Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 766 vom 29.10.2021

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Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Sonstige Bekanntmachung

Corona-Pandemie: Rahmenkonzept Touristische Dienstleister

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Wirtschaft,
Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege

vom 29. Oktober 2021, Az. 75-4861/41/20 und G55b-G8390-2021/2897-38

Zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wird vorbehaltlich des Erlasses schärferer Maßnahmen bei erhöhter Belastung des Gesundheitssystems (sog. Krankenhausampel) folgendes Rahmenkonzept für betriebliche individuelle Infektionsschutzkonzepte von touristischen Dienstleistern bekannt gemacht:

Hinsichtlich der touristischen Verkehre erfolgte eine Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr.

1.Anwendungsbereich

Diese Handlungsempfehlungen gelten für touristische Dienstleistungen mit Freizeiteinrichtungen sowie touristische Verkehre (Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, Seilbahnen, touristische Reisebusse, touristische Bahnverkehre), im Folgenden: „Betriebe“.

2.Organisatorisches

2.1
Die Betriebe erstellen ein betriebliches individuelles Infektionsschutzkonzept für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Gäste unter Beachtung der geltenden Rechtslage sowie der arbeitsschutzrechtlichen Schutz- und Vorsorgeregelungen. Das Konzept auf einzelbetrieblicher Ebene ist auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Die Absicht, freiwillig weitergehende Zugangsbeschränkungen als 3G (geimpft, genesen, getestet) zu nutzen, ist der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab anzuzeigen; Gäste sind deutlich erkennbar auf die Zugangsbeschränkung hinzuweisen.

Ein temporärer Wechsel zwischen den Zugangsbeschränkungen ist grundsätzlich möglich; für Gäste und die zuständige Kreisverwaltungsbehörde muss in diesem Fall eindeutig erkennbar sein, für welchen Zeitraum und für welchen Betrieb die jeweiligen Zugangsbeschränkungen gelten. Findet ein temporärer Wechsel statt, muss hierbei eine für alle Personen deutlich erkennbare (zeitliche) Zäsur vorliegen, die zugleich gewährleistet, dass sich die verschiedenen Nutzergruppen nicht überschneiden. Die Regelungen finden bereits bei Zugang zum Betrieb Anwendung. Es ist zu jedem Zeitpunkt einheitlich für den gesamten Betrieb eine Variante zu wählen.

2.2
Die Betriebe schulen ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (innerbetriebliche Maßnahmen) und berücksichtigen dabei deren speziellen Arbeits- und Aufgabenbereich, ihre Qualifikation und sprachlichen Fähigkeiten. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden über den richtigen Umgang mit Gesichtsmasken und allgemeinen Hygienevorschriften informiert und geschult. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit COVID-19-assoziierten Symptomen (z. B. unspezifische Allgemeinsymptome, respiratorische Symptome jeglicher Schwere, Verlust von Geruchs- und Geschmackssinn) dürfen nicht arbeiten.
2.3
Die Betriebe kommunizieren die Notwendigkeit der Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen an ihre Gäste. Gegenüber Gästen, die die Vorschriften nicht einhalten, wird konsequent vom Hausrecht Gebrauch gemacht.
2.4
Die Betriebe kontrollieren die Einhaltung des betrieblichen individuellen Infektionsschutzkonzepts seitens der Mitarbeiter und – soweit möglich – der Gäste und ergreifen bei Verstößen entsprechende Maßnahmen.

3.Generelle Sicherheits- und Hygieneregeln

3.1
Grundsätzlich sind die jeweils geltenden infektionsschutzrechtlichen (Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – BayIfSMV) und arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben umzusetzen.
3.2
In allen Bereichen von 3G/3G plus/2G müssen auch Betreiber, Beschäftigte und Ehrenamtliche mit Kundenkontakt die dort jeweils geltenden Impf-, Genesenen- oder Testvoraussetzungen erfüllen. Sie müssen einen entsprechenden Testnachweis jedoch lediglich an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche vorlegen.
3.3
Ist nach der jeweils gültigen BayIfSMV ein Test vor Betreten des Betriebs erforderlich, richten sich die Voraussetzungen nach Nr. 4.

Der Betreiber bzw. eine durch ihn beauftragte Person ist zur Überprüfung der Impf-, Genesenen- oder Testnachweise sowie bei Anwendung der freiwilligen 2G bzw. 3G plus-Regelung ausnahmslos zur Identitätsfeststellung jeder Einzelperson verpflichtet, sofern diese Nachweise aufgrund rechtlicher Vorgaben erforderlich sind.

3.4
3.4 Bei der Anwendung von 3G haben Gäste im Innenbereich einschließlich geschlossener Fahrzeugbereiche, Kabinen und Ähnlichem zumindest eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen. Dies gilt auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie weitere Dienstleister im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen. Das Abnehmen der Maske ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist.

Für touristische Bahn- und Busverkehre, sonstige touristischen Verkehre, die Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr sowie Seilbahnen entfällt die Maskenpflicht für Gäste, wenn an festen Sitz- oder Stehplätzen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, verlässlich gewahrt wird.

Von der Pflicht zum Tragen einer Maske sind nur ausgenommen:

  • Kinder bis zum sechsten Geburtstag,
  • Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, solange dies vor Ort sofort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachgewiesen werden kann, das den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und konkrete Angaben zum Grund der Befreiung enthalten muss.

Eine Ausnahme von der Maskenpflicht besteht für das Personal auch an einem festen Sitz-, Steh- oder Arbeitsplatz, soweit zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen gewahrt wird, die nicht dem eigenen Hausstand angehören. Zudem gilt die Maskenpflicht nicht für das Personal, soweit in Kassen- und Thekenbereichen durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist. Die Maskenpflicht gilt auch nicht für das Personal der touristischen Bahn- und Busverkehre, das Personal der sonstigen touristischen Verkehre, das Personal der Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr sowie das Personal der Seilbahnen, soweit durch entsprechende Schutzeinrichtungen (Infektionstrennscheiben, eigene Kabine etc.) kein Kontakt zu den Fahrgästen besteht. Weitergehende Pflichten zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes bleiben unberührt. In Betrieben, die freiwilliges 2G bzw. freiwilliges 3G plus nutzen bzw. in denen ein verpflichtendes 3G plus besteht, hat der Arbeitgeber auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz in Verbindung mit § 2 SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSV) in seinem individuellen Hygienekonzept das Erfordernis einer Maskenpflicht für seine Mitarbeiter zu bewerten und festzulegen. Ziffer 7 bleibt unberührt.

3.5
In Betrieben, die sog. freiwilliges 2G bzw. sog. freiwilliges 3G plus nutzen, ist die Maskenpflicht für Gäste grundsätzlich aufgehoben.
3.6
Betriebe sind angehalten, durch geeignete Maßnahmen die Möglichkeit zu bieten, dass, wo grundsätzlich möglich, ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Gästen bzw. zwischen Gästen und Personal eingehalten werden kann.
3.7
Ausgeschlossen von der Nutzung touristischer Dienstleistungen sind
  • Personen mit nachgewiesener SARS-CoV-2-Infektion,
  • Personen die einer Quarantänemaßnahme unterliegen,
  • Personen mit COVID-19 assoziierten Symptomen (akute, unspezifische Allgemeinsymptome, Geruchs- und Geschmacksverlust, respiratorische Symptome jeder Schwere).
3.8
Die Gäste sind vorab in geeigneter Weise über diese Ausschlusskriterien zu informieren (z. B. durch Aushang). Sollten Gäste während des Aufenthalts Symptome entwickeln, haben diese umgehend den Betrieb zu verlassen.
3.9
Gästen und Mitarbeitern werden ausreichend Waschgelegenheiten, Flüssigseife, Einmalhandtücher oder funktionstüchtige Endlostuchrollen und ggf. Händedesinfektionsmittel (Wirkbereich mindestens „begrenzt viruzid“) bereitgestellt. Mitarbeiter werden zum richtigen Händewaschen geschult. Sanitäre Einrichtungen sind mit Seifenspendern und Einmalhandtüchern oder funktionstüchtigen Endlostuchrollen auszustatten. Handtrockengebläse sind außer Betrieb zu nehmen, eine Ausnahme gilt für elektrische Handtrockner mit HEPA-Filterung.
3.10
Jeder Betrieb erstellt ein Reinigungskonzept nach den geltenden Vorschriften unter Berücksichtigung der Nutzungsfrequenz von Kontaktflächen, z. B. Türgriffen.
3.11
Das Infektionsschutzkonzept hat für alle geschlossenen Räumlichkeiten zwingend ein Lüftungskonzept zu enthalten. Zur Gewährleistung eines regelmäßigen und aus Sicht des Infektionsschutzes ausreichenden Luftaustausches ist die Lüftungsfrequenz abhängig von der Raumgröße, Personenbelegung und Nutzung (z. B. Tätigkeiten mit erhöhter Aerosolbildung) zu berücksichtigen. Sicherzustellen sind die für ein infektionsschutzgerechtes Lüften notwendigen Luftwechselraten. Bei eventuell vorhandenen Lüftungsanlagen und Raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen) ist sicherzustellen, dass diese infektionsschutzgerecht betrieben werden. Die optimale Funktionsfähigkeit des Lüftungssystems insbesondere im Hinblick auf die Zuführung von einem möglichst hohen Anteil an (Außen-)Frischluft während des Betriebs und die Wirksamkeit und Pflege von Filteranlagen ist zu gewährleisten. Verwiesen wird auf diesbezügliche Empfehlungen des Umweltbundesamtes (UBA) und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Es sind die jeweils aktuellen Empfehlungen zu berücksichtigen.

Ergänzend können Luftreinigungsgeräte zum Einsatz kommen. Diese ersetzen aber keineswegs das infektionsschutzgerechte Lüften.

Die einschlägigen Bestimmungen des Arbeitsstättenrechts ASR A3.6 „Lüftung“ und Abschnitt 4.2.3 „Lüftung“ der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel sind zu beachten.

4.Testungen

4.1
Verbindlich für die Vorgaben zu den Testnachweispflichten sind die jeweils aktuell geltenden landesrechtlichen Bestimmungen (BayIfSMV). Testabhängige Angebote können nur von Personen wahrgenommen werden, die im Sinne des § 2 Nrn. 2, 4, 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) geimpft, genesen oder getestet sind. Zum Nachweis sind Impf-, Genesenen- oder Testnachweise vorzulegen. Sehen die infektionsschutzrechtlichen Regelungen (BayIfSMV) einen Testnachweis für die Inanspruchnahme des Angebots vor, sind die entsprechenden Vorgaben hinsichtlich der zulässigen Testverfahren umzusetzen. Über strengere Zugangsvoraussetzungen (z. B. 2G, 3G plus) kann der Betreiber frei entscheiden. Für die Testung dürfen nur zugelassene Produkte zur Anwendung kommen, die definierte Standards erfüllen (siehe die Informationen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, BfArM). Zu möglichen Ausnahmen von etwaigen Testerfordernissen wird auf die jeweils aktuell geltenden infektionsschutzrechtlichen Vorgaben verwiesen.
4.2
Ein Testnachweis kann ausgestellt werden, wenn dafür zugelassene In-vitro-Diagnostika zur Anwendung kommen und die Testung (a) vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist, (b) im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt oder (c) von einem Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vorgenommen oder überwacht wurde.

Entscheidet sich der Betreiber freiwillig für die strengere Zugangsvoraussetzung 3G plus oder gilt diese nach der jeweils aktuellen Fassung der BayIfSMV verpflichtend, so spielen Testungen vor Ort unter Aufsicht (a) keine Rolle, da hier ausschließlich Selbsttests zur Anwendung kommen, die bei 3G plus nicht ausreichend sind.

4.3
Zur Gestaltung und Gültigkeit der anerkannten Testnachweise gelten die jeweils aktuellen bundes- oder landesrechtlichen Vorgaben. Nach den aktuell in Bayern geltenden infektionsschutzrechtlichen Vorgaben ist ein schriftlicher oder elektronischer negativer Testnachweis hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund
a)
eines PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,
b)
eines PoC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder
c)
eines vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde,

zu erbringen, der im Übrigen den Bestimmungen der SchAusnahmV entspricht.

4.4
Erfolgt die Testung nach § 2 Nr. 7 lit a) SchAusnahmV durch einen vor Ort überwachten Selbsttest, so gilt der Proband nur für den Zutritt zu derjenigen Einrichtung oder Veranstaltung oder die Inanspruchnahme derjenigen Dienstleistung, deren Anbieter, Veranstalter oder Betreiber den Selbsttest überwacht hat, als getestete Person im Sinne der SchAusnahmV. Ein für längstens 24 Stunden allgemein gültiger Testnachweis kann in dieser Konstellation nicht ausgestellt werden.

Entscheidet sich der Betreiber freiwillig für die strengere Zugangsvoraussetzung 3G plus oder gilt diese nach der jeweils aktuellen Fassung der BayIfSMV verpflichtend, so sind abweichend davon nur Testungen nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 der 14. BayIfSMV zulässig.

4.5
Organisation
  • Die zum Test verpflichteten Personen sollten vorab auf geeignete Weise (beispielsweise bei Terminbuchung) auf die Notwendigkeit zur Vorlage eines Testnachweises hingewiesen werden. Bei freiwilligem 2G und freiwilligem 3G plus ist gegenüber Gästen, Besuchern und Nutzern deutlich auf die Zugangsbeschränkung hinzuweisen.
  • Anbieter, Veranstalter und Betreiber sind zur Überprüfung der vorzulegenden Testnachweise verpflichtet.
  • Kann die zum Test verpflichtete Person keinen Testnachweis vorzeigen, kann vor Ort unter Aufsicht des Betreibers getestet werden. Bei positivem Selbsttestbefund erfolgt möglichst eine gezielte Information der Betroffenen durch die Betreiber (Verweis auf Arzt und notwendiges Verhalten wie Vermeidung von Kontakten, Rückkehr auf direktem Weg nach Hause, Absonderung, Nachholung eines PCR-Tests). Entscheidet sich der Betreiber freiwillig für die strengere Zugangsvoraussetzung 3G plus oder gilt diese nach der jeweils aktuellen Fassung der BayIfSMV verpflichtend, so ist eine Testung unter Aufsicht vor Ort nicht zulässig.
4.6
Die Testung kann mittels der folgenden Testmethoden durchgeführt werden:
  • PCR-Tests können für Personen mit Anspruch auf kostenlose PCR-Testung in lokalen Testzentren und im Übrigen auch auf Selbstzahlerbasis in Arztpraxen, Apotheken und explizit auch in für PCR-Testungen beauftragten privaten Teststellen erfolgen. Hierbei wird dann ein Testnachweis durch die testende Stelle ausgestellt und vor Wahrnehmung des testabhängigen Angebots vorgezeigt.
  • Antigen-Schnelltests zur professionellen Anwendung („Schnelltests“) müssen von medizinischen Fachkräften oder vergleichbaren, hierfür geschulten Personen vorgenommen oder überwacht werden. Dies ist grundsätzlich bei den lokalen Testzentren, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, medizinischen Laboren, Rettungs- und Hilfsorganisationen und den vom öffentlichen Gesundheitsdienst beauftragten Teststellen nach § 2 Nr. 7 lit. c) SchAusnahmV möglich, aber auch im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes nach § 2 Nr. 7 lit. b) SchAusnahmV oder am Ort des testabhängigen Angebots, sofern der Test von medizinischen Fachkräften oder vergleichbaren, hierfür geschulten Personen vorgenommen wird. Bei positivem Ergebnis eines vor Ort von Fachkräften oder geschultem Personal durchgeführten Schnelltests darf die Örtlichkeit nicht besucht werden und es besteht mit der Mitteilung des positiven Ergebnisses eine Absonderungspflicht (Isolation). Die betreffende Person muss sich beim Gesundheitsamt melden, welches dann über das weitere Vorgehen informiert. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 IfSG besteht eine Meldepflicht der feststellenden Person hinsichtlich des positiven Testergebnisses an das zuständige Gesundheitsamt.
  • Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung („Selbsttests“) müssen vor Ort unter Aufsicht des Betreibers nach § 2 Nr. 7 lit a) SchAusnahmV oder einer vom Betreiber beauftragten Person durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang vom Betreiber ausgestellte Testnachweise gelten nur an dem Ort, an dem die Testung durchgeführt wurde, ein generell 24 Stunden gültiges Testzertifikat darf nicht ausgestellt werden. Im Schutz- und Hygienekonzept des Betreibers sind Maßnahmen zur Verhinderung von Menschenansammlungen und zur Umsetzung der allgemeinen Hygieneregeln vorzusehen. Zeigt ein Selbsttest ein positives Ergebnis an, ist der betroffenen Person der Zutritt zu verweigern. Die betroffene Person sollte sich sofort absondern, alle Kontakte so weit wie möglich vermeiden und über den Hausarzt, das Gesundheitsamt oder die Rufnummer 116 117 der Kassenärztlichen Vereinigung einen Termin zur PCR-Testung vereinbaren.

Entscheidet sich der Betreiber freiwillig für die strengere Zugangsvoraussetzung 3G plus oder gilt diese nach der jeweils aktuellen Fassung der BayIfSMV verpflichtend, so sind ausschließlich Testnachweise aufgrund eines PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik zulässig.

4.7
Ausgestaltung des zu überprüfenden/auszustellenden Testnachweises

Mangels verbindlicher Vorgaben durch den Bund gibt es ein bayerisches Formular mit empfehlendem Charakter. Mindestinhalt ist: Name und Anschrift der Teststelle, Name, Anschrift und Geburtsdatum der getesteten Person, Name des verwendeten Tests, Hersteller des Tests, Art des Tests (PCR-Test, PCR-Schnelltest, Antigen-Schnelltest oder Antigen-Selbsttest unter Aufsicht), Testdatum und Testuhrzeit, Kontext, in dem die Testung erfolgt ist (Vor-Ort-Test, betriebliche Testung, Testung durch Leistungserbringer im Sinne des § 6 Abs. 1 TestV), Testergebnis, Datum der Mitteilung des Testergebnisses, Stempel der Teststelle, Unterschrift der verantwortlichen Person.

4.8
Ausnahme von Testnachweispflichten für geimpfte und genesene Personen sowie für Kinder bis zum sechsten Geburtstag

Gemäß aktueller infektionsschutzrechtlicher Vorgaben sind Kinder bis zum sechsten Geburtstag, Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, sowie noch nicht eingeschulte Kinder vom Erfordernis des Nachweises eines negativen Testergebnisses ausgenommen. Entscheidet sich der Betreiber freiwillig für die strengere Zugangsvoraussetzung 3G plus so ist Personen bis zum zwölften Lebensjahr sowie Schülerinnen und Schülern jenseits des zwölften Lebensjahres, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, auch in diesem Fall der Zugang erlaubt. Das Alter von Kindern ist erforderlichenfalls durch entsprechende Dokumente glaubhaft zu machen. Bei Schülerinnen und Schülern mit Schulort in Deutschland reicht aus, dass sie durch Vorlage eines aktuellen Schülerausweises oder vergleichbarer Dokumente glaubhaft machen, dass sie im jeweiligen Schuljahr die Schule besuchen.

Geimpfte bzw. genesene Personen können vor der Nutzung eines testabhängigen Angebots alternativ zu einem Testnachweis einen Impfnachweis bzw. einen Genesenennachweis im Sinne der SchAusnahmV vorlegen.

Gemäß § 2 Nr. 2 der SchAusnahmV sind geimpfte Personen asymptomatische Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises sind. Nach § 2 Nr. 3 der SchAusnahmV ist ein Impfnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse http://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist, und

a)
entweder aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse http://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich ist, besteht und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind oder
b)
bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfstoffdosis besteht.

Demnach gelten Personen, bei denen nach einem gesichert positiven SARS-CoV-2-Antikörper-Nachweis eine Impfstoffdosis verabreicht wurde, ebenfalls als vollständig geimpfte Personen. Der labordiagnostische Befund der Antikörper-Testung soll in einem nach der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen (RiLiBÄK) arbeitenden und nach DIN EN ISO 15189 akkreditierten Labor erhoben worden sein.

Gemäß § 2 Nr. 4 SchAusnahmV sind genesene Personen asymptomatische Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises sind. Nach § 2 Nr. 5 der SchAusnahmV ist ein Genesenennachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt.

Sowohl genesene als auch geimpfte Personen dürfen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Atemnot, neu auftretenden Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust aufweisen. Bei ihnen darf zudem keine aktuelle Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen sein

5.Überprüfung und Aufbewahrung der vorzulegenden Nachweise

Nach der 14. BayIfSMV sind Betreiber zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise sowie bei Anwendung der freiwilligen 2G bzw. 3G plus–Regelung ausnahmslos zur Identitätsfeststellung jeder Einzelperson verpflichtet. Der Betreiber hat die ihn selbst betreffenden Testnachweise zwei Wochen aufzubewahren. Das individuelle Infektionsschutzkonzept des Betreibers hat Ausführungen zu enthalten, wie eine Überprüfung effektiv sichergestellt werden kann. Bei 3G sind die Nachweise möglichst vollständig zu kontrollieren.

Nur in Einzelfällen, in denen eine vollständige Kontrolle aus Gründen des Betriebsablaufs, tatsächlicher Begebenheiten oder aus sonstigen faktischen Gründen nicht zumutbar erscheint, kann bei Anwendung von 3G auf strukturierte und effektive Stichproben zurückgegriffen werden.

Im Rahmen der Überprüfung ist eine Einsicht durch den Betreiber oder durch eine von ihn beauftragte Person in den vorgelegten Nachweis mit anschließender Plausibilitätskontrolle ausreichend. Sollten an der Identität der betroffenen Person Zweifel bestehen, hat sich diese durch amtliche Ausweisdokumente zu legitimieren, sodass auch die persönliche Identität abgeglichen werden kann. Bei Anwendung der freiwilligen 2G bzw. 3G plus–Regelung besteht die Verpflichtung zu einer wirksamen Zugangskontrolle samt Identitätsfeststellung in Bezug auf jede Einzelperson. Eine Dokumentation der entsprechenden Daten der Gäste ist nicht erforderlich.

Bei dem Verdacht einer Unrichtigkeit bzw. Ungültigkeit des vorgelegten Nachweises ist der Einlass zu verwehren, wenn nicht die betroffene Person sich einer Vor-Ort Testung unterzieht.

6.Umsetzung der Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Gäste im betrieblichen Ablauf

6.1
Beim Eintritt werden die Kontakte zwischen Mitarbeitern und Gästen und der haptische Kontakt zu Gegenständen (z. B. Kartenleser, Drehkreuze, Türgriffe etc.) auf das Notwendige beschränkt oder so gestaltet, dass regelmäßig eine Reinigung erfolgt.
6.2
Gästetoiletten werden regelmäßig gereinigt. Es wird sichergestellt, dass Flüssigseife, Einmalhandtücher und ggf. Händedesinfektionsmittel und Einmalhandschuhe zur Verfügung stehen. Gäste werden über richtiges Händewaschen (Aushang) und Abstandsregelungen auch im Sanitärbereich informiert.
6.3
Für Verkaufsläden in den Betrieben der touristischen Anbieter gelten die Regelungen für Betriebe des Einzelhandels mit Kundenverkehr.

Für Bewirtungsleistungen bei den Anbietern touristischer Dienstleistungen gelten die infektionsschutzrechtlichen Regelungen für Gastronomiebetriebe und das Rahmenkonzept für betriebliche individuelle Infektionsschutzkonzepte von Gastronomiebetrieben.

6.4
Die Betriebe sind angehalten über ein nachvollziehbares, betriebsspezifisches Konzept zur Besucherlenkung und zur Sicherstellung des Mindestabstands zu verfügen. Nach Möglichkeit soll der Ein- und Ausstieg in einzelne Attraktionen nach einem vorgegebenen Muster erfolgen.
6.5
Die Reinigungsleistungen während und nach jeder Fahrt werden intensiviert.

7.Arbeitsschutz für das Personal

7.1
Für Beschäftigte im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes gelten die Anforderungen des Arbeitsschutzrechts, insbesondere die der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV).

Der Arbeitgeber hat nach dem Arbeitsschutzgesetz grundsätzlich die Verpflichtung, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit für seine Beschäftigten am Arbeitsplatz zu beurteilen (sog. Gefährdungsbeurteilung) und Maßnahmen hieraus abzuleiten. Im Rahmen der Pandemieplanung (Bevölkerungsschutz) hat der Arbeitgeber ggf. weitere Maßnahmen zu ermitteln und durchzuführen. Dabei sind die Vorgaben des Arbeitsschutzes und die jeweils aktuellen arbeitsschutzrechtlichen Regelungen umzusetzen (z. B. SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel).

7.2
Eine Gefährdungsbeurteilung kann im konkreten Fall immer nur vor Ort durch den Arbeitgeber mit entsprechender Fachexpertise für eine spezielle Tätigkeit erfolgen.
7.3
Im Bereich des Arbeitsschutzes gilt generell das TOP-Prinzip, d.h. dass technische und organisatorische Maßnahmen vor persönlichen Maßnahmen (z. B. persönliche Schutzausrüstung – PSA) ergriffen werden müssen. Der Einsatz von PSA muss abhängig von der Gefährdungsbeurteilung erfolgen.
7.4
Die Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales zum Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2/COVID-19 sind zu beachten.
7.5
Information für die Mitarbeiter über Maßnahmen zur Reduktion des Infektionsrisikos sollen durch entsprechende Aushänge und Bekanntmachungen in den Umkleiden und Sozialräumen bereitgestellt werden. Das Personal muss entsprechend in regelmäßigen Abständen zu Risiko, Infektionsquellen und Schutzmaßnahmen (z. B. Abstand, Hygiene, Maskentragen) unterwiesen werden.

8.Schlussbestimmungen

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 29. Oktober 2021 in Kraft. Mit Ablauf des 28. Oktober 2021 tritt die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege vom 17. September 2021 (Az. 75-4681/41/19 und G53d-G8390-2021/2897-28) außer Kraft.

Dr. Ulrike Wolf

Ministerialdirektorin

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor