2126-1-18-G
Verordnung zur Änderung
der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
vom 14. Oktober 2021
Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, §§ 28a, 28c Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 8 Abs. 8 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 27. Juli 2021 (GVBl. S. 499) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:
§ 1
Änderung der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Die Vierzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) vom 1. September 2021 (BayMBl. Nr. 615, BayRS 2126-1-18-G), die zuletzt durch Verordnung vom 5. Oktober 2021 (BayMBl. Nr. 715) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Kontaktdaten sind zu erheben bei allen größeren Veranstaltungen jeder Art mit mehr als 1 000 Personen in Gebäuden, geschlossenen Räumlichkeiten, Stadien oder anderweitig zutrittsbeschränkten Stätten, von Dienstleistern, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, im Beherbergungswesen in Bezug auf Gemeinschaftsunterkünfte, in Clubs, Diskotheken, Bordellbetrieben und vergleichbaren Freizeiteinrichtungen sowie in der Gastronomie, soweit § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 keine Anwendung findet.“
- b)
- In Abs. 2 Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „oder aufgrund der in dieser Verordnung vorgesehenen Infektionsschutzkonzepte zum Zweck der Kontaktpersonenermittlung im Fall einer festgestellten Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“ gestrichen.
- 2.
- § 13 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) 1Für den Unterricht und sonstige Schulveranstaltungen, die Mittagsbetreuung an Schulen sowie den Lehr- und Studienbetrieb am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern und am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern findet § 2 Abs. 1 Satz 1 keine Anwendung. 2Schülerinnen und Schüler bis einschließlich Jahrgangsstufe 4 dürfen im Übrigen statt einer medizinischen Gesichtsmaske auch eine textile Mund-Nasen-Bedeckung tragen.“
§ 2
Weitere Änderung der
Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Die Vierzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) vom 1. September 2021 (BayMBl. Nr. 615, BayRS 2126-1-18-G), die zuletzt durch § 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 Satzteil nach Nr. 2 werden die Wörter „außerhalb einer zum Betrieb oder Durchführung nötigen beruflichen oder gemeinwohldienlichen ehrenamtlichen Tätigkeit nur durch solche Personen erfolgen, die“ durch die Wörter „nur durch Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Besucher, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige erfolgen, soweit diese“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden nach dem Wort „Betreiber“ die Wörter „zur zweiwöchigen Aufbewahrung der eigenen Testnachweise sowie“ eingefügt.
- cc)
- Die folgenden Sätze 3 und 4 werden angefügt:
„3Nicht geimpfte oder genesene Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige müssen dabei an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen Testnachweis verfügen. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige ohne Kundenkontakt.“
- b)
- Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „außerhalb einer zur Durchführung nötigen beruflichen oder gemeinwohldienlichen ehrenamtlichen Tätigkeit nur durch solche Personen erfolgen, die“ durch die Wörter „nur durch in Abs. 1 Satz 1 genannte Personen erfolgen, soweit diese“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „Abs. 1 Satz 2 bis 4“ ersetzt.
- 2.
- § 3a wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „außerhalb einer zum Betrieb oder Durchführung nötigen beruflichen oder gemeinwohldienlichen ehrenamtlichen Tätigkeit ausschließlich Personen gestatten, die“ durch die Wörter „den in § 3 Abs. 1 Satz 1 genannten Personen ausschließlich gestatten, soweit diese“ ersetzt und der Punkt am Ende wird durch die Wörter „ ; § 3 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 4 werden die Wörter „ , das Geburtsdatum und konkrete Angaben zum Grund der Befreiung“ durch die Wörter „und das Geburtsdatum“ ersetzt und der Punkt am Ende wird durch die Wörter „ ; § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“ ersetzt.
- b)
- Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der Wortlaut wird Satz 1.
- bb)
- Folgender Satz 2 wird angefügt:
„2§ 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
- 3.
- § 9 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für Besucher von Patienten von Krankenhäusern und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 IfSG), sowie für Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige mit Patientenkontakt gilt § 3 Abs. 1 entsprechend.“
- 4.
- § 15 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „für Besucher sowie Betreiber und Beschäftigte mit Kundenkontakt“ gestrichen.
- b)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- c)
- Satz 3 wird Satz 2.
- d)
- Satz 4 wird Satz 3 und wie folgt gefasst:
„3§ 3a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend; im Übrigen finden §§ 3a und 3 Abs. 5 keine Anwendung.“
- 5.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nr. 2 werden die Wörter „im Falle des § 15 Abs. 4 der Beschäftigte“ durch die Wörter „der Beschäftigte oder ehrenamtlich Tätige“ ersetzt und nach dem Wort „vorlegt“ werden die Wörter „oder entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 auch in Verbindung mit § 15 Abs. 4 als Anbieter, Veranstalter oder Betreiber seinen eigenen Testnachweis nicht zwei Wochen aufbewahrt“ eingefügt.
- b)
- In Nr. 2a wird das Wort „besucht“ durch das Wort „betritt“ ersetzt.
§ 3
Inkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 2021 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 2 am 19. Oktober 2021 in Kraft.
München, den 14. Oktober 2021
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Klaus Holetschek, Staatsminister