Corona-Pandemie: Rahmenkonzept Sport
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien
des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege
vom 20. Oktober 2021, Az. H1-5910-1-28 und G54m-G8390-2020/3996-53
Im Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) in der jeweils geltenden Fassung sind die nachfolgenden Vorgaben bei der Ausarbeitung und Umsetzung von individuellen Infektionsschutzkonzepten als Mindestrahmen verbindlich, soweit die BayIfSMV oder eine andere rechtlich verbindliche Regelung auf dieses Rahmenkonzept verweist. Für Beschäftigte im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes gelten die Anforderungen des Arbeitsschutzrechts, insbesondere die der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV).
Die Zulässigkeit des Sportbetriebs und ggf. damit in Verbindung stehender weiterer Einrichtungen und Angebote (z. B. Nutzung der Umkleiden und Duschen, gastronomische Angebote) ergibt sich ausschließlich aus den Regelungen der BayIfSMV oder einer anderen rechtlich verbindlichen Regelung. Die nachfolgenden Vorgaben finden deshalb nur insoweit Anwendung, als deren Regelungsbereich gemäß BayIfSMV oder einer anderen rechtlich verbindlichen Regelung eröffnet ist.
Für sportartspezifische Regelungen können die weiterentwickelten Leitplanken des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) e. V. und die Rahmenkonzepte der jeweiligen Spitzenfachverbände als Grundlage dienen, die jedoch in Einklang mit den Voraussetzungen der BayIfSMV oder einer anderen rechtlich verbindlichen Regelung zu bringen sind.
1.
- a)
- Die Betreiber von Sportstätten oder Veranstalter, die nach der BayIfSMV oder einer anderen rechtlich verbindlichen Regelung zur Erarbeitung eines Infektionsschutzkonzepts verpflichtet sind, erstellen dieses standortspezifisch unter Beachtung der geltenden Rechtslage und der allgemeinen Schutz- und Hygieneauflagen. Es ist auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen, soweit in der BayIfSMV nichts anderes vorgesehen ist.
- b)
- Die Betreiber von Sportstätten oder Veranstalter kontrollieren die Einhaltung der individuellen Infektionsschutzkonzepte und ergreifen bei Nichtbeachtung entsprechende Maßnahmen. Gegenüber Personen, die die Vorschriften nicht einhalten, wird vom Hausrecht Gebrauch gemacht. Soweit die Betreiber von Sportstätten oder Veranstalter ihre sich aus den Konzepten ergebenden Pflichten durch geeignete Maßnahmen (z. B. vertragliche Nutzungsvereinbarung) auf Nutzer übertragen, haben sie stichprobenartig die Erfüllung zu kontrollieren.
- c)
- Die Betreiber von Sportstätten oder Veranstalter kommunizieren die Notwendigkeit der Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen.
- d)
- Die Betreiber von Sportstätten oder Veranstalter schulen Personal (Trainer, Übungsleiter u. a.) und informieren über allgemeine und spezifische Hygienevorschriften.
- e)
- Soweit gemäß BayIfSMV oder einer anderen rechtlich verbindlichen Regelung gastronomische oder andere Angebote zulässig sind, gelten in einer Sportstätte oder einem Vereinsheim die entsprechenden Regelungen und Rahmenkonzepte. Die Verantwortung zur Einhaltung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß BayIfSMV trägt der Betreiber oder Veranstalter.
2.
- a)
- Ausschluss vom Trainings- und Wettkampfbetrieb und Verwehrung des Zutritts zur Sportstätte inklusive Zuschauerbereich für
- Personen mit nachgewiesener SARS-CoV-2-Infektion,
- Personen, die einer Quarantänemaßnahme unterliegen,
- Personen mit COVID-19-assoziierten Symptomen (akute, unspezifische Allgemeinsymptome, Geruchs- und Geschmacksverlust, akute respiratorische Symptome jeder Schwere).
- b)
- Soweit nach der BayIfSMV eine Pflicht zum Tragen einer Maske besteht, gilt diese nicht für die Beteiligten bei der Sportausübung. Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von der Tragepflicht befreit.
- c)
- Es sind generell ausreichend Waschgelegenheiten, Flüssigseife und Einmalhandtücher bereitzustellen. Sanitäre Einrichtungen sind mit ausreichend Seifenspendern und Einmalhandtüchern auszustatten. Mittels Aushängen ist auf die regelmäßige Händehygiene hinzuweisen. Bei Endlostuchrollen ist die Funktionsfähigkeit sicherzustellen; nicht zulässig sind Gemeinschaftshandtücher oder -seifen. Trockengebläse sind außer Betrieb zu nehmen, soweit sie nicht über eine HEPA-Filterung verfügen.
- d)
- Haartrockner dürfen nur benutzt werden, wenn der Abstand zwischen den Geräten mindestens 2 m beträgt. Die Griffe der Haartrockner müssen regelmäßig desinfiziert werden. Jetstream-Geräte sind erlaubt, soweit diese mit einer HEPA-Filterung ausgestattet sind.
- e)
- Soweit keine spezielleren rechtlichen Regelungen zu Umkleiden und Duschen in geschlossenen Räumlichkeiten bestehen, wie z. B. die 2G- oder/und 3G plus-Regelung, dürfen diese unter Einhaltung des Mindestabstands genutzt werden.
- f)
- Auf eine regelmäßige und ausreichende Lüftung über (Außen-)Frischluft ist zu achten. Ein Lüftungskonzept muss vorliegen.
- g)
- Infektionsschutzkonzepte für Sportstätten müssen auch über ein Reinigungs- und Nutzungskonzept sowie über ein Lüftungskonzept von Sanitäranlagen verfügen. WC-Anlagen sind darin gesondert auszuweisen. Die Personenzahl, die zeitgleich die sanitären Anlagen nutzen darf, sollte begrenzt werden. Die Lüftung in den Duschräumen sollte ständig in Betrieb sein, um Dampf abzuleiten und Frischluft zuzuführen. Ein Lüftungskonzept für die Duschen muss vorliegen. Die Stagnation von Wasser in den außer Betrieb genommenen Sanitäranlagen ist zu vermeiden.
- h)
- Generell sind Reinigungskonzepte vorzuhalten, die eine adäquate regelmäßige Reinigung in Abhängigkeit von der Nutzungsfrequenz sicherstellen. Für Gegenstände, die von verschiedenen Personen berührt werden oder die besonders häufig berührt werden, ist eine erhöhte Reinigungsfrequenz vorzusehen.
3.
Überschreitet im Gebietsbereich einer Kreisverwaltungsbehörde die Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) den Wert von 35, so darf gemäß § 3 Abs. 1 der 14. BayIfSMV im Hinblick auf geschlossene Räume der Zugang vorbehaltlich speziellerer Regelungen der 14. BayIfSMV nur durch Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Besucher, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige erfolgen, soweit diese im Sinne des § 2 Nr. 2, 4 und 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) geimpft, genesen oder getestet sind. Nicht geimpfte oder nicht genesene Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige müssen dabei an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen Testnachweis verfügen. Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Besucher, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige ohne Kundenkontakt sind von der 3-G-Regel ausgenommen.
Der Zugang zu Veranstaltungen mit mehr als 1 000 Personen darf ohne Rücksicht auf die 7-Tage-Inzidenz nur durch solche Personen erfolgen, die im Sinne des § 2 Nr. 2, 4 und 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind.
Zu diesen Zwecken sind Anbieter, Veranstalter und Betreiber bzw. eine durch sie beauftragte Person zur zweiwöchigen Aufbewahrung der eigenen Testnachweise sowie zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet, sofern diese Nachweise aufgrund rechtlicher Vorgaben erforderlich sind.
Abweichend hiervon können Anbieter, Veranstalter oder Betreiber von Einrichtungen oder Veranstaltungen freiwillig vorsehen, dass sie den Zugang ausschließlich Personen gestatten, die im Sinne des § 2 Nr. 2 und 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind oder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (freiwilliges 2G) oder zusätzlich Schülerinnen und Schülern jenseits des zwölften Lebensjahres, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, sowie solchen Personen gestatten, die über einen negativen PCR-Testnachweis verfügen (freiwilliges 3G plus). In diesen Fällen sind die Erleichterungen gemäß der jeweils geltenden BayIfSMV zu beachten.
Für Sporttreibende im Freien gilt keine 3G-, 2G- oder 3G plus-Regel, auch nicht, wenn sie Duschen, Umkleiden oder/und Toiletten im Innenbereich benutzen. Die 3G-, 2G- oder 3G plus-Regelung gilt für Sporttreibende nicht für die Nutzung von Duschen, Umkleiden oder/und Toiletten, sondern nur für die Sportausübung in geschlossenen Räumen sowie für Besucherinnen/Besucher von Sportveranstaltungen.
4.
- a)
- Zugangsberechtigte (Sporttreibende, Zuschauende, Mitarbeitende, Funktionspersonal u. a.) sind per Aushang o. Ä. darauf hinzuweisen, dass bei Vorliegen von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung jeglicher Schwere oder von Fieber sowie der unter Nr. 2 Buchst. a genannten Ausschlusskriterien das Betreten der Sportanlage untersagt ist. Die Veranstalter und Sportanlagenbetreiber sind über die in § 3 Abs. 1 Satz 2 der 14. BayIfSMV genannten Prüfpflichten hinaus aber weder berechtigt noch verpflichtet, in diesem Zusammenhang eigenständig Gesundheitsdaten zu erfassen. Zugangsberechtigte von Sportstätten/Sportanlagen (indoor und outdoor) sind vorab in geeigneter Weise über diese Ausschlusskriterien zu informieren (z. B. durch Aushang). Sollte eine Person während des Aufenthalts auf der Sportanlage Symptome entwickeln, wie z. B. Fieber oder Atemwegsbeschwerden, so hat diese umgehend die Sportanlage bzw. Sportstätte zu verlassen bzw. hat eine räumliche Absonderung zu erfolgen, bis die Person, z. B. ein Kind, abgeholt werden bzw. den Heimweg antreten kann. Zum Umgang mit plötzlich Erkrankten und Verdachtsfällen ist ein Konzept vorzuhalten.
- b)
- Insbesondere beim Betreten oder/und Verlassen von Sportanlagen sind Warteschlangen durch geeignete Vorkehrungen zu vermeiden.
- c)
- Soweit nach der BayIfSMV eine Kontaktdatenerfassung durchzuführen ist, um eine Kontaktpersonenermittlung im Falle eines nachträglich identifizierten COVID-19-Falles unter Sporttreibenden, Besuchern oder Personal zu ermöglichen, sollte diese nach Möglichkeit online erfolgen. Name und Kontaktdaten werden (bei fester Platzvergabe platzbezogen) für die Dauer von vier Wochen gespeichert.
5.
Verbindlich für die Vorgaben zu den Testnachweispflichten sind die jeweils aktuell geltenden landesrechtlichen Bestimmungen (BayIfSMV). Testabhängige Angebote können nur von Personen wahrgenommen werden, die im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind. Zum Nachweis sind Impf-, Genesenen- oder Testnachweise vorzulegen. Sehen die infektionsschutzrechtlichen Regelungen (BayIfSMV) einen Testnachweis für die Inanspruchnahme des Angebots vor, sind die entsprechenden Vorgaben hinsichtlich der zulässigen Testverfahren umzusetzen. Über strengere Zugangsvoraussetzungen (z. B. 2G, 3G plus) kann der Betreiber von Sportstätten bzw. der Veranstalter frei entscheiden. Für die Testung dürfen nur zugelassene Produkte zur Anwendung kommen, die definierte Standards erfüllen (siehe die Informationen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, BfArM). Zu möglichen Ausnahmen von etwaigen Testerfordernissen wird auf die jeweils aktuell geltenden infektionsschutzrechtlichen Vorgaben verwiesen.
Ein Testnachweis kann ausgestellt werden, wenn dafür zugelassene In-vitro-Diagnostika zur Anwendung kommen und die Testung (a) vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist, (b) im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt oder (c) von einem Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vorgenommen oder überwacht wurde.
Entscheidet sich der Betreiber von Sportstätten oder der Veranstalter freiwillig für die strengere Zugangsvoraussetzung 3G plus oder gilt diese nach der jeweils aktuellen Fassung der BayIfSMV verpflichtend, so spielen Testungen vor Ort unter Aufsicht (a) keine Rolle, da hier ausschließlich Selbsttests zur Anwendung kommen, die bei 3G plus nicht ausreichend sind.
Zur Gestaltung und Gültigkeit der anerkannten Testnachweise gelten die jeweils aktuellen bundes- oder landesrechtlichen Vorgaben. Nach den aktuell in Bayern geltenden infektionsschutzrechtlichen Vorgaben ist ein schriftlicher oder elektronischer negativer Testnachweis hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund
- eines PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,
- eines PoC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder
- eines vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde,
zu erbringen, der im Übrigen den Bestimmungen der SchAusnahmV entspricht.
Erfolgt die Testung nach § 2 Nr. 7 Buchst. a SchAusnahmV durch einen vor Ort überwachten Selbsttest, so gilt der Proband nur für den Zutritt zu derjenigen Einrichtung oder Veranstaltung oder die Inanspruchnahme derjenigen Dienstleistung, deren Anbieter, Veranstalter oder Betreiber den Selbsttest überwacht hat, als getestete Person im Sinne der SchAusnahmV. Ein für längstens 24 Stunden allgemein gültiger Testnachweis kann in dieser Konstellation nicht ausgestellt werden.
Entscheidet sich der Betreiber von Sportstätten oder der Veranstalter freiwillig für die strengere Zugangsvoraussetzung 3G plus oder gilt diese nach der jeweils aktuellen Fassung der BayIfSMV verpflichtend, so sind abweichend davon nur Testungen mittels einer Methode der Nukleinsäureamplifikationstechnik zulässig.
Organisation
- Die zum Test verpflichteten Personen sollten vorab auf geeignete Weise (beispielsweise bei Terminbuchung) auf die Notwendigkeit zur Vorlage eines Testnachweises hingewiesen werden. Bei freiwilligem 2G und freiwilligem 3G plus ist gegenüber Gästen, Besuchern und Nutzern deutlich auf die Zugangsbeschränkung hinzuweisen.
- Anbieter, Veranstalter und Betreiber sind zur Überprüfung der vorzulegenden Testnachweise verpflichtet.
- Kann die zum Test verpflichtete Person keinen Testnachweis vorzeigen, kann vor Ort unter Aufsicht des Betreibers von Sportstätten oder des Veranstalters getestet werden. Bei positivem Selbsttestbefund erfolgt möglichst eine gezielte Information der Betroffenen durch die Betreiber (Verweis auf Arzt und notwendiges Verhalten wie Vermeidung von Kontakten, Rückkehr auf direktem Weg nach Hause, Absonderung, Nachholung eines PCR-Tests). Entscheidet sich der Betreiber einer Sportstätte bzw. der Veranstalter freiwillig für die strengere Zugangsvoraussetzung 3G plus oder gilt diese nach der jeweils aktuellen Fassung der BayIfSMV verpflichtend, so ist eine Testung unter Aufsicht vor Ort nicht zulässig.
Die Testung kann mittels der folgenden Testmethoden durchgeführt werden:
- PCR-Tests können für Personen mit Anspruch auf kostenlose PCR-Testung in lokalen Testzentren und im Übrigen auch auf Selbstzahlerbasis in Arztpraxen, Apotheken und explizit auch für PCR-Testungen beauftragten privaten Teststellen erfolgen. Hierbei wird dann ein Testnachweis durch die testende Stelle ausgestellt und vor Wahrnehmung des testabhängigen Angebots vorgezeigt.
- Antigen-Schnelltests zur professionellen Anwendung („Schnelltests“) müssen von medizinischen Fachkräften oder vergleichbaren, hierfür geschulten Personen vorgenommen oder überwacht werden. Dies ist grundsätzlich bei den lokalen Testzentren, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, medizinischen Laboren, Rettungs- und Hilfsorganisationen und den vom öffentlichen Gesundheitsdienst beauftragten Teststellen nach § 2 Nr. 7 Buchst. c SchAusnahmV möglich, aber auch im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes nach § 2 Nr. 7 Buchst. b SchAusnahmV oder am Ort des testabhängigen Angebots, sofern der Test von medizinischen Fachkräften oder vergleichbaren, hierfür geschulten Personen vorgenommen wird. Bei positivem Ergebnis eines vor Ort von Fachkräften oder geschultem Personal durchgeführten Schnelltests darf die Sportstätte/Veranstaltung nicht besucht werden und es besteht mit der Mitteilung des positiven Ergebnisses eine Absonderungspflicht (Isolation). Die betreffende Person muss sich beim Gesundheitsamt melden, welches dann über das weitere Vorgehen informiert. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 IfSG besteht eine Meldepflicht der feststellenden Person hinsichtlich des positiven Testergebnisses an das zuständige Gesundheitsamt.
- Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung („Selbsttests“) müssen vor Ort unter Aufsicht des Betreibers von Sportstätten oder des Veranstalters nach § 2 Nr. 7 Buchst. a SchAusnahmV oder einer vom Betreiber von Sportstätten oder des Veranstalters beauftragten Person durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang vom Betreiber von Sportstätten oder des Veranstalters ausgestellte Testnachweise gelten nur an dem Ort, an dem die Testung durchgeführt wurde, ein generell 24 Stunden gültiges Testzertifikat darf nicht ausgestellt werden. Im Schutz- und Hygienekonzept des Betreibers von Sportstätten oder des Veranstalters sind Maßnahmen zur Verhinderung von Menschenansammlungen und zur Umsetzung der allgemeinen Hygieneregeln vorzusehen. Zeigt ein Selbsttest ein positives Ergebnis an, ist der betroffenen Person der Zutritt zu verweigern. Die betroffene Person sollte sich sofort absondern, alle Kontakte so weit wie möglich vermeiden und über den Hausarzt, das Gesundheitsamt oder die Rufnummer 116 117 der Kassenärztlichen Vereinigung einen Termin zur PCR-Testung vereinbaren.
Entscheidet sich der Betreiber von Sportstätten oder der Veranstalter freiwillig für die strengere Zugangsvoraussetzung 3G plus oder gilt diese nach der jeweils aktuellen Fassung der BayIfSMV verpflichtend, so sind ausschließlich Testnachweise aufgrund eines PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik zulässig.
Ausgestaltung des zu überprüfenden/auszustellenden Testnachweises
Mangels verbindlicher Vorgaben durch den Bund gibt es ein bayerisches Formular mit empfehlendem Charakter. Mindestinhalt ist: Name und Anschrift der Teststelle, Name, Anschrift und Geburtsdatum der getesteten Person, Name des verwendeten Tests, Hersteller des Tests, Art des Tests (PCR-Test, PCR-Schnelltest, Antigen-Schnelltest oder Antigen-Selbsttest unter Aufsicht), Testdatum und Testuhrzeit, Kontext, in dem die Testung erfolgt ist (Vor-Ort-Test, betriebliche Testung, Testung durch Leistungserbringer im Sinne des § 6 Abs. 1 TestV), Testergebnis, Datum der Mitteilung des Testergebnisses, Stempel der Teststelle, Unterschrift der verantwortlichen Person.
Ausnahme von Testnachweispflichten für geimpfte und genesene Personen sowie für Kinder bis zum sechsten Geburtstag
Gemäß aktueller infektionsschutzrechtlicher Vorgaben sind Kinder bis zum sechsten Geburtstag, Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, sowie noch nicht eingeschulte Kinder vom Erfordernis des Nachweises eines negativen Testergebnisses ausgenommen. Entscheidet sich der Betreiber von Sportstätten oder der Veranstalter freiwillig für die strengere Zugangsvoraussetzung 3G plus, so ist Personen bis zum zwölften Lebensjahr sowie Schülerinnen und Schülern jenseits des zwölften Lebensjahres, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, auch in diesem Fall der Zugang erlaubt. Das Alter von Kindern ist erforderlichenfalls durch entsprechende Dokumente glaubhaft zu machen. Bei Schülerinnen und Schülern mit Schulort in Deutschland reicht es aus, dass sie durch Vorlage eines aktuellen Schülerausweises oder vergleichbarer Dokumente glaubhaft machen, dass sie im jeweiligen Schuljahr die Schule besuchen.
Geimpfte bzw. genesene Personen können vor der Nutzung eines testabhängigen Angebots alternativ zu einem Testnachweis einen Impfnachweis bzw. einen Genesenennachweis im Sinne der SchAusnahmV vorlegen.
Gemäß § 2 Nr. 2 SchAusnahmV sind geimpfte Personen asymptomatische Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises sind. Nach § 2 Nr. 3 SchAusnahmV ist ein Impfnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist, und
- a)
- entweder aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich ist, besteht und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind oder
- b)
- bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfstoffdosis besteht.
Demnach gelten Personen, bei denen nach einem gesichert positiven SARS-CoV-2-Antikörper-Nachweis eine Impfstoffdosis verabreicht wurde, ebenfalls als vollständig geimpfte Personen. Der labordiagnostische Befund der Antikörper-Testung soll in einem nach der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen (RiLiBÄK) arbeitenden und nach DIN EN ISO 15189 akkreditierten Labor erhoben worden sein.
Gemäß § 2 Nr. 4 SchAusnahmV sind genesene Personen asymptomatische Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises sind. Nach § 2 Nr. 5 SchAusnahmV ist ein Genesenennachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt.
Sowohl genesene als auch geimpfte Personen dürfen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Atemnot, neu auftretenden Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust aufweisen. Bei ihnen darf zudem keine aktuelle Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen sein.
6.
Nach der 14. BayIfSMV sind Anbieter, Veranstalter und Betreiber zur zweiwöchigen Aufbewahrung der eigenen Testnachweise sowie zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise (3G) verpflichtet. Ist vom Anbieter, Veranstalter oder Betreiber ein Infektionsschutzkonzept zu erstellen, hat dieses Ausführungen zu enthalten, wie eine Überprüfung effektiv sichergestellt werden kann. Die Nachweise sind im Falle der 3G-Regelungsanwendung möglichst vollständig zu kontrollieren. Nur in Einzelfällen, in denen eine vollständige Kontrolle aus Gründen des Betriebsablaufs, tatsächlicher Begebenheiten oder aus sonstigen faktischen Gründen nicht zumutbar erscheint, kann auf strukturierte und effektive Stichproben zurückgegriffen werden.
Im Rahmen der Überprüfung ist eine Einsicht durch den Anbieter, Veranstalter oder Betreiber in den vorgelegten Nachweis mit anschließender Plausibilitätskontrolle ausreichend. Sollten an der Identität der betroffenen Person Zweifel bestehen, hat sich diese durch amtliche Ausweisdokumente zu legitimieren, sodass auch die persönliche Identität abgeglichen werden kann. Eine Dokumentation der entsprechenden Daten der Gäste, Besucher oder Nutzer ist nicht erforderlich.
Bei dem Verdacht einer Unrichtigkeit bzw. Ungültigkeit des vorgelegten Nachweises ist der Einlass zu verwehren, wenn nicht die betroffene Person sich einer Vor-Ort-Testung unterzieht.
Macht der Veranstalter oder Betreiber von der Möglichkeit der 2G- oder 3G plus-Regelung Gebrauch, so ist gegenüber Gästen, Besuchern oder Nutzern deutlich erkennbar auf diese Zugangsbeschränkung hinzuweisen und durch wirksame Zugangskontrolle samt Identitätsfeststellung in Bezug auf jede Einzelperson sicherzustellen, dass Zugang nur für die von der 2G- oder 3G plus-Regelung erfassten genannten Personen besteht. Die Absicht entsprechender Zugangsbeschränkung ist der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab anzuzeigen.
7.
In Ergänzung zu den allgemeinen Auflagen unter den Nrn. 1 bis 4 ist in geschlossenen Räumen Folgendes zu beachten:
- a)
- Das Infektionsschutzkonzept hat für alle geschlossenen Räumlichkeiten zwingend ein Lüftungskonzept zu enthalten. Zur Gewährleistung eines regelmäßigen und aus Sicht des Infektionsschutzes ausreichenden Luftaustausches ist die Lüftungsfrequenz abhängig von der Raumgröße, Personenbelegung und Nutzung (z. B. Tätigkeiten mit erhöhter Aerosolbildung) zu berücksichtigen. Sicherzustellen sind die für ein infektionsschutzgerechtes Lüften notwendigen Luftwechselraten. Bei eventuell vorhandenen Lüftungsanlagen und raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen) ist sicherzustellen, dass diese infektionsschutzgerecht betrieben werden. Die optimale Funktionsfähigkeit des Lüftungssystems, insbesondere im Hinblick auf die Zuführung von einem möglichst hohen Anteil an (Außen-)Frischluft während des Betriebs und die Wirksamkeit und Pflege von Filteranlagen, ist zu gewährleisten. Verwiesen wird auf diesbezügliche Empfehlungen des Umweltbundesamtes (UBA) und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Es sind die jeweils aktuellen Empfehlungen zu berücksichtigen.
- b)
- Ergänzend können Luftreinigungsgeräte zum Einsatz kommen. Diese ersetzen aber keineswegs das infektionsschutzgerechte Lüften.
8.
- a)
- Hinsichtlich der Maskenpflicht sind die Vorgaben der jeweils geltenden BayIfSMV zu beachten.
- b)
- Um eine Kontaktpersonenermittlung im Falle eines nachträglich identifizierten COVID-19-Falles unter Sporttreibenden, Zuschauern oder Personal zu ermöglichen, ist eine Kontaktdatenerfassung gemäß der jeweils aktuellen BayIfSMV durchzuführen. Auf Nr. 4 Buchst. c wird verwiesen.
- c)
- Der Ticketverkauf sollte nach Möglichkeit online erfolgen, um Menschenansammlungen im Kassenbereich zu vermeiden.
- d)
- Zuschauerinnen und Zuschauer sind ggf. über weitere Schutz- und Verhaltensmaßnahmen in geeigneter Weise zu informieren.
- e)
- Sofern vom Veranstalter zur Verfügung gestellte Parkplätze von Zuschauern, Besuchern, Mitwirkenden und weiteren am Wettkampf-/Veranstaltungsbetrieb beteiligten Personen genutzt werden können, sollten Maßnahmen zur Vermeidung von Menschenansammlungen ergriffen werden. Falls ein Transport durch den Veranstalter vorgesehen ist, müssen die Hygienevorgaben für die öffentliche Personenbeförderung beachtet werden, z. B. Mund-Nasen-Bedeckung für Fahrgäste, ausreichende Lüftung sicherstellen, einschlägige gesetzliche Vorgaben beachten; ggf. Verstärkung des Angebots.
9.
Der Arbeitgeber hat nach dem Arbeitsschutzgesetz grundsätzlich die Verpflichtung, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten am Arbeitsplatz zu beurteilen (sogenannte Gefährdungsbeurteilung) und Maßnahmen hieraus abzuleiten. Im Rahmen der Pandemieplanung (Bevölkerungsschutz) hat der Arbeitgeber gegebenenfalls weitere Maßnahmen zu ermitteln und durchzuführen. Dabei sind die Vorgaben des Arbeitsschutzes und die jeweils aktuellen arbeitsschutzrechtlichen Regelungen umzusetzen (z. B. SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel).
Eine Gefährdungsbeurteilung kann im konkreten Fall immer nur vor Ort durch den Arbeitgeber mit entsprechender Fachexpertise für eine spezielle Tätigkeit erfolgen.
Im Bereich des Arbeitsschutzes gilt generell das TOP-Prinzip, d. h., dass technische und organisatorische Maßnahmen vor persönlichen Maßnahmen (z. B. persönliche Schutzausrüstung – PSA) ergriffen werden müssen. Der Einsatz von PSA muss abhängig von der Gefährdungsbeurteilung erfolgen.
Die Informationen des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales zum Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2/COVID-19 sind zu beachten.
Informationen für die Mitarbeiter über Maßnahmen zur Reduktion des Infektionsrisikos sollen durch entsprechende Aushänge und Bekanntmachungen in den Umkleiden und Sozialräumen bereitgestellt werden. Das Personal muss entsprechend in regelmäßigen Abständen zu Risiko, Infektionsquellen und Schutzmaßnahmen (z. B. Abstand, Hygiene, Maskentragen) unterwiesen werden.
10.
Dieses Rahmenkonzept tritt am 22. Oktober 2021 in Kraft. Mit Ablauf des 21. Oktober 2021 tritt die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege über Corona-Pandemie: Rahmenkonzept Sport vom 14. September 2021 (BayMBl. Nr. 658) außer Kraft.
Karl Michael Scheufele Ministerialdirektor |
Dr. Winfried Brechmann Ministerialdirektor |