Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 712 vom 30.09.2021

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2230.7-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Allgemeines
  • Finanzierung des Bildungswesens

2230.7-K

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung des
Infektionsschutzes für die Betreuung von Kindern unter 12 Jahren in Schulen sowie
in der Kindertagesbetreuung und in den Heilpädagogischen Tagesstätten der
Jugend- und Behindertenhilfe (VISKu12-R)

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien
für Unterricht und Kultus und für Familie, Arbeit und Soziales

vom 30. September 2021, Az. II.6-BO4161.0/46 und V1/0022-1/1 965

1Gemeinsames Ziel von Bund und Freistaat ist es, den Präsenzunterricht an den Schulen und die Kinderbetreuung mit geeignetem Infektionsschutz aufrecht zu erhalten. 2Dem infektionsschutzgerechten Lüften kommt nach wie vor enorme Bedeutung zu, um die Corona-Virenlast und damit die Ansteckungsgefahr in Gebäudeinnenräumen durch regelmäßige Frischluftzufuhr zu verringern. 3Besonderer Handlungsbedarf besteht aus Sicht des Bundes vor allem bei den gemeinschaftlich von Kindern, Erziehenden oder Lehrkräften genutzten Räumen mit nur eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit in Einrichtungen für Kinder unter 12 Jahren, da dieser Personengruppe derzeit kein Impfangebot gemacht werden kann. 4Auf der Grundlage der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Freistaat Bayern über die „Gewährung einer finanziellen Beteiligung des Bundes zur Verbesserung des Infektionsschutzes in Schulen und Kindertageseinrichtungen (VV Mobile Luftreiniger 2021)“ gewähren das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus und das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (Staatsministerien) ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuwendungen zu den Kosten für mobile Luftreinigungsgeräte in Schulen, Kindertageseinrichtungen (Kita), Großtagespflegestellen (GTP) und Heilpädagogischen Tagesstätten (HPT), in denen Kinder unter 12 Jahren betreut werden. 5Für die Förderung gelten die nachstehende Richtlinie und die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie Art. 48, 49 und 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG).

1.Zweck der Förderung

Als effektive Maßnahme im Kontext der Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte werden die kommunalen und privaten Schulaufwandsträger sowie die Kommunen und Einrichtungsträger bei der Beschaffung mobiler Luftreinigungsgeräte als eine Maßnahme des infektionsschutzgerechten Lüftens in den Schulen, Kitas, GTP und HPT finanziell unterstützt.

2.Gegenstand der Förderung

1Zuwendungsfähig nach dieser Richtlinie ist die Beschaffung, Inbetriebnahme und bzw. oder Wartung von mobilen Luftreinigungsgeräten mit Filter-, UV-C- oder Ionisations- und Plasmatechnologie für Klassen- und Fachräume mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit in allgemeinbildenden Schulen, in denen Kinder unter 12 Jahren betreut werden, sowie für Gruppen- und Funktionsräume mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit in Kitas und GTP; für HPT ist die Beschaffung für Gruppen- und Funktionsräume mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit, die ausschließlich durch die HPT genutzt werden, zuwendungsfähig. 2Werden in einer allgemeinbildenden Schule oder in einer HPT der Behindertenhilfe zusätzlich Kinder über 12 Jahren betreut, können Förderanträge für sämtliche Klassen- und Fachräume mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit gestellt werden. 3Räume mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit entsprechen in der maßgeblichen Kategorisierung des Umweltbundesamts (Lüftung, Lüftungsanlagen und mobile Luftreiniger an Schulen | Umweltbundesamt) der Kategorie 2. 4Eine eingeschränkte Lüftungsmöglichkeit ist insbesondere anzunehmen für Räume ohne stationäre raumlufttechnische Anlage mit Frischluftzufuhr, in denen die Fenster nur kippbar und/oder nur Lüftungsklappen mit minimalem Querschnitt vorhanden sind. 5Gleiches gilt für Räume an Förderschulen in den Förderschwerpunkten körperliche und motorische Entwicklung, geistige Entwicklung, Sehen sowie Hören, in denen eine Fensterlüftung aufgrund der erhöhten Vulnerabilität der Schülerinnen und Schüler besonders erschwert ist, sowie in Kitas, wenn die Lüftungsmöglichkeit aus Gründen der Verkehrssicherheit eingeschränkt ist. 6Nicht zuwendungsfähig sind Maßnahmen betreffend fest installierter zentraler und dezentraler Raumlufttechnischer Anlagen (RLT-Anlagen) sowie Eigenbaumodelle.

3.Zuwendungsempfänger

1Zuwendungsempfänger für die Maßnahmen für Schulen sowie schulvorbereitende Einrichtungen sind kommunale Schulaufwandsträger öffentlicher Grundschulen, Mittelschulen, Förderschulen (Grundschul- und Mittelschulstufe), Realschulen, Realschulen zur sonderpädagogischen Förderung, Gymnasien, Schulen für Kranke und Schulen besonderer Art sowie Träger staatlich genehmigter und anerkannter allgemeinbildender Ersatzschulen der genannten Schularten in Bayern (Schulaufwandsträger). 2Zuwendungsempfänger für Maßnahmen für Kitas oder GTP sind die Gemeinden. 3Soweit die Gemeinden nicht zentral Gegenstände im Sinne der Nr. 2 für die Kita und GTP beschaffen, leiten sie die Fördermittel an freigemeinnützige oder sonstige Träger oder GTP weiter, sofern diese eine Maßnahme im Sinne dieser Richtlinie durchführen. 4Im Falle einer Weiterleitung sind die Zuwendungsvoraussetzungen der Nr. 4 zwingend einzuhalten. 5Die Weiterleitung muss den Anforderungen der VV Nrn. 13 und 14 zu Art. 44 BayHO entsprechen. 6Die Finanzhilfen werden trägerneutral weitergeleitet. 7Zuwendungsempfänger für Maßnahmen für HPT sind die jeweiligen Einrichtungsträger.

4.Zuwendungsvoraussetzungen

4.1Technische Anforderungen für mobile Luftreinigungsgeräte

4.1.1
Allgemeine Anforderungen

1Die Geräte müssen mit Filtertechnologie, UV-C-Technologie, Ionisations- und Plasmatechnologie oder Kombinationen aus diesen Technologien arbeiten. 2Andere Technologien sind nicht förderfähig (vgl. insoweit die Mindestkriterien des Vereins Deutscher Ingenieure e. V. (VDI), https://www.vdi.de/news/detail/anforderungen-an-mobile-luftreiniger). 3Für alle Technologien ist unter Berücksichtigung der Raumgegebenheiten (Raumvolumen, Luftführung und Luftströmungen im Raum) der Aufstellungsort im Raum sorgfältig zu planen und umzusetzen. 4Bei der Beschaffung wird generell empfohlen, eine Fachfirma beizuziehen, die die Eignung der Geräte für die konkreten Klassen- und Fachräume prüft und bestätigt. 5Die fachgerechte Verwendung durch Einweisung und die Wartung der Geräte sind zu gewährleisten. 6Die Geräte müssen zudem den einschlägigen Rechtsvorschriften für ihre Bereitstellung auf dem Markt entsprechen (insbesondere dem Produktsicherheitsgesetz).

7Folgende technische Standards gelten unabhängig von der eingesetzten Technologie und sind von den Geräten im Dauerbetrieb regelmäßig gleichzeitig zu erfüllen:

  • 1Der Luftdurchsatz muss in Abhängigkeit von der Raumgröße und der Anzahl der Personen im Raum einstellbar sein. 2Die Geräte sollen einen fünf- bis sechsfachen Luftdurchsatz des Raumvolumens pro Stunde gewährleisten. 3Gegebenenfalls sind in größeren Räumen mehrere Geräte mit ausreichender Gesamtleistung einzusetzen.
  • Die Ansaug- und die Ausblasrichtung der durch das Luftreinigungsgerät hindurch geleiteten Luft sind so auszurichten, dass das Gerät einen wesentlichen Anteil der Mischluft im Raum ansaugt und als gereinigte Luft wieder in den Raum abgeben kann.
  • 1Der Schalldruckpegel muss im Normalbetrieb mit den Anforderungen an einen geordneten Unterrichts- und Kitabetrieb vereinbar sein. 2Die Geräte dürfen im Dauerbetrieb einen Schalldruckpegel möglichst von 35 dB(A), jedenfalls aber von 40 dB(A) nicht überschreiten.
4.1.2
Zusätzliche Anforderungen an Geräte mit Filtertechnologie

1Die verwendeten Filter müssen dem Stand der Technik entsprechen, d. h. es muss sich um HEPA-Filter der Klasse H 13 (Abscheidegrad von 99,95 Prozent) oder der Klasse H 14 (Abscheidegrad von 99,995 Prozent) nach der DIN EN 1822 handeln. 2Sollen Filter anderer Klassifizierung zum Einsatz kommen, ist ein überprüfbarer Nachweis der Hersteller über die mindestens gleiche Effektivität wie HEPA-Filter der Klasse H 13 erforderlich. 3Die Filter müssen entweder regelmäßig ausgetauscht werden oder werden automatisch selbst gereinigt.

4.1.3
Zusätzliche Anforderungen an Geräte mit UV-C-Technologie

1Die Bestrahlung muss abgeschirmt und innenliegend erfolgen. 2Die Zuwendungsempfänger müssen sich von den Herstellern überprüfbare Nachweise zur Wirksamkeit geben lassen; dies gilt insbesondere für die notwendige Bestrahlungsintensität und die Verweildauer der virenbeladenen Aerosole innerhalb der bestrahlten Zone. 3Der Hersteller muss die Wirksamkeit (Gewährleistung einer Mindestdosis bei Einmalpassage von 70 J/m², idealerweise mindestens 100 J/m²) und Gerätesicherheit (u. a. darf keine messbare UV-Strahlung in zugänglichen Bereichen nach außen dringen und es dürfen keine Nebenprodukte in solchen Mengen entstehen, dass sie für die Gesundheit bedenklich oder schädlich sind), möglichst auch beim Einsatz unter Realraumbedingungen wie in Klassenräumen, eindeutig und nachprüfbar belegen können.

4.1.4
Zusätzliche Anforderungen an Geräte mit Ionisations- und Plasmatechnologie

1Es muss sichergestellt sein, dass kein Ozon als unerwünschtes Nebenprodukt auch in den Innenraum gelangen kann. 2Der Zuwendungsempfänger muss sich von den Herstellern neben der Wirksamkeitsprüfung (vgl. Nr. 4.1.3) auch den Nachweis erbringen lassen, dass keine gesundheitsschädigenden Emissionen erzeugt werden.

4.2Anforderungen an die Wartung

1Die betriebenen Geräte sind regelmäßig und fachkundig zu warten. 2Die jeweiligen Herstellerangaben zur Wartung sind zu beachten. 3Ein Filterwechsel muss durch fachkundiges, geschultes Personal nach Herstellerangaben durchgeführt werden.

4.3Weitere Zuwendungsvoraussetzungen

1Der Zuwendungsempfänger hat im Zuwendungsantrag zu bestätigen, dass die Anforderungen nach Nr. 4.1 bzw. 4.2 eingehalten werden. 2Beim Einsatz von mobilen Luftreinigungsgeräten ist zudem darauf zu achten, dass die Geräte keine Fluchtwege verstellen.

5.Art und Umfang der Förderung, Zuwendungsfähige Ausgaben

5.1Art und Umfang der Förderung

1Die Zuwendung wird gewährt als nicht rückzahlbarer Zuschuss bzw. Zuweisung zur Projektförderung im Wege einer Anteilfinanzierung von bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben mit Höchstbetrag pro Ausgabenart gemäß Satz 2 und förderfähigem Raum im Sinn der Nr. 2. 2Der Höchstbetrag beläuft sich pro Raum für Beschaffungskosten auf 3 500 Euro, für Kosten der Inbetriebnahme auf 200 Euro und für Wartungskosten auf 1 000 Euro. 3Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung der Maßnahmen mit bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. 4Soweit die zuwendungsfähigen Ausgaben den jeweiligen Höchstbetrag nicht übersteigen, entfällt ein Mindesteigenanteil der Zuwendungsempfänger. 5Die Förderung wird als Einmalzahlung gewährt. 6Eine Nachbewilligung von Fördermitteln ist nicht möglich.

5.2Zuwendungsfähige Ausgaben

1Gefördert werden folgende Ausgabenarten:

  • Beschaffungskosten (Kauf).
  • Kosten der Inbetriebnahme, d. h. für die erforderliche Ersteinweisung des Personals der Einrichtungen bzw. des Trägers in die Nutzung, Bedienung und ggf. Wartung der Geräte.
  • 1Wartungskosten, beispielsweise für Filterwechsel und den Kauf von Ersatzfiltern. 2Abweichend von Nr. 7 sind davon auch Geräte umfasst, die außerhalb dieser Förderung in den Jahren 2020 und 2021 für Einrichtungen nach Nrn. 2 und 3 beschafft worden sind, soweit diese in Räumen im Sinn der Nr. 2 eingesetzt werden; Nr. 4.1 findet in diesen Fällen keine Anwendung. 3Zuwendungen können gemäß Nr. 7.2 der VV zu Art. 44 BayHO nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.

2Sonstige Personalkosten, Betriebs- und Verwaltungskosten werden nicht gefördert.

6.Bewilligungsbehörden

1Bewilligungsbehörden für Förderanträge für Schulen und schulvorbereitende Einrichtungen, für Anträge kreisfreier Städte für Kitas und GTP sowie für Anträge der Träger von HPT sind die Regierungen. 2Örtlich zuständig ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk der Zuwendungsempfänger seinen Sitz hat. 3Bewilligungsbehörden für Anträge von kreisangehörigen Gemeinden für Kitas und GTP sind die Kreisverwaltungsbehörden.

7.Bewilligungszeitraum, vorzeitiger Vorhabenbeginn

1Gefördert werden Maßnahmen nach Nr. 2 und 4 dieser Richtlinie im Zeitraum vom 1. Mai 2021 bis einschließlich 28. Februar 2022. 2Als Beschaffung gilt der Abschluss eines rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrages. 3Abweichend von Nr. 1.3 VV zu Art. 44 BayHO wird der vorzeitige Vorhabenbeginn ab dem 1. Mai 2021 zugelassen. 4Planungs- und Beratungsleistungen gelten nicht als Vorhabenbeginn. 5Für Zuwendungen zu Wartungskosten nach Nr. 5.2 gilt der Abschluss eines Wartungsvertrages bereits vor dem 1. Mai 2021 nicht als Vorhabenbeginn.

8.Antragstellung

8.1Antragsberechtigung und -inhalt

1Antragsberechtigt sind die Zuwendungsempfänger nach Nr. 3. 2Für die Förderung ist ein Antrag nach dem in elektronischer Form von den Staatsministerien zur Verfügung gestellten Muster mit den nachfolgenden Unterlagen oder Erklärungen bei der jeweils zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen:

a)
Gegenstand der erfolgten bzw. erfolgenden Beschaffung mit aufgegliederter Darstellung der für das Vorhaben geltend gemachten Ausgaben sowie der Kostenarten nach Nr. 5.2.
b)
Bestätigung über die Einhaltung der technischen Anforderungen nach Nr. 4.1 bzw. 4.2, ggf. durch entsprechende Herstellernachweise.
c)
Bestätigung, dass die Geräte in Räumen mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit im Sinn der Nr. 2 eingesetzt werden.
d)
Bezeichnung der Schule bzw. der Schulen im Zuständigkeitsbereich des Antragstellers unter Angabe der Schulnummer(n) und bzw. oder Benennung der Einrichtung(en), in der bzw. denen die Geräte eingesetzt werden (sollen), sowie die Anzahl und die Art der Räume, für die die Förderung beantragt wird.
e)
Erklärung des Zuwendungsempfängers, dass die vergaberechtlichen Vorgaben, soweit einschlägig, beim Ankauf der förderfähigen Geräte eingehalten wurden bzw. werden.
f)
Erklärung des Zuwendungsempfängers, ob bereits eine Förderung nach der Richtlinie zur Förderung von Investitionskosten für technische Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften in Schulen – Neuauflage 2021 (FILS-R-N) vom 14. Juli 2021 (BayMBl. Nr. 499) oder der Richtlinie zur Förderung von Investitionskosten für technische Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften in der Kindertagesbetreuung und in den Heilpädagogischen Tagesstätten der Jugend- und Behindertenhilfe vom 14. Juli 2021 (BayMBl. Nr. 500) beantragt wurde und in diesem Antrag auch Räume mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit im Sinn der Nr. 2 enthalten sind, bejahendenfalls mit Angabe der Anzahl der Räume, sowie Einverständnis zur Umdeutung des Antrags für diese Räume als Förderantrag nach dieser Richtlinie.
g)
Erklärung des Zuwendungsempfängers, dass für das Vorhaben keine weiteren öffentlichen Zuwendungen im Sinn der Nr. 10 beantragt oder bewilligt wurden.
h)
Zustimmung des Zuwendungsempfängers zur elektronischen Bekanntgabe der Zuwendungsbescheide sowie zur einfach elektronischen Kommunikation im Sinne des Art. 3a Abs. 1 BayVwVfG.

8.2Antragsfrist

Förderanträge sind mit dem elektronisch bereitgestellten Antragsformular elektronisch spätestens bis zum Ablauf des 30. November 2021 (Ausschlussfrist) bei der jeweils zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen.

8.3Bewilligung, Auszahlung

1Die Bewilligungsbehörden müssen die Fördermittel bis zum 31. Dezember 2021 an die Zuwendungsempfänger per Zuwendungsbescheid bewilligen. 2In den Bewilligungsbescheiden bzw. gegenüber dem Letztempfänger ist angemessen zum Ausdruck zu bringen, dass die Förderung mit finanzieller Beteiligung des Bundes und des Landes erfolgt. 3Die Bewilligung erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge bei den Bewilligungsbehörden im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel. 4Die gewährte Förderung ist bis spätestens zum 30. April 2022 an die Zuwendungsempfänger auszuzahlen.

8.4Anwendung der Allgemeinen Nebenbestimmungen

1Gemäß VV Nr. 5.1 Satz 2 zu Art. 44 BayHO gelten für kommunale Antragsteller die ANBest-K und für sonstige Antragsteller die ANBest-P. 2Die allgemeinen Rechtsvorschriften, insbesondere zur Rücknahme und Widerruf begünstigender Verwaltungsakte nach dem BayVwVfG, bleiben unberührt.

9.Zweckbindungsfrist

Die mobilen Luftreinigungsgeräte sind für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ab Inbetriebnahme dem Zuwendungszweck entsprechend zu verwenden (Zweckbindungsfrist).

10.Mehrfachförderung

1Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt sowohl aus Bundes- als auch aus Landesmitteln. 2Darüber hinaus sind Doppelförderungen unzulässig (Kumulierungsverbot). 3Eine Förderung von Räumen im Sinn der Nr. 2 erfolgt ausschließlich nach dieser Richtlinie; soweit für diese Räume bereits eine Förderung für die Beschaffung mobiler Luftreinigungsgeräte nach der Richtlinie zur Förderung von Investitionskosten für technische Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften in Schulen – Neuauflage 2021 (FILS-R-N) vom 14. Juli 2021 (BayMBl. Nr. 499) oder der Richtlinie zur Förderung von Investitionskosten für technische Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften in der Kindertagesbetreuung und in den Heilpädagogischen Tagesstätten der Jugend- und Behindertenhilfe vom 14. Juli 2021 (BayMBl. Nr. 500) beantragt wurde, gilt dies für diese Räume als Antrag nach dieser Richtlinie. 4Ausgaben, die nach dieser Richtlinie gefördert werden, können nicht als notwendige Ausgaben im Rahmen der Leistungen nach dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) und vergleichbaren Leistungen geltend gemacht werden; die Refinanzierung des Eigenanteils nach Art. 34 und Art. 34a BaySchFG bleibt hiervon unberührt. 5Budgetierte und (teil-)pauschalierte Leistungen für den Schulaufwand nach Maßgabe des BaySchFG stehen einer Förderung einer einzelnen Maßnahme nach dieser Richtlinie nicht entgegen.

11.Verwendungsnachweis, Belegaufbewahrung

1Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel ist durch einen einfachen Verwendungsnachweis (ohne Vorlage von Belegen) nach Muster 4 zu Art. 44 BayHO zu dokumentieren. 2Abweichend von Nr. 6.1 der ANBest-K ist die Verwendung der Zuwendung einheitlich innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums nachzuweisen. 3Die Belege sind von den Zuwendungsempfängern fünf Jahre nach ihrer Vorlage aufzubewahren (Nr. 6.3 ANBest-P, Nr. 6.4. ANBest-K).

12.Monitoring

Die Bewilligungsstellen haben den Staatsministerien auch zu Zwecken der Erfolgskontrolle entsprechend der festgesetzten Fristen und Inhalte Aufstellungen über die bewilligten Maßnahmen vorzulegen, aus denen sich die zweckentsprechende Verwendung ergibt.

13.Prüfungsrecht

1Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes gemäß §§ 91, 100 der Bundeshaushaltsordnung bleibt unberührt. 2Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern Prüfungen gemäß Art. 91 BayHO durchzuführen. 3Den Staatsministerien sowie den Bewilligungsstellen sind von den Empfängern auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten.

14.Datenschutz

1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. 2Die Bewilligungsbehörde ist Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. 3Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO) werden durch die Bewilligungsbehörde erfüllt.

15.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Stefan Graf

Ministerialdirektor

Dr. Markus Gruber

Ministerialdirektor