Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 76 vom 28.01.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

2126-1-15-G, 2126-1-6-G

Begründung der Verordnung zur Änderung der Elften Bayerischen
Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und der Einreise-Quarantäneverordnung

vom 28. Januar 2021

Die Begründung der Verordnung zur Änderung der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und der Einreise-Quarantäneverordnung vom 28. Januar 2021 (BayMBl. Nr. 75) wird im Hinblick auf § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG bekannt gemacht.

Die vorliegende Verordnung beruht auf § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, § 28a, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG in Verbindung mit § 9 Nr. 5 DelV.

Sie dient – wie bereits die vorangegangene Änderungsverordnung zur 11. BayIfSMV vom 20. Januar 2021 (BayMBl. Nr. 54) insbesondere der Umsetzung der Eckpunkte des Beschlusses der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 19. Januar 2021.

Anlass für die vorliegende Änderungsverordnung ist das sich weiterhin auf hohem Niveau befindliche Infektionsgeschehen und daneben der Nachweis der in Großbritannien verstärkt aufgetretenen, mutierten Form des Coronavirus SARS-CoV-2 in Bayern. Bei dieser mutierten Form des Virus wird von einer deutlich erhöhten Übertragbarkeit – bis zu 70 % höher im Vergleich zu den bisher zirkulierenden Virusvarianten – ausgegangen. Die neuen Virusvarianten bergen die Gefahr eines erneuten erheblichen oder sogar exponentiellen Anstiegs der Zahl der Neuinfektionen in Bayern, bei denen zuletzt ein leichter Rückgang verzeichnet werden konnte. Dennoch befindet sich das Infektionsgeschehen in Bayern weiterhin auf einem hohen Niveau.

Am 27. Januar 2021 liegt die Sieben-Tage-Inzidenz in Bayern mit 96,7 unter dem Bundesdurchschnitt von 101,0 und damit erstmals seit 27. Oktober 2020 wieder unter einem Wert von 100 (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Fallzahlen_Kum_Tab.html).

Alle Maßnahmen, die seit dem 2. November 2020 ergriffen wurden, haben damit bislang maximal einen Rückgang auf das Niveau vor Beginn des sog. „Lockdown Light“ bewirkt. Dass die Infektionszahlen auf diesem Niveau zu hoch sind, um die Maßnahmen zu lockern, hat die Entwicklung im vergangenen Herbst gezeigt. Ein erneuter rasanter Anstieg der Infektionszahlen wäre zu befürchten, insbesondere auch vor dem Hintergrund der sich gerade auch in Bayern ausbreitenden Virusmutationen.

Vielmehr ist das Ziel der 11. BayIfSMV, eine Sieben-Tage-Inzidenz von höchstens 50 (Schwellenwert) zu erwirken, bei welchem erfahrungsgemäß eine Kontaktpersonennachverfolgung durch die Gesundheitsämter noch gewährleistet werden kann und eine nachhaltige Kontrolle des Infektionsgeschehens möglich ist, weiterhin noch nicht erreicht.

Insgesamt verzeichneten nach den Daten des Robert Koch-Instituts (RKI) am 27. Januar 2021 lediglich acht Landkreise und kreisfreie Städte in Bayern eine Sieben-Tage-Inzidenz von unter 50, 46 Landkreise und kreisfreie Städte lagen über dem Schwellenwert, aber unter einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100. Weitere 42 Landkreise und kreisfreie Städte verzeichneten einen Wert von über 100, davon vier Landkreise über 200 (https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4/page/page_1).

Die nach wie vor kritische Situation zeigt sich auch an der weiterhin sehr hohen Auslastung der Intensivstationen der bayerischen Krankenhäuser. Auch wenn aktuell, verglichen mit der Situation Anfang Januar 2021, ein leichter Rückgang bei den COVID-19-Patienten, die in Intensivbetten mit Möglichkeit zur invasiven Beatmung behandelt werden müssen, zu verzeichnen ist, ist gleichzeitig ein Anstieg bei anderen intensivpflichtigen Patienten zu beobachten. Dies rührt in erster Linie daher, dass aufgeschobene Operationen, die aber nunmehr dringend notwendig sind, durchgeführt werden müssen. Während am 28. Oktober 2020 noch 660 freie Intensivbetten mit der Möglichkeit zur invasiven Beatmung in Bayern verfügbar waren, sind es aktuell lediglich 308 freie Betten (Meldungen der Krankenhäuser in IVENA vom 27. Januar 2021). Einzelne Krankenhäuser und Leitstellen melden weiterhin, dass in ihrem Einzugsgebiet nur noch wenige Intensivbetten mit invasiver Beatmungsmöglichkeit zur Verfügung stehen. Wenig freie Kapazitäten (unter zehn Intensivbetten mit invasiver Beatmungsmöglichkeit) stehen derzeit laut Meldungen der Krankenhäuser u. a. in den Leitstellen Nordoberpfalz, Traunstein, Untermain, Ansbach, Coburg, Mittelfranken Süd und Amberg zur Verfügung. Anders als in der ersten Welle im Frühjahr 2020 ist auch die Zahl der COVID-19-Patienten auf den Allgemeinpflegestationen in den Krankenhäusern weiterhin auf sehr hohem Niveau. Am 28. Oktober 2020 waren es 869 Patienten, die wegen einer SARS-CoV-2 Infektion im Krankenhaus auf einer Normalstation behandelt werden mussten, aktuell (Stand: 27. Januar 2021) sind es 2 738 Patienten. Die Krankenhäuser berichten dementsprechend weiterhin, dass das Personal den Belastungen aufgrund des hohen Betreuungsaufwands der COVID-19-Patienten nicht über einen längeren Zeitraum standhalten kann. Es komme aktuell immer noch vermehrt zu Krankheitsfällen im Personal.

Bei der Zahl der Todesfälle ist weiterhin kein substanzieller Rückgang zu vermelden. Seit Anfang Dezember 2020 überschritt die Zahl der Verstorbenen 28-mal den höchsten Tageswert aus der ersten Corona-Welle, der am 15. April 2020 insgesamt 104 Todesfälle betrug. Die höchste Zahl der Verstorbenen binnen 24 Stunden wurde bislang mit 256 Todesfällen am 5. Januar 2021 – d. h. nach Inkrafttreten der 11. BayIfSMV in ihrer ursprünglichen Fassung – verzeichnet. Der höchste Wert vor Inkrafttreten der 11. BayIfSMV waren 126 Todesfälle am 15. Dezember 2020. Zuletzt wurden am 27. Januar 2021 121 Todesfälle gemeldet. Damit ist keine Entspannung der Situation zu verzeichnen.

Wenn auch rückläufig, ist nach wie vor eine hohe Anzahl an Übertragungen in der Bevölkerung in Deutschland zu beobachten. Das RKI schätzt die Situation weltweit, in Europa und in Deutschland weiterhin als sehr dynamisch und ernst zu nehmend ein. Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird nach wie vor als „sehr hoch“ eingestuft. Das Infektionsgeschehen ist diffus, in vielen Fällen kann das Infektionsumfeld nicht mehr ermittelt werden. Impfstoffe sind noch nicht in ausreichender Menge verfügbar und die Therapie schwerer Krankheitsverläufe ist komplex und langwierig; ein nicht unerheblicher Teil erfordert eine intensivmedizinische Behandlung. Des Weiteren geht eine Gefahr von neuen Virusvarianten aus. Insbesondere die zunächst in Großbritannien beschriebene Variante B1.1.7 scheint eine deutlich höhere Übertragbarkeit zu besitzen. Das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) hat die Risikoeinstufung für die Einschleppung und Ausbreitung neuer Virusvarianten am 21. Januar 2021 von „hoch“ auf „sehr hoch“ geändert und warnt vor einer mit einer verstärkten Ausbreitung einhergehenden Erhöhung der Hospitalisierungs- und Sterberaten in allen Altersgruppen, insbesondere aber bei älteren Menschen und Personen mit Vorerkrankungen. Es ist von entscheidender Bedeutung, die Zahl der Erkrankten so gering wie möglich zu halten und Ausbrüche zu verhindern, um Belastungsspitzen im Gesundheitswesen zu vermeiden. Ferner kann hierdurch mehr Zeit für die Produktion und Verteilung von Impfstoffen, die Durchführung von Impfungen sowie die Entwicklung von antiviralen Medikamenten gewonnen werden.

Daher ist eine Verlängerung der bisherigen Maßnahmen der 11. BayIfSMV – die gemäß § 28a Abs. 5 Satz 2 IfSG grundsätzlich möglich ist – bis einschließlich 14. Februar 2021 erforderlich. Zu Einzelheiten der grundlegenden Maßnahmen in der 11. BayIfSMV (BayMBl. 2020 Nr. 737), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Januar 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 54), wird auf die Begründung zur 11. BayIfSMV (BayMBl. 2020 Nr. 738) sowie auf die Begründungen der Verordnungen zur Änderung der 11. BayIfSMV (BayMBl. 2021 Nr. 6, BayMBl. 2021 Nr. 35 und BayMBl. 2021 Nr. 55) verwiesen.

Die in der vorliegenden Verordnung vorgenommene Änderung in § 6 Nr. 8 Halbsatz 2 ist redaktioneller Natur.

Durch die Neufassung von § 25 Abs. 1 und die Aufhebung von § 28 Nr. 22 erfolgt eine Anpassung der Verordnung an die Vorgaben aus dem Beschluss des BayVGH vom 26. Januar 2021, Az. 20 NE 21.162.

Soweit es die Verlängerung der Einreise-Quarantäneverordnung betrifft, gilt zusätzlich Folgendes:

Die Infektionszahlen weltweit und auch innerhalb der Europäischen Union befinden sich auf einem sehr hohen Niveau. Die Sieben-Tage-Inzidenzen der Anrainerstaaten Bayerns liegen dabei zum Teil deutlich höher als im Freistaat. Nach Zahlen des RKI liegen Bayern und die Bundesrepublik Deutschland am 27. Januar 2021 bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von 96,7 bzw. 101,0 (https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4/page/page_0/). Die WHO weist für Deutschland als Ganzes mit 115,0 (Stand: 26.01.2021) eine etwas höhere Inzidenz als das RKI aus. Demgegenüber liegt die Tschechische Republik nach Zahlen der WHO bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von 443,8 und die Schweiz bei 158,4. In Österreich ist die Sieben-Tage-Inzidenz mit 117,2 wieder etwas über dem Niveau des WHO-Werts für Deutschland. Der Rückgang der Sieben-Tage-Inzidenz in Österreich mit minus 4 % ist deutlich geringer als in Deutschland mit minus 19 % (https://who.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/ead3c6475654481ca51c248d52ab9c61).

Oberstes Ziel ist nach wie vor, die weitere Verbreitung des Virus so beherrschbar zu halten, dass eine Überlastung des Gesundheitssystems auch in Zukunft insgesamt vermieden wird und die medizinische Versorgung bundesweit sichergestellt bleibt. Situationen anderer Staaten wie in den USA, Italien, Spanien oder ganz aktuell in Großbritannien mit rasch zunehmenden Infiziertenzahlen und einer sehr hohen Zahl schwerer Krankheitsverläufe mit Bedarf an intensivmedizinischer Behandlung sind unbedingt zu vermeiden.

Daher muss zusätzlich zu den fortgeltenden Einschränkungen im Inland sichergestellt werden, dass durch Einreisen in die Bundesrepublik Deutschland keine neuen Infektionsherde im Inland entstehen. Es hat sich bereits gezeigt, dass sich neue Infektionsherde oftmals nach Einreise aus Risikogebieten bilden. Auch muss der Eintrag von Virusvarianten mit potenziell höherer Infektiosität möglichst verhindert werden. Vor dem Hintergrund unterschiedlicher Infektionsgeschehen in den verschiedenen Staaten ist eine Differenzierung bei der Absonderungspflicht geboten. Diese kann auf Personen beschränkt werden, die sich vor ihrer Einreise nach Deutschland in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Insofern ist weiterhin von einer Ansteckungsgefahr bei diesen Personen auszugehen.

Daher ist auch eine Verlängerung der Regelungen der Einreise-Quarantäneverordnung – die gemäß § 28a Abs. 5 Satz 2 IfSG grundsätzlich möglich ist – bis einschließlich 14. Februar 2021 zwingend geboten. Da keine inhaltlichen Änderungen erfolgen, kann insoweit auf die Begründung der Verordnung zur Änderung der Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) vom 29. November 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 682), die Begründung der Zehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (10. BayIfSMV) vom 8. Dezember 2020, deren § 29a eine inhaltliche Änderung der EQV zum Gegenstand hatte, und auf die Begründung der Verordnung zur Änderung der Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) vom 30. Dezember 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 820) verwiesen werden.

Die Maßnahmen der vorliegenden Verordnung sind – wie durch § 28a Abs. 5 IfSG angeordnet – zeitlich befristet.