2126-1-18-G
Begründung der Verordnung zur Änderung der Vierzehnten
Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
vom 30. September 2021
Die Begründung der Verordnung zur Änderung der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) vom 30. September 2021 (BayMBl. Nr. 710) wird im Hinblick auf § 28a Abs. 5 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) bekannt gemacht.
Die vorliegende Verordnung beruht auf § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, §§ 28a, 28c Satz 3 IfSG in Verbindung mit § 9 Nr. 5 DelV.
Gegenstand der Verordnung sind die grundsätzliche Verlängerung der Maßnahmen um vier weitere Wochen und weitere Öffnungsschritte und Anpassungen in der 14. BayIfSMV.
Soweit in der 14. BayIfSMV bereits bestehende Maßnahmen fortgeführt werden, wird auf die Begründung der 14. BayIfSMV vom 1. September 2021 (BayMBl. Nr. 616) und die Begründung der Verordnung zur Änderung der 14. BayIfSMV vom 15. September 2021 (BayMBl. Nr. 662) verwiesen.
Das maßgebliche Lagebild für die vorliegende Verordnung stellt sich wie folgt dar:
Von der letzten Aprilwoche bis Anfang Juli waren die Zahlen der neu mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Infizierten bundesweit kontinuierlich gesunken. Seitdem ist wieder ein Anstieg der Fallzahlen zu beobachten, der in der Gesamttendenz seit etwa zwei Wochen stagniert, wobei am 29. und 30. September 2021 wieder ein leichter Anstieg der Neuinfektionen zu verzeichnen ist. Ob sich dieser weiter fortsetzt, ist noch nicht abzusehen Am 30. September 2021 liegt die 7-Tage-Inzidenz der Meldefälle in Bayern mit 86,4 über dem Bundesdurchschnitt von 63,0. Eine Woche zuvor, am 23. September 2021, lag die 7-Tage-Inzidenz für Bayern bei 80,5.
Insgesamt verzeichnen nach den Daten des Robert Koch-Instituts (RKI) am 30. September 2021 16 Landkreise und kreisfreie Städte in Bayern eine 7-Tage-Inzidenz der Meldefälle von unter 50, davon weisen 6 Landkreise und kreisfreie Städte eine 7-Tage-Inzidenz von unter 35 auf. 22 Landkreise und kreisfreie Städte liegen bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100, davon weisen 2 Landkreise einen Wert von über 200 aus (https://experience.arcgis.com/
Die Reproduktionszahl lag in den vergangenen Tagen um den Wert von 1. Nach RKI-Berechnungen liegt der 7-Tage-R-Wert für Bayern am 29. September 2021 nunmehr bei 1,02 und für Deutschland bei 0,95.
Während die Zahl der COVID-19-Patienten, die stationär behandelt werden mussten, seit Anfang Mai kontinuierlich sank, wird seit etwa sieben Wochen wieder ein stetiger Anstieg beobachtet. Die Zahl der mit stationär zu versorgenden COVID-19-Patienten belegten Betten stieg insgesamt binnen der letzten sieben Wochen um 655 auf nunmehr 856 an, d.h. die Gesamtzahl der mit COVID-19-Patienten belegten Betten hat sich mehr als vervierfacht. Auch im intensivmedizinischen Bereich spiegelt sich diese Entwicklung wider, wenn auch noch aktuell auf etwas niedrigerem Niveau (Zunahme der auf Intensivstationen versorgten COVID-19-Fälle binnen der letzten sieben Wochen um rund 200, dies entspricht angesichts des niedrigen Ausgangsniveaus einer Steigerung von über 400 %, Quelle: DIVI-IntensivRegister). Aktuell werden bayernweit 856 Patienten, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 nachgewiesen wurde, stationär behandelt (Meldungen der Krankenhäuser in IVENA vom 30. September 2021). 257 COVID-19-Fälle werden derzeit intensivmedizinisch behandelt (Meldungen der Krankenhäuser im DIVI-IntensivRegister vom 30. September 2021).
Angesichts der inzwischen gestiegenen Belegung mit COVID-19-Patienten und der gleichfalls gestiegenen Inzidenzwerte stellt sich die Lage in den bayerischen Krankenhäusern zunehmend angespannt dar. Regional berichten Kliniken, vor allem im intensivmedizinischen Bereich, von sehr starken Belastungen, die voraussichtlich in den nächsten Wochen nicht nachlassen werden und zum Teil bereits jetzt wieder überregionale Patientensteuerungen erforderlich machen. Daher gilt es, vor allem die Belegung der Intensivkapazitäten mit COVID-19-Patienten engmaschig zu beobachten, da diese Bettenkategorie die Engpassressource bei der Bekämpfung der Pandemie im stationären Bereich darstellt.
In Bayern wurden bisher 16 303 948 COVID-19-Schutzimpfungen durchgeführt; 8 501 083 entfallen dabei auf Erstimpfungen, bei 8 145 219 Personen besteht bereits ein vollständiger Impfschutz. Die Erstimpfquote beträgt damit derzeit rund 64,7 % und die Quote der vollständig Geimpften 62,0 % (Stand jeweils 30. September 2021). Insgesamt sind von den Personen in Bayern, die 60 Jahre oder älter sind, 83,9 % mindestens einmal geimpft, im Alter von 18 bis 59 Jahren sind es 67,4 % und im Alter von 12 bis 17 Jahren 37,5 %. Einen vollständigen Impfschutz haben 82,0 % der Personen in Bayern, die 60 Jahre oder älter sind, im Alter von 18 bis 59 Jahren haben 67,6 % den vollständigen Impfschutz und im Alter von 12 bis 17 Jahren sind es 30,3 %. Seit Mitte August besteht für bestimmte Personengruppen die Möglichkeit, eine Auffrischungsimpfung zu erhalten. In Bayern wurden bisher 84 717 Auffrischungsimpfungen durchgeführt, die in der oben genannten Gesamtzahl der COVID-19-Schutzimpfungen enthalten sind.
Da inzwischen ausreichend Impfstoff für COVID-19-Schutzimpfungen vorhanden ist, besteht seit mehreren Wochen für alle Impfwilligen, für die ein Impfstoff zugelassen ist, die Möglichkeit ohne Wartezeit umgehend eine Schutzimpfung zu erhalten. Für Kinder unter 12 Jahren ist weiterhin kein Impfstoff zugelassen.
Mit steigenden COVID-19-Impfquoten und dem Aufbau einer schützenden Grundimmunität in der Bevölkerung befindet sich Deutschland in der Übergangsphase von einem pandemischen in ein endemisches Geschehen. Insgesamt handelt es sich weltweit, in Europa und in Deutschland nach wie vor um eine ernstzunehmende Situation.
Das Ziel der infektionspräventiven Maßnahmen ist weiterhin die Minimierung schwerer Erkrankungen durch SARS-CoV-2 unter Berücksichtigung der Gesamtsituation der öffentlichen Gesundheit (Minimierung der Krankheitslast, Verfügbarkeit von ausreichend medizinischen Kapazitäten zur Versorgung der Bevölkerung, Reduktion der langfristigen durch Long COVID verursachten Folgen sowie der Non-COVID-19-Effekte). Hierfür bleibt es wichtig, die Infektionszahlen nachhaltig niedrig zu halten. Deshalb sind weiterhin umfangreiche Zugangsbeschränkungen auf Geimpfte, Genesene und Getestete, das Tragen von Gesichtsmasken sowie die Identifizierung und Isolation infizierter Personen unverzichtbar. Unabdingbar ist weiterhin die Beachtung und Umsetzung von Hygienevorgaben: Abstandhalten, Hygiene beachten, Maskentragung im Alltag und Lüften (AHA+L-Regeln). Für die Senkung der Neuinfektionen, den Schutz der Risikogruppen und die Minimierung von schweren Erkrankungen und damit auch die Begrenzung der Belastung des Gesundheitssystems ist die Impfung der Bevölkerung von zentraler Bedeutung. Das RKI stuft die Gefährdung der Gesundheit der nicht oder nur einmal geimpften Bevölkerung in Deutschland insbesondere aufgrund der Verbreitung von einigen besorgniserregenden Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2 (Variants of Concern, VOC) sowie der noch nicht ausreichend hohen Impfquote insgesamt weiterhin als hoch ein. Für vollständig Geimpfte wird die Gefährdung als moderat eingeschätzt, wobei Menschen mit chronischen Erkrankungen und besonders vulnerable Bevölkerungsgruppen besonders betroffen sind.
In Deutschland, wie auch im europäischen Ausland, werden derzeit fast alle Infektionen durch die besorgniserregende Delta-Variante verursacht. Andere Varianten von SARS-CoV-2 werden nur selten nachgewiesen. Für Delta-Infektionen sind im Vergleich zu Alpha-Infektion höhere Raten an Hospitalisation, Intensivpflichtigkeit der Betroffenen und Tod beobachtet worden, was auf eine höhere Virulenz dieser Variante hinweist. Der Anteil der VOC Delta steigt weiterhin kontinuierlich leicht an und liegt in KW 36/2021 bei 99,9 %. Die ehemals stark verbreitete Variante Alpha ist mittlerweile nahezu vollständig durch Delta verdrängt worden.
Das RKI empfiehlt weiterhin dringend, unabhängig vom Impf-, Genesenen- oder Teststatus, das grundsätzliche Infektionsrisiko und den eigenen Beitrag zur Verbreitung von SARS-CoV-2 zu reduzieren.
Vor dem Hintergrund dieses Lagebilds ist die Verlängerung der 14. BayIfSMV um vier Wochen erforderlich und es sind folgende neuen Regelungen vorgesehen:
Durch die Änderung von § 3 Abs. 2 werden Volksfeste, Clubs, Diskotheken, Bordellbetriebe und vergleichbare Freizeiteinrichtungen, die gemäß der bisherigen Regelung von § 15 Abs. 1 und 4 untersagt bzw. geschlossen waren, in den Kreis derjenigen Bereiche aufgenommen, hinsichtlich derer die 3G- bzw. (wegen § 15 Abs. 4 n.F.) 3G plus-Regelung wegen der mit dem Zusammentreffen einer Vielzahl von Personen einhergehenden erhöhten infektiologischen Gefahr inzidenzunabhängig gilt.
Nach der neuen Fassung von § 5 Abs. 1 gilt für Clubs, Diskotheken, Bordellbetriebe und vergleichbare Freizeiteinrichtungen wie für die bisher dort aufgeführten Bereiche das Erfordernis der Kontaktdatenerfassung.
Durch die Änderung in § 6 Abs. 1 Satz 1 wird für Volksfeste, Clubs, Diskotheken, Bordellbetriebe und vergleichbare Freizeiteinrichtungen die Verpflichtung zur Erstellung und Beachtung eines individuellen Infektionsschutzkonzepts begründet.
Durch die Änderung in § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 entfällt ab dem 4. Oktober 2021 (s. § 2 Satz 2 dieser Verordnung) die Maskenpflicht im Schulunterricht, sonstigen Schulveranstaltungen und der Mittagsbetreuung, und zwar auch dann, wenn am Platz der Mindestabstand zum Sitznachbarn nicht eingehalten wird. § 13 Abs. 1 Nr. 1 gilt aufgrund des Einleitungssatzes von § 13 Abs. 1 nur für den Schulunterricht und sonstige Schulveranstaltungen, die Mittagsbetreuung an Schulen sowie den Lehr- und Studienbetrieb am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern und am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern. Nur insoweit ist § 2 Abs. 1 Satz 1 gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 nicht anwendbar. Außerhalb des Schulunterrichts, sonstiger Schulveranstaltungen und der Mittagsbetreuung an Schulen finden die allgemeinen Maskenregelungen des § 2 weiterhin Anwendung. Es gilt damit grundsätzlich Maskenpflicht im Schulgebäude, etwa in Verkehrs- und Begegnungsbereichen auf den Gängen, sofern kein Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 1 Satz 2 eingreift. Für Lehrkräfte und sonstige an Schulen tätige Personen kann daher etwa die außerhalb des Schulunterrichts, sonstiger Schulveranstaltungen und der Mittagsbetreuung grundsätzlich in Gebäuden und geschlossenen Räumen geltende Maskenpflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 entfallen, soweit sie sich an einem festen Sitz- Steh- oder Arbeitsplatz (z. B. im Lehrerzimmer) befinden und zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen gewahrt ist.
§ 15 Abs. 1 war anzupassen, weil die bislang untersagten Volksfeste und öffentlichen Festivitäten nunmehr zulässig sind. Das Verbot des Feierns auf öffentlichen Plätzen und Anlagen ist mit Blick auf infektionsschutzrechtliche Erfordernisse – insbesondere zur Verhinderung einer unkontrollierbaren Ausbreitung von Infektionen – aufrechtzuerhalten.
§ 15 Abs. 4 enthält nunmehr eine Regelung hinsichtlich der Rahmenbedingungen für die Öffnung von Clubs, Diskotheken, Bordellbetrieben und vergleichbaren Freizeiteinrichtungen. Für Besucher und Beschäftigte mit Kundenkontakt in diesen Einrichtungen gilt eine 3G plus-Regelung. Das bedeutet, dass die 3G-Regelung des § 3 Abs. 2 inzidenzunabhängig mit der Maßgabe entsprechend gilt, dass ein negativer Testnachweis hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nur durch einen Testnachweis nach § 3 Abs. 4 Nr. 1, also einen PCR-Test, PoC-PCR-Test oder einen Test mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, erbracht werden kann, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde. Während die 3G plus-Regelung für Besucher für jeden einzelnen Besuch Anwendung findet, müssen Beschäftigte mit Kundenkontakt, die keinen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen, gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 einen entsprechenden Testnachweis nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche vorlegen. Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 finden § 10 Abs. 1 und 2 sowie § 2 Abs. 1 Satz 1 für den von Satz 1 und 2 erfassten Personenkreis keine Anwendung. Das bedeutet, dass in den betroffenen Einrichtungen die in der Gastronomie fortgeltenden Beschränkungen im Hinblick auf das Tanzen und die Musikbeschallung sowie zur Bedienung am Tisch bzw. zur Unzulässigkeit der Abgabe und zum Verzehr von Getränken an Theke oder Tresen in Schankwirtschaften nicht anwendbar sind. Hintergrund dafür ist, dass im Hinblick auf Clubs und Diskotheken mit der 3G plus-Regelung sowohl für Besucher als auch für Beschäftigte mit Kundenkontakt wesentlich schärfere Zugangsbeschränkungen bestehen als in der allgemeinen Gastronomie. Die Nichtanwendbarkeit von § 2 Abs. 1 aufgrund von § 15 Abs. 4 Satz 3 führt dazu, dass in den entsprechenden Bereichen die grundsätzlich in Gebäuden und geschlossenen Räumen geltende Maskenpflicht für Besucher und Beschäftigte mit Kundenkontakt nicht auf infektionsschutzrechtlicher Grundlage angeordnet wird. Diesbezüglich stellt § 15 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 klar, dass arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen unberührt bleiben. Soweit also auf arbeitsschutzrechtlicher Grundlage Maskenpflicht besteht, erfolgt durch die vorliegende Verordnung keine anderweitige Regelung. Für Beschäftigte ohne Kundenkontakt gelten die allgemeinen Maskenregelungen nach § 2.
Durch die Änderungen in § 19 Nr. 2 und Nr. 12 werden die erforderlichen Ordnungswidrigkeitentatbestände an die neue Rechtslage angepasst.
Die Änderung in § 20 ermöglicht die erforderliche Verlängerung der 14. BayIfSMV bis zum 29. Oktober 2021. Die Maßnahmen sind damit – wie durch § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG angeordnet – zeitlich befristet.
§ 2 der vorliegenden Verordnung regelt das gespaltene Inkrafttreten von verschiedenen Regelungen. Während die vorliegende Verordnung gemäß § 2 Satz 1 grundsätzlich am 1. Oktober 2021 in Kraft tritt, tritt abweichend hiervon die Regelung zum Entfall der Maskenpflicht im Schulunterricht, sonstigen Schulveranstaltungen und der Mittagsbetreuung erst am 4. Oktober 2021 in Kraft.