Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 726 vom 13.10.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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Verwaltungsvorschrift

8110.0-A
  • Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung
  • Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, Arbeitsförderung sowie Eingliederung behinderter Menschen und ausländischer Arbeitnehmer
  • Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – Schwerbehindertenrecht
  • Schwerbehindertenrecht (Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – SGB IX, Teil 2)
  • Arbeits- und Berufsförderung sowie begleitende Hilfen im Arbeitsleben schwerbehinderter Menschen

8110.0-A

Änderung der Bekanntmachung über den Rahmenhygieneplan-Corona
Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für
Familie, Arbeit und Soziales und für Gesundheit und Pflege

vom 29. September 2021, Az. II3/6430.01-1/252 und G5A-Sz-G8000-2020/122-914

1.
Nr. 6 der gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales und für Gesundheit und Pflege über den Rahmenhygieneplan-Corona Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung vom 25. Mai 2021 (BayMBl. Nr. 390), die durch Bekanntmachung vom 15. Juli 2021 (BayMBl. Nr. 503) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„6.
Fahrdienst

1Bei der Nutzung der Fahrdienste gilt für die Fahrgäste während der Beförderung die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (MNS) (vgl. Nr. 8). 2Soweit Personen bei der Nutzung von Fahrdiensten von der Pflicht zum Tragen einer Maske befreit sind, hat der Einrichtungsträger mit dem Beförderer in Abstimmung mit dem zuständigen Bezirk Maßnahmen zu vereinbaren, die auf andere Weise einen gleichwertigen Infektionsschutz sicherstellen. 3Soweit aufgrund erhöhter Zahlen von Krankenhauseinweisungen oder Intensivbettenbelegung ein höherer Standard nach der aktuell geltenden Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung festgelegt wird, gilt dieser verpflichtend. 4Das Abnehmen des MNS ist zulässig, soweit es aus zwingenden Gründen erforderlich ist, insbesondere zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung. 5Es ist ein individuelles Hygiene- und Infektionsschutzkonzept zu entwickeln. 6Insbesondere ist sicherzustellen, dass eine regelmäßige Reinigung der Handkontaktflächen und eine regelmäßige Desinfektion der Hände durchgeführt werden.“

2.
Diese Bekanntmachung tritt am 14. Oktober 2021 in Kraft.

Dr. Markus Gruber

Ministerialdirektor

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor