Vollzug des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG);
Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Änderung der Verordnung über den Nationalpark Bayerischer Wald
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz
vom 27. Oktober 2021, Az. 62b‑U8621.21‑2020/1‑141
Die Bayerische Staatsregierung beabsichtigt, auf Grund des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 und des Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791‑1‑U), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GVBl. S. 352) geändert worden ist, in Verbindung mit § 22 Abs. 5 und § 24 Abs. 1 bis 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908), die Verordnung über den Nationalpark Bayerischer Wald in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1997 (GVBl. S. 513, BayRS 791‑4‑2‑U), die zuletzt durch § 1 Abs. 343 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, zu ändern.
Mit Beschluss des Ministerrats vom 6. Oktober 2020 wurde der Staatsminister für Umwelt und Verbraucherschutz beauftragt, das Verfahren zur Änderung der Verordnung über den Nationalpark Bayerischer Wald einzuleiten. Der Nationalpark soll um eine Fläche von rund 605 ha erweitert werden.
Der für die Arrondierung vorgesehene Waldkomplex schließt im Osten des Nationalparks am Gemeindegebiet Mauth im Landkreis Freyung-Grafenau an. Das Gebiet liegt an der Staatsgrenze zu Tschechien und ist direkt benachbart zum Nationalpark Šumava.
Weitere kleinere Arrondierungsflächen (durch die Nationalparkverwaltung, Naturschutzverbände und Naturschutzstiftungen angekaufte Flächen, ca. 90 ha) sollen in diesem Zusammenhang einbezogen werden. Zudem sollen die Regelungen zur Borkenkäferbekämpfung angepasst und die Naturzone bereits mit Inkrafttreten der Änderungsverordnung und damit vorgezogen auf mindestens 75 % erweitert werden.
Die Änderung der Verordnung bedarf hinsichtlich der Erklärung und des Gebietsumfangs der Zustimmung des Landtags und ergeht im Benehmen mit den zuständigen Bundesministerien.
Zum Verordnungsverfahren erfolgt die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) gemäß §§ 33 ff. des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) auf freiwilliger Basis. Aufgrund der grenzüberschreitenden Thematik sind auch die §§ 60 ff. UVPG zu beachten. Gegenstand der SUP sind die Änderungen der Verordnung.
Der Verordnungsentwurf zur Änderung der Verordnung über den Nationalpark Bayerischer Wald liegt mit Karten und mit dem Umweltbericht in der Zeit
vom 22. November 2021 bis einschließlich 21. Dezember 2021
während der allgemeinen Dienststunden jeweils Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr und Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr beim Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV), Rosenkavalierplatz 2, 81925 München öffentlich zur Einsicht aus (Art. 52 Abs. 2 BayNatSchG, § 42 UVPG).
Zusätzlich kann die Bekanntmachung, der Verordnungsentwurf mit Karten und mit dem Umweltbericht im Internet eingesehen werden unter https://www.stmuv.bayern.de/
Während der Auslegungsfrist und bis spätestens 31. Januar 2022 können Bedenken und Anregungen beim StMUV vorgebracht werden. Eine Stellungnahme per E-Mail richten Sie bitte an: poststelle@stmuv.bayern.de.
Gemäß § 42 Abs. 3 Satz 3 und 4 UVPG sind mit Ablauf der Äußerungsfrist alle Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Ein Erörterungstermin ist nicht vorgesehen.
Der Verordnungsentwurf mit Karten und dem Umweltbericht wird in der oben genannten Zeit im StMUV, in den beiden Landratsämtern Freyung-Grafenau und Regen sowie den Städten Freyung, Grafenau, Zwiesel und den Gemeinden Mauth, Hohenau, Neuschönau, St. Oswald-Riedlhütte, Spiegelau, Frauenau, Lindberg und Bayerisch-Eisenstein und bei der Regierung von Niederbayern öffentlich ausgelegt. Anregungen und Bedenken können auch dort während der jeweiligen Auslegungsfrist vorgebracht werden. Die dortigen Auslegungszeiten und Örtlichkeiten entnehmen Sie bitte der jeweiligen Bekanntmachung.
Das StMUV steht für weitere relevante Informationen sowie Äußerungen oder Fragen in der oben genannten Zeit zur Verfügung.
Je nach Entwicklung der COVID‑19-Pandemie ist damit zu rechnen, dass eine Einsichtnahme bei den genannten Stellen nur nach vorheriger Terminabsprache und unter Beachtung der vor Ort geltenden Schutzmaßnahmen möglich ist.
Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679 – Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO):
Das StMUV verarbeitet die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im Verfahren zur Änderung der Verordnung über den Nationalpark Bayerischer Wald erhobenen personenbezogenen Daten ausschließlich für das oben genannte Verordnungsverfahren. Die personenbezogenen Daten werden benötigt, um den Umfang der Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Daten können an vom StMUV im gegenständlichen Verfahren hinzugezogene Sachverständige und weitere ggf. zu beteiligende Behörden zur Auswertung der Stellungnahmen weitergegeben werden. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Buchst. e) in Verbindung mit Abs. 3 DSGVO in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) in Verbindung mit Art. 52 Abs. 4 und Art. 55 Abs. 1 BayNatSchG. Die personenbezogenen Daten müssen zur Verfügung gestellt werden, weil ansonsten Einwendungen nicht bearbeitet werden können. Eine gesetzliche Verpflichtung darüber hinaus besteht nicht. Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie unter: https://www.stmuv.bayern.de/datenschutz/index.htm.
Viola Himmelsbach
Ministerialdirigentin