Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 788 vom 10.11.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

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Verwaltungsvorschrift

7824-L
  • Wirtschaftsrecht
  • Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft
  • Bodennutzung und Tierhaltung
  • Tierhaltung, Hufbeschlagwesen

7824-L

Änderung der Richtlinien für die Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung
gefährdeter einheimischer landwirtschaftlicher Nutztierrassen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Vom 22. Oktober 2021, Az. L5-7407-1/867

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Richtlinien für die Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung gefährdeter einheimischer landwirtschaftlicher Nutztierrassen vom 26. November 2018, Az. L5-7407-1/598, (AllMBl Nr. 18, S. 1258) wird wie folgt geändert:
1.1
In der Präambel wird Satz 2 wie folgt gefasst:

2Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen als freiwillige Leistungen ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.“

1.2
Nr. 5.2 wird wie folgt geändert:

In Satz 4 werden die Wörter „bzw. das Fachzentrum für Pferdehaltung“ gestrichen.

1.3
Nr. 7.1 wird wie folgt geändert:
1.3.1
Satz 1 wie folgt gefasst:

1Förderanträge sind für alle Tierarten (Rind, Pferd, Schaf und Ziege) im Zeitraum vom 15. September bis 15. November unter Verwendung der Fachanwendung „Tierzuchtprogramm“ über das Portal iBALIS online zu stellen.“

1.3.2
Satz 2 wird aufgehoben.
1.3.3
Satz 3 wird aufgehoben.
1.3.4
Satz 4 wird zu Satz 2.
1.3.5
Satz 5 wird zu Satz 3.
1.3.6
Folgender Satz 4 wird eingefügt:

4Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.“

1.4
Nr. 7.2 wird wie folgt geändert:

Satz 1 wie folgt gefasst:

1Die Auszahlung der Förderung ist zum Stand 1. Januar (Schaf, Ziege, Pferd) bzw. 1. April (Rind) im Zeitraum 15. September bis 15. November des Förderjahres unter Verwendung der Fachanwendung „Tierzuchtprogramm“ über das Portal iBALIS online zu beantragen.“

1.5
Nr. 7.3.1 erhält folgende Fassung:
7.3.1
Prüfung der Förderdaten

Die Bewilligungsbehörde prüft die gestellten Förder- und Auszahlungsanträge.“

1.6
Nr. 7.3.2 wird wie folgt geändert:
1.6.1
Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Bewilligungsbehörde ist das Sachgebiet L1.3 Investitionsförderungen, LEADER des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Coburg-Kulmbach.“

1.6.2
Satz 2 wird aufgehoben.
1.6.3
Satz 3 wird zu Satz 2.
1.7
Nr. 7.3.3 wird wie folgt geändert:
1.7.1
Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Der Bewilligungsbehörde stehen Kontrolllisten im iBALIS zur Verfügung.“

1.7.2
Satz 3 erhält folgende Fassung:

3Anhand dieser Listen erfolgt die Verwaltungskontrolle.“

1.8
Nr. 8 wird wie folgt geändert:
1.8.1
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
1.8.2
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Die Laufzeit wurde mit Schreiben der EU-Kommission vom 30. November 2020 bis 31. Dezember 2022 im Rahmen einer Blockzertifizierung verlängert.“

1.9
In Nr. 11 Satz 1 wird die Angabe „2021“ durch die Angabe „2022“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in Kraft.

Hubert Bittlmayer

Ministerialdirektor