Notfallplan
Corona-Pandemie: Regelungen für Pflegeeinrichtungen vom 22. Mai 2020,
Az. G7VZ-G8000-2020/122-327 und zur Änderung der Allgemeinverfügung
Notfallplan Corona-Pandemie: Regelungen für stationäre Einrichtungen für
Menschen mit Behinderung vom 22. Mai 2020, Az. G7VZ-G8000-2020/122-328
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 12. Januar 2021, Az. G5ASz-G8000/122-786
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt auf der Grundlage des § 25 Abs. 1 und 3 und § 28 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende
Allgemeinverfügung
- 1.
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 22. Mai 2020, Az. G7VZ-G800-2020/122-327, betreffend Notfallplan Corona-Pandemie: Regelungen für Pflegeeinrichtungen (BayMBl. Nr. 288), die zuletzt durch Nr. 1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 1. Dezember 2020, Az. G5ASz-G8000-2020/122-733 (BayMBl. Nr. 687), geändert wurde, wird wie folgt geändert.
- 1.1
- Nr. 2.2 wird wie folgt geändert:
- 1.1.1
- Im Satzteil vor Buchst. a werden nach den Wörtern „molekularbiologische Testung“ die Wörter „oder eine PoC-Antigen-Testung“ eingefügt.
- 1.1.2
- Buchst. b wird wie folgt gefasst:
- „b)
- Die Testung ist durch einen vom öffentlichen Gesundheitsdienst beauftragten Leistungserbringer vorzunehmen oder im Fall einer PoC-Antigen-Testung durch einrichtungseigenes oder externes fachlich geeignetes Personal auszuführen.“
- 1.2
- In Nr. 5.3 werden nach dem Wort „Beschäftigten“ die Wörter „in der gesamten Einrichtung“ eingefügt.
- 1.3
- In Nr. 8 Satz 1 wird die Angabe „13. Januar 2021“ durch die Angabe „24. Februar 2021“ ersetzt.
- 2.
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 22. Mai 2020, Az. G7VZ-G800-2020/122-328, betreffend Notfallplan Corona-Pandemie: Regelungen für stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung (BayMBl. Nr. 289), die zuletzt durch Nr. 2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 1. Dezember 2020, Az. G5ASz-G8000-2020/122-733 (BayMBl. Nr. 687), geändert wurde, wird wie folgt geändert:
- 2.1
- Nr. 2.2 wird wie folgt geändert:
- 2.1.1
- Im Satzteil vor Buchst. a werden nach den Wörtern „molekularbiologische Testung“ die Wörter „oder eine PoC-Antigen-Testung“ eingefügt.
- 2.1.2
- Buchst. b wird wie folgt gefasst:
- „b)
- Die Testung ist durch einen vom öffentlichen Gesundheitsdienst beauftragten Leistungserbringer vorzunehmen oder im Fall einer PoC-Antigen-Testung durch einrichtungseigenes oder externes fachlich geeignetes Personal auszuführen.“
- 2.2
- In Nr. 5.3 werden nach dem Wort „Beschäftigten“ die Wörter „in der gesamten Einrichtung“ eingefügt.
- 2.3
- In Nr. 8 Satz 2 wird die Angabe „13. Januar 2021“ durch die Angabe „24. Februar 2021“ ersetzt.
- 3.
- Diese Allgemeinverfügung tritt am 13. Januar 2021 in Kraft.
Begründung
Zu Nrn. 1.1, 2.1:
Durch die nunmehr flächendeckend verfügbare Möglichkeit, PoC-Antigen-Tests (so genannte Antigen-Schnelltests) durchzuführen, ist es geboten, neben der molekularbiologischen Testung alternativ auch die Erlangung eines Testergebnisses mittels PoC-Antigen-Test vorzusehen. PoC-Antigen-Tests können durch fachlich geeignetes einrichtungseigenes Personal oder durch fachlich geeignetes externes Personal durchgeführt werden.
Zu Nrn. 1.2, 2.2:
Die Ergänzung „in der gesamten Einrichtung“ stellt klar, dass eine Reihentestung vollumfänglich zu erfolgen hat, und nicht nur in ggf. mit dem Erreger SARS-CoV-2 betroffenen Wohnbereichen einer Einrichtung. Die Bezeichnung „Gesamte Einrichtung“ bezieht sich auf in sich geschlossene und räumlich abgegrenzte Gebäude. Sollte eine Einrichtung aus mehreren in sich geschlossenen und räumlich abgegrenzten Gebäuden bestehen, gilt die Verpflichtung zur vollumfänglichen Reihentestung nur für diejenigen Gebäude der Einrichtung, in denen eine COVID-19-Erkrankung zu verzeichnen ist.
Zu Nrn. 1.3, 2.3:
Die Bestimmung regelt die Befristung der Allgemeinverfügung.
Das anhaltend hohe Infektionsgeschehen macht eine Verlängerung der Maßnahmen erforderlich.
Zu Nr. 3:
Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten der Allgemeinverfügung.
gez.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor