2126-1-18-G
Verordnung zur Änderung
der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
vom 5. Oktober 2021
Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, §§ 28a, 28c Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 24 Abs. 8 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist, in Verbindung mit § 11 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) und § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 27. Juli 2021 (GVBl. S. 499) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:
§ 1
Die Vierzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) vom 1. September 2021 (BayMBl. Nr. 615, BayRS 2126-1-18-G), die zuletzt durch die Verordnung vom 30. September 2021 (BayMBl. Nr. 710) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a
Erleichterungen bei freiwillig weitergehenden Zugangsbeschränkungen
(freiwilliges 2G, freiwilliges 3G plus)
(1) 1Anbieter, Veranstalter oder Betreiber von Einrichtungen oder Veranstaltungen, zu denen nach § 3 Abs. 1 und 2, §§ 4, 12 Zugangsbeschränkungen bestehen oder bei entsprechender 7-Tage-Inzidenz bestehen können, können freiwillig vorsehen, dass sie den Zugang außerhalb einer zum Betrieb oder Durchführung nötigen beruflichen oder gemeinwohldienlichen ehrenamtlichen Tätigkeit ausschließlich Personen gestatten, die im Sinne des § 2 Nr. 2 und 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind oder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (freiwilliges 2G). 2In diesem Fall ist
- 1.
- gegenüber Gästen, Besuchern oder Nutzern deutlich erkennbar auf diese Zugangsbeschränkung hinzuweisen,
- 2.
- durch wirksame Zugangskontrolle samt Identitätsfeststellung in Bezug auf jede Einzelperson sicherzustellen, dass Zugang nur für die in Satz 1 genannten Personen besteht, und
- 3.
- die Absicht entsprechender Zugangsbeschränkung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab anzuzeigen.
3Sind die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 erfüllt, finden § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 sowie § 12 keine Anwendung; arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. 4Anbieter, Veranstalter oder Betreiber können Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies vor Ort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachweisen, das den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und konkrete Angaben zum Grund der Befreiung enthält, bei Vorlage eines Testnachweises nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 ausnahmsweise zulassen.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn der Zugang außerdem
- 1.
- Schülerinnen und Schülern nach § 3 Abs. 5 Nr. 2 jenseits des zwölften Lebensjahres sowie
- 2.
- solchen Personen, die über einen Testnachweis nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 verfügen,
gestattet wird (freiwilliges 3G plus).
(3) 1Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann die Anwendung von Abs. 1 oder 2 im Einzelfall untersagen, wenn Anhaltspunkte bestehen, die die zuverlässige Einhaltung ihrer Voraussetzungen in Frage stellen. 2Die allgemeine gewerberechtliche Zuverlässigkeit bleibt stets gesondert zu beurteilen.“
- 2.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 Satzteil vor Nr. 1 wird nach dem Wort „Regelungen“ die Angabe „vorbehaltlich § 15 Abs. 4“ eingefügt.
- b)
- Abs. 2 wird aufgehoben.
- c)
- Abs. 3 wird Abs. 2.
- 3.
- § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„3Die Schulpflicht bleibt unberührt.“
- b)
- Die bisherigen Sätze 3 bis 9 werden die Sätze 4 bis 10.
- 4.
- § 15 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Freizeiteinrichtungen“ die Wörter „sowie die Fälle des § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2“ eingefügt und die Wörter „und Beschäftigte“ durch die Wörter „sowie Betreiber und Beschäftigte“ ersetzt.
- b)
- In Satz 3 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 und 2“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 1“ ersetzt.
- c)
- Folgender Satz 4 wird angefügt:
„4§ 3 Abs. 5 und § 3a finden keine Anwendung.“
- 5.
- In § 19 wird nach Nr. 2 folgende Nr. 2a eingefügt:
- „2a.
- entgegen § 3a eine Einrichtung oder Veranstaltung mit Erleichterungen nach § 3a betreibt, ohne dass die hierfür geltenden Voraussetzungen eingehalten sind, oder eine solche Veranstaltung oder Einrichtung ohne die nach § 3a erforderlichen persönlichen Voraussetzungen besucht,“.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 6. Oktober 2021 in Kraft.
München, den 5. Oktober 2021
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Klaus Holetschek, Staatsminister