2230.1.1.0-K
Änderung der Bekanntmachung über den Rahmenhygieneplan
zur Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts für Schulen
nach der jeweils geltenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
(Rahmenhygieneplan Schulen)
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für
Unterricht und Kultus und für Gesundheit und Pflege
vom 11. November 2021, Az. II.1-BS4363.0/1008 und G54n-G8390-2021/5211-14
- 1.
- Die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und für Gesundheit und Pflege über den Rahmenhygieneplan zur Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts für Schulen nach der jeweils geltenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (Rahmenhygieneplan Schulen) vom 5. Juli 2021 (BayMBl. Nr. 470), die durch Bekanntmachung vom 28. September 2021 (BayMBl. Nr. 686) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 2.
- In der Anlage wird Nr. III wie folgt geändert:
- 2.1
- Nr. 1.3 wird wie folgt gefasst:
- „1.3
- Für den Präsenzunterricht, sonstige Schulveranstaltungen sowie die Mittagsbetreuung und die Notbetreuung gilt:
1Auf dem Schulgelände und in allen Angeboten der Mittagsbetreuung und der Notbetreuung besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB; Maskenpflicht). 2Diese Pflicht umfasst alle geschlossenen Räume und Begegnungsflächen im Schulgebäude (wie z. B. Unterrichtsräume, Fachräume, Räume für schulischen Ganztag, Lehrerzimmer, Turnhallen, Flure, Gänge, Treppenhäuser, im Sanitärbereich, beim Pausenverkauf, in der Mensa, während der Pausen und im Verwaltungsbereich) und in den Räumlichkeiten der Mittagsbetreuung. 3Im Außenbereich besteht keine Pflicht zum Tragen einer MNB. 4Für Lehrkräfte, alle an der Schule tätigen bzw. anwesenden Personen sowie Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 5 gilt nach der jeweils gültigen Fassung der BayIfSMV darüber hinaus die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske („MNS“, sog. „OP-Maske“). 5Schülerinnen und Schülern bis einschließlich Jahrgangsstufe 4 wird das Tragen einer OP-Maske empfohlen. 6Es gelten nach der jeweils gültigen Fassung der BayIfSMV folgende allgemeine Ausnahmen von der Verpflichtung des Tragens einer MNB bzw. einer MNS für
- a)1Schülerinnen und Schüler, wenn das aufsichtsführende Personal aus zwingenden pädagogisch-didaktischen oder schulorganisatorischen Gründen eine Ausnahme genehmigt, hierzu zählt insbesondere das Ausüben von Musik und Sport (vgl. hierzu Nrn. 7.1, 7.2, 7.3), die Durchführung naturwissenschaftlicher Experimente, Sprechfertigkeitsprüfungen oder bei Einhaltung des Mindestabstands die Teilnahme an Leistungsnachweisen, die sich über mehr als eine Unterrichtsstunde erstrecken. 2Diese Ausnahmen beziehen sich auf den Einzelfall und erstrecken sich lediglich auf den unbedingt erforderlichen Zeitraum; eine generelle Ausnahmemöglichkeit ist dadurch nicht geschaffen.
- b)Lehrkräfte und sonstige an der Schule tätige Personen außerhalb des Unterrichts, sonstiger Schulveranstaltungen und der Mittagsbetreuung nach Erreichen eines festen Sitz-, Steh- oder Arbeitsplatzes (z. B. im Lehrerzimmer), sofern zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen gewahrt ist.
- c)Personen, für welche aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer MNB bzw. einer MNS nicht möglich oder unzumutbar ist (vgl. hierzu auch Nr. 6 dieses Rahmenhygieneplans).
- d)Kinder bis zum sechsten Geburtstag.
- e)Personen, für welche das vorübergehende Abnehmen der MNB bzw. einer MNS zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist.
- f)Personen, für welche die vorübergehende Abnahme der MNB bzw. einer MNS aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist (z. B. zur Nahrungsaufnahme), insbesondere in den Pausenzeiten.
- g)Schülerinnen und Schüler während einer effizienten Stoßlüftung des Klassen- bzw. Aufenthaltsraums; auf einen den Umständen entsprechenden Abstand soll geachtet werden.
- h)Personen unter freiem Himmel (z. B. auf dem Pausenhof).
7Außerhalb des Schulgeländes gilt eine Maskenpflicht, soweit dies in der jeweils gültigen BayIfSMV angeordnet ist (z. B. bei Benutzung des ÖPNV).“
- 2.2
- Nr. 5 wird wie folgt geändert:
- 2.2.1
- Nr. 5.1 wird wie folgt geändert:
- 2.2.1.1
- Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
- 2.2.1.2
- Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„2Während des Unterrichts, sonstiger Schulveranstaltungen und der Mittagsbetreuung besteht keine Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestabstands, die Ausnutzung der gegebenen Räumlichkeiten zur Schaffung von Abständen wird jedoch empfohlen.“
- 2.2.2
- Die Nrn. 5.2 und 5.3 werden gestrichen.
- 2.2.3
- Die bisherige Nr. 5.4 wird Nr. 5.2.
- 2.2.4
- Nr. 5.2 Satz 3 Buchst. a) wird wie folgt gefasst:
- „a)
- 1Soweit schulorganisatorische Gründe dies nicht erfordern (z. B. Kurssystem, klassenübergreifender Fremdsprachen-, Religions-/Ethik-/Musik-/Instrumentalunterricht, klassenübergreifendes Musizieren oder schulübergreifender Sammelunterricht in kleineren Fächern bzw. Wahlunterricht, jahrgangsgemischte Klassen), sollte von einer (jahrgangsübergreifenden) Durchmischung der Lerngruppen möglichst abgesehen werden. 2Kommen in einer Lerngruppe Schülerinnen und Schüler aus verschiedenen Klassen einer Jahrgangsstufe zusammen, ist auf eine blockweise Sitzordnung der Teilgruppen im Klassenzimmer zu achten, soweit dies der Lerninhalt oder die gemeinsame Tätigkeit im konkreten Fall zulässt. 3Kommt eine blockweise Sitzordnung nicht in Betracht, sind die zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten dergestalt zu nutzen, dass möglichst große Abstände eingehalten werden; wo dies realisierbar ist, wird ein Abstand von 1,5 m empfohlen. 4Ggfs. können größere Räumlichkeiten genutzt werden (z. B. Aula, Turnhalle). 5Dies gilt auch für den Fall, dass aus zwingenden Gründen jahrgangsübergreifende Lerngruppen gebildet werden müssen.“
- 2.3
- Nr. 6 wird wie folgt geändert:
- 2.3.1
- Nr. 6.2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Sofern aufgrund der eben dargestellten Gründe keine Verpflichtung zum Tragen einer MNB besteht, soll verstärkt auf die Einhaltung eines möglichst großen Abstandes geachtet werden, insbesondere in den Klassenzimmern (z. B. durch eine entsprechende Sitzordnung).“
- 2.3.2
- Nr. 6.7 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„4Ferner dürfen Schülerinnen und Schüler während einer Stoßlüftung (vgl. Nr. III. 4.3) die MNB für die Dauer der Stoßlüftung und während der Schulpausen, wenn gelüftet wird, am Sitzplatz im Klassenzimmer/der Betreuungsräumlichkeit bzw. in der festen Kleingruppe abnehmen.“
- 2.3.3
- In Nr. 6.8 Satz 1 werden nach den Wörtern „eine Verpflichtung zum Tragen eines MNS“ die Wörter „nach den Vorgaben der Nr. 1.3“ eingefügt.
- 2.4
- Nr. 7 wird wie folgt geändert:
- 2.4.1
- Nr. 7.2 Satz 2 Buchst. a) wird wie folgt gefasst:
- „a)
- 1Schulsport findet unter den allgemeinen Rahmenbedingungen dieses Rahmenhygieneplans statt; während des Sports ist keine MNB/MNS erforderlich. 2Eine Sportausübung im Freien ist zu bevorzugen, soweit die Witterungsbedingungen eine Betätigung im Freien erlauben. 3Es wird empfohlen, auf das Abstandsgebot unter allen Beteiligten soweit möglich zu achten. 4Hierfür sollen die durch die Sportstätten und Fachlehrpläne Sport gegebenen Gestaltungsmöglichkeiten auch zu einer Sportausübung ohne Körperkontakt nach Möglichkeit zielgerichtet genutzt werden, sofern nicht zwingende pädagogische Gründe dies erfordern, z. B. im Rahmen der Hilfestellung. 5Sportarten, bei denen vorübergehend Mindestabstände nicht eingehalten werden können, sind dennoch grundsätzlich durchführbar. 6Solange die jeweils aktuelle Fassung der BayIfSMV eine Maskenpflicht auch während des Unterrichts, während sonstiger Schulveranstaltungen oder während der Mittagsbetreuung anordnet, ist nachdrücklich auf einen möglichst großen Abstand und eine kontaktfreie Sportausübung zu achten. 7Schwimmunterricht kann in jedem Fall stattfinden.“
- 2.4.2
- Nr. 7.3 wird wie folgt geändert:
- 2.4.2.1
- Nr. 7.3.1 Buchst. c) wird wie folgt gefasst:
- „c)
- 1Musikunterricht findet unter den allgemeinen Rahmenbedingungen dieses Rahmenhygieneplans statt, wobei die durch die Fachlehrpläne Musik gegebenen Gestaltungsmöglichkeiten zielgerichtet auszuschöpfen sind. 2Für Gesang und Blasinstrumente ist der Unterricht im Freien zu bevorzugen, soweit es die Witterung zulässt. 3Unterricht im Gesang und in Blasinstrumenten ist möglich, ein besonderer erweiterter Mindestabstand ist nicht mehr einzuhalten, die gegebenen Räumlichkeiten sollen jedoch genutzt werden. 4Solange die jeweils aktuelle Fassung der BayIfSMV eine Maskenpflicht auch während des Unterrichts, während sonstiger Schulveranstaltungen oder während der Mittagsbetreuung anordnet, ist nachdrücklich auf einen möglichst großen Abstand zu achten. 5Wo möglich, sollten große Räumlichkeiten genutzt werden. 6Auch das Singen eines kurzen Liedes im Klassenverband (z. B. Geburtstagslied in der Grundschule) ist bei vorgeschriebener Maskenpflicht ohne Mindestabstand möglich, sofern Masken getragen und die räumlichen Gegebenheiten ausgeschöpft werden.“
- 2.4.2.2
- In Nr. 7.3.2 Buchst. a) Satz 8 werden nach den Wörtern „zu berücksichtigen (Grundsatz:“ die Wörter „abhängig von der Temperaturdifferenz 5 bis“ eingefügt.
- 2.5
- Nr. 8 wird wie folgt gefasst:
- „8.
- 1Pausenverkauf, Essensausgabe und Mensabetrieb sind möglich. 2Bei der Essenseinnahme soll auf eine blockweise Sitzordnung nach Klassen bzw. festen Gruppen geachtet werden. 3Die Einhaltung der Mindestabstände zwischen Personen unterschiedlicher Klassen bzw. fester Gruppen wird dringend empfohlen, dafür können auch weitere Räume bzw. Flächen genutzt werden. 4Die Verantwortlichen haben ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. 5Auf die sonstigen Ausführungen dieses Rahmenhygieneplans sowie auf die Informationsangebote des Kompetenzzentrums für Ernährung unter https://www.kern.bayern.de/
wissenstransfer/ wird hingewiesen.244979/ index.php
6Solange die jeweils aktuelle Fassung der BayIfSMV eine Maskenpflicht auch während des Unterrichts, während sonstiger Schulveranstaltungen oder während der Mittagsbetreuung anordnet, ist der Pausenverkauf, die Essensausgabe und der Mensabetrieb unter folgenden Maßgaben möglich:
- Auf eine versetzte Sitzordnung ist zu achten.
- Es ist zu gewährleisten, dass das Abstandsgebot von 1,5 m zwischen allen Schülerinnen und Schülern eingehalten wird.
- Sollte der Mindestabstand von 1,5 m auch unter Berücksichtigung zusätzlicher organisatorischer Maßnahmen (z. B. die Einteilung weiterer Schichten bei der Essensaufnahme bzw. eine zusätzliche Nutzung von weiteren Zimmern bzw. Flächen) nicht eingehalten werden können, sind bei Pausenverkauf, Essensausgabe und Mensabetrieb feste Gruppen zu bilden und eine Durchmischung der Gruppen zu vermeiden.“
- 2.6
- In Nr. 10 Satz 2 Halbsatz 2 werden nach dem Wort „kann“ die Wörter „nach Einnahme eines festen Sitz- bzw. Arbeitsplatzes“ eingefügt.
- 2.7
- Nr. 14 wird wie folgt geändert:
- 2.7.1
- In der Überschrift werden nach dem Wort „Lehrkraft“ die Wörter „oder einer sonstigen an der Schule tätigen Person“ angefügt.
- 2.7.2
- Nr. 14.1 wird wie folgt gefasst:
- „14.1
- Bei Erkältungs- bzw. respiratorischen Symptomen gilt Folgendes:
- a)1Bei leichten, neu aufgetretenen, Erkältungs- bzw. respiratorischen Symptomen (wie Schnupfen und Husten, aber ohne Fieber) ist ein Schulbesuch allen Schülerinnen und Schülern nur möglich, wenn sie unter Aufsicht in der Schule einen von der Schule bereitgestellten Selbsttest mit negativem Ergebnis durchgeführt haben oder ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 (u. U. selbst zu bezahlender PCR- oder (vorzugsweise) POC-Antigen-Schnelltest durch ein lokales Testzentrum, einen Arzt oder andere geeignete Stellen) vorgelegt wird.
2Satz 1 gilt nicht bei Schnupfen oder Husten allergischer Ursache (z. B. Heuschnupfen), bei verstopfter Nasenatmung (ohne Fieber), bei gelegentlichem Husten, Halskratzen oder Räuspern, d. h. hier ist ein Schulbesuch ohne Test möglich.
3Betreten Schülerinnen und Schüler die Schule dennoch ohne Vorlage eines negativen Testergebnisses auf Sars-Cov-2 (PCR- oder POC-Antigen-Schnelltest durch ein lokales Testzentrum, einen Arzt oder andere geeignete Stellen) oder einer ärztlichen Bescheinigung (z. B. bei allergischen oder chronischen Erkrankungen) und verweigern sie die Durchführung eines von der Schule bereitgestellten Selbsttests, werden sie in der Schule isoliert und – sofern möglich – von den Eltern abgeholt oder nach Hause geschickt.
- b)1Kranke Schülerinnen und Schüler in reduziertem Allgemeinzustand mit Symptomen wie Fieber, Husten, Kurzatmigkeit, Luftnot, Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, Hals- oder Ohrenschmerzen, Schnupfen, Gliederschmerzen, starken Bauchschmerzen, Erbrechen oder Durchfall dürfen nicht in die Schule. 2Die Wiederzulassung zum Schulbesuch nach einer Erkrankung ist in allen Schularten erst wieder möglich, sofern die Schülerin bzw. der Schüler wieder bei gutem Allgemeinzustand ist (bis auf leichte Erkältungs- bzw. respiratorische Symptome (wie Schnupfen und Husten, aber ohne Fieber) bzw. Symptome nach Buchst. a) Satz 2 und ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 (u. U. selbst zu bezahlender PCR- oder (vorzugsweise) POC-Antigen-Schnelltest durch ein lokales Testzentrum, einen Arzt oder andere geeignete Stellen) vorgelegt wird. 3Der Test kann auch während der Erkrankungsphase erfolgen. 4Wird die Testung derart verweigert, dass eine Testung nicht durchzuführen ist, so kann die betroffene Schülerin bzw. der betroffene Schüler die Schule wieder besuchen, sofern sie/er keine Krankheitssymptome mehr aufweist und die Schule ab Auftreten der Krankheitssymptome sieben Tage nicht besucht hat.
- c)Für Lehrkräfte und sonstige an Schulen tätige Personen genügt bei Symptomen gemäß Buchst. a) oder bei Rückkehr nach Krankheit gemäß Buchst. b) eine Selbsttestung zuhause und die Versicherung, dass der Selbsttest negativ war; die Testobliegenheit bleibt im Übrigen unberührt.
- d)Darüber hinaus wird empfohlen, dass sich Lehrkräfte und sonstige an Schulen tätige Personen mit leichten Erkältungssymptomen (Schnupfen und Husten, aber ohne Fieber) möglichst täglich mittels Selbsttests auf SARS-CoV-2 testen.“
- 2.7.3
- Nr. 14.2 wird wie folgt geändert:
- 2.7.3.1
- In Nr. 14.2.1 werden die Wörter „, wie zuletzt mit KMS vom 23. September 2021 (Az. II.1-BS4363.0/956; einschließlich des zugrundliegenden Schreibens des StMGP vom 13. September 2021 (Az. G54p-G8390-2021/5098-1))“ durch die Wörter „die u. a. den Schulen übermittelt werden“ ersetzt.
- 2.7.3.2
- Nr. 14.2.3 wird wie folgt gefasst:
- „14.2.3
- Vorgehen bei Lehrkräften und sonstigen an Schulen tätigen Personen
1Tritt ein bestätigter Fall einer COVID-19-Erkrankung in einer Schule auf, entscheidet das Gesundheitsamt je nach Einzelfall, welche Lehrkräfte und sonstige an der Schule tätigen Personen getestet werden und ob und gegebenenfalls für wen aufgrund eines engen Kontakts zu dem bestätigten Fall als enge Kontaktperson eine Quarantänepflicht gilt. 2Positiv auf SARS-CoV-2 getestete Lehrkräfte haben genauso wie betroffene Schülerinnen und Schüler den Anordnungen des Gesundheitsamts Folge zu leisten. 3Sie müssen sich ggf. in Quarantäne begeben und dürfen keinen Präsenzunterricht halten.“
- 2.7.3.3
- Nr. 14.2.4 wird wie folgt geändert:
- 2.7.3.3.1
- In Satz 1 werden die Wörter „anderes Schulpersonal“ durch die Wörter „eine sonstige an der Schule tätige Person“ ersetzt.
- 2.7.3.3.2
- Es wird folgender Satz 10 angefügt:
„10Nach Bekanntwerden eines Infektionsfalles in einer Klasse unterliegen die Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrkräfte dieser Klasse, die nicht als enge Kontaktpersonen eingestuft werden, für eine gewisse Zeit gemäß der jeweils gültigen BayIfSMV und/oder der Anordnung der Kreisverwaltungsbehörde einem intensivierten Testregime.“
- 2.7.3.4
- In Nr. 14.2.5 wird folgender Satz 5 angefügt:
„5Nach Bekanntwerden eines Infektionsfalles in einer Klasse unterliegen die Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrkräfte dieser Klasse, die nicht als enge Kontaktpersonen eingestuft werden, für eine gewisse Zeit gemäß der jeweils gültigen BayIfSMV und/oder der Anordnung der Kreisverwaltungsbehörde einem intensivierten Testregime.“
- 2.8
- In Nr. 15 wird folgende Nr. 15.6 angefügt:
- „15.6
- Hinsichtlich des Umgangs mit Erziehungsberechtigten oder sonstiger schulfremder Personen auf dem Schulgelände gelten die Vorgaben des KMS vom 1. Oktober 2021 (Az. ZS4-BS4363.0/972).“
- 2.9
- Nr. 16.1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Um im Falle einer nachgewiesenen Infektion bzw. eines Verdachtsfalls ein konsequentes Kontaktpersonenmanagement durch das örtliche Gesundheitsamt zu ermöglichen, ist im Rahmen von Veranstaltungen im Schulgebäude, die eher einen Kultur- oder Freizeitcharakter haben (z. B. Schulkonzerte) und welche von voraussichtlich mehr als 1 000 Personen besucht werden, auf eine hinreichende Dokumentation der jeweils anwesenden Personen (sowohl schulinterne Personen als auch externe Personen) zu achten, dabei insbesondere in Bezug auf die Frage „Wer hatte wann mit wem engeren, längeren Kontakt?“.
- 2.10
- In der Schlussformel wird die Angabe „22. September 2021“ durch die Angabe „11. November 2021“ ersetzt.
- 3.
- Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 11. November 2021 in Kraft.
Begründung
Zu Nr. 1:
Der Rahmenhygieneplan Schulen ist an vielen Stellen an die infektionsschutzrechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen. Daher ist der Erlass einer Änderungsbekanntmachung erforderlich.
Zu Nr. 2.1:
Redaktionelle Änderungen bzw. Klarstellungen.
Zu Nr. 2.2:
- Anpassung der Formulierung in Nr. III. 5.1. Der Mindestabstand während des Unterrichts usw. ist nicht mehr Grundsatz, sondern lediglich Empfehlung. Entsprechend können auch die Nrn. III. 5.2 und 5.3 gestrichen werden.
- Änderungen in Nr. III. 5.2 Buchst. a) erfolgen lediglich zur Klarstellung.
Zu Nr. 2.3:
- Änderung in Nr. III. 6.2: Klarstellung, da der Mindestabstand grundsätzlich im Unterricht nicht mehr gilt.
- Änderungen in Nrn. III. 6.7 und 6.8: Klarstellungen bzw. redaktionelle Folgeanpassungen.
Zu Nr. 2.4:
Anpassung der Regelungen für den Sport- und Musikunterricht an die geltenden Vorgaben der BayIfSMV.
Zu Nr. 2.5:
Anpassung an die Rahmenbedingungen des Infektionsschutzes. Auf eine blockweise Sitzordnung ist zu achten und die Einhaltung des Mindestabstands wird empfohlen.
Zu Nr. 2.6:
Konkretisierung der Ausnahme von der Maskenpflicht auf die Einnahme des Sitz- bzw. Arbeitsplatzes.
Zu Nr. 2.7:
Anpassung der Regelungen im Falle kranker bzw. nach Erkrankung zurückkehrender Schülerinnen und Schüler bzw. Lehrkräfte.
- Für Schülerinnen und Schüler gilt:
- Bei leichten, neu aufgetretenen, Erkältungs- bzw. respiratorischen Symptomen (wie Schnupfen und Husten, aber ohne Fieber) ist ein Schulbesuch allen Schülerinnen und Schülern künftig nur möglich, wenn sie unter Aufsicht in der Schule einen von der Schule bereitgestellten Selbsttest mit negativem Ergebnis durchgeführt haben oder ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 (PCR- oder (vorzugsweise) POC-Antigen-Schnelltest durch ein lokales Testzentrum, einen Arzt oder andere geeignete Stellen) vorgelegt wird.
- Ein Testnachweis ist weiterhin nicht nötig bei Schnupfen oder Husten allergischer Ursache (z. B. Heuschnupfen), bei verstopfter Nasenatmung (ohne Fieber), bei gelegentlichem Husten, Halskratzen oder Räuspern.
- Für kranke Schülerinnen und Schüler in reduziertem Allgemeinzustand mit Symptomen wie Fieber, Husten, Kurzatmigkeit, Luftnot, Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, Hals- oder Ohrenschmerzen, Schnupfen, Gliederschmerzen, starken Bauchschmerzen, Erbrechen oder Durchfall bleibt es bei den bisherigen Regelungen.
- Lehrkräfte müssen künftig keine externen Testnachweise mehr erbringen, es genügt in den im Rahmenhygieneplan vorgesehenen Fällen die Durchführung eines Selbsttests zuhause und die Versicherung, dass der Selbsttest negativ war.
Zu Nr. 2.8:
Klarstellender Hinweis an die Schulen ohne inhaltliche Neuerung.
Zu Nr. 2.9:
Anpassung aufgrund der Lockerung bei der Kontaktnachverfolgung auf den schulischen Bereich. Für den Unterricht an sich ist eine Dokumentation nicht erforderlich. Hier ist ohnehin klar, wer anwesend ist.
Zu Nr. 2.10:
Redaktionelle Anpassung der Schlussformel.
Zu Nr. 3:
Regelt das Inkrafttreten.
Bayerisches Staatsministerium |
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Stefan Graf Ministerialdirektor |
Dr. Winfried Brechmann Ministerialdirektor |