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Corona-Pandemie: Rahmenkonzept zu außerschulischen Bildungsangeboten der
beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie der Erwachsenenbildung
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien
für Unterricht und Kultus und für Gesundheit und Pflege
vom 4. Oktober 2021, Az. VII.5-BS1701-0/142 und G54-G8390-2021/5063-30
1Für Veranstaltungen im Rahmen der o. g. Bildungseinrichtungen sind folgende Hygieneanforderungen aufgrund der Vorgaben der 14. BayIfSMV oder der jeweils geltenden Folgeverordnung zur Vermeidung von COVID-19-Infektionen zwingend zu beachten.
2Die Regelungen der jeweils gültigen BayIfSMV, einschlägiger Allgemein- und ggfs. Einzelverfügungen sind zu beachten und gehen im Zweifelsfall diesem Hygienekonzept vor.
- 1.
- Generelle Sicherheits- und Hygieneregeln
- 1.1
- 1Von der Teilnahme an den Veranstaltungen sind folgende Personen ausgeschlossen:
- a)
- Personen mit nachgewiesener SARS-CoV-2-Infektion,
- b)
- Personen, die einer Quarantänemaßnahme unterliegen,
- c)
- Personen mit COVID-19 assoziierten Symptomen (akute, unspezifische Allgemeinsymptome, Geruchs- und Geschmackverlust, respiratorische Symptome jeder Schwere).
2Die Teilnehmenden sind vorab in geeigneter Weise über diese Ausschlusskriterien zu informieren (z. B. durch Aushang, vorab elektronisch).
- 1.2
- Die Einhaltung eines Mindestabstands von mindestens 1,5 m zwischen den teilnehmenden Personen vor, während und nach der Veranstaltung ist zu empfehlen.
- 1.3
- 1Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen besteht grundsätzlich Maskenpflicht (mindestens „OP-Maske“). 2An einem festen Sitz-, Steh- oder Arbeitsplatz darf die Maske abgenommen werden, soweit zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, gewahrt wird.
- 1.4
- 1Die Einrichtung erstellt ein individuelles Infektionsschutzkonzept.
2Dabei sind u. a. folgende Vorgaben zu beachten:
- a)
- Es sind geeignete Regeln für die Benutzung der Veranstaltungsräume und der allgemein zugänglichen Begegnungsflächen wie Flure und Treppen zu entwickeln.
- b)
- Die Räume und benutzten Gegenstände sind regelmäßig zu reinigen.
- c)
- Es sind geeignete Regeln für die Benutzung der Sanitäranlagen zu entwickeln, die gewährleisten, dass auch in sanitären Anlagen der empfohlene Mindestabstand eingehalten werden kann und diese mit geeigneten Mitteln sowie in geeigneten Reinigungsintervallen, abhängig von der Anzahl der Veranstaltungen und Teilnehmenden, gereinigt werden.
- d)
- Teilnehmenden und Mitarbeitenden werden ausreichend Waschgelegenheiten, Flüssigseife, Einmalhandtücher oder funktionstüchtige Endlostuchrollen und ggf. Händedesinfektionsmittel (Wirkbereich mindestens „begrenzt viruzid“) bereitgestellt und sie sind durch Aushänge auf die regelmäßige Händehygiene hinzuweisen.
- e)
- Sanitäre Einrichtungen sind mit Seifenspendern und Einmalhandtüchern oder funktionstüchtigen Endlostuchrollen auszustatten.
- f)
- 1Haartrockner dürfen benutzt werden, wenn der Abstand zwischen den Geräten mindestens 2 m beträgt. 2Die Griffe der Haartrockner müssen regelmäßig desinfiziert werden.
- g)
- Jetstream-Geräte sind erlaubt, soweit diese mit einer HEPA-Filterung ausgestattet sind.
- h)
- 1Das Infektionsschutzkonzept hat für alle geschlossenen Räumlichkeiten zwingend ein Lüftungskonzept zu enthalten. 2Zur Gewährleistung eines regelmäßigen und aus Sicht des Infektionsschutzes ausreichenden Luftaustausches ist die Lüftungsfrequenz abhängig von der Raumgröße, Personenbelegung und Nutzung (z. B. Tätigkeiten mit erhöhter Aerosolbildung) zu berücksichtigen. 3Sicherzustellen sind die für ein infektionsschutzgerechtes Lüften notwendigen Luftwechselraten. 4Bei eventuell vorhandenen Lüftungsanlagen und Raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen) ist sicherzustellen, dass diese infektionsschutzgerecht betrieben werden. 5Die optimale Funktionsfähigkeit des Lüftungssystems insbesondere im Hinblick auf die Zuführung von einem möglichst hohen Anteil an (Außen-)Frischluft während des Betriebs und die Wirksamkeit und Pflege von Filteranlagen ist zu gewährleisten. 6Verwiesen wird auf diesbezügliche Empfehlungen des Umweltbundesamtes (UBA) und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). 7Es sind die jeweils aktuellen Empfehlungen zu berücksichtigen. 8Ergänzend können Luftreinigungsgeräte zum Einsatz kommen. 9Diese ersetzen aber keineswegs das infektionsschutzgerechte Lüften.
- 1.5
- Bei gastronomischen Angeboten ist das Rahmenkonzept Gastronomie zu beachten.
- 1.6
- Bei Veranstaltungen mit Übernachtung sind im Beherbergungsbetrieb die Rahmenkonzepte Beherbergung und ggf. Touristische Dienstleister zu beachten.
- 1.7
- Für Gesundheitsbildungskurse ist das Rahmenkonzept Sport zu beachten.
- 2.
- Testungen, Organisation, Testnachweise, Ausnahmen
- 2.1
- Testungen
1Testabhängige Angebote können von den Teilnehmenden nur unter Vorlage eines Testnachweises wahrgenommen werden. 2Sehen die infektionsschutzrechtlichen Regelungen (BayIfSMV) einen Testnachweis für die Inanspruchnahme des Angebots vor, sind die entsprechenden Vorgaben hinsichtlich der zulässigen Testverfahren umzusetzen. 3Dabei dürfen nur zugelassene Produkte zur Anwendung kommen, die definierte Standards erfüllen (siehe die Informationen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, BfArM). 4Zu möglichen Ausnahmen von etwaigen Testerfordernissen wird auf die jeweils aktuell geltenden infektionsschutzrechtlichen Vorgaben verwiesen.
5Ein Testnachweis kann ausgestellt werden, wenn dafür zugelassene In-vitro-Diagnostika zur Anwendung kommen und die Testung
- a)
- vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist,
- b)
- im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt oder
- c)
- von einem Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vorgenommen oder überwacht wurde.
6Zur Gestaltung und Gültigkeit der anerkannten Testnachweise gelten die jeweils aktuellen bundes- oder landesrechtlichen Vorgaben. 7Nach den aktuell in Bayern geltenden infektionsschutzrechtlichen Vorgaben ist ein schriftlicher oder elektronischer negativer Testnachweis hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund
- eines PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,
- eines PoC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder
- eines vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde,
zu erbringen, der im Übrigen den Bestimmungen der SchAusnahmV entspricht.
- 2.2
- Organisation
1Die Teilnehmenden sollten vorab auf geeignete Weise (ggf. beispielsweise bei Terminbuchung) auf die Notwendigkeit zur Vorlage eines Testnachweises oder einer Testung vor Ort unter Aufsicht des Veranstalters hingewiesen werden.
2Kann der Teilnehmende keinen Testnachweis vorzeigen, ist vor Ort unter Aufsicht des Veranstalters zu testen; bei positivem Selbsttestbefund erfolgt möglichst eine gezielte Information der Betroffenen durch die Betreiber (Verweis auf Arzt und notwendiges Verhalten wie Vermeidung von Kontakten, Rückkehr auf direktem Weg nach Hause, Absonderung, Nachholung eines PCR-Tests).
3Die Testung kann mittels der folgenden Testmethoden durchgeführt werden:
- a)
- 1PCR-Tests können im Rahmen der Jedermann-Testungen nach bayerischem Testangebot in lokalen Testzentren erfolgen. 2Hierbei wird dann ein Testnachweis durch das Testzentrum ausgestellt und vor Wahrnehmung des testabhängigen Angebots vorgezeigt.
- b)
- 1Antigen-Schnelltests zur professionellen Anwendung („Schnelltests“) müssen von medizinischen Fachkräften oder vergleichbaren, hierfür geschulten Personen vorgenommen oder überwacht werden. 2Dies ist grundsätzlich bei den lokalen Testzentren, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, medizinischen Laboren, Rettungs- und Hilfsorganisationen und den vom öffentlichen Gesundheitsdienst beauftragten Teststellen nach § 2 Nr. 7 Buchst. c SchAusnahmV möglich, aber auch im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes nach § 2 Nr. 7 Buchst. b SchAusnahmV oder am Ort des testabhängigen Angebots, sofern der Test von medizinischen Fachkräften oder vergleichbaren, hierfür geschulten Personen vorgenommen wird. 3Bei positivem Ergebnis eines vor Ort von Fachkräften oder geschultem Personal durchgeführten Schnelltests darf die Veranstaltung nicht besucht werden und es besteht mit der Mitteilung des positiven Ergebnisses eine Absonderungspflicht (Isolation). 4Die betreffende Person muss sich beim Gesundheitsamt melden, welches dann über das weitere Vorgehen informiert. 5Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 IfSG besteht eine Meldepflicht der feststellenden Person hinsichtlich des positiven Testergebnisses an das zuständige Gesundheitsamt.
- c)
- 1Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung („Selbsttests“) müssen vor Ort unter Aufsicht des Veranstalters nach § 2 Nr. 7 Buchst. a SchAusnahmV oder einer vom Veranstalter beauftragten Person durchgeführt werden. 2Im Schutz- und Hygienekonzept des Veranstalters sind Maßnahmen zur Verhinderung von Menschenansammlungen und zur Umsetzung der allgemeinen Hygieneregeln vorzusehen. 3Zeigt ein Selbsttest ein positives Ergebnis an, ist der betroffenen Person der Zutritt zu verweigern. 4Die betroffene Person sollte sich sofort absondern, alle Kontakte so weit wie möglich vermeiden und über den Hausarzt, das Gesundheitsamt oder die Rufnummer 116 117 der Kassenärztlichen Vereinigung einen Termin zur PCR-Testung vereinbaren.
- 2.3
- Ausgestaltung des zu überprüfenden/auszustellenden Testnachweises
1Mangels verbindlicher Vorgaben durch den Bund gibt es ein bayerisches Formular mit empfehlendem Charakter. 2Mindestinhalt ist Name und Anschrift der Teststelle, Name, Anschrift und Geburtsdatum der getesteten Person, Name des verwendeten Tests, Hersteller des Tests, Art des Tests (PCR-Test, PCR-Schnelltest, Antigen-Schnelltest oder Antigen-Selbsttest unter Aufsicht), Testdatum und Testuhrzeit, Kontext, in dem die Testung erfolgt ist (Vor-Ort-Test, betriebliche Testung, Testung durch Leistungserbringer im Sinne des § 6 Abs. 1 TestV), Testergebnis, Datum der Mitteilung des Testergebnisses, Stempel der Teststelle, Unterschrift der verantwortlichen Person.
- 2.4
- Ausnahme für geimpfte und genesene Personen sowie Kinder bis zum sechsten Geburtstag
1Gemäß aktueller infektionsschutzrechtlicher Vorgaben sind Kinder bis zum sechsten Geburtstag, Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen sowie noch nicht eingeschulte Kinder vom Erfordernis des Nachweises eines negativen Testergebnisses ausgenommen. 2Das Alter von Kindern ist erforderlichenfalls durch entsprechende Dokumente glaubhaft zu machen. 3Bei Schülerinnen und Schülern mit Schulort in Deutschland reicht aus, dass sie durch Vorlage eines aktuellen Schülerausweises oder vergleichbarer Dokumente glaubhaft machen, dass sie im jeweiligen Schuljahr die Schule besuchen.
4Geimpfte bzw. genesene Personen können vor der Nutzung eines testabhängigen Angebots alternativ zu einem Testnachweis einen Impfnachweis bzw. einen Genesenennachweis im Sinne der SchAusnahmV vorlegen.
5Gemäß § 2 Nr. 2 der SchAusnahmV sind geimpfte Personen asymptomatische Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises sind. 6Nach § 2 Nr. 3 der SchAusnahmV ist ein Impfnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/
- a)
- entweder aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/
impfstoffe/ veröffentlichen Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich ist, besteht und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind odercovid-19 - b)
- bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfstoffdosis besteht.
7Gemäß § 2 Nr. 4 SchAusnahmV sind genesene Personen asymptomatische Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises sind. 8Nach § 2 Nr. 5 der SchAusnahmV ist ein Genesenennachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt.
9Sowohl genesene als auch geimpfte Personen dürfen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Atemnot, neu auftretenden Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust aufweisen. 10Bei ihnen darf zudem keine aktuelle Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen sein.
- 3.
- Überprüfung der vorzulegenden Nachweise (3G)
1Nach der 14. BayIfSMV sind Anbieter, Veranstalter und Betreiber zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise (3G) verpflichtet. 2Ist vom Anbieter, Veranstalter oder Betreiber ein Infektionsschutzkonzept zu erstellen, hat dieses Ausführungen zu enthalten, wie eine Überprüfung effektiv sichergestellt werden kann. 3Die Nachweise sind möglichst vollständig zu kontrollieren.
4Nur in Einzelfällen, in denen eine vollständige Kontrolle aus Gründen des Betriebsablaufs, tatsächlicher Begebenheiten oder aus sonstigen faktischen Gründen nicht zumutbar erscheint, kann auf strukturierte und effektive Stichproben zurückgegriffen werden.
5Im Rahmen der Überprüfung ist eine Einsicht durch den Anbieter, Veranstalter oder Betreiber in den vorgelegten Nachweis mit anschließender Plausibilitätskontrolle ausreichend. 6Sollten an der Identität der betroffenen Person Zweifel bestehen, hat sich diese durch amtliche Ausweisdokumente zu legitimieren, sodass auch die persönliche Identität abgeglichen werden kann. 7Eine Dokumentation der entsprechenden Daten der Gäste, Besucher oder Nutzer ist nicht erforderlich.
8Bei dem Verdacht einer Unrichtigkeit bzw. Ungültigkeit des vorgelegten Nachweises ist der Einlass zu verwehren, wenn nicht die betroffene Person sich einer Vor-Ort-Testung unterzieht.
- 4.
- Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 2. September 2021 in Kraft.
Stefan Graf Ministerialdirektor |
Dr. Winfried Brechmann Ministerialdirektor |