Hinweis auf die Qualifikationsverordnung für Fachlehrkräfte
verschiedener Ausbildungsrichtungen an beruflichen Schulen
und an Landesfeuerwehrschulen (QualVFL)
Auf Grund des Art. 7 Abs. 2, des Art. 22 Abs. 6 Halbsatz 2, des Art. 38 Abs. 2, des Art. 67 Satz 1 Nr. 2 und 3 und des Art. 68 Abs. 1 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG), das zuletzt durch Art. 10a des Gesetzes vom 9. April 2021 (GVBl. S. 150) geändert worden ist, wurde die Qualifikationsverordnung für Fachlehrkräfte verschiedener Ausbildungsrichtungen an beruflichen Schulen und an Landesfeuerwehrschulen (QualVFL) vom 26. August 2021 verordnet.