Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 735 vom 18.10.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Verwaltungsvorschrift

2126-G
  • Verwaltung
  • Gesundheitswesen und Umweltschutz
  • Krankheitsverhütung und -bekämpfung, Krankenhauswesen

2126-G

Bußgeldkatalog „Corona-Pandemie“

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 18. Oktober 2021, Az. G51z-G8000-2021/505-392

Teil 1: Allgemeiner Teil

1.Begriffsbestimmungen

1.1
Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes (förmliches Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung) verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten – OWiG).
1.2
Eine Straftat ist eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Strafe (Freiheitsstrafe, Geldstrafe) zulässt.

2.Anwendungsbereich des Katalogs

2.1
Der Bußgeldkatalog ist als Richtlinie für die zuständigen Verwaltungsbehörden bei Ordnungswidrigkeiten durch Verstöße gegen die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 1. September 2021, BayMBl. Nr. 615, zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 14. Oktober 2021, BayMBl. Nr. 733 (nachfolgend: BayIfSMV), in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
2.2
Soweit Zuwiderhandlungen nicht von diesem Katalog erfasst werden, insbesondere bei weiteren zukünftigen Allgemeinverfügungen und/oder Rechtsverordnungen anlässlich der Corona-Pandemie, soll für die Bemessung der Geldbuße von vergleichbaren Zuwiderhandlungen des Katalogs ausgegangen werden.

3.Zuständigkeit

3.1
Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind vorbehaltlich abweichender Regelungen gemäß § 65 Satz 1 i. V. m. § 87 Abs. 1 Satz 1 Zuständigkeitsverordnung die Kreisverwaltungsbehörden sachlich zuständig.
3.2
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 37 OWiG. Auf die Zuständigkeit verschiedener Verwaltungsbehörden bei zusammenhängenden Ordnungswidrigkeiten wird hingewiesen (§ 38 OWiG).
3.3
Bei Zuständigkeit mehrerer Verwaltungsbehörden (§ 39 OWiG) ist die vorzuziehende Verfolgungsbehörde unverzüglich festzulegen.

4.Bußgeldverfahren

4.1
Das Bußgeldverfahren richtet sich nach dem OWiG und nach den in dieser Richtlinie vorgesehenen Konkretisierungen.
4.2
Der Bußgeldkatalog nennt einen Regelsatz für die Bußgeldhöhe für die wesentlichen Verstöße gegen die genannten Normen, um einen einheitlichen Vollzug bei der Verfolgung und Ahndung dieser Verstöße zu erreichen.
4.3
Soweit nach §§ 56 ff. OWiG ein Verwarnungsverfahren in Betracht kommt, ist das Verwarnungsgeld regelmäßig in Höhe von 55,00 Euro zu erheben.

5.Grundsätze für die Festsetzung der Geldbuße

5.1
Die Regel- und Rahmensätze können nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 OWiG je nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Grenzen erhöht oder ermäßigt werden.
5.2
Die Regelsätze gelten für einen vorsätzlichen Erstverstoß und sind bei Folgeverstößen bzw. mehrmaligen Verstößen jeweils zu verdoppeln, soweit der bundesgesetzliche Rahmen (§ 73 Abs. 2 IfSG) dies erlaubt. Bei Fahrlässigkeit sind die Regelsätze zu halbieren.
5.3
Eine Ermäßigung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn
  • die Gefahr einer potenziellen Infizierung anderer Personen nach den Umständen des Einzelfalls gering ist,
  • der Vorwurf, der den Betroffenen trifft, aus besonderen Gründen des Einzelfalls geringer als für durchschnittliches vorwerfbares Handeln erscheint,
  • der Täter Einsicht zeigt, sodass Wiederholungen nicht zu befürchten sind,
  • die vorgeschriebene Geldbuße zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung führt, z. B. bei außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen oder
  • der Betroffene noch minderjährig ist.
5.4
Verletzt dieselbe Handlung (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Tatbestände oder einen Tatbestand mehrmals (sog. Tateinheit, § 19 OWiG), so ist nur ein Bußgeld festzusetzen. Sind mehrere Tatbestände verletzt, ist der Bußgeldtatbestand mit dem höheren Regelsatz maßgebend. Der Regelsatz ist angemessen zu erhöhen, wobei die Summe der Regelsätze der verwirklichten Tatbestände nicht erreicht werden darf.
5.5
Werden durch mehrere rechtlich selbstständige Handlungen (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Tatbestände oder ein Tatbestand mehrmals verletzt (sogenannte Tatmehrheit, § 20 OWiG), sind die Regelsätze jeweils zu addieren.
5.6
Die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen eine Individualperson nach § 30 OWiG auch juristische Personen und Personenvereinigungen (beispielsweise fallen hierunter GmbHs, Aktiengesellschaften oder Vereine) mit einem Bußgeld zu belegen, wenn durch die Ordnungswidrigkeit Pflichten, die die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung durch den Verstoß bereichert worden ist oder werden sollte, bleibt unberührt. Die Geldbuße soll in diesen Fällen den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen (§ 17 Abs. 4, § 30 Abs. 3 OWiG). Entsprechend bleibt die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen die unmittelbar ordnungswidrig handelnde Person nach § 130 OWiG auch den Inhaber eines Betriebs oder Unternehmens mit einem Bußgeld zu belegen, wenn dieser vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre, unberührt.

Teil 2: Einzelne Ordnungswidrigkeiten

Lfd. Nr. Norm Verstoß Adressat des Bußgeldbescheids Regelsatz
1 § 2, § 19 Nr. 1 BayIfSMV Personen, die entgegen § 2 BayIfSMV ihrer Maskenpflicht nicht nachkommen. Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) 250,00 Euro
2 § 2, § 19 Nr. 1 BayIfSMV Veranstalter, der entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 BayIfSMV nicht sicherstellt, dass der Maskenpflicht nachgekommen wird. Veranstalter oder Leiter einer Veranstaltung 5.000,00 Euro
3 § 3, § 9, § 11, § 15 Abs. 3, 4, § 19 Nr. 2 BayIfSMV

Personen, die entgegen § 3, § 9, § 11 oder § 15 Abs. 3 oder Abs. 4 BayIfSMV eine dort genannte Einrichtung ohne erforderlichen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis betreten oder eine dort genannte Dienstleistung in Anspruch nehmen.

Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) 250,00 Euro
4 § 3, § 19 Nr. 2 BayIfSMV Veranstalter oder Inhaber von Betrieben oder Einrichtungen, die entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 BayIfSMV nicht sicherstellen, dass der Gast, Besucher oder Nutzer sowie der Beschäftigte oder ehrenamtlich Tätige einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegt.

Verantwortlicher des Betriebs oder der Einrichtung (i. d. R. Betriebsinhaber;

bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)

5.000,00 Euro
5 § 3, § 19 Nr. 2 BayIfSMV Anbieter, Veranstalter oder Betreiber, die entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 ggf. in Verbindung mit § 15 Abs. 4 BayIfSMV ihren eigenen Testnachweis nicht zwei Wochen aufbewahren. Anbieter, Veranstalter oder Betreiber 250,00 Euro
6 § 3a, § 19 Nr. 2a BayIfSMV Anbieter, Veranstalter oder Betreiber von Einrichtungen oder Veranstaltungen, die entgegen § 3a BayIfSMV Einrichtungen oder Veranstaltungen mit Erleichterungen nach § 3a BayIfSMV betreiben, ohne dass die hierfür geltenden Voraussetzungen eingehalten sind.

Verantwortlicher des Betriebs oder der Einrichtung (i. d. R. Betriebsinhaber;

bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)

5.000,00 Euro
7 § 3a, § 19 Nr. 2a BayIfSMV Personen, die entgegen § 3a BayIfSMV eine Einrichtung oder Veranstaltung ohne die nach § 3a BayIfSMV erforderlichen persönlichen Voraussetzungen betreten. Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) 250,00 Euro
8 § 4, § 19 Nr. 3 BayIfSMV Durchführung einer größeren Veranstaltung entgegen § 4 BayIfSMV. Veranstalter oder Leiter einer Veranstaltung 5.000,00 Euro
9 § 4, § 19 Nr. 4 BayIfSMV

Nichterhebung von Kontaktdaten entgegen § 5 BayIfSMV

  • bei allen größeren Veranstaltungen jeder Art mit mehr als 1.000 Personen in Gebäuden, geschlossenen Räumlichkeiten, Stadien oder anderweitig zutrittsbeschränkten Stätten,
  • von Dienstleistern, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist,
  • in dem Beherbergungswesen in Bezug auf Gemeinschaftsunterkünfte,
  • in Clubs, Diskotheken, Bordellbetrieben und vergleichbaren Freizeiteinrichtungen sowie
  • in der Gastronomie, soweit § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BayIfSMV keine Anwendung findet.

Verantwortlicher des Betriebs oder der Einrichtung (i. d. R. Betriebsinhaber;

bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)

1.000,00 Euro
Angabe falscher Kontaktdaten entgegen § 5 BayIfSMV. Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) 250,00 Euro
10 § 6, § 19 Nr. 5 BayIfSMV Nichterstellen eines Infektionsschutzkonzepts entgegen § 6 Abs. 1 BayIfSMV.

Verantwortlicher des Betriebs oder der Einrichtung (i. d. R. Betriebsinhaber;

bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)

5.000,00 Euro
11 § 8, § 19 Nr. 6 BayIfSMV Teilnahme an einer Versammlung entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 BayIfSMV. Teilnehmer einer Versammlung 500,00 Euro
Durchführung einer Versammlung in geschlossenen Räumen entgegen § 8 Abs. 2 BayIfSMV. Veranstalter oder Leiter einer Versammlung 5.000,00 Euro
12 § 9, § 19 Nr. 7 BayIfSMV Betreiber von den in § 9 BayIfSMV genannten Einrichtungen, die kein Infektionsschutzkonzept erstellt haben.

Verantwortlicher der Einrichtung (i. d. R. Betriebsinhaber;

bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)

5.000,00 Euro
13 § 10, § 19 Nr. 8 BayIfSMV Betreiber von Gastronomiebetrieben, die entgegen § 10 BayIfSMV einen Gastronomiebetrieb betreiben.

Verantwortlicher des Betriebs (i. d. R. Betriebsinhaber, Wirt;

bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)

5.000,00 Euro
14 § 12, § 19 Nr. 9 BayIfSMV Durchführung einer Messe entgegen § 12 BayIfSMV. Veranstalter oder Leiter einer Messe 5.000,00 Euro
15 § 13, § 19 Nr. 10 BayIfSMV Betreiben einer privaten Schule entgegen § 13 BayIfSMV, ohne den in § 13 Abs. 2 BayIfSMV genannten Pflichten nachzukommen. Verantwortlicher der Schule (i. d. R. Schulleiter) 5.000,00 Euro
16 § 14, § 19 Nr. 11 BayIfSMV Betreiben von Angeboten der Kindertagesbetreuung, ohne den in § 14 BayIfSMV genannten Pflichten nachzukommen.

Verantwortlicher der Einrichtung (i. d. R. Leiter/Betriebsinhaber;

bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)

5.000,00 Euro
17 § 15 Abs. 1, § 19 Nr. 12 BayIfSMV Durchführung eines Volksfestes oder einer öffentlichen Festivität entgegen § 15 Abs. 1 BayIfSMV. Person, welche die Entscheidung über die Durchführung eines Volksfestes oder einer öffentlichen Festivität trifft 5.000,00 Euro
18 § 15 Abs. 1, § 19 Nr. 12 BayIfSMV Feiern auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen entgegen § 15 Abs. 1 BayIfSMV. Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) 500,00 Euro
19 § 15 Abs. 2, § 19 Nr. 12 BayIfSMV Personen, die entgegen § 15 Abs. 2 BayIfSMV Alkohol konsumieren. Die betroffenen Örtlichkeiten müssen von der jeweils zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festgelegt worden sein. Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) 250,00 Euro
20 § 15 Abs. 4, § 19 Nr. 13 BayIfSMV

Betrieb von Einrichtungen (Bordellbetriebe, Clubs, Diskotheken und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sowie in den Fällen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BayIfSMV) entgegen § 15 Abs. 4 BayIfSMV.

Verantwortlicher des Betriebs (i. d. R. Betriebsinhaber;

bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)

5.000,00 Euro

Teil 3: Schlussbestimmungen

Diese Bekanntmachung tritt am 19. Oktober 2021 in Kraft. Sie ersetzt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 3. September 2021 (BayMBl. Nr. 617).

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor