Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 739 vom 20.10.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): B7CDF0B94DB701F138238BB8B768127613C18D7ECBEA205323A1DC51E3B8FDAA

Verwaltungsvorschrift

7070-W
  • Wirtschaftsrecht
  • Wirtschaftsverfassung
  • Wirtschaftsförderung
  • Allgemeines

7070-W

Förderrichtlinie „Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für
Elektrofahrzeuge in Bayern 2.0“

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

vom 7. Oktober 2021, Az. 26-3467/33/29

Präambel

1Elektrofahrzeuge leisten einen wichtigen Beitrag zur Senkung der CO2-Emissionen und damit zur Erreichung der Klimaschutzziele sowie zur Reduzierung lokaler Schadstoff- und Lärmemissionen. 2Daneben hat die Stärkung der Elektromobilität auch einen volkswirtschaftlichen Nutzen. 3Denn sie führt zu einer zunehmenden Unabhängigkeit vom Import fossiler Brennstoffe und stärkt somit die Energiesicherheit Europas. 4Für den Markthochlauf und damit für den Erfolg der Elektromobilität und die Erreichung der Ziele der Bundesregierung ist eine systematisch angelegte, flächendeckende und nachfrageorientierte Basis-Ladeinfrastruktur zwingende Voraussetzung. 5Dies gilt sowohl für öffentlich zugängliche als auch für nicht-öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur. 6Mit dem im Herbst 2019 verabschiedeten Klimaschutzprogramm 2030 trägt die Bundesregierung dieser Tatsache Rechnung. 7Das Klimaschutzprogramm formuliert das Ziel von einer Million Ladepunkten bis 2030. 8Diese Zielsetzung wurde im Masterplan Ladeinfrastruktur vom 18. November 2019 bekräftigt.

9Mit der Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern vom 14. Juli 2017 hat das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi) bereits einen wichtigen Beitrag zum Aufbau von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur geleistet. 10Dies zeigt die starke Nachfrage in fünf Förderaufrufen zwischen den Jahren 2017 und 2020 mit insgesamt rund 3 000 errichteten Ladepunkten. 11Nicht zuletzt aus diesem Grund besteht weiterhin ein hoher Bedarf an Förderung für öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur. 12Als Reaktion auf die beschleunigte Entwicklung der Elektromobilität verfolgt der Freistaat in Form des Förderprogramms „Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern 2.0“ die Beschleunigung des Ausbaus und die Verdichtung der Ladeinfrastruktur in Bayern. 13Da aufgrund der noch zu geringen Fahrzeugzahlen nach wie vor in der Regel kein wirtschaftlicher Aufbau und Betrieb der Ladeinfrastruktur möglich ist, ist die Förderung durch den Freistaat Bayern nach wie vor notwendig. 14Perspektivisch ist bei einem verstärkten Fahrzeughochlauf der Elektromobilität mit einer Wirtschaftlichkeit zu rechnen.

1.
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage
1.1
Förderziel und Zuwendungszweck

1Zur Erfüllung der Anforderung aus der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (Alternative Fuels Infrastructure Directive – AFID), des Klimaschutzprogramms 2030 der Bundesregierung sowie der strategischen Weiterentwicklung der Elektromobilität im Freistaat Bayern ist der Aufbau einer flächendeckenden Basis-Ladeinfrastruktur von öffentlich zugänglichen Ladepunkten eine zwingende Voraussetzung. 2Gleichzeitig soll sich dieser Aufbau an bundesweit einheitlichen Kriterien orientieren, um einen „Flickenteppich“ zu vermeiden. 3Im Interesse der Zielsetzungen des Förderprogramms werden die Fördersätze, technischen Anforderungen und Umweltstandards der Förderrichtlinie regelmäßig überprüft, angepasst und durch die jeweils gültigen Förderaufrufe veröffentlicht. 4Die Zuwendung dient als Anschubfinanzierung. 5Mittelfristig soll die Errichtung und der Betrieb so weitgehend durch die Marktbeteiligten sichergestellt werden, dass nach Auslaufen des Programms ein Förderbedarf grundsätzlich nicht mehr besteht.

1.2
Rechtsgrundlage

1Der Freistaat Bayern gewährt die Zuwendungen auf Antrag nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie sowie den Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften. 2Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. 3Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 4Aus gewährten Zuwendungen kann nicht auf eine künftige Förderung im bisherigen Umfang geschlossen werden. 5Eine nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie gewährte Zuwendung an wirtschaftlich tätige Unternehmen gilt als Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), die gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. 6Da die vorliegende Bayerische Förderrichtlinie in Ergänzung zur Bundesrichtlinie steht, basieren beide Gewerke auf derselben Rechtsgrundlage. 7Für das bayerische Programm wird die sog. Länderöffnungsklausel in Anspruch genommen.

1.3
Begriffsbestimmungen

1Für diese Förderrichtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„Ladepunkt“: Vorrichtung, an der zeitgleich nur jeweils ein E-Fahrzeug geladen werden kann.
b)
„Ladeeinrichtung“: Lademöglichkeit für Elektroautos, die aus einem oder mehreren Ladepunkten bestehen kann.
c)
„Standort“: Fläche, auf der sich ein oder mehrere öffentlich zugängliche Ladepunkte befinden, die von demselben Netzanschluss versorgt werden.
d)
„Netzanschluss“: technische Verbindung mit dem Energieversorgungsnetz (Nieder- und Mittelspannungsnetz) sowie dem Telekommunikationsnetz zur Versorgung einer Ladeeinrichtung.
e)
„Normal-Ladepunkt“: Ein Ladepunkt mit einer Ladeleistung von 3,7 bis höchstens 22 Kilowatt.
f)
„Schnell-Ladepunkt“: Ein Ladepunkt mit einer Ladeleistung von mehr als 22 Kilowatt.
g)
„AC-Ladepunkt“ (englisch Alternating Current): Ladepunkt, an dem das Laden mit Wechselstrom möglich ist.
h)
„DC-Ladepunkt“ (englisch Direct Current): Ladepunkt, an dem das Laden mit Gleichstrom möglich ist.
i)
„maximaler Förderbetrag“: maximal mögliche Förderung in Form von Höchstbeträgen (in Euro) und Höchstquoten (in Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben).

2Für weitere Begriffsbestimmungen wird auf die Ladesäulenverordnung (LSV) in ihrer aktuell gültigen Fassung verwiesen.

2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Beschaffung und Errichtung von Ladeinfrastruktur

1Gegenstand der Förderung ist die Beschaffung und Errichtung öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern mit mindestens einem Ladepunkt, einschließlich des dafür erforderlichen Netzanschlusses (siehe Nr. 2.3 dieser Förderrichtlinie). 2Gefördert werden Normal- und Schnellladepunkte. 3Förderfähig sind insbesondere Ausgaben für die Beschaffung, Montage und Installation von Normal- und Schnellladepunkten und den Netzanschluss. 4Nicht förderfähig sind insbesondere Ausgaben für die Planung, die Genehmigung und den Betrieb der Ladeinfrastruktur sowie Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers. 5Einzelheiten zur Förderfähigkeit ergeben sich aus dieser Förderrichtlinie und dem jeweils geltenden Förderaufruf.

2.2
Ersatzbeschaffung und Modernisierung von Ladeinfrastruktur

1Gefördert wird neben der Beschaffung und Errichtung von Ladeinfrastruktur an neuen Standorten auch die Aufrüstung oder Ersatzbeschaffung von Ladeinfrastruktur und die Ertüchtigung des Netzanschlusses an bestehenden Standorten, sofern diese nicht bereits gefördert wurden und wenn ein Mehrwert nachgewiesen wird.

2Ein Mehrwert liegt z. B. vor, wenn die bestehende Ladeinfrastruktur

  • zur Erfüllung der Anforderungen aus der LSV oder dem Eichrecht in der jeweils aktuellen Fassung bzw. dieser Förderrichtlinie ertüchtigt wird;
  • bereits den Anforderungen hinsichtlich der Steckerstandards der LSV entspricht, hinsichtlich der Leistungsfähigkeit ertüchtigt wird und somit die Dauer des Ladevorgangs erheblich verkürzt wird;
  • hinsichtlich der Authentifizierungs- und/oder Bezahloptionen ertüchtigt wird;
  • wesentliche Veränderungen erfährt, die den Ladekomfort steigern (z. B. auch Nachrüstung Laderoboter, Wetterschutz, usw.).
2.3
Netzanschluss für zu errichtende Ladeinfrastruktur

1Gefördert wird

  • der Anschluss der nach Nr. 2.1 dieser Förderrichtlinie geförderten Ladepunkte an das Nieder- oder Mittelspannungsnetz.
  • die Kombination aus Netzanschluss und einem Pufferspeicher, wenn sie der Versorgung von Ladepunkten dient.

2Die Netzanschlussleistung kann zunächst auch höher ausgelegt werden, als die aktuell vorgesehene Gesamtladeleistung der Ladeinfrastruktur es erfordert, sofern der Antragsteller darlegt, dass an dem betreffenden Standort perspektivisch ein steigender Ladebedarf erwartet wird und ein weiterer Ausbau mit Ladepunkten geplant ist. 3Bei der Entscheidung über die Anschlussleistung ist grundsätzlich auf die zukünftige Ausbaufähigkeit bei einer steigenden Nachfrage durch E-Fahrzeug-Nutzer zu achten.

3.
Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, insbesondere auch Kommunen und Landkreise.

4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Vorhabenbeginn

1Vor Bewilligung der Zuwendung darf mit dem Vorhaben nicht begonnen werden. 2Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines dem Vorhaben zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu werten. 3Planung, Genehmigungsverfahren etc. gelten nicht als Beginn des Vorhabens.

4.2
Ausschlussgründe

Von der Förderung ausgeschlossen sind Antragsteller,

  • die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
  • die als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. EU C 249/01 vom 31.7.2014, S. 1) in ihrer geänderten oder neuen Fassung anzusehen sind,
  • über deren Vermögen ein Insolvenz- oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller, die zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802 Buchst. c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802 Buchst. c der Zivilprozessordnung oder § 284 AO treffen.
5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Allgemeines

1Das Gesamtfördervolumen von 20 Millionen Euro soll über die gesamte Förderperiode verteilt werden. 2Die Förderung wird im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuwendung im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. 3Die zur Verfügung stehenden Fördermittel werden im Wege von Förderaufrufen vergeben. 4Die für die jeweilige Förderperiode für alle Zuwendungsempfänger geltenden maximalen Förderbeträge werden in den Förderaufrufen mit ergänzenden Hinweisen zur Förderrichtlinie festgelegt. 5Bemessen am Gesamtvolumen des Förderprogramms dürfen über die Programmlaufzeit maximal 20 Prozent der Mittel an einen Antragsteller vergeben werden. 6Innerhalb eines Förderaufrufs können ergänzende Obergrenzen pro Antragsteller definiert werden. 7Bemessungsgrundlage für die Zuwendung sind die förderfähigen Gesamtausgaben (vgl. Nr. 2). 8Die jeweiligen maximalen Förderbeträge werden in den Förderaufrufen veröffentlicht. 9Eine kumulierte Förderung derselben förderfähigen Ausgaben in Verbindung mit anderen öffentlichen Förderprogrammen ist nicht möglich.

5.2
Maximale Förderbeträge für Ladepunkte
Maximaler Förderbetrag
Normalladepunkte nach Nr. 2.1 dieser Förderrichtlinie (AC & DC) 60 Prozent 2 500 Euro
Schnellladepunkte nach Nr. 2.1 dieser Förderrichtlinie (ausschließlich DC) mit Ladeleistung von über 22 kW bis kleiner als 100 kW 60 Prozent 10 000 Euro
Schnellladepunkte nach Nr. 2.1 dieser Förderrichtlinie (ausschließlich DC) mit Ladeleistung von 100 kW und höher 60 Prozent 20 000 Euro
5.3
Maximale Förderbeträge für Netzanschlüsse
Maximaler Förderbetrag
Anschluss an das Niederspannungsnetz 60 Prozent 10 000 Euro
Anschluss an das Mittelspannungsnetz 60 Prozent 100 000 Euro
Kombination Pufferspeicher mit Netzanschluss wie dazugehöriger Netzanschluss
6.
Anforderungen an die Ladeinfrastruktur
6.1
Technische Anforderungen

1Die technischen Mindestanforderungen an die geförderte Ladeinfrastruktur richten sich nach der LSV in der jeweils aktuell gültigen Fassung. 2Sofern in den Förderaufrufen nichts Abweichendes festgelegt ist, muss die geförderte Ladeinfrastruktur über einen aktuellen offenen Standard wie z. B. Open Charge Point Protocol (OCPP) an ein IT-Backend (Online-Anbindung der Ladeinfrastruktur) angebunden und remotefähig sein. 3In den Förderaufrufen können weitergehende Anforderungen, z. B. hinsichtlich der Authentifizierung und Abrechnung an der Ladeeinrichtung ergänzt werden, insbesondere um zukünftige technologische Entwicklungen zeitnah berücksichtigen zu können.

6.2
Betrieb der Ladeinfrastruktur

1Der Zuwendungsempfänger stellt sicher, dass die geförderte Ladeinfrastruktur für mindestens sechs Jahre in Betrieb ist (Mindestbetriebsdauer als Zweckbindungsfrist). 2Die Sicherstellung des Betriebs kann auch durch Dritte erfolgen. 3Der Zuwendungsempfänger muss jedoch über die gesamte Mindestbetriebsdauer Eigentümer der geförderten Ladeinfrastruktur sein und kann seine Verantwortung gem. jeweiligem Zuwendungsbescheid nicht auf Dritte übertragen. 4Der Zuwendungsgeber behält sich ausdrücklich vor, in Förderaufrufen Vorgaben für die Preisgestaltung des Ladevorgangs zu formulieren.

5Um für Benutzer von Ladepunkten Preistransparenz zu gewährleisten, muss der Preis für das Ad-hoc-Laden an der Ladeeinrichtung angegeben werden. 6Setzt sich der Preis aus mehreren Bestandteilen zusammen (z. B. Startgebühr, Arbeitspreis, Blockiergebühr, Parktarif etc.), sind diese separat auszuweisen. 7Das Ausweisen der Ad-hoc-Ladekonditionen ausschließlich über eine Smartphone-App ist nicht zulässig. 8Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass bei der Bezahlung über App-Möglichkeiten oder Mobilitätsdienstleistern die Ladekosten abweichen können.

6.3
Verwendung von Strom aus erneuerbaren Energien

1Der für den Ladevorgang erforderliche Strom muss aus erneuerbaren Energien im Sinne von § 3 Nr. 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) stammen und darf nicht EEG-gefördert sein. 2Er kann entweder über einen entsprechenden Stromliefervertrag, für den vom Stromlieferanten Herkunftsnachweise beim Umweltbundesamt entwertet werden, oder aus Eigenerzeugung vor Ort (z. B. Strom aus Photovoltaik-Anlagen) bezogen werden. 3Auch bei Nutzung von vor Ort eigenerzeugtem regenerativem Strom muss die Stromabgabe witterungs- und zeitunabhängig gewährleistet sein.

6.4
Zugänglichkeit

1Eine Förderung ist nur möglich, wenn die Ladeinfrastruktur öffentlich zugänglich im Sinne der LSV in ihrer aktuell gültigen Fassung ist. 2Falls die Ladeinfrastruktur zeitlich eingeschränkt, aber mindestens werktags (montags bis samstags) für je 12 Stunden öffentlich zugänglich ist, reduzieren sich die maximalen Förderbeträge aus den Nrn. 5.2 und 5.3 jeweils um die Hälfte. 3Um ein webbasiertes Ad-hoc-Laden im Sinne der LSV zu ermöglichen, wird empfohlen, WLAN an der Ladesäule öffentlich zur Verfügung zu stellen. 4Gegebenenfalls wird dies in den Förderaufrufen verpflichtend. 5Ein angeschlagenes Kabel wird für jeden Ladepunkt empfohlen. 6Es ist mittels Roaming sicherzustellen, dass Vertragskunden sowohl von regional agierenden als auch von überregional agierenden Anbietern von Fahrstrom und zusätzlichen Servicedienstleistungen (Electric Mobility Provider – EMP) den jeweiligen Standort auffinden, den dynamischen Belegungsstatus einsehen sowie Ladevorgänge starten und bezahlen können.

6.5
Kennzeichnung

1Stellplätze für Elektrofahrzeuge an geförderter Ladeinfrastruktur sind gut sichtbar mit weißem Elektroauto-Symbol nach § 39 Abs. 10 der Straßenverkehrsordnung zu kennzeichnen. 2Einzelheiten werden in den Förderaufrufen geregelt. 3Für eine bessere Auffindbarkeit wird insbesondere bei größeren oder unübersichtlichen Parkplätzen eine Wegführung (z. B. Richtzeichen VZ 365-65, Ladestation für Elektrofahrzeuge) zum Ladeplatz empfohlen. 4An der Ladestation selbst muss das Logo des Fördermittelgebers sichtbar angebracht sein. 5Ein entsprechender Aufkleber wird mit dem Förderbescheid an die Zuwendungsempfänger versandt.

6.6
Online-Berichterstattung

1Der Zuwendungsempfänger ist zur Online-Berichterstattung an den Projektträger bei der Bayern Innovativ GmbH während der sechsjährigen Mindestbetriebsdauer der Ladeeinrichtung verpflichtet. 2Die Online-Berichterstattung umfasst die Meldung der Inbetriebnahme bzw. der erfolgten Modernisierung der geförderten Ladeeinrichtungen sowie die Übermittlung von Jahresberichten. 3Die Berichterstattung erfolgt online unter https://www.bayern-innovativ.de/seite/foerderung-elektromobilitaet.

7.
Verfahren

1Bewilligungsbehörde ist

Bayern Innovativ – Bayerische Gesellschaft für Innovation und Wissenstransfer mbH

Am Tullnaupark 8

90402 Nürnberg

Telefon: 0800 0268724

E-Mail: kontakt@projekttraeger-bayern.de.

2Alle Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen zu diesem Förderprogramm können unmittelbar bei der Bewilligungsbehörde bzw. auf ihrer Internetseite angefordert werden.

7.1
Antragsverfahren

1Das Antragsverfahren ist einstufig ausgestaltet. 2Die Antragstellung erfolgt über das elektronische Formularsystem des Projektträgers (abrufbar unter https://www.bayern-innovativ.de/seite/foerderung-elektromobilitaet). 3Gültigkeit hat das Datum der elektronischen Einreichung des Antrags. 4Eine Zusammenfassung von Anträgen eines Antragstellers für mehrere Ladepunkte wird empfohlen.

5Ergänzend zur elektronischen Fassung müssen Anträge innerhalb von vier Wochen gem. Poststempel rechtsverbindlich unterschrieben in schriftlicher Form beim Projektträger eingereicht werden. 6Anträge, die unter Verwendung anderer Formulare gestellt werden und/oder unvollständig sind, können nicht bearbeitet werden. 7Für die Bewilligung eines Antrags muss eine Standortfestlegung durch den Antragsteller erfolgen.

8Die Antragsteller werden im Rahmen von separaten Förderaufrufen zur Einreichung von Förderanträgen zum jeweiligen Stichtag aufgefordert. 9Mit dem Förderaufruf werden ergänzende Hinweise zu dieser Förderrichtlinie und die inhaltlichen Anforderungen an die Anträge veröffentlicht. 10Dies betrifft unter anderem weitergehende technische Anforderungen, die Aufrüstung oder Ersatzbeschaffung von Ladeinfrastruktur, die jeweiligen Förderhöchstsätze, das Fördervolumen sowie weitere Ausgestaltungen, die dem zielgerichteten Aufbau der Ladeinfrastruktur dienlich sind. 11Insbesondere wird im Rahmen der Förderaufrufe die erforderliche regionale Differenzierung und Gewichtung des Bedarfs erfolgen. 12Die Beträge können nach unten abweichen.

7.2
Vorhabenlaufzeit

1Die Vorhabenlaufzeit bis zur Inbetriebnahme soll nicht länger als 12 Monate betragen. 2Über eine Verlängerung der bewilligten Vorhabenlaufzeit entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen. 3Abweichungen hiervon können im Förderaufruf geregelt werden.

7.3
Nachweisführung und Auszahlung

1Die Frist für die Einreichung der vollständigen Verwendungsnachweisunterlagen bei der Bewilligungsbehörde endet sechs Monate (für Kommunen 12 Monate) nach Ablauf der bewilligten Vorhabenlaufzeit. 2Auszahlungen sind erst mit Eintritt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheids möglich. 3Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nachschüssig nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises durch die Bewilligungsstelle auf ein Konto des Zuwendungsempfängers. 4Die Vorlage der Unterlagen, die für Auszahlungen und die Prüfung von Verwendungsnachweisen erforderlich sind, erfolgt ebenfalls über ein Online-Portal.

8.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Art. 48 bis 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), die Art. 23 und 44 BayHO und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verfahrensvorschriften zugelassen wurden. 2Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO zur Prüfung berechtigt. 3Bei der im Rahmen dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendung kann es sich um eine Subvention im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) handeln. 4Einige der im Antragsverfahren sowie im laufenden Projekt zu machenden Angaben sind deshalb gegebenenfalls subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG). 5In diesem Fall wird der Antragsteller vor der Bewilligung der Zuwendung über die subventionserheblichen Tatsachen in Kenntnis gesetzt und hat über die Kenntnisnahme eine zwingend erforderliche schriftliche Bestätigung abzugeben. 6Des Weiteren ist der Zuwendungsempfänger auf die Offenbarungspflicht nach § 3 SubvG hinzuweisen.

7Bestandteil des Zuwendungsbescheids werden

  • bei natürlichen Personen und juristischen Personen des Privatrechts die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P);
  • bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K).

8Abweichend von Nr. 1.4 ANBest-P bzw. Nr. 1.3 ANBest-K gelten die in Nr. 7.3 dieser Förderrichtlinie dargestellten Auszahlungsmodalitäten.

9Einnahmen, die sich aus der Nutzung oder Vermietung / Verpachtung der im Rahmen der vorliegenden Förderrichtlinie geförderten Ladeinfrastruktur ergeben, werden nicht zuwendungsmindernd verrechnet. 10Die Regelung aus Nr. 1.2 ANBest-P bzw. Nr. 2.1 ANBest-K bezüglich Einnahmen findet in diesem Fall keine Anwendung.

11Zur Bewertung der Wirksamkeit des Förderprogramms ist eine begleitende und anschließende Erfolgskontrolle vorgesehen. 12Die Zuwendungsempfänger werden daher verpflichtet, unter Beachtung datenschutzrechtlicher Regelungen alle für die Erfolgskontrolle des Förderprogramms benötigten und vom Zuwendungsgeber benannten Daten bereitzustellen, sowie an Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen teilzunehmen und sonstige erforderliche Auskünfte zu geben.

9.
Geltungsdauer

1Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Dr. Sabine Jarothe

Ministerialdirektorin