Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 794 vom 15.11.2021

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Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

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Verwaltungsvorschrift

2210.1.1-WK
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  • Allgemeines
  • Aufbau und Hochschulbetrieb

2210.1.1-WK

Corona-Pandemie: Rahmenkonzept für Hochschulen

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für
Wissenschaft und Kunst und für Gesundheit und Pflege

vom 11. November 2021, Az. Z-V7300/121/106 und G54n-G8390-2020/4011-36

In Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wird folgendes verbindliches Rahmenkonzept für individuelle Infektionsschutzkonzepte von Hochschulen bekannt gemacht:

1.Organisatorisches

1.1
1Die Hochschule hat ein speziell auf den Hochschulbetrieb abgestimmtes individuelles Infektionsschutzkonzept unter Berücksichtigung aller am Hochschulbetrieb beteiligten Personen unter Beachtung der geltenden Rechtslage zu erarbeiten und zu beachten. 2Die Hochschule hat ihr Infektionsschutzkonzept auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
1.2
Konzepte nach Nr. 1.1 müssen insbesondere regeln,
  • dass bei Überschreitung einer 7-Tage-Inzidenz von 35 im Gebietsbereich einer Kreisverwaltungsbehörde grundsätzlich nur Personen Zugang zu geschlossenen Räumen der Hochschule haben dürfen, die im Sinne der einschlägigen infektionsschutzrechtlichen Vorschriften geimpft, genesen oder getestet sind (3G-Regel, Nr. 2.1), wie die Hochschule die 3G-Regel überprüft und dass die Hochschule auf geeignete Weise über die jederzeitige Möglichkeit von Kontrollen informiert und auf die Rechtsfolgen bei Verstößen (insbesondere auf die Bußgeldbewehrung) hinweist;
  • dass in Gebäuden und geschlossenen Räumen grundsätzlich die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (Maskenpflicht, Nr. 2.4) gilt und in welchen Bereichen des Hochschulbetriebs Ausnahmen von der Maskenpflicht gelten;
  • wie die geschlossenen Räume im Rahmen eines Lüftungskonzepts bestmöglich gelüftet werden können (Nr. 3.2); ein Lüftungskonzept stellt sicher, dass ein infektionsschutzgerechtes Lüften erfolgt und insbesondere die Empfehlungen der Bundesbehörden und der einschlägigen Fachgesellschaften berücksichtigt werden;
  • wie und in welchem Umfang notwendige Reinigungen durchzuführen sind (Nr. 3.3) und
  • wie Präsenzveranstaltungen (Nr. 4) und Prüfungen (Nr. 5) durchgeführt werden können.
1.3
Information und Schulung

1Am Hochschulbetrieb beteiligte Personen werden von der Hochschule über den richtigen Umgang mit medizinischen Gesichtsmasken sowie über allgemeine Hygienevorschriften informiert. 2Die Hochschule kommuniziert die Notwendigkeit der Einhaltung des Infektionsschutzkonzeptes und die Rechtsfolgen von Verstößen an die am Hochschulbetrieb beteiligten Personen.

3Die Hochschule schult, soweit erforderlich, ihre Beschäftigten und berücksichtigt dabei insbesondere deren spezielle Arbeits- und Aufgabenbereiche und Qualifikationen. 4Beschäftigte werden in die Schutzmaßnahmen und deren Umsetzung in ihrem Zuständigkeitsbereich eingewiesen; sie erhalten z. B. Informationen zum Infektionsgeschehen sowie zu SARS-CoV-2-kompatibler Symptomatik.

1.4
Kontrolle und Hausrecht

1Die Hochschule kontrolliert die Einhaltung des Infektionsschutzkonzeptes und ergreift bei Verstößen geeignete Maßnahmen. 2Gegenüber Personen, die diese Vorschriften nicht einhalten, kann unter Beachtung der geltenden Rechtsvorgaben konsequent vom Hausrecht Gebrauch gemacht werden. 3Näheres zur Ausübung des Hausrechts regelt das individuelle Infektionsschutzkonzept.

1.5
Zuständigkeiten

1Alle Hochschulmitglieder haben dafür Sorge zu tragen, dass die infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen und das Infektionsschutzkonzept in den Bereichen eingehalten werden, für die sie jeweils verantwortlich sind. 2Dies betrifft insbesondere Vorgesetzte, Sitzungsleitungen, Prüferinnen und Prüfer sowie Lehrende. 3Dies umfasst auch die Verantwortung, innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs in geeigneter Weise über die aktuell geltenden Regeln zum Infektionsschutz zu informieren. 4Näheres zu den Zuständigkeiten regelt das individuelle Infektionsschutzkonzept.

2.Generelle Sicherheits- und Hygieneregeln

Generell sind die jeweils geltenden infektionsschutzrechtlichen (insbesondere Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – BayIfSMV, COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV) beziehungsweise arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben (insbesondere SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung – Corona-ArbSchV) einzuhalten und umzusetzen.

2.1
3G-Regel

1Überschreitet im Gebietsbereich einer Kreisverwaltungsbehörde die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 35, darf der Zugang zu geschlossenen Räumen der Hochschule nur durch Personen erfolgen, die im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind (3G-Regel); die 3G-Regel gilt bei Präsenzveranstaltungen mit mehr als 1 000 Personen unabhängig von der 7-Tage-Inzidenz. 2Nicht geimpfte oder genesene Beschäftigte, sonstige Personen, die vergleichbar Beschäftigten für die Hochschule oder auf Veranlassung der Hochschule im Hochschulbetrieb tätig sind, sowie ehrenamtlich Tätige müssen dabei an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen Testnachweis verfügen.

3Eine Ausnahme von der 3G-Regel gilt insbesondere für

  • Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer im Hinblick auf den Zugang zu Prüfungen (einschließlich aller Prüfungsbestandteile) und
  • Personen im Sinne des Satzes 2, die ohne (unmittelbaren) Kontakt zu Studierenden, Gästen und sonstigen Besuchern im Hochschulbetrieb tätig sind.

4Zur Überprüfung der 3G-Regel wird auf Nr. 2.3 verwiesen.

5Näheres ist im individuellen Infektionsschutzkonzept zu regeln.

2.2
Testungen

1Verbindlich für die Vorgaben zu den Testnachweispflichten sind die jeweils aktuell geltenden landesrechtlichen Bestimmungen (BayIfSMV). 2Testabhängige Angebote können nur von Personen wahrgenommen werden, die im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind. 3Zum Nachweis sind Impf-, Genesenen- oder Testnachweise vorzulegen. 4Sehen die infektionsschutzrechtlichen Regelungen (BayIfSMV) einen Testnachweis für die Inanspruchnahme des Angebots vor, sind die entsprechenden Vorgaben hinsichtlich der zulässigen Testverfahren umzusetzen. 5Für die Testung dürfen nur zugelassene Produkte zur Anwendung kommen, die definierte Standards erfüllen (siehe die Informationen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte – BfArM). 6Zu möglichen Ausnahmen von etwaigen Testerfordernissen wird auf die jeweils aktuell geltenden infektionsschutzrechtlichen Vorgaben verwiesen.

7Ein Testnachweis kann ausgestellt werden, wenn dafür zugelassene In-vitro-Diagnostika zur Anwendung kommen und die Testung (a) vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist, (b) im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt oder (c) von einem Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vorgenommen oder überwacht wurde.

8Zur Gestaltung und Gültigkeit der anerkannten Testnachweise gelten die jeweils aktuellen bundes- oder landesrechtlichen Vorgaben. 9Nach den aktuell in Bayern geltenden infektionsschutzrechtlichen Vorgaben ist ein schriftlicher oder elektronischer negativer Testnachweis hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund

a)
eines PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,
b)
eines PoC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder
c)
eines vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde,

zu erbringen, der im Übrigen den Bestimmungen der SchAusnahmV entspricht.

10Erfolgt die Testung nach § 2 Nr. 7 Buchst. a SchAusnahmV durch einen vor Ort überwachten Selbsttest, so gilt der Proband nur für den Zutritt zu derjenigen Einrichtung oder Veranstaltung oder die Inanspruchnahme derjenigen Dienstleistung, deren Anbieter, Veranstalter oder Betreiber den Selbsttest überwacht hat, als getestete Person im Sinne der SchAusnahmV. 11Ein für längstens 24 Stunden allgemein gültiger Testnachweis kann in dieser Konstellation nicht ausgestellt werden.

2.2.1
Organisation
  • Die zum Test verpflichteten Personen sollten vorab auf geeignete Weise (beispielsweise bei der Ankündigung von Lehrveranstaltungen) auf die Notwendigkeit zur Vorlage eines Testnachweises hingewiesen werden.
  • Die Hochschule ist zur Überprüfung der vorzulegenden Testnachweise verpflichtet.
  • 1Kann die zum Test verpflichtete Person keinen Testnachweis vorzeigen, kann vor Ort unter Aufsicht der Hochschule oder eines von der Hochschule Beauftragten getestet werden. 2Bei positivem Selbsttestbefund erfolgt möglichst eine gezielte Information der Betroffenen durch die Hochschule (Verweis auf Arzt und notwendiges Verhalten wie Vermeidung von Kontakten, Rückkehr auf direktem Weg nach Hause, Absonderung, Nachholung eines PCR-Tests).

Die Testung kann mittels der folgenden Testmethoden durchgeführt werden:

  • 1PCR-Tests können für Personen mit Anspruch auf kostenlose PCR-Testung in lokalen Testzentren und im Übrigen auch auf Selbstzahlerbasis in Arztpraxen, Apotheken und explizit auch für in PCR-Testungen beauftragten privaten Teststellen erfolgen. 2Hierbei wird dann ein Testnachweis durch die testende Stelle ausgestellt und vor Wahrnehmung des testabhängigen Angebots vorgezeigt.
  • 1Antigen-Schnelltests zur professionellen Anwendung („Schnelltests“) müssen von medizinischen Fachkräften oder vergleichbaren, hierfür geschulten Personen vorgenommen oder überwacht werden. 2Dies ist grundsätzlich bei den lokalen Testzentren, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, medizinischen Laboren, Rettungs- und Hilfsorganisationen und den vom öffentlichen Gesundheitsdienst beauftragten Teststellen nach § 2 Nr. 7 Buchst. c SchAusnahmV möglich, aber auch im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes nach § 2 Nr. 7 Buchst. b SchAusnahmV oder am Ort des testabhängigen Angebots, sofern der Test von medizinischen Fachkräften oder vergleichbaren, hierfür geschulten Personen vorgenommen wird. 3Bei positivem Ergebnis eines vor Ort von Fachkräften oder geschultem Personal durchgeführten Schnelltests darf die Einrichtung nicht besucht werden und es besteht mit der Mitteilung des positiven Ergebnisses eine Absonderungspflicht (Isolation). 4Die betreffende Person muss sich beim Gesundheitsamt melden, welches dann über das weitere Vorgehen informiert. 5Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 IfSG besteht eine Meldepflicht der feststellenden Person hinsichtlich des positiven Testergebnisses an das zuständige Gesundheitsamt.
  • 1Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung („Selbsttests“) müssen vor Ort unter Aufsicht der Einrichtung nach § 2 Nr. 7 Buchst. a SchAusnahmV oder einer von der Hochschule beauftragten Person durchgeführt werden. 2In diesem Zusammenhang von der Hochschule ausgestellte Testnachweise gelten nur an dem Ort, an dem die Testung durchgeführt wurde; ein generell 24 Stunden gültiges Testzertifikat darf nicht ausgestellt werden. 3Im Schutz- und Hygienekonzept der Hochschule sind Maßnahmen zur Verhinderung von Menschenansammlungen und zur Umsetzung der allgemeinen Hygieneregeln vorzusehen. 4Zeigt ein Selbsttest ein positives Ergebnis an, ist der betroffenen Person der Zutritt zu verweigern. 5Die betroffene Person sollte sich sofort absondern, alle Kontakte so weit wie möglich vermeiden und über den Hausarzt, das Gesundheitsamt oder die Rufnummer 116 117 der Kassenärztlichen Vereinigung einen Termin zur PCR-Testung vereinbaren.
2.2.2
Ausgestaltung des zu überprüfenden/auszustellenden Testnachweises

1Mangels verbindlicher Vorgaben durch den Bund gibt es ein bayerisches Formular mit empfehlendem Charakter. 2Mindestinhalt ist Name und Anschrift der Teststelle, Name, Anschrift und Geburtsdatum der getesteten Person, Name des verwendeten Tests, Hersteller des Tests, Art des Tests (PCR-Test, PCR-Schnelltest, Antigen-Schnelltest oder Antigen-Selbsttest unter Aufsicht), Testdatum und Testuhrzeit, Kontext, in dem die Testung erfolgt ist (Vor-Ort-Test, betriebliche Testung, Testung durch Leistungserbringer im Sinne des § 6 Abs. 1 TestV), Testergebnis, Datum der Mitteilung des Testergebnisses, Stempel der Teststelle, Unterschrift der verantwortlichen Person.

2.2.3
Ausnahme für geimpfte und genesene Personen sowie für Kinder bis zum sechsten Geburtstag

1Gemäß aktuellen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben sind Kinder bis zum sechsten Geburtstag, Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen sowie noch nicht eingeschulte Kinder vom Erfordernis des Nachweises eines negativen Testergebnisses ausgenommen. 2Das Alter von Kindern ist erforderlichenfalls durch entsprechende Dokumente glaubhaft zu machen. 3Bei Schülerinnen und Schülern mit Schulort in Deutschland reicht es aus, dass sie durch Vorlage eines aktuellen Schülerausweises oder vergleichbarer Dokumente glaubhaft machen, dass sie im jeweiligen Schuljahr die Schule besuchen.

4Geimpfte bzw. genesene Personen können vor der Nutzung eines testabhängigen Angebots alternativ zu einem Testnachweis einen Impfnachweis bzw. einen Genesenennachweis im Sinne der SchAusnahmV vorlegen.

5Gemäß § 2 Nr. 2 der SchAusnahmV sind geimpfte Personen asymptomatische Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises sind. 6Nach § 2 Nr. 3 der SchAusnahmV ist ein Impfnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse http://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist, und

a)
entweder aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse http://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich ist, besteht und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind oder
b)
bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfstoffdosis besteht.

7Demnach gelten Personen, bei denen nach einem gesichert positiven SARS-CoV-2-Antikörper-Nachweis eine Impfstoffdosis verabreicht wurde, ebenfalls als vollständig geimpfte Personen. 8Der labordiagnostische Befund der Antikörper-Testung soll in einem nach der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen (RiLiBÄK) arbeitenden und nach DIN EN ISO 15189 akkreditierten Labor erhoben worden sein.

9Gemäß § 2 Nr. 4 SchAusnahmV sind genesene Personen asymptomatische Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises sind. 10Nach § 2 Nr. 5 der SchAusnahmV ist ein Genesenennachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt.

11Sowohl genesene als auch geimpfte Personen dürfen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Atemnot, neu auftretenden Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust aufweisen. 12Bei ihnen darf zudem keine aktuelle Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen sein. 13Hierzu wird auf Nr. 2.5 verwiesen.

2.3
Überprüfung der vorzulegenden Nachweise (3G)

1Nach der 14. BayIfSMV sind auch die Hochschulen zur zweiwöchigen Aufbewahrung der eigenen Testnachweise sowie zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise (3G) verpflichtet. 2Ist von der Hochschule ein individuelles Infektionsschutzkonzept zu erstellen, hat dieses Ausführungen zu enthalten, wie eine Überprüfung effektiv sichergestellt werden kann. 3Die Nachweise sind möglichst vollständig zu kontrollieren.

4Nur in Einzelfällen, in denen eine vollständige Kontrolle aus Gründen des Betriebsablaufs, tatsächlicher Begebenheiten oder aus sonstigen faktischen Gründen nicht zumutbar erscheint, kann auf strukturierte und effektive Stichproben zurückgegriffen werden.

5Eine auf solche Stichproben reduzierte Kontrollpflicht ist bei Hochschulen grundsätzlich gegeben, da angesichts der Vielzahl von Gebäuden mit freiem Zugang, dem stetigen Gebäudewechsel und der großen Zahl parallel stattfindender Präsenzveranstaltungen eine vollständige Kontrolle nicht zumutbar ist; dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Überprüfung von Personen nach Nr. 2.1 Satz 2. 6Das individuelle Infektionsschutzkonzept muss nähere Ausführungen zur Durchführung von Stichprobenkontrollen und zur Erfüllung einer angemessenen Kontrollquote enthalten. 7Die Überprüfung der 3G-Regel durch die Hochschulen hat im Wege von konsequenten, engmaschigen und regelmäßigen Stichproben zu erfolgen.

8Im Rahmen der Überprüfung ist eine Einsicht durch die Hochschule beziehungsweise von der Hochschule Beauftragte in den vorgelegten Nachweis mit anschließender Plausibilitätskontrolle ausreichend. 9Sollten an der Identität der betroffenen Person Zweifel bestehen, hat sich diese durch amtliche Ausweisdokumente zu legitimieren, so dass auch die persönliche Identität abgeglichen werden kann. 10Eine Dokumentation der entsprechenden Daten der Gäste, Besucher oder Nutzer ist nicht erforderlich.

11Bei dem Verdacht einer Unrichtigkeit bzw. Ungültigkeit des vorgelegten Nachweises ist der Einlass zu verwehren, wenn nicht die betroffene Person sich (gegebenenfalls) einer Vor-Ort-Testung unterzieht.

12Auf geeignete Weise informiert die Hochschule über die jederzeitige Möglichkeit von Kontrollen und weist auf die Rechtsfolgen bei Verstößen (insbesondere auf die Bußgeldbewehrung) hin.

2.4
Maskenpflicht

1In Gebäuden und geschlossenen Räumen gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (Maskenpflicht). 2Die Maskenpflicht gilt insbesondere nicht

  • am festen Sitz-, Steh- oder Arbeitsplatz, soweit zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen gewahrt wird, die nicht dem eigenen Hausstand angehören; dies gilt beispielsweise auch für Vortragende; die Hochschule hat ein Wahlrecht, ob bei durchgängiger Maskenpflicht auf die Einhaltung von Mindestabständen verzichtet wird oder unter Wegfall der Maskenpflicht am Platz zwischen festen Plätzen ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird,
  • für das Personal, soweit in Kassen- und Thekenbereichen durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet wird,
  • aus sonstigen zwingenden Gründen; diese können sich insbesondere aus praktischen, didaktischen beziehungsweise hochschulorganisatorischen Erfordernissen des Lehrbetriebs oder des sonstigen Hochschulbetriebs ergeben, insbesondere im Hinblick auf praktische Präsenzveranstaltungen und damit sachlich zusammenhängende Bereiche, Situationen und Tätigkeiten; insbesondere sind weder der Mindestabstand noch die Maskenpflicht einzuhalten, soweit dies zu einer Beeinträchtigung einer künstlerischen Betätigung oder Darbietung führen würde beziehungsweise mit dieser nicht vereinbar ist.

3Von der Maskenpflicht sind befreit:

  • Kinder bis zum sechsten Geburtstag,
  • Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; die Glaubhaftmachung erfolgt vor Ort sofort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original, das den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und konkrete Angaben darüber enthalten muss, warum die betroffene Person von der Tragepflicht befreit ist.

4Die Maske darf abgenommen werden, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist. 5Für Beschäftigte gilt die Maskenpflicht während ihrer dienstlichen Tätigkeit nur im Rahmen arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen.

2.5
Ausschluss von Teilnahme und Aufenthalt

1Grundsätzlich dürfen Personen,

  • die für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 typische Symptome aufweisen (typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sind z. B. Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust),
  • die einer Quarantänemaßnahme unterliegen oder
  • bei denen eine aktuelle Infektion mit Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen worden ist,

am Hochschulbetrieb vor Ort nicht teilnehmen und die Hochschule (Gebäude und sonstige geschlossene Räume) nicht betreten. 2Eine Person, die während ihres Aufenthalts an der Hochschule für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 typische Symptome entwickelt, hat umgehend die Hochschulräume und das Hochschulgebäude zu verlassen und die Hochschule zu informieren. 3Die Hochschule meldet den Sachverhalt umgehend der zuständigen Gesundheitsbehörde, die gegebenenfalls in Absprache mit der Hochschule weitere Maßnahmen (z. B. Quarantänemaßnahmen) trifft, die nach Sachlage von der Hochschule umzusetzen sind.

3.Allgemeine Schutzmaßnahmen

3.1
Allgemeine Verhaltensempfehlungen

Alle am Hochschulbetrieb beteiligten Personen werden angehalten,

  • wo immer möglich zu anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten; wo die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 m nicht möglich ist, wird unbeschadet der Regelungen zur Maskenpflicht empfohlen, eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen,
  • auf ausreichende Handhygiene zu achten und
  • die Hust- und Niesetikette einzuhalten.
3.2
Lüftungskonzept

1Zur Gewährleistung eines regelmäßigen und aus Sicht des Infektionsschutzes ausreichenden Luftaustausches ist die Lüftungsfrequenz abhängig von der Raumgröße, Personenbelegung und Nutzung (z. B. Tätigkeiten mit erhöhter Aerosolbildung) zu berücksichtigen. 2Sicherzustellen sind die für ein infektionsschutzgerechtes Lüften notwendigen Luftwechselraten. 3Bei eventuell vorhandenen Lüftungsanlagen und Raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen) ist sicherzustellen, dass diese infektionsschutzgerecht betrieben werden. 4Die optimale Funktionsfähigkeit des Lüftungssystems insbesondere im Hinblick auf die Zuführung von einem möglichst hohen Anteil an (Außen-)Frischluft während des Betriebs und die Wirksamkeit und Pflege von Filteranlagen ist zu gewährleisten. 5Verwiesen wird auf diesbezügliche Empfehlungen des Umweltbundesamtes (UBA) und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). 6Es sind die jeweils aktuellen Empfehlungen zu berücksichtigen. 7Ergänzend können Luftreinigungsgeräte zum Einsatz kommen. 8Diese ersetzen aber keineswegs das infektionsschutzgerechte Lüften.

3.3
Reinigungs- und Sanitärkonzept

1Die Hochschule stellt sicher, dass Räume und Arbeitsmittel regelmäßig gereinigt werden. 2Dies betrifft insbesondere Arbeitsplätze bei Präsenzveranstaltungen und Prüfungen, die in kurzer Abfolge hintereinander von mehreren beteiligten Personen genutzt werden, und sanitäre Einrichtungen. 3Kontaktflächen (z. B. Türklinken, Halterungen, Griffstangen/Handläufe und Tischoberflächen) sind unter Berücksichtigung der Nutzungsfrequenz regelmäßig zu reinigen; die Reinigungsintervalle werden gegebenenfalls angepasst, insbesondere durch eine Verkürzung der Reinigungsintervalle für Handkontaktflächen sowie Toiletten. 4Die Hochschule stellt ausreichend Waschgelegenheiten, Flüssigseife, Einmalhandtücher und gegebenenfalls Händedesinfektionsmittel (als flankierende Maßnahme) bereit. 5Sanitäre Einrichtungen sind mit Seifenspendern und Einmalhandtüchern auszustatten. 6Trockengebläse sind gegebenenfalls außer Betrieb zu nehmen, eine Ausnahme gilt für elektrische Handtrockner mit HEPA-Filterung. 7Die Hochschule informiert die am Hochschulbetrieb beteiligten Personen über die richtige Handhygiene auch im Sanitärbereich. 8Bei Waschgelegenheiten werden gut sichtbar Infografiken zur Handhygiene angebracht. 9Auf die Aufbereitung von Reinigungsutensilien wird geachtet. 10Näheres insbesondere zu Art, Umfang und Intervallen der notwendigen Reinigung regelt das individuelle Infektionsschutzkonzept.

3.4
Kontaktdatenerhebung

1Soweit die Hochschule Kontaktdaten zum Zweck der Kontaktpersonenermittlung im Fall einer festgestellten Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 erhebt, sind die jeweils aktuellen infektionsschutz- und datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten. 2Die Hochschule stellt für die von der Kontaktdatenerhebung erfassten Bereiche die konkrete Form und Umsetzung der Kontaktdatenerhebung mit einer Verfahrensbeschreibung in ihrem individuellen Infektionsschutzkonzept dar. 3Zu dokumentieren sind jeweils Name und Vorname, eine Anschrift und eine sichere Kontaktinformation wie Telefonnummer oder E-Mail-Adresse sowie der Zeitraum des Aufenthaltes. 4Die Erhebung der Kontaktdaten kann auch in elektronischer Form erfolgen, soweit dabei eine hinreichend präzise Dokumentation der Daten sichergestellt ist. 5Die Dokumentation ist so zu verwahren, dass Dritte sie nicht einsehen können und die Daten vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung geschützt sind. 6Die Daten sind nach Ablauf von vier Wochen zu vernichten. 7Eine Übermittlung der Daten darf ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung auf Anforderung und gegenüber den zuständigen Gesundheitsbehörden erfolgen. 8Beteiligte Personen sind bei der Datenerhebung entsprechend den Anforderungen an eine datenschutzrechtliche Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung in geeigneter Weise über die Datenverarbeitung zu informieren.

3.5
Allgemeiner Publikumsverkehr und Serviceangebote

1Publikumsverkehr, der für den Präsenzbetrieb nicht erforderlich ist, ist so weit wie möglich zu reduzieren. 2Publikumsverkehr soll möglichst durch telefonische, postalische oder elektronische Kommunikation ersetzt werden. 3Dies betrifft insbesondere Einschreibungen, Antragstellungen und die Abgabe von Arbeiten. 4Für Serviceangebote der Hochschule, die einen persönlichen Kontakt erfordern, sollen durch organisatorische Maßnahmen der Hochschule (z. B. durch eine entsprechende Termintaktung) Personenansammlungen möglichst vermieden werden.

3.6
Arbeitsschutz für das Personal

1Nachfolgende Regelungen des Arbeitsschutzes sind bezüglich der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu beachten. 2Für Beschäftigte im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) gelten die Anforderungen des Arbeitsschutzrechts, insbesondere diejenigen der Corona-ArbSchV. 3Der Arbeitgeber hat nach dem ArbSchG grundsätzlich die Verpflichtung, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit für seine Beschäftigten am Arbeitsplatz zu beurteilen (sog. Gefährdungsbeurteilung) und Maßnahmen hieraus abzuleiten. 4Im Rahmen der Pandemieplanung (Bevölkerungsschutz) hat der Arbeitgeber gegebenenfalls weitere Maßnahmen zu ermitteln und durchzuführen. 5Dabei sind die Vorgaben des Arbeitsschutzes und die jeweils aktuellen arbeitsschutzrechtlichen Regelungen umzusetzen (z. B. Corona-ArbSchV, SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel). 6Eine Gefährdungsbeurteilung kann im konkreten Fall immer nur vor Ort durch den Arbeitgeber mit entsprechender Fachexpertise für eine spezielle Tätigkeit erfolgen. 7Im Bereich des Arbeitsschutzes gilt generell das TOP-Prinzip, das heißt, dass technische und organisatorische Maßnahmen vor persönlichen Maßnahmen (z. B. persönliche Schutzausrüstung – PSA) ergriffen werden müssen. 8Der Einsatz von PSA muss abhängig von der Gefährdungsbeurteilung erfolgen. 9Die Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales zum Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2/COVID-19 sind zu beachten. 10Informationen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über Maßnahmen zur Reduktion des Infektionsrisikos sollen durch entsprechende Aushänge und Bekanntmachungen in den Umkleiden und Sozialräumen bereitgestellt werden. 11Das Personal muss entsprechend in regelmäßigen Abständen zu Risiko, Infektionsquellen und Schutzmaßnahmen (z. B. Abstand, Hygiene, Maskentragen) unterwiesen werden.

3.7
Weitere Maßnahmen der Hochschule
3.7.1
Kontaktminimierung und Laufwege

1Laufwege zur Lenkung von Personen, etwa durch das Anbringen von Tensatoren, sollten nach den örtlichen Gegebenheiten in dafür geeigneten Fällen geplant und vorgegeben werden (z. B. Einbahnstraßenkonzept; reihenweiser, kontrollierter Auslass nach Ende der Veranstaltung). 2In diesen Fällen soll nach Möglichkeit die genaue Bewegungsrichtung beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten vorgegeben werden. 3Gegebenenfalls sollen einzuhaltende Abstände im Zugangs- und gegebenenfalls Wartebereich entsprechend kenntlich gemacht werden. 4Auch bei Fahrstühlen, Rolltreppen und Treppenaufgängen soll auf Kontaktminimierung geachtet werden, z. B. durch Nutzung mehrerer Ein- und Ausgänge sowie automatisch öffnender Türen.

3.7.2
Nutzung von Arbeitsmitteln

1Arbeitsmittel sind nach Möglichkeit personenbezogen zu verwenden. 2Wo dies nicht möglich ist, ist eine regelmäßige Reinigung vorzunehmen (insbesondere vor der Übergabe an andere Personen) oder bei der Verwendung geeignete Schutzbekleidung (z. B. Handschuhe) zu tragen.

3.7.3
Verwendung von Schutzwänden

Als zusätzliche Schutzmaßnahme können in geeigneten Fällen auch transparente oder sonst geeignete Schutzwände, vor allem z. B. in Servicebereichen, verwendet werden.

3.7.4
Weitergehende Maßnahmen

Die Hochschule kann in den Grenzen der infektionsschutzrechtlichen und sonstigen rechtlichen Vorgaben auch weitergehende Maßnahmen und Vorkehrungen treffen.

4.Präsenzveranstaltungen

1Für Präsenzveranstaltungen, insbesondere in geschlossenen Räumen, setzt die Hochschule geeignete und infektionsschutzgerechte Raumnutzungskonzepte um, die die Hochschule in ihrem individuellen Infektionsschutzkonzept darzustellen hat; hierfür gilt insbesondere Nr. 2.4. 2Teilnehmende Personen sind auf geeignete Weise vorab über die jeweils geltenden Infektionsschutzregeln hinzuweisen; dieser Hinweis ist auch in allgemeiner Form möglich (z. B. Internetauftritt oder Aushang).

3Es wird im Hinblick auf

  • künstlerische beziehungsweise künstlerisch-praktische Präsenzveranstaltungen (einschließlich z. B. auch Proben, Aufführungen, Dreharbeiten und vergleichbare Veranstaltungen und Tätigkeiten) auf das Rahmenkonzept für kulturelle Veranstaltungen sowie auf das Rahmenkonzept für Kinos und
  • sportpraktische Präsenzveranstaltungen auf das Rahmenkonzept Sport

verwiesen; die Vorgaben dieser Rahmenkonzepte und sonstiger spezieller Rahmenkonzepte gelten, soweit mit den praktischen, didaktischen beziehungsweise hochschulorganisatorischen Erfordernissen des Lehrbetriebs und des sonstigen Hochschulbetriebs vereinbar, entsprechend.

5.Prüfungen

1Die Hochschule trifft die für die infektionsschutzgerechte Durchführung von Prüfungen geeigneten Maßnahmen und legt diese in ihrem individuellen Infektionsschutzkonzept fest; die Hochschule berücksichtigt dabei insbesondere den Schutz von Personen, die zu einer Risikogruppe gehören.

2Die 3G-Regel gilt nicht für Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer im Hinblick auf den Zugang zu Prüfungen (Nr. 2.1 Satz 3 1. Spiegelstrich).

3Für Prüfungen gilt Nr. 4 Sätze 1 und 2 entsprechend.

6.Sonstiger Hochschulbetrieb

6.1
Nutzung von Bibliotheken, Archiven und Lernräumen

1Die 3G-Regel gilt insbesondere auch für den Zugang zu Bibliotheken und Archiven (Nr. 2.1).

2Für Bibliotheken, Archive und Lernräume gilt Nr. 4 Sätze 1 und 2 entsprechend.

3Näheres zur Nutzung regelt das individuelle Infektionsschutzkonzept.

6.2
Sonstige Nutzung von Hochschuleinrichtungen und Hochschulräumen

1Für die sonstige Nutzung von Hochschulräumen gilt Nr. 4 Sätze 1 und 2 entsprechend.

2Es wird im Hinblick auf

  • die sonstige Nutzung von Sportstätten auf die einschlägigen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben zum Sport, insbesondere auf das Rahmenkonzept Sport,
  • gastronomische Angebote auf die einschlägigen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben zur Gastronomie, insbesondere auf das Rahmenkonzept Gastronomie,
  • kulturelle Veranstaltungen und filmische Vorstellungen auf die einschlägigen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere auf das Rahmenkonzept für kulturelle Veranstaltungen sowie auf das Rahmenkonzept für Kinos,
  • Messen und Ausstellungen auf die einschlägigen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere auf das Rahmenkonzept Messen und Ausstellungen,
  • Tagungen, Kongresse und vergleichbare Veranstaltungen auf die einschlägigen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere auf das Rahmenkonzept für Tagungen, Kongresse und vergleichbare Veranstaltungen und
  • die Nutzung von Einrichtungen auf dem Hochschulgelände, die auf Gottesdienste und Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften ausgelegt sind, auf die entsprechend dafür einschlägigen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben

verwiesen; die Vorgaben dieser Rahmenkonzepte und sonstiger spezieller Rahmenkonzepte gelten, soweit mit den praktischen, didaktischen beziehungsweise hochschulorganisatorischen Erfordernissen des Lehrbetriebs und des sonstigen Hochschulbetriebs vereinbar, entsprechend.

7.Verschärfte Maßnahmen bei erhöhter Belastung des Gesundheitssystems

7.1
Maßnahmen bei landesweit erhöhter Krankenhauseinweisung oder Intensivbettenbelegung (Gelbe Krankenhausampel)

Soweit die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 1 der 14. BayIfSMV vorliegen, gilt für Hochschulen verschärfend:

  • FFP2-Maskenpflicht: Soweit eine Maskenpflicht besteht, ist eine FFP2-Maske oder eine Maske mit mindestens gleichwertigem genormten Standard zu tragen; Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske tragen.
7.2
Maßnahmen bei landesweit stark erhöhter Intensivbettenbelegung (Rote Krankenhausampel)

Soweit die Voraussetzungen des § 17 Satz 1 der 14. BayIfSMV vorliegen, gilt für Hochschulen verschärfend zusätzlich zur FFP2-Maskenpflicht:

  • 3G für Beschäftigte: 1Beschäftigte, die während ihrer Arbeitszeit Kontakt zu anderen Personen haben können und die sonst nach den Bestimmungen von Teil 1 und 2 der 14. BayIfSMV keinen nach dem Impf-, Genesenen- oder Teststatus differenzierenden Zutrittsregelungen unterliegen, erhalten im Hinblick auf geschlossene Räume nur Zutritt, wenn sie im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind. 2Zu diesem Zweck müssen die vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise überprüft werden. 3Nicht geimpfte oder genesene Beschäftigte müssen dabei an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen Testnachweis verfügen.
7.3
Maßnahmen bei regional erhöhter Belastung

Soweit die Voraussetzungen des § 17a Abs. 1 Satz 1 der 14. BayIfSMV vorliegen, gelten im jeweiligen Landkreis oder der kreisfreien Stadt die Maßnahmen der Roten Krankenhausampel (FFP2-Maskenpflicht, 3G für Beschäftigte) entsprechend.

8.Inkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 16. November 2021 in Kraft. 2Die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst und für Gesundheit und Pflege über die Corona-Pandemie: Rahmenkonzept für Hochschulen vom 21. September 2021 (BayMBl. Nr. 669) tritt mit Ablauf des 15. November 2021 außer Kraft.

Erläuterungen

Die Bayerische Staatsregierung hat am 31. August 2021 unter anderem beschlossen, dass die 7-Tage-Infektionsinzidenz als das bisher dominierende Kriterium in der Pandemiebekämpfung abgelöst wird und mit ihr auch alle bisher inzidenzabhängigen Regelungen entfallen. Lediglich für die Anwendung von 3G (ab Inzidenz 35 als Startpunkt) bleibt die 7-Tage-Infektionsinzidenz relevant. An die Stelle der 7-Tage-Infektionsinzidenz ist eine Krankenhausampel als Indikator für die Belastung des Gesundheitssystems getreten. Ab einer 7-Tage-Infektionsinzidenz von über 35 im Landkreis oder in der kreisfeien Stadt gilt in geschlossenen Räumen der 3G-Grundsatz: Persönlichen Zugang haben deshalb nur Geimpfte, Genesene oder aktuell Getestete. Für die Hochschulen gelten die allgemeinen Regelungen zu 3G und Maskenpflicht. Damit wird im Wintersemester 2012/2022 die Präsenzlehre wieder umfassend möglich sein. Es gilt aber nach allgemeinen Regeln Maskenpflicht auch am Platz, wenn in den Hörsälen der Abstand von 1,5 m nicht eingehalten wird.

Mit der Änderung der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) durch die Verordnung vom 14. Oktober 2021 (BayMBl. Nr. 733) wurde der Beschluss der Bayerischen Staatsregierung vom 12. Oktober 2021 umgesetzt. Damit wurde unter anderem auch die 3G-Regel auf nicht geimpfte und nicht genesene Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige erstreckt. Als Beschäftigte in diesem Sinne gelten alle Personen, die auf Veranlassung der Hochschule in der Einrichtung oder Veranstaltung mit unmittelbarem Kontakt zu Studierenden, Nutzern Gästen oder sonstigen Besuchern tätig werden. Zu den Beschäftigten in diesem Sinne gehören auch Lehrbeauftragte. Personen, die aus beruflichen Gründen die Einrichtung betreten, ohne zu der Einrichtung oder dem Veranstalter in einem – im weiteren Sinne – Beschäftigungsverhältnis zu stehen, fallen nicht unter das Testnachweiserfordernis.

Mit der Änderung der 14. BayIfSMV vom 5. November 2021 (BayMBl. Nr. 772) wurde angesichts des unterschiedlichen Infektionsgeschehens in den verschiedenen Regionen Bayerns eine regionale Hotspotregelung eingeführt. Zudem wurden die gelbe Stufe der Krankenhausampel bei einer landesweiten Überlastung des Gesundheitswesens um eine Intensivbettenkomponente erweitert und die gelbe und rote Stufe der Krankenhausampel mit konkreten Maßnahmen hinterlegt.

Der Lehrbetrieb in Präsenz soll an den Hochschulen in Bayern – unter Berücksichtigung der jeweiligen Bedingungen und Gegebenheiten vor Ort – wieder der Regelfall sein. Digitale und digital unterstützte Veranstaltungsformate werden im Rahmen der eigenverantwortlichen Ausgestaltung des Lehrbetriebs durch die Hochschule in geeigneten Fällen weiterhin zur Ergänzung der Präsenzlehre eingesetzt. Mit dem Übergang in eine umfassende Präsenzlehre und der Möglichkeit, Präsenzveranstaltungen an den Hochschulen unter Infektionsschutzregeln durchzuführen, besteht für die Hochschulen nicht mehr wie in den vorangegangenen Semestern unter den Bedingungen der Corona-Pandemie die praktische Notwendigkeit, ihren Studierenden ein umfassendes digitales Lehrangebot zur Verfügung zu stellen. Studierenden, die die 3G-Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen keine Ersatzangebote gemacht werden. Ein grundsätzlicher Vorrang des Forschungs-, Lehr und Verwaltungsbetriebs bei der Nutzung von Hochschuleinrichtungen beziehungsweise der Vergabe von Hochschulräumen dient der Absicherung einer umfassenden Präsenzlehre.

Dieses Rahmenkonzept hat das Ziel, den Präsenzbetrieb an Hochschulen übereinstimmend mit den Anforderungen des Infektionsschutzes sowie denjenigen des Lehrbetriebs und des sonstigen Hochschulbetriebs abzusichern. Dieses Rahmenkonzept gilt vorbehaltlich strengerer höherrangiger Bestimmungen oder Anordnungen der zuständigen Gesundheitsbehörden und formuliert einen Mindeststandard, der von den Hochschulen in eigener Zuständigkeit und gemäß den situations- und hochschuladäquaten Bedingungen umgesetzt wird, gegebenenfalls auch durch weitergehende Maßnahmen. Jede Hochschule erstellt ein individuelles Infektionsschutzkonzept, das dem Infektions- und Gesundheitsschutz und zugleich den praktischen, didaktischen beziehungsweise hochschulorganisatorischen Erfordernissen des Hochschulbetriebs entspricht, und setzt dieses um. Zuständig für die Erarbeitung des individuellen Infektionsschutzkonzeptes der Hochschule sind grundsätzlich die Hochschulleitung oder von der Hochschulleitung beauftragte Personen.

Diese Bekanntmachung trifft keine abschließenden Regelungen für den Bereich des Arbeitsschutzes. Die einschlägigen Vorschriften des Arbeitsschutzes sind zu beachten. Daher können insbesondere weitergehende Mindestabstände gelten, wenn dies als Maßnahme des Arbeitsschutzes im Hinblick auf eine mit der Arbeit verbundene Gefährdung von Beschäftigten erforderlich ist.

Bayerisches Staatsministerium
für Wissenschaft und Kunst

Bayerisches Staatsministerium
für Gesundheit und Pflege

Dr. Rolf-Dieter Jungk

Ministerialdirektor

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor