Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung Quarantäne von
Kontaktpersonen und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das
Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation) vom 31. August 2021,
Az. 5ASz-G8000-2020/122-925
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 29. Oktober 2021, Az. G51z-G8000-2021/505-454
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1, des § 29 Abs. 1 und 2 und des § 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende
Allgemeinverfügung
- 1.
- Die Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege zur Quarantäne von Kontaktpersonen und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation) vom 31. August 2021 (BayMBl. Nr. 602), Az. G5ASz-G8000-2020/122-925, die zuletzt durch die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 15. September 2021, Az. G51z-G8000-2021/505-267 (BayMBl. Nr. 660), geändert worden ist, wird wie folgt geändert.
- 1.1
- Nr. 6.1.1 wird wie folgt gefasst:
- „6.1.1
- Bei engen Kontaktpersonen endet die häusliche Quarantäne, wenn der enge Kontakt zu einem bestätigten COVID-19-Fall zehn Tage zurückliegt und während der Quarantäne keine für COVID-19 typischen Krankheitszeichen aufgetreten sind.
Die häusliche Quarantäne endet vorzeitig, wenn der enge Kontakt zu dem bestätigten COVID-19-Fall mindestens sieben Tage zurückliegt, während der Quarantäne keine für COVID-19 typischen Krankheitszeichen aufgetreten sind und ein frühestens sieben Tage nach dem letzten engen Kontakt durchgeführter Nukleinsäuretest oder Antigentest ein negatives Ergebnis zeigt. Der Nukleinsäuretest oder der Antigentest ist jeweils durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person durchzuführen. Das vorzeitige Ende der Quarantäne wird wirksam mit der Übermittlung des negativen Testergebnisses an die zuständige Kreisverwaltungsbehörde, sofern diese nicht im Einzelfall oder bei einem regional hohen Ausbruchsgeschehen allgemein eine abweichende Entscheidung trifft.
Ist das Testergebnis der engen Kontaktperson positiv, wird die Absonderung fortgesetzt und die zuständige Kreisverwaltungsbehörde trifft die notwendigen Anordnungen; für das Ende der Isolation gelten die Anordnungen nach Nr. 6.3.“
- 1.2
- Nr. 6.1.2 wird wie folgt gefasst:
- „6.1.2
- Bei Hausstandsmitgliedern von COVID-19-Fällen, die nicht erkranken oder mit Atemwegssymptomen erkranken, aber durch einen Nukleinsäuretest negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurden, endet die häusliche Quarantäne zehn Tage nach Symptombeginn des Primärfalls, bei asymptomatischen Primärfällen zehn Tage ab dem Datum der Abstrichnahme, die dem Erstnachweis des Erregers zugrunde liegt, unabhängig vom Auftreten weiterer Fälle im Hausstand.
Die häusliche Quarantäne von den in Satz 1 genannten Hausstandsmitgliedern von COVID-19-Fällen endet vorzeitig, wenn der Symptombeginn des Primärfalls, bei einem asymptomatischen Primärfall das Datum der Abstrichnahme, die dem Erstnachweis des Erregers zugrunde liegt, mindestens 7 Tage zurückliegt, während der Quarantäne keine für COVID-19 typischen Krankheitszeichen aufgetreten sind und ein frühestens sieben Tage nach dem letzten engen Kontakt durchgeführter Nukleinsäuretest oder Antigentest ein negatives Ergebnis zeigt. Der Nukleinsäuretest oder der Antigentest ist jeweils durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person durchzuführen. Das vorzeitige Ende der Quarantäne wird wirksam mit der Übermittlung des negativen Testergebnisses an die zuständige Kreisverwaltungsbehörde, sofern diese nicht im Einzelfall oder bei einem regional hohen Ausbruchsgeschehen allgemein eine abweichende Entscheidung trifft.
Ist das Testergebnis positiv, wird die Absonderung fortgesetzt und die zuständige Kreisverwaltungsbehörde trifft die notwendigen Anordnungen; für das Ende der Isolation gelten bei einem positiven Testergebnis die Anordnungen nach Nr. 6.3.“
- 1.3
- Nr. 6.3.2 wird wie folgt gefasst:
- „6.3.2
- Bei asymptomatischen, mittels Nukleinsäuretest positiv getesteten Personen, die vollständig geimpft sind (ab Tag 15 nach der abschließenden Impfung) oder die von einer durch Nukleinsäuretest bestätigten COVID-19-Erkrankung genesen sind und einmal geimpft wurden (ab dem Tag der Impfung) dauert die Isolation mindestens sieben Tage. Weist ein frühestens an Tag sieben der Isolation durchgeführter Nukleinsäuretest oder Antigentest ein negatives Ergebnis auf und bleibt die Person durchgehend asymptomatisch, kann die Isolation frühestens an Tag sieben beendet werden. Entwickelt die Person Symptome oder weist das Ergebnis des Nukleinsäuretests oder Antigentests ein positives Ergebnis auf, endet die Isolation bei asymptomatischem Krankheitsverlauf frühestens 14 Tage nach Erstnachweis des Erregers, bei leicht symptomatischem Krankheitsverlauf frühestens 14 Tage nach Symptombeginn und Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden (definiert als nachhaltige Besserung der akuten COVID-19-Symptomatik gemäß ärztlicher Beurteilung). In beiden Fällen muss zur Beendigung der Isolation zusätzlich eine frühestens an Tag 14 durchgeführte Testung (Nukleinsäuretest oder Antigentest) ein negatives Ergebnis aufweisen. Der Nukleinsäuretest oder der Antigentest ist jeweils durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person durchzuführen. Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde trifft die notwendigen Anordnungen und entscheidet über die Beendigung der Isolation.“
- 1.4
- Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
- „7.
- Für Personen, die sich am 1. November 2021 aufgrund der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege zur Quarantäne von Kontaktpersonen und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation) vom 31. August 2021 (BayMBl. Nr. 602), Az. G5Asz-G8000-2020/122-925, die zuletzt durch die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 15. September 2021, Az. G51z-G8000-2021/505-267 (BayMBl. Nr. 660), geändert worden ist, in Quarantäne oder Isolation befinden, richtet sich die Beendigung der jeweiligen Quarantäne oder Isolation nach den in Nr. 6 getroffenen Anordnungen der AV Isolation vom 31. August 2021 (BayMBl. Nr. 602), Az. G5ASz-G8000-2020/122-925, in der Fassung vom 15. September 2021, Az. G51z-G8000-2021/505-267 (BayMBl. Nr. 660).“
- 2.
- Diese Allgemeinverfügung tritt am 2. November 2021 in Kraft.
Begründung
Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die Zuständigkeit des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege ergibt sich aus § 65 Satz 2 Nr. 2 ZustV.
Zu Nr. 1.1:
Im Hinblick auf die im September 2021 eingeführte Möglichkeit, die Quarantänedauer nach bereits mindestens fünf Tagen zu beenden, hat sich gezeigt, dass insoweit eine sichere Unterbrechung der Infektionsketten von asymptomatischen engen Kontaktpersonen häufig nicht gelingt. Dies ist darin begründet, dass häufig Infektionen erst nach dem fünften Tag oder später nachgewiesen werden können; die Inkubationszeit von SARS-CoV-2 beträgt bis zu 14 Tagen.
Daher und aufgrund des nunmehr wieder erheblich angestiegenen Infektionsgeschehens ist es notwendig, den Zeitraum bis zur vorzeitigen Möglichkeit der Beendigung der Quarantäne von engen Kontaktpersonen auf mindestens sieben Tage zu verlängern. Für eine Abschlusstestung frühestens an Tag sieben wird ein Nukleinsäuretest oder Antigentest gefordert, so dass sich nunmehr die Freitestungsmodalitäten vereinheitlichen und damit auch vereinfachen.
Im Übrigen wird klargestellt, dass die zuständige Kreisverwaltungsbehörde nicht nur im Einzelfall eine abweichende Entscheidung treffen kann, sondern insbesondere auch bei einem regional hohen Ausbruchsgeschehen beispielsweise die Quarantänedauer von engen Kontaktpersonen durch Allgemeinverfügung verlängern kann. Dies kann beispielsweise durch das Entfallen der Möglichkeit der vorzeitigen Freitestung aus der Quarantäne für enge Kontaktpersonen erfolgen.
Zu Nr. 1.2:
Parallel der Regelung in Nr. 6.1.1 und aufgrund der gleichen Begründung kann die Quarantänezeit von Hausstandsmitgliedern vorzeitig frühestens nach sieben Tagen beendet werden.
Zu Nr. 1.3:
Auch im Hinblick auf asymptomatische, mittels Nukleinsäuretest positiv getestete Personen, die vollständig geimpft sind (ab Tag 15 nach der abschließenden Impfung) oder die von einer durch Nukleinsäuretest bestätigten COVID-19-Erkrankung genesen sind und einmal geimpft wurden (ab dem Tag der Impfung), hat sich gezeigt, dass insoweit eine sichere Unterbrechung der Infektionsketten häufig nicht gelingt, wenn eine Freitestung bereits nach fünf Tagen möglich ist. Dies ist darin begründet, dass häufig Infektionen erst nach dem fünften Tag oder später nachgewiesen werden können; die Inkubationszeit von SARS-CoV-2 beträgt bis zu 14 Tagen auch bei vollständig geimpften Personen.
Daher und aufgrund des nunmehr wieder erheblich angestiegenen Infektionsgeschehens ist es notwendig, den Zeitraum bis zur vorzeitigen Möglichkeit der Beendigung der Quarantäne von vollständig gegen COVID-19 geimpften Personen auf mindestens sieben Tage zu verlängern. Für eine Abschlusstestung frühestens an Tag sieben wird ein Nukleinsäuretest oder Antigentest gefordert.
Zu Nr. 1.4:
Die bisherige Übergangsregelung in Nr. 7 kann aufgehoben werden, da es für die Altfälle (Absonderung bereits vor dem 31. August 2021) keinen Anwendungsbereich mehr gibt. Die Neuregelung sieht vor, dass für Personen, die sich bereits vor dem Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung in Quarantäne oder Isolation befinden, noch die Beendigungsregelungen der AV Isolation vom 31. August 2021 (BayMBl. Nr. 602), Az. G5ASz-G8000-2020/122-925, in der Fassung vom 15. September 2021, Az. G51z-G8000-2021/505-267 (BayMBl. Nr. 660), Anwendung finden.
Zu Nr. 2:
Nr. 2 regelt das Inkrafttreten der vorliegenden Änderungsbekanntmachung.
gez.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor