Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 734 vom 14.10.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

2126-1-18-G

Begründung der Verordnung zur Änderung der Vierzehnten
Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

vom 14. Oktober 2021

Die Begründung der Verordnung zur Änderung der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) vom 14. Oktober 2021 (BayMBl. Nr. 733) wird im Hinblick auf § 28a Abs. 5 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) bekannt gemacht.

Die vorliegende Verordnung beruht auf § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, §§ 28a, 28c Satz 3 IfSG in Verbindung mit § 11 SchAusnahmV und § 9 Nr. 5 DelV.

Gegenstand der Verordnung sind weitere notwendige Anpassungen und Klarstellungen in der 14. BayIfSMV. Insbesondere unterfallen zukünftig auch die Beschäftigten und ehrenamtlich Tätigen mit unmittelbarem Kundenkontakt von Einrichtungen, die der 3G-Regel unterliegen, einem 3G-Erfordernis.

Soweit in der 14. BayIfSMV bereits bestehende Maßnahmen fortgeführt werden, wird auf die Begründung der 14. BayIfSMV vom 1. September 2021 (BayMBl. Nr. 616) sowie auf die Begründungen der Verordnungen zur Änderung der 14. BayIfSMV vom 15. September 2021 (BayMBl. Nr. 662), vom 30. September 2021 (BayMBl. Nr. 711) und vom 5. Oktober 2021 (BayMBl. Nr. 716) verwiesen.

Das maßgebliche Lagebild für die vorliegende Verordnung stellt sich wie folgt dar:

Von der letzten Aprilwoche bis Anfang Juli waren die Zahlen der neu mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Infizierten kontinuierlich gesunken. Nach einem daran anschließenden Anstieg der Fallzahlen zeigt sich bei den Infektionszahlen in Bayern in der Gesamttendenz seit etwa einem Monat eine Plateaubildung bzw. steigen die Zahlen leicht an, wobei die 7-Tage-Inzidenz gewisse Schwankungen aufweist. So ist am 14. Oktober 2021 wieder ein leichter Anstieg der 7-Tage-Inzidenz im Vergleich zum Vortag zu verzeichnen. Ob sich dieser fortsetzt, bleibt abzuwarten. Am 14. Oktober 2021 liegt die 7-Tage-Inzidenz der Meldefälle in Bayern mit 96,7 über dem Bundesdurchschnitt von 67,0. Eine Woche zuvor, am 7. Oktober 2021, lag die 7-Tage-Inzidenz für Bayern bei 87,9, vor einem Monat, am 14. September 2021, lag der Wert bei 85,8.

Insgesamt verzeichnen nach den Daten des Robert Koch-Instituts (RKI) am 14. Oktober 2021 13 Landkreise und kreisfreie Städte in Bayern eine 7-Tage-Inzidenz der Meldefälle von unter 50, davon weisen 2 Landkreise und kreisfreie Städte eine 7-Tage-Inzidenz von unter 35 auf. 35 Landkreise und kreisfreie Städte liegen bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100, davon weisen 5 Landkreise einen Wert von über 200 auf (https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4/page/page_1). Damit zeigt sich in weiten Teilen Bayerns erneut ein erhöhtes Infektionsgeschehen.

Die Reproduktionszahl schwankte in den vergangenen Tagen um den Wert von 1. Nach RKI-Berechnungen lag der 7-Tage-R-Wert für Bayern am 14. Oktober 2021 bei 1,06 und für Deutschland bei 1,04.

Während die Zahl der COVID-19-Patienten, die stationär behandelt werden mussten, seit Anfang Mai kontinuierlich sank, werden seit etwa neun Wochen wieder deutlich höhere Zahlen, aktuell auf einem Niveau von um die 900, beobachtet. Die Zahl der mit stationär zu versorgenden COVID-19-Patienten belegten Betten stieg insgesamt binnen der letzten neun Wochen um 751 auf nunmehr 952 an, d. h. die Gesamtzahl der mit COVID-19-Patienten belegten Betten hat sich mehr als vervierfacht. Auch im intensivmedizinischen Bereich spiegelt sich diese Entwicklung wider, wenn auch aktuell noch auf etwas niedrigerem Niveau (Zunahme der auf Intensivstationen versorgten COVID-19-Fälle binnen der letzten neun Wochen um rund 200, dies entspricht angesichts des niedrigen Ausgangsniveaus einer Steigerung von rund 450 %, Quelle: DIVI-Intensivregister). Aktuell werden bayernweit 952 Patienten, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 nachgewiesen wurde, stationär behandelt (Meldungen der Krankenhäuser in IVENA vom 14. Oktober 2021). 259 COVID-19-Fälle werden derzeit intensivmedizinisch behandelt (Meldungen der Krankenhäuser im DIVI-Intensivregister vom 14. Oktober 2021).

Angesichts der inzwischen gestiegenen Belegung mit COVID-19-Patienten und der gleichfalls gestiegenen Inzidenzwerte stellt sich die Lage in den bayerischen Krankenhäusern zunehmend angespannt dar. Regional berichten Kliniken, vor allem im intensivmedizinischen Bereich, von sehr starken Belastungen, die voraussichtlich in den nächsten Wochen nicht nachlassen werden und zum Teil bereits jetzt wieder überregionale Patientensteuerungen erforderlich machen. Deshalb wurde es den Regierungen per Allgemeinverfügung vom 30. September 2021 (BayMBl. Nr. 709) ermöglicht, im Bedarfsfall und in Abhängigkeit des prozentualen Anteils von COVID-19-Patienten an den in einem Zweckverbandsgebiet für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung (ZRF-Gebiet) insgesamt belegten Intensivbetten regional und zeitlich befristet erneut die während der ersten drei pandemischen Wellen bewährten Organisationsstrukturen einzurichten. Dies betrifft insbesondere die Einsetzung der Ärztlichen Leiter Krankenhauskoordinierung für einzelne ZRF-Gebiete, die zur Steuerung der Patientenströme (jedoch nicht zu Freihalteanordnungen) befugt sind. Von dieser Befugnis haben bereits einige Regierungen in unterschiedlichem Umfang Gebrauch gemacht. Daher gilt es nach wie vor, vor allem die Belegung der Intensivkapazitäten mit COVID-19-Patienten engmaschig zu beobachten, da diese Bettenkategorie die Engpassressource bei der Bekämpfung der Pandemie im stationären Bereich darstellt.

In Bayern wurden bisher 16 619 221 COVID-19-Schutzimpfungen durchgeführt; 8 609 759 entfallen dabei auf Erstimpfungen, bei 8 304 126 Personen besteht bereits ein vollständiger Impfschutz. Die Erstimpfquote beträgt damit derzeit rund 65,5 % und die Quote der vollständig Geimpften 63,2 % (Stand jeweils 14. Oktober 2021). Insgesamt sind von den Personen in Bayern, die 60 Jahre oder älter sind, 84,1 % mindestens einmal geimpft, im Alter von 18 bis 59 Jahren sind es 68,4 % und im Alter von 12 bis 17 Jahren 40,0 %. Einen vollständigen Impfschutz haben 82,4 % der Personen in Bayern, die 60 Jahre oder älter sind, im Alter von 18 bis 59 Jahren haben 69,2 % den vollständigen Impfschutz und im Alter von 12 bis 17 Jahren sind es 34,3 %. Seit Mitte August besteht für bestimmte Personengruppen die Möglichkeit, eine Auffrischungsimpfung zu erhalten. In Bayern wurden bisher 146 840 Auffrischungsimpfungen durchgeführt, die in der oben genannten Gesamtzahl der COVID-19-Schutzimpfungen enthalten sind.

Da inzwischen ausreichend Impfstoff für COVID-19-Schutzimpfungen vorhanden ist, besteht seit mehreren Wochen für alle Impfwilligen, für die ein Impfstoff zugelassen ist, die Möglichkeit, ohne Wartezeit umgehend eine Schutzimpfung zu erhalten. Für Kinder unter 12 Jahren ist weiterhin kein Impfstoff zugelassen.

Mit steigenden COVID-19-Impfquoten und dem Aufbau einer schützenden Grundimmunität in der Bevölkerung befindet sich Deutschland in der Übergangsphase von einem pandemischen in ein endemisches Geschehen. Insgesamt handelt es sich weltweit, in Europa und in Deutschland nach wie vor um eine ernstzunehmende Situation.

Das Ziel der infektionspräventiven Maßnahmen ist weiterhin die Minimierung schwerer Erkrankungen durch SARS-CoV-2 unter Berücksichtigung der Gesamtsituation der öffentlichen Gesundheit (Minimierung der Krankheitslast, Verfügbarkeit von ausreichend medizinischen Kapazitäten zur Versorgung der Bevölkerung, Reduktion der langfristigen durch Long-COVID verursachten Folgen sowie der Non-COVID-19-Effekte). Hierfür bleibt es wichtig, die Infektionszahlen nachhaltig niedrig zu halten. Deshalb sind weiterhin umfangreiche Zugangsbeschränkungen auf Geimpfte, Genesene und Getestete, das Tragen von medizinischen Gesichtsmasken sowie die Identifizierung und Isolation infizierter Personen unverzichtbar. Unabdingbar ist weiterhin die Beachtung und Umsetzung von Hygienevorgaben: Abstandhalten, Hygiene beachten, Maskentragung im Alltag und Lüften (AHA+L-Regeln). Für die Senkung der Neuinfektionen, den Schutz der Risikogruppen und die Minimierung von schweren Erkrankungen und damit auch die Begrenzung der Belastung des Gesundheitssystems ist die Impfung der Bevölkerung von zentraler Bedeutung. Das RKI stuft die Gefährdung der Gesundheit der nicht oder nur einmal geimpften Bevölkerung in Deutschland insbesondere aufgrund der Verbreitung von einigen besorgniserregenden Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2 (Variants of Concern, VOC) sowie der noch nicht ausreichend hohen Impfquote insgesamt weiterhin als hoch ein. Für vollständig Geimpfte wird die Gefährdung als moderat eingeschätzt, wobei Menschen mit chronischen Erkrankungen und besonders vulnerable Bevölkerungsgruppen besonders betroffen sind.

In Deutschland, wie auch im europäischen Ausland, werden derzeit fast alle Infektionen durch die besorgniserregende Delta-Variante verursacht; ihr Anteil an allen Infektionen liegt seit KW 34/2021 bei über 99,8%. Andere Varianten von SARS-CoV-2 werden nur selten nachgewiesen; die ehemals stark verbreitete Variante Alpha wurde mittlerweile vollständig durch Delta verdrängt. Für Delta-Infektionen sind im Vergleich zu Alpha-Infektion höhere Raten an Hospitalisation, Intensivpflichtigkeit der Betroffenen und Tod beobachtet worden, was auf eine höhere Virulenz dieser Variante hinweist.

Das RKI empfiehlt weiterhin dringend, unabhängig vom Impf-, Genesenen- oder Teststatus, das grundsätzliche Infektionsrisiko und den eigenen Beitrag zur Verbreitung von SARS-CoV-2 zu reduzieren.

Vor dem Hintergrund dieses Lagebilds sind folgende neue Regelungen vorgesehen:

Durch § 1 der vorliegenden Verordnung werden die §§ 5 und 13 der 14. BayIfSMV geändert.

Durch die Änderung in § 5 der 14. BayIfSMV wird der Kreis derjenigen Betriebe und Veranstaltungen, die Kontaktdaten zu erheben haben, wesentlich begrenzt. Kontaktdaten sind künftig zunächst bei allen größeren Veranstaltungen jeder Art mit mehr als 1 000 Personen in Gebäuden, geschlossenen Räumlichkeiten, Stadien oder anderweitig zutrittsbeschränkten Stätten zu erheben. Bei anderweitig zutrittsbeschränkten Stätten handelt es sich um Örtlichkeiten im Innenbereich oder unter freiem Himmel, bei denen der Veranstalter den Zutritt durch natürliche oder künstliche Begrenzungen wie Türen, Zäune, Absperrungen oder schlichte Kontrollen begrenzt. Bei größeren Veranstaltungen, die von jedermann jederzeit auf verschiedenen Wegen besucht und verlassen werden können, etwa Märkten, nicht zutrittsbeschränkten Musikdarbietungen im öffentlichen Raum und vergleichbaren Veranstaltungen besteht keine Pflicht zur Kontaktdatenerfassung.

Abgesehen von den größeren Veranstaltungen in zutrittsbeschränkten Stätten sind Kontaktdaten künftig, wie bereits bislang, von Dienstleistern, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist und in Clubs, Diskotheken, Bordellbetrieben und vergleichbaren Freizeiteinrichtungen zu erheben. In der Gastronomie ist eine Kontaktdatenerhebung künftig nur noch bei den in § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 15 Abs. 4 genannten Fällen, also insbesondere bei lauter Tanzmusik in geschlossenen Räumen, erforderlich. Bei dem Besuch von Gastronomiebetrieben ohne laute Tanzmusik, aber auch bei Veranstaltungen innerhalb der Gastronomie, die bereits bislang als zulässige Veranstaltungen von dem Tanz- und Musikverbot ausgenommen waren, insbesondere privaten Feiern in geschlossenen Gesellschaften, entfällt künftig die Pflicht zur Kontaktdatenerhebung, es sei denn, es handelt sich um eine größere Veranstaltung mit mehr als 1 000 Personen.

Im Beherbergungswesen sind Kontaktdaten künftig nur noch bei einer Beherbergung in Gemeinschaftsunterkünften zu erheben. Eine Beherbergung in Gemeinschaftsunterkünften besteht, wenn Personen, die aus mehr als einem Hausstand stammen, in Schlafsälen, Matratzenlagern oder vergleichbaren sonstigen Mehrbettzimmern (z. B. in Jugendherbergen oder Berghütten) gemeinschaftlich untergebracht werden.

In allen anderen, bislang zur Kontaktdatenerhebung verpflichtenden Fällen entfällt die Kontaktdatenerhebung. Dadurch wird der Verwaltungsaufwand der betroffenen Einrichtungen spürbar verringert.

Die Änderung in § 13 der 14. BayIfSMV ist redaktionell. Sie dient dazu, die Anordnung klarer zu fassen. Wie bislang soll in Schulgebäuden während des Unterrichts und bei sonstigen Schulveranstaltungen, bei der Mittagsbetreuung an Schulen und bei dem Lehr- und Studienbetrieb am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern und am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern keine Maskenpflicht gelten. Außerhalb des Unterrichts, sonstigen Schulveranstaltungen und der Mittagsbetreuung in den Schulen und damit insbesondere auf dem Weg von und zu den Klassenzimmern und Unterrichtsräumen, auf sonstigen Verkehrs- und Begegnungsflächen sowie im Verwaltungsbereich der Schulen besteht weiterhin eine Maskenpflicht nach der allgemeinen Regelung in § 2 der 14. BayIfSMV, soweit nicht im Einzelfall einer der Ausnahmetatbestände des § 2 Abs. 1 Satz 2 der 14. BayIfSMV erfüllt wird.

Soweit eine Maskenpflicht im schulischen Bereich besteht, also im Schulgebäude beispielsweise auf dem Weg zum Klassenzimmer, dürfen Schülerinnen und Schüler bis einschließlich der Jahrgangsstufe 4 statt einer medizinischen Gesichtsmaske auch eine textile Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Durch § 2 werden die §§ 3, 3a, 9, 15 und 19 der 14. BayIfSMV geändert.

Durch die Änderungsverordnung wird bei den von § 3 Abs. 1 und Abs. 2 erfassten Einrichtungen, Dienstleistungen und Veranstaltungen die bereits bislang für Kunden und Besucher geltende 3G-Regel um Testnachweiserfordernisse für nicht geimpfte und nicht genesene Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich tätige Personen ergänzt.

Die 3G-Regel ist die zentrale Infektionsschutzmaßnahme der 14. BayIfSMV. Nach § 28a Abs. 1 Nr. 2a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) kann insbesondere die Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises eine notwendige Schutzmaßnahme zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sein. Die Vorschrift wurde durch Artikel 12 des Aufbauhilfegesetz 2021 in § 28a IfSG eingefügt. Der Gesetzgeber des Aufbauhilfegesetz 2021 führt hierzu in BT-Drs. 19/32275 aus: „Durch die Aufnahme der neuen Nummer 2a in den Katalog der Regelbeispiele zulässiger Schutzmaßnahmen wird unterstrichen, dass allgemeine Vorlagepflichten hinsichtlich eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises beispielsweise als Voraussetzung zum Zugang zu Betrieben, Einrichtungen oder Angeboten mit Publikumsverkehr vorgesehen werden können. Es ist jeweils durch den Verordnungsgeber eine sorgfältige Abwägung auf Grundlage der verfassungsrechtlichen Vorgaben einschließlich der Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung durchzuführen“. Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder haben durch Beschluss in der 94. Gesundheitsministerkonferenz vom 11.Oktober 2021 bekräftigt, dass § 28a Abs. 1 Nummer 2a IfSG die rechtliche Grundlage für Testvorlagepflichten für Beschäftigte bildet und auf dieser Rechtsgrundlage eine Testvorlagepflicht für die Beschäftigten mit direktem Kundenkontakt durch Landesrecht erlassen werden können.

Künftig gilt bei den von § 3 Abs. 1 und Abs. 2 erfassten Einrichtungen nicht nur, wie bislang, ein Testnachweiserfordernis für Kunden und Besucher, die keinen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen, sondern zusätzlich auch für Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich tätige Personen mit unmittelbarem Kundenkontakt. Die Ergänzung der 3G-Regel ist erforderlich, um mit Blick auf die zuletzt leicht steigenden Infektionszahlen, die zunehmend angespannte Lage in den Krankenhäusern und den Beginn des Herbstes, bei dem jahreszeitlich bedingt eine erhöhte Gefahr der Verbreitung von Coronaviren besteht, die weitere Ausbreitung der Pandemie zu bekämpfen. Das Weiterverbreitungsrisiko besteht bei den in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 genannten Bereichen durch Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich tätige Personen mit unmittelbarem Kundenkontakt in gleicher Weise wie durch Kunden und Besucher dieser Einrichtung. Testungen sind geeignet, Ansteckungsketten zu unterbrechen. Der mit der Testung verbundene Eingriff ist niederschwellig, zugleich dient das Testnachweiserfordernis dem Gesundheits- und Lebensschutz und damit dem Schutz von Verfassungsgütern, denen ein überragender Rang zukommt.

Als Beschäftigte gelten hierbei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, aber darüber hinaus auch sonstige Personen, die auf Veranlassung des Veranstalters oder Betreibers in der Einrichtung oder Veranstaltung mit unmittelbarem Kundenkontakt tätig werden. Personen, die aus beruflichen Gründen die Einrichtung betreten, ohne zu der Einrichtung oder dem Veranstalter in einem – im weiteren Sinne – Beschäftigungsverhältnis zu stehen, wie etwa Angehörige der Polizei oder von anderen Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, fallen hingegen nicht unter das Testnachweiserfordernis.

Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige mit Kundenkontakt ohne Impf- oder Genesenennachweis müssen dabei an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen Testnachweis verfügen. Anbieter, Veranstalter und Betreiber müssen die sie selbst betreffenden Testnachweise zwei Wochen aufbewahren und die von Kunden, Besuchern, Beschäftigten und ehrenamtlich tätigen Personen vorzulegenden Testnachweise überprüfen (§ 3 Abs. 1 Satz 3 der 14. BayIfSMV). Durch die Begrenzung der Testnachweise von Anbietern, Veranstaltern, Betreibern, Beschäftigten und ehrenamtlich tätigen Personen mit Kundenkontakt auf zwei Testnachweise pro Woche wird sichergestellt, dass auch bei einer regelmäßigen, insbesondere (werk-)täglichen Beschäftigung die Testnachweiserfordernisse nicht überspannt werden. Zugleich bietet eine regelmäßige, zweimal wöchentliche Testung hinreichende Sicherheit gegen eine unentdeckte Infektion und die daraus folgende Weiterverbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2. Nach § 4 der Corona-ArbSchV haben Arbeitgeber den Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten.

Es ist grundsätzlich die Entscheidung der jeweils betroffenen Person, ob die Nachweiserfordernisse der 3G-Regel durch Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises oder durch Vorlage der Testnachweise erfüllt werden.

Als Besucher gelten dabei auch weiterhin insbesondere Kunden, Gäste und Nutzer der in § 3 genannten Bereiche.

Durch die Änderung von § 3a der 14. BayIfSMV wird die Ergänzung der 3G-Regel um Testnachweiserfordernisse für Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich tätige Personen mit Kundenkontakt im Rahmen des freiwilligen 2G und des freiwilligen 3G plus nachvollzogen. Dabei gelten auch für nicht geimpfte und nicht genesene Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich tätige Personen mit Kundenkontakt im Rahmen von 2G und 3G plus die erhöhten Nachweiserfordernisse, d. h. im Falle von freiwilligem 3G plus insbesondere die Pflicht, an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen Nukleinsäuretestnachweis nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 zu verfügen. Dasselbe gilt bei freiwilligem 2G für Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich tätige Personen mit Kundenkontakt, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Der Verweis von § 3a auf die Vorschriften des § 3 stellt insoweit eine Rechtsfolgenverweisung dar.

Durch die Neufassung von § 9 Absatz 2 wird angeordnet, dass bei einer 7 Tage-Inzidenz über 35 im Bereich der Krankenhäuser und der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, neben dem bereits bisher geltenden Testnachweiserfordernis für Besucher, die keinen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen, künftig auch für Beschäftigte und ehrenamtlich tätige Personen mit Patientenkontakt das Nachweiserfordernis nach § 3 Abs. 1 entsprechend gilt. Nicht geimpfte und nicht genesene Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige mit Patientenkontakt müssen daher zweimal wöchentlich über einen Testnachweis verfügen; die Einrichtungen müssen die vorzulegenden Testnachweise überprüfen. Bislang musste das Infektionsschutzkonzept der Krankenhäuser und Rehakliniken ein Testkonzept enthalten, das eine mindestens zweimal wöchentliche Testung der Beschäftigten vorzusehen hatte. Diese Anordnung wird in Übereinstimmung mit der künftig auch für Beschäftigte der betroffenen Einrichtungen geltenden 3G-Regel in ein verbindliches Testnachweiserfordernis umgestaltet. Die in § 9 Abs. 1 und Abs. 2 genannten Einrichtungen haben nach § 6 weiterhin ein Hygienekonzept zu erstellen. Die Einrichtungen können auch weiterhin in ihren Hygienekonzepten ergänzende und weitergehende Regelungen treffen.

Die Anpassungen in § 15 Abs. 4 sind Folgeänderungen. Der in § 15 Abs. 4 weiterhin enthaltene Verweis auf § 3 Abs. 2 erfasst durch dessen Änderung nunmehr auch Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich tätige Personen mit Kundenkontakt.

Durch die Änderungen in § 19 Nr. 2 und Nr. 2a werden die erforderlichen Ordnungswidrigkeitentatbestände an die neue Rechtslage angepasst. Die für Anbieter, Veranstalter und Betreiber neu geschaffene Pflicht, die eigenen Testnachweise für die Dauer von zwei Wochen aufzubewahren, wird durch die Änderung in § 19 Nr. 2 bußgeldbewehrt.

§ 3 der vorliegenden Verordnung regelt das Inkrafttreten der Änderungen. Die Verordnung tritt am 15. Oktober 2021 in Kraft, die in § 2 der vorliegenden Verordnung getroffenen Änderungen treten hiervon abweichend am 19. Oktober 2021 in Kraft.