Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 796 vom 15.11.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

2126-1-18-G

Verordnung zur Änderung
der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

vom 15. November 2021

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, § 28a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 8 Abs. 8 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 27. Juli 2021 (GVBl. S. 499) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:

§ 1

Die Vierzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) vom 1. September 2021 (BayMBl. Nr. 615, BayRS 2126-1-18-G), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 9. November 2021 (BayMBl. Nr. 776) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 wird die Angabe „Teilsatz 2“ durch die Angabe „Buchst. b Doppelbuchst. aa“ ersetzt.
2.
In § 14 Abs. 1 wird das Wort „zwei“ jeweils durch das Wort „drei“ ersetzt.
3.
In § 16 Abs. 1 Satz 3 werden die Nrn. 2 und 3 durch die folgenden Nrn. 2 bis 4 ersetzt:
„2.
In den Fällen des § 3 Abs. 1 und 2, der §§ 11 und 15 Abs. 3 mit Ausnahme der Hochschulen, Bibliotheken, Archive und der außerschulischen Bildungsangebote einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung gilt:
a)
Ein negativer Testnachweis kann nur durch einen Testnachweis nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 erbracht werden.
b)
Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige in der Gastronomie, in der Beherbergung und bei Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe unabdingbar ist und die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind, können abweichend von Buchst. a anstelle der Testnachweise nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 an jedem Arbeitstag über einen Testnachweis nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 oder 3 verfügen.
c)
Der Anbieter, Veranstalter oder Betreiber hat durch wirksame Zugangskontrolle samt Identitätsfeststellung in Bezug auf jede Einzelperson sicherzustellen, dass Zugang nur bei Vorlage der erforderlichen Impf-, Genesenen- oder Testnachweise erfolgt.
d)
§ 4 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 sowie § 12 finden keine Anwendung.
e)
Es besteht Maskenpflicht nach den Vorgaben des § 2; sie entfällt in den Fällen des freiwilligen 2G.
3.
In den Fällen des § 15 Abs. 4 gilt:
a)
Der Zugang für Besucher ist nur zulässig, soweit diese im Sinne des § 2 Nr. 2 und 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind.
b)
Besucher, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies vor Ort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachweisen, das den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthält, können abweichend von Buchst. a bei Vorlage eines Testnachweises nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 ausnahmsweise zugelassen werden.
c)
§ 15 Abs. 4 Satz 2 findet nur Anwendung, wenn der Anbieter, Betreiber oder Veranstalter freiwillig vorsieht, dass der Zugang ausschließlich Besuchern gestattet wird, die ergänzend über einen negativen Testnachweis nach § 3 Abs. 4 verfügen (freiwilliges 2G plus).
4.
In den Fällen des § 9 Abs. 1 sowie für Besucher auch in den Fällen des § 9 Abs. 2 gilt:
a)
Für Beschäftigte kann ein negativer Testnachweis nur durch einen Testnachweis nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 erbracht werden; Nr. 2 Buchst. b gilt entsprechend.
b)
Auch geimpfte oder genesene Besucher bedürfen eines negativen Testnachweises nach § 3 Abs. 4.“
4.
§ 17 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Nr. 1 werden die Wörter „Gastronomie, Beherbergung und“ gestrichen.
b)
Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
In den übrigen Fällen des § 3 Abs. 1 und 2 sowie der §§ 11 und 15 Abs. 3 mit Ausnahme der Hochschulen, Bibliotheken, Archive und der außerschulischen Bildungsangebote einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung gilt:
a)
Der Zugang ist für Besucher nur zulässig, soweit diese im Sinne des § 2 Nr. 2 und 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind oder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
b)
Abweichend von Buchst. a ist der Zugang zulässig
aa)
für minderjährige Schülerinnen und Schüler im Sinne von § 3 Abs. 5 Nr. 2 zur eigenen Ausübung sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Aktivitäten sowie
bb)
für Besucher, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies vor Ort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachweisen, das den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthält, bei Vorlage eines Testnachweises nach § 3 Abs. 4 Nr. 1.
c)
Der Anbieter, Veranstalter oder Betreiber hat durch wirksame Zugangskontrolle samt Identitätsfeststellung in Bezug auf jede Einzelperson sicherzustellen, dass Zugang nur bei Vorlage der erforderlichen Impf-, Genesenen- oder Testnachweise erfolgt.
d)
§ 4 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 sowie § 12 finden keine Anwendung.
e)
Es besteht Maskenpflicht nach den Vorgaben des § 2; abweichend von § 2 Abs. 2 besteht Maskenpflicht bei allen Veranstaltungen mit mehr als 1 000 Personen unter freiem Himmel auch außerhalb von Eingangs- und Begegnungsbereichen.“
c)
In Nr. 3 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „ ; für Gastronomie und Beherbergung gilt § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. b entsprechend.“ ersetzt.
d)
Nach Nr. 4 wird folgende Nr. 5 eingefügt:
„5.
Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen für Kinder ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die Betreuung der Kinder in festen Gruppen erfolgt.“
e)
Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 6 und die Angabe „§ 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 3, Abs. 2“ wird durch die Angabe „§ 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 3, 4, Abs. 2“ ersetzt.
5.
In § 19 Nr. 11 werden nach der Angabe „§ 14“ die Wörter „oder § 17 Satz 2 Nr. 5“ eingefügt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 16. November 2021 in Kraft.

München, den 15. November 2021

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Klaus Holetschek, Staatsminister