2126-1-18-G
Verordnung zur Änderung
der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
vom 5. November 2021
Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, § 28a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 8 Abs. 8 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 27. Juli 2021 (GVBl. S. 499) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:
§ 1
Änderung der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Die Vierzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) vom 1. September 2021 (BayMBl. Nr. 615, BayRS 2126-1-18-G), die zuletzt durch Verordnung vom 27. Oktober 2021 (BayMBl. Nr. 757) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) 1Für den Unterricht und sonstige Schulveranstaltungen, die Mittagsbetreuung an Schulen sowie den Lehr- und Studienbetrieb am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern und am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern gilt § 2 mit folgenden Maßgaben:
- 1.
- § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 findet keine Anwendung.
- 2.
- Die Maskenpflicht entfällt
- a)
- während des Sportunterrichts,
- b)
- für Schülerinnen und Schüler nach Genehmigung des aufsichtsführenden Personals aus zwingenden pädagogisch-didaktischen oder schulorganisatorischen Gründen oder
- c)
- während einer Stoßlüftung des Klassen- oder Aufenthaltsraums.
2Schülerinnen und Schüler bis einschließlich Jahrgangsstufe 4 dürfen statt einer medizinischen Gesichtsmaske auch eine textile Mund-Nasen-Bedeckung tragen.“
- b)
- Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„4Nach Bekanntwerden eines Infektionsfalls in einer Klasse haben die Schülerinnen und Schüler dieser Klasse fünf Unterrichtstage lang täglich Testnachweise zu erbringen.“
- 2.
- In § 15 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „Satz 1 und 2“ durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.
- 3.
- Die §§ 16 und 17 werden wie folgt gefasst:
„§ 16
Landesweit erhöhte Krankenhauseinweisung oder Intensivbettenbelegung
(1) 1Sobald in den jeweils sieben vorangegangenen Tagen landesweit mehr als 1 200 an COVID-19 erkrankte Personen in ein bayerisches Krankenhaus eingewiesen und dort stationär aufgenommen wurden, gibt das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege dies unverzüglich im Bayerischen Ministerialblatt bekannt. 2Satz 1 gilt entsprechend, sobald nach den Zahlen des DIVI-Intensivregisters landesweit mehr als 450 Krankenhausbetten der Intensivstationen mit an COVID-19 erkrankten Personen belegt sind. 3Ab dem nächsten auf die Bekanntmachung folgenden Tag gilt landesweit:
- 1. Soweit Maskenpflicht besteht, ist außerhalb des Anwendungsbereichs von § 13 und vorbehaltlich § 2 Abs. 3 Satz 3 eine FFP2-Maske oder eine Maske mit mindestens gleichwertigem genormtem Standard zu tragen (FFP2-Maskenpflicht); Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske tragen.
- 2. In den Fällen des § 3 Abs. 1 und 2 mit Ausnahme der Hochschulen, der außerschulischen Bildungsangebote einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, der Bibliotheken und Archive sowie in den Fällen des § 11 und des § 15 Abs. 3 kann ein negativer Testnachweis nur durch einen Testnachweis nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 erbracht werden; § 3a Abs. 2 in Verbindung mit § 3a Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
- 3. In den Fällen des § 15 Abs. 4 ist der Zugang für Besucher nur zulässig, soweit diese im Sinne des § 2 Nr. 2 und 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind; § 3a Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) 1Sobald beide in Abs. 1 Satz 1 und 2 festgelegten Grenzen jeweils an mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen nicht mehr überschritten werden, gibt das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege dies unverzüglich im Bayerischen Ministerialblatt bekannt. 2In diesem Fall entfallen die Maßnahmen nach Abs. 1 Satz 3 am nächsten auf die Bekanntmachung folgenden Tag.
§ 17
Landesweit stark erhöhte Intensivbettenbelegung
1Sobald nach den Zahlen des DIVI-Intensivregisters landesweit mehr als 600 Krankenhausbetten der Intensivstationen mit an COVID-19 erkrankten Personen belegt sind, gibt das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege dies unverzüglich im Bayerischen Ministerialblatt bekannt. 2Ab dem nächsten auf die Bekanntmachung folgenden Tag gilt landesweit:
- 1. Für Gastronomie, Beherbergung und Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe unabdingbar ist und die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind, gilt § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 entsprechend.
- 2. In den übrigen Fällen des § 3 Abs. 1 und 2 mit Ausnahme der Hochschulen, der außerschulischen Bildungsangebote einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, der Bibliotheken und Archive ist der Zugang für Besucher nur zulässig, soweit diese im Sinne des § 2 Nr. 2 und 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind oder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben; § 3a Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
- 3. Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige der von Nr. 2 erfassten Betriebe und Veranstaltungen, die im Sinne des § 2 Nr. 2 und 4 SchAusnahmV weder geimpft noch genesen sind, müssen an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen negativen Testnachweis nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 verfügen; § 3 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
- 4. Zu Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten einschließlich des Inhabers dürfen Beschäftigte und Inhaber, die während ihrer Arbeitszeit Kontakt zu anderen Personen haben können und die sonst nach den Bestimmungen von Teil 1 und 2 dieser Verordnung keinen nach dem Impf-, Genesenen- oder Teststatus differenzierenden Zutrittsregelungen unterliegen, im Hinblick auf geschlossene Räume nur Zutritt erhalten, wenn sie im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind; § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ausgenommen hiervon ist der Handel, der öffentliche Personennah- und -fernverkehr sowie die Schülerbeförderung.
- 5. Im Übrigen gilt § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 3, Abs. 2 entsprechend.“
- 4.
- Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
„§ 17a
Regional erhöhte Belastung
(1) 1Liegt
- 1. im Leitstellenbereich, dem ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt gemäß Art. 1 Satz 3 des Integrierte Leitstellen-Gesetzes in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes und Anlage 1 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes angehört, nach den Zahlen des DIVI-Intensivregisters die Belegung der verfügbaren Intensivbetten bei mindestens 80 %, und zugleich
- 2. im Gebietsbereich dieser Kreisverwaltungsbehörde die vom Robert Koch-Institut im Internet veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz über einem Wert von 300,
macht die zuständige Kreisverwaltungsbehörde dies unverzüglich amtlich bekannt. 2In diesem Fall gelten ab dem nächsten auf die Bekanntmachung folgenden Tag im jeweiligen Landkreis oder der kreisfreien Stadt die in § 17 Satz 2 vorgesehenen Maßnahmen entsprechend.
(2) Sobald eine der in Abs. 1 Satz 1 festgelegten Grenzen an mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen nicht mehr überschritten wurde, gibt die Kreisverwaltungsbehörde dies unverzüglich amtlich bekannt; in diesem Fall entfallen die Maßnahmen nach Abs. 1 Satz 2 am nächsten auf die Bekanntmachung folgenden Tag, soweit sie nicht aufgrund der §§ 16 und 17 fortgelten.“
- 5.
- § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.
- b)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- 6.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nr. 1 werden nach der Angabe „§ 2“ die Wörter „auch in Verbindung mit §§ 16, 17, 17a“ eingefügt.
- b)
- In Nr. 2 werden die Angabe „§§ 3, 9, 11 oder § 15 Abs. 3, 4“ durch die Wörter „§§ 3, 9, 11, 15 Abs. 3 und 4 jeweils auch in Verbindung mit §§ 16, 17, 17a“ und die Wörter „entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 auch in Verbindung mit §§ 15 Abs. 4“ durch die Wörter „entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 auch in Verbindung mit §§ 15 Abs. 4, 16, 17, 17a“ ersetzt.
- c)
- In Nr. 13 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- d)
- Folgende Nr. 14 wird angefügt:
- „14.
- entgegen § 17 Satz 2 Nr. 4 auch in Verbindung mit § 17a als Inhaber nicht sicherstellt, dass der Beschäftigte einen erforderlichen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegt oder als Inhaber seinen eigenen Testnachweis nicht zwei Wochen aufbewahrt.“
§ 2
Weitere Änderung der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
§ 13 Abs. 1 der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) vom 1. September 2021 (BayMBl. Nr. 615, BayRS 2126-1-18-G), die zuletzt durch § 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(1) 1Für den Unterricht und sonstige Schulveranstaltungen, die Mittagsbetreuung an Schulen sowie den Lehr- und Studienbetrieb am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern und am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern gilt:
- 1. In der Grundschulstufe findet § 2 Abs. 1 Satz 1 keine Anwendung.
- 2. Im Übrigen gilt:
- a)
- § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 findet keine Anwendung.
- b)
- Die Maskenpflicht entfällt
- aa)
- während des Sportunterrichts,
- bb)
- für Schülerinnen und Schüler nach Genehmigung des aufsichtsführenden Personals aus zwingenden pädagogisch-didaktischen oder schulorganisatorischen Gründen oder
- cc)
- während einer Stoßlüftung des Klassen- oder Aufenthaltsraums.
2Schülerinnen und Schüler bis einschließlich Jahrgangsstufe 4 dürfen im Übrigen statt einer medizinischen Gesichtsmaske auch eine textile Mund-Nasen-Bedeckung tragen.“
§ 3
Inkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am 6. November 2021 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 2 am 15. November 2021 in Kraft.
München, den 5. November 2021
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Klaus Holetschek, Staatsminister