2030-F
Sechste Änderung der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
vom 17. September 2021, Az. 21-P 1003.1-8/7
§ 1
Auf Grund
- des Art. 15 Halbsatz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 724) geändert worden ist,
- des Art. 3 Abs. 2 Halbsatz 1, des Art. 55 Abs. 3 und des Art. 58 Abs. 6 Satz 1 und 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch Art. 10a des Gesetzes vom 9. April 2021 (GVBl. S. 150) geändert worden ist,
- des Art. 102 Satz 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764, BayRS 2032-1-1-F), das zuletzt durch die Art. 9 und 10 des Gesetzes vom 9. April 2021 (GVBl. S. 150) geändert worden ist,
- des § 20 Satz 1 der Bayerischen Nebentätigkeitsverordnung (BayNV) vom 14. Juni 1988 (GVBl. S. 160, S. 210, BayRS 2030-2-22-F), die zuletzt durch die §§ 1 und 2 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (GVBl. S. 397) geändert worden ist, und
- des § 7 Abs. 7 Satz 1 der Bayerischen Arbeitszeitverordnung (BayAzV) vom 25. Juli 1995 (GVBl. S. 409, BayRS 2030-2-20-F), die zuletzt durch § 1 Abs. 72 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist,
wird die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) vom 13. Juli 2009 (FMBl. S. 190, StAnz. Nr. 35), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 19. Oktober 2017 (FMBl. S. 510) geändert worden ist, wie folgt geändert:
- 1. Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Nrn. 2.2 bis 2.2.2 werden durch folgende Nr. 2.2 ersetzt:
- „2.2
- Rechtsbehelfsbelehrung
Für den notwendigen Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung wird auf die Rechtsbehelfsbelehrungsmuster in Anlage 1, Anlage 2 und Anlage 4 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr über den Vollzug des Art. 15 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 6. September 2016 (AllMBl. S. 2077) in der jeweils geltenden Fassung verwiesen.“
- b)
- In Nr. 3.1 wird die Angabe „Art. 16 BayBG“ durch die Wörter „des Art. 16 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG)“ ersetzt.
- c)
- In Nr. 3.1.3 werden die Wörter „des Bayerischen Richtergesetzes (BayRiG)“ durch die Wörter „des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes (BayRiStAG)“ ersetzt.
- d)
- In Nr. 3.2.2 wird die Angabe „BayRiG“ durch die Angabe „BayRiStAG“ ersetzt.
- 2. Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nr. 1.3 Satz 2 werden die Wörter „im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat“ gestrichen.
- b)
- In Nr. 4.2 Satz 1 werden nach dem Wort „Beamte“ die Wörter „ , für Beamtinnen und Beamte, denen Sonderurlaub, welcher dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, gewährt wurde,“ eingefügt.
- c)
- Nr. 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „über die Teilhaberichtlinien – Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern – (TeilR) vom 19. November 2012 (FMBl S. 605, StAnz Nr. 51/52)“ durch die Wörter „und für Heimat über die Richtlinien über die Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern (Bayerische Inklusionsrichtlinien – BayInklR) vom 29. April 2019 (BayMBl. Nr. 165)“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „TeilR“ durch die Angabe „BayInklR“ ersetzt.
- d)
- In Nr. 11.7 Satz 2 wird das Wort „Gleichstellungsbeauftragen“ durch das Wort „Gleichstellungsbeauftragten“ ersetzt.
- e)
- Nach Nr. 11.7 wird folgende Nr. 11.8 eingefügt:
- „11.8
- 1Unterlagen, die in Zusammenhang mit Beurteilungen stehen, beinhalten häufig sensible personenbezogene Daten. 2Sie sind deshalb mit der gebotenen datenschutzrechtlichen Sorgfalt aufzubewahren. 3Die Beurteilung selbst sowie formelle Beurteilungsbeiträge sind zu den Personalakten zu nehmen und unterliegen den personalaktenrechtlichen Regelungen. 4Alle anderen Unterlagen, die in Zusammenhang mit Beurteilungen stehen, sind sorgsam aufzubewahren, vor unbefugtem Zugriff Dritter zu schützen und so bald als rechtlich zulässig zu vernichten. 5Vorbereitende Unterlagen wie z.B. Entwürfe, vorbereitende Übersichten sowie andere im Entstehungsprozess befindliche Unterlagen sind unmittelbar nach Anfertigung des endgültigen Dokuments zu vernichten. 6Sonstige in Zusammenhang mit Beurteilungen stehende Dokumente wie z.B. Ranglisten, Übersichten oder informelle Beurteilungsbeiträge sind zu vernichten, wenn ihre Vorhaltung nicht mehr erforderlich ist. 7Eine unter Nachweisgesichtspunkten gebotene Aufbewahrungspflicht besteht stets für die die aktuelle Beurteilung betreffenden Unterlagen. 8Gleiches gilt für Unterlagen zu Vorbeurteilungen, soweit diese noch für Auswahlentscheidungen herangezogen werden können. 9Die Aufbewahrung soll in der Verantwortung des zuständigen Beurteilers oder der zuständigen Personalstelle erfolgen. 10Dies erleichtert die Erfüllung der Rechte aus Art. 107 BayBG und Art. 12 Abs. 3 Satz 1 der Datenschutz-Grundverordnung. 11Die rechtzeitige Vernichtung ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.“
- 3. In Abschnitt 5 Nr. 6.1.2 Satz 3 wird das Wort „Teilhaberichtlinien“ durch die Angabe „BayInklR“ ersetzt.
- 4. Abschnitt 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nr. 1.2.4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
- bb)
- Folgender Satz 2 wird angefügt:
„2Bezüglich des erstmaligen Beteiligungszeitpunktes der Schwerbehindertenvertretung wird auf Nr. 10.2 der BayInklR verwiesen.“
- b)
- Nr. 1.4.2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Gesetzes über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung – Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz – GDVG“ durch die Wörter „Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes – GDVG)“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden im zweiten Klammerzusatz ersetzt:
- aaa)
- die Angabe „Art. 1 Abs. 3“ durch die Angabe „Art. 1 Abs. 2“,
- bbb)
- die Angabe „Art. 31 Abs. 8 Nr. 3“ durch die Angabe „Art. 31 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3“.
- c)
- In Nr. 1.9 wird das Wort „Teilhaberichtlinien“ durch die Angabe „BayInklR“ ersetzt.
- d)
- In Nr. 2.3.1.3 Satz 2 werden die Wörter „den Haushaltsvollzugsrichtlinien“ durch die Wörter „Art. 6a des Haushaltsgesetzes des jeweils geltenden Jahres“ ersetzt.
- e)
- Nr. 3.2.4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird aufgehoben.
- bb)
- Die Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 1 bis 3.
- f)
- In Nr. 6.1 Satz 1 werden ersetzt:
- aa)
- die Angabe „Art. 78 BayRiG“ durch die Angabe „Art. 65 BayRiStAG“,
- bb)
- die Angabe „Art. 78a BayRiG“ durch die Angabe „Art. 66 BayRiStAG“.
- g)
- In Nr. 6.2 wird die Angabe „Art. 7 Abs. 3 und 4 BayRiG“ durch die Angabe „Art. 7 Abs. 2 und Art. 72 Abs. 3 BayRiStAG“ ersetzt.
- 5. In Abschnitt 9 Nr. 2.4.2 wird die Angabe „Art. 5 BayRiG“ durch die Angabe „Art. 3, 15 Satz 2 BayRiStAG“ ersetzt.
- 6. Abschnitt 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nr. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 7 wird vor dem Wort „Wahl“ das Wort „auf“ eingefügt.
- bb)
- Die folgenden Sätze 8 bis 10 werden angefügt:
„8An das Vorliegen eines öffentlichen Ehrenamtes ist auf Grund des Ausnahmecharakters der Vorschrift (Art. 81 Abs. 2 Satz 2 BayBG) ein strenger Maßstab anzulegen. 9Dies gilt insbesondere für die Beurteilung, ob die wahrgenommene Tätigkeit überwiegend der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient. 10Tätigkeiten für juristische Personen des Privatrechts und für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften (und deren Verbände) sind daher in besonderem Maße zu prüfen.“
- b)
- In Nr. 3.1.4 wird vor dem ersten Spiegelstrich folgender Spiegelstrich eingefügt:
- „–
- auf die Möglichkeit der Anrechnung von Nebentätigkeitsvergütung auf die Anwärterbezüge nach Art. 80 Abs. 1 BayBesG,“
- c)
- Nr. 3.2.1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„4Damit gilt die Übernahme einer weiteren Nebentätigkeit nicht als allgemein genehmigt, wenn hierdurch die Summe der jährlichen Vergütungen aller genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten die Vergütungsgrenze des § 7 Abs. 1 Satz 1 BayNV überschreiten würde.“
- 7. Abschnitt 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nr. 1.1.3 Satz 1 wird die Angabe „AzV“ durch die Wörter „der Bayerischen Arbeitszeitverordnung (BayAzV)“ ersetzt.
- b)
- Nr. 1.3.5.1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
- bb)
- Der Satz 5 wird Satz 3.
- c)
- Nr. 1.3.5.2 wird wie folgt gefasst:
- „1.3.5.2
- Das Zeiterfassungssystem ist mittels geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen abzusichern (zum Beispiel Passwortschutz, Verschlüsselungstechniken).“
- d)
- Nr. 1.5.4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Die obersten Dienstbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können die Teilnahme an der gleitenden Arbeitszeit anordnen oder genehmigen; das Mitbestimmungsrecht des Personalrats ist zu beachten.“
- e)
- Nr. 2.8 wird wie folgt gefasst:
- „2.8
- Altersteilzeit für Richterinnen und Richter
Für die Altersteilzeit von Richterinnen und Richtern nach Art. 10 BayRiStAG gelten die vorstehenden Nrn. 2.1, 2.2, 2.3, 2.4 und 2.7 mit der Maßgabe entsprechend, dass sich der Beschäftigungsumfang aus Art. 10 BayRiStAG ergibt.“
- f)
- In Nr. 1.2.3 Satz 4, Nr. 1.2.5 Satz 2, Nr. 1.5.3, Nr. 1.5.4 Satz 3 und Nr. 3.1 Satz 1 wird jeweils die Angabe „AzV“ durch die Angabe „BayAzV“ ersetzt.
- 8. Abschnitt 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nr. 1 wird in den Klammerzusätzen jeweils die Angabe „AzV“ durch die Angabe „BayAzV“ ersetzt.
- b)
- In Nr. 1.2 Satz 1 wird die Angabe „Art. 2 Abs. 4 BayRKG“ durch die Angabe „Art. 2 Abs. 5 BayRKG“ ersetzt.
- c)
- In Nr. 2.4 werden die Wörter „Polizeivollzugsbeamtinnen oder -beamte und Justizvollzugsbeamtinnen und -beamte“ durch das Wort „Bedienstete“ ersetzt.
- d)
- In Nr. 2.4.1 werden die Wörter „Wegen der besonderen Gefahrensituation kann Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten sowie Justizvollzugsbeamtinnen und -beamten“ durch die Wörter „Bediensteten kann“ ersetzt und werden nach dem Wort „Gesundheit“ die Wörter „aufgrund eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs“ eingefügt.
- e)
- Nr. 2.4.1.1 wird aufgehoben.
- f)
- Die bisherigen Nrn. 2.4.1.2 und 2.4.1.3 werden die Nrn. 2.4.1.1 und 2.4.1.2.
- g)
- Die bisherige Nr. 2.4.1.4 wird Nr. 2.4.1.3 und die Wörter „Beamtinnen und Beamten“ werden durch das Wort „Bediensteten“ ersetzt.
- h)
- Die bisherige Nr. 2.4.1.5 wird Nr. 2.4.1.4.
- i)
- In Nr. 2.4.2 Satz 1 werden die Wörter „Beamtinnen und Beamte“ durch das Wort „Bedienstete“ ersetzt.
- j)
- In Nrn. 2, 2.1.1, 2.1.8 Satz 1, Nrn. 2.3.1, 2.3.2.6 Satz 1, Nr. 2.5.5 Satz 1 und Nr. 2.5.6 Satz 1 werden jeweils die Wörter „des Freistaates Bayern“ gestrichen.
- k)
- In Nr. 2.5.6 Satz 2 wird die Angabe „BayRiG“ durch die Angabe „BayRiStAG“ ersetzt.
- 9. Abschnitt 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nrn. 1.2 und 1.2.1 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 5a BayMuttSchV“ durch die Angabe „§ 21 UrlMV“ ersetzt.
- b)
- In Nr. 3 wird das Wort „Teilhaberichtlinien“ durch die Angabe „BayInklR“ ersetzt.
- 10. Abschnitt 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nr. 3.2 Satz 1 werden die Wörter „das Besoldungsdienstalter“ durch die Wörter „die Stufenlaufzeit“ ersetzt.
- b)
- In Nr. 4 wird die Angabe „§ 18 UrlV“ durch die Angabe „§ 13 UrlMV“ ersetzt.
- c)
- Nr. 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden ersetzt:
- aaa)
- die Angabe „(BayRS III, 661)“ durch die Angabe „(BayRS 2162-3-A)“,
- bbb)
- die Wörter „§ 18 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 UrlV“ durch die Wörter „§ 13 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 UrlMV“.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „§ 16 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 UrlV“ durch die Wörter „§ 10 Abs. 1 Satz 2 bis 4 UrlMV“ ersetzt.
- 11. Dem Abschnitt 17 werden folgende Nrn. 8 bis 8.2 angefügt:
- „8.
- Ausbildungskostenübernahme außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs von Art. 139 BayBG
1Art. 139 BayBG soll unter bestimmten Voraussetzungen auf Ausbildungsdienstherrn, die nicht in den Anwendungsbereich des BayBG fallen (z.B. Wechsel aus anderen Bundesländern oder sonstigen Dienstherrn außerhalb des Anwendungsbereich des BayBG), analog angewendet werden. 2Bei einer Ausbildung im Ausbildungs- oder Studienverhältnis stellt sich die Frage der Ausbildungskostenerstattung u.a. bei dual Studierenden in ausbildungsintegrierten Studiengängen sowie bei der Übernahme von Beschäftigten, die bei einem privaten Arbeitgeber ausgebildet worden sind.
- 8.1
- Ausbildung im Beamtenverhältnis
Der Zahlung einer Ausbildungskostenerstattung analog Art. 139 BayBG kann nur zugestimmt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a)
- 1Es muss eine vollständige Ausbildung durchlaufen worden sein. 2Für berufsbegleitende Ausbildungen außerhalb des Beamtenverhältnisses oder Fortbildungen können keine Kosten übernommen werden.
- b)
- 1Die Ausbildung erfolgte im Beamtenverhältnis. 2Ob die Bewerberin auch als Beamtin oder der Bewerber auch als Beamter übernommen oder im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigt werden soll, ist dagegen ohne Bedeutung.
- c)
- 1Es besteht ein dringendes Gewinnungsinteresse. 2An das Erfordernis des dringenden Interesses ist ein strenger Maßstab anzulegen. 3Es muss im jeweiligen Einzelfall ein außerordentlicher Mangel an geeigneten anderen Bewerberinnen und Bewerbern bestehen, bei denen keine Ausbildungskostenerstattung erforderlich wäre. 4Zudem muss die Gewinnung der konkreten Bewerberin oder des konkreten Bewerbers unter Berücksichtigung des Leistungsprinzips aufgrund akuten Personalmangels zwingend erforderlich sein und hierdurch für den Freistaat Bayern aufgrund der zu erwartenden Leistung und Befähigung ein erheblicher Vorteil entstehen. 5Das verlangt eine Abwägung zwischen Gewinnungsinteresse und Kostenfolge. 6Eine pauschale Übernahme der Ausbildungskosten kommt nicht in Betracht.
- d)
- Die Erstattung erfolgt nicht an die Beamtin oder den Beamten, sondern ausschließlich an den Ausbildungsdienstherrn auf Basis einer individuellen Verwaltungsvereinbarung.
- e)
- Die Erstattung ist nur möglich, wenn die Beamtin oder der Beamte einer Rückzahlungsverpflichtung unterliegt und nicht bereits eine Zahlung geleistet hat.
- f)
- Die Beamtin oder der Beamte verpflichtet sich zur Erstattung der Ausbildungskostenübernahme, wenn er aus dem Beamtenverhältnis zum Freistaat Bayern vor Ablauf der Zeit ausscheidet, die für die Ausbildungskostenerstattung bei seinem Ausbildungsdienstherrn maßgeblich war.
- g)
- Die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bindungsdauer stehen.
- h)
- Die Ausbildungskostenübernahme übersteigt nicht den Betrag analog Art. 139 BayBG.
- 8.2
- Ausbildung im Ausbildungs- oder Studienverhältnis
Die Übernahme der zurückzuzahlenden Ausbildungskosten oder der zurückzuzahlenden Studienentgelte ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- a)
- 1Es muss eine Ausbildung oder ein ausbildungsintegriertes duales Studium durchlaufen worden sein. 2Für Fortbildungen können keine Kosten übernommen werden.
- b)
- 1Es besteht ein dringendes Gewinnungsinteresse. 2Nr. 8.1 Buchst. c ist entsprechend anzuwenden.
- c)
- Die Erstattung erfolgt nicht an die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer, sondern ausschließlich an den Ausbildenden oder bisherigen Arbeitgeber auf Basis einer individuellen Verwaltungsvereinbarung.
- d)
- Die Erstattung ist nur möglich, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer einer Rückzahlungsverpflichtung unterliegt und nicht bereits eine Zahlung geleistet hat.
- e)
- Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer verpflichtet sich zur Erstattung der Ausbildungskostenübernahme, wenn er aus dem Arbeitsverhältnis zum Freistaat Bayern vor Ablauf der Zeit ausscheidet, die für die Ausbildungskostenerstattung bei seinem Ausbildenden oder bisherigen Arbeitgeber maßgeblich war.
- f)
- Nr. 8.1 Buchst. g und h gilt entsprechend.“
- 12. In Abschnitt 2 Nr. 4.2.2 und 4.2.3, Abschnitt 9 Nr. 3.4.1, Abschnitt 10 Nr. 5.3 Abs. 2 Satz 2, Abschnitt 12 Nr. 2.5.1 Satz 3 und Abschnitt 15 Nr. 1.1 Satz 4 werden jeweils die Wörter „ , für Landesentwicklung und“ durch die Wörter „und für“ ersetzt.
- 13. In den Anlagen 3 bis 5 jeweils im Wortlaut vor Nr. 1 werden nach dem Wort „Schwerbehinderung“ die Wörter „(§ 2 Abs. 2 SGB IX) oder Gleichstellung (§ 2 Abs. 3 SGB IX)“ eingefügt.
§ 2
Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 2021 in Kraft.
Dr. Alexander Voitl
Ministerialdirektor