Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 80 vom 29.01.2021

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2230.1.1.0-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Allgemeines
  • Allgemeine Grundlagen des Bildungswesens
  • Allgemeine Grundlagen des Schulwesens
  • Rechtsgrundlagen. Schulorganisation, Schulaufsicht

2230.1.1.0-K

Vollzug der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
(11. BayIfSMV)

Zulassung von Wechselunterricht an Schulen

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus
und für Gesundheit und Pflege

vom 29. Januar 2021, Az. II.1-BS4363.0/364 und Az. G51u-G8000-2020/122-807

Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus erlässt gemeinsam mit dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege auf der Grundlage von § 18 Abs. 1 Satz 5 der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) folgende

Allgemeinverfügung

1.
Bis einschließlich 12. Februar 2021 gilt:
1.1
1Ab Montag, 1. Februar 2021, findet
  • für Schülerinnen und Schüler, die 2021 die Abiturprüfungen bzw. Fachabiturprüfungen ablegen, d. h. am Gymnasium die Jahrgangsstufe Q12, an den Abendgymnasien und Kollegs die Jahrgangsstufe III, an den Beruflichen Oberschulen (FOSBOS) und den entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung die Jahrgangsstufen 12 und 13 und
  • für Schülerinnen und Schüler beruflicher Schulen (einschließlich der entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung) soweit sie der Aufsicht des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus unterliegen, bei denen bis zum 26. März 2021 Abschlussprüfungen bzw. Kammerprüfungen anstehen,

Wechselunterricht (d. h. Unterricht mit geteilten Klassen bzw. Kursen im Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht) statt.

2Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler der entsprechenden Jahrgangsstufen und Züge an allen schulaufsichtlich gemäß Art. 102 Abs. 2 des Bayerisches Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen angezeigten Ergänzungsschulen (unabhängig von der Dauer der Ausbildung und ob Teilzeit oder Vollzeit), die den hier genannten Schularten entsprechen, und der entsprechenden Jahrgangsstufen und Züge an Schulen besonderer Art, die den hier genannten Schularten entsprechen.

1.2
Dabei gilt sowohl für Schülerinnen und Schüler als auch für Lehrkräfte neben der durchgängigen Wahrung des Mindestabstands von 1,5 Metern die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch im Klassenzimmer.
1.3
Schriftliche Leistungsnachweise (z. B. Schulaufgaben, Klausuren) können in Abweichung von Nr. 1.1 auch in voller Klassen- bzw. Kursstärke durchgeführt werden, wenn im Prüfungsraum (z. B. Aula/Turnhalle) durchgängig ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.
1.4
Im Übrigen sind die Vorgaben des jeweils aktuellen Rahmenhygieneplans Schule zu beachten.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Februar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 12. Februar 2021 außer Kraft.

Begründung

Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 der 11. BayIfSMV sind bis einschließlich 14. Februar 2021 die Schulen im Sinne des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) für Schülerinnen und Schüler geschlossen und finden sonstige Schulveranstaltungen nicht statt.

Entsprechend wird an allen Schularten und in allen Jahrgangsstufen bis einschließlich 12. Februar 2021 Distanzunterricht gemäß § 19 Abs. 4 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) gehalten.

Der Ministerrat hat in seiner Sitzung vom 20. Januar 2021 eine Wiederaufnahme des Schulbetriebs im Wechselunterrichtsmodell beschlossen. Für Abiturientinnen und Abiturienten, für die 2021 Abschlussprüfungen anstehen, sowie für Schülerinnen und Schüler beruflicher Schulen, bei denen zeitnah Abschlussprüfungen bzw. Kammerprüfungen stattfinden, kann daher ab dem 1. Februar 2021 Wechselunterricht durchgeführt werden. Diese sachlich eingeschränkte Zulassung erfolgt vor dem Hintergrund des aktuellen Infektionsgeschehens.

In Umsetzung des § 18 Abs. 1 Satz 5 der 11. BayIfSMV erlassen die Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und für Gesundheit und Pflege die o. g. Allgemeinverfügung.

Die Wiederzulassung bestimmter Schülerinnen und Schüler zum Wechselunterricht in geteilten Klassen und Kursen und die Eröffnung der Möglichkeit, schriftliche Leistungsnachweise auch in voller Klassen- bzw. Kursstärke an der Schule erheben zu können, nach Maßgabe dieser Allgemeinverfügung wird wie folgt begründet:

Für Schülerinnen und Schüler, die die Abiturprüfung am Gymnasium ablegen, sind Leistungserhebungen in der Qualifikationsphase in jedem Ausbildungsabschnitt (Halbjahr) gesondert für die Zulassung zur Abiturprüfung entscheidungserheblich (§ 44 Abs. 2 Schulordnung für die Gymnasien – GSO) und ebenso für die Festsetzung der Gesamtqualifikation (§ 53 Abs. 2 GSO) und damit für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife (§ 54 GSO). Zudem wurden für der Ermittlung der Halbjahresleistung im von der Pandemie besonders beeinträchtigten Kurshalbjahr 11/2 des vergangenen Schuljahres verschiedene Berechnungsvarianten und individuelle Wahlmöglichkeiten vorgesehen: Die erweiterte Option der Günstigerprüfung sieht vor, dass das Notenbild im letztjährigen Kurshalbjahr 11/2 nicht nur durch Leistungen des Kurshalbjahres 11/1, sondern auch durch Leistungen des aktuellen Kurshalbjahres 12/1 (erweiterte Option) vervollständigt bzw. ersetzt werden kann.

Die Ausnahme ist entsprechend auch für Schülerinnen und Schüler, die 2021 die Abiturprüfung bzw. Fachabiturprüfung an der Beruflichen Oberschule ablegen wollen, geboten, da die Leistungserhebungen in den Jahrgangsstufen 12 und 13 in jedem Schulhalbjahr für die Festsetzung des Prüfungs- und Abschlussergebnisses (§ 35 Fachober- und Berufsoberschulordnung – FOBOSO) der Fachabitur- bzw. Abiturprüfung entscheidungserheblich sind. Zudem wurden auch an den Beruflichen Oberschulen für die Ermittlung der Halbjahresleistung im von der Pandemie besonders beeinträchtigten zweiten Schulhalbjahr des vergangenen Schuljahres in der Jahrgangsstufe 11 verschiedene Berechnungsvarianten und individuelle Wahlmöglichkeiten vorgesehen: Die erweiterte Option der Günstigerprüfung sieht vor, dass das Notenbild im letztjährigen zweiten Halbjahr der Jahrgangstufe 11 nicht nur durch Leistungen des ersten Schulhalbjahres der letztjährigen Jahrgangstufe 11, sondern auch durch Leistungen des aktuellen Schulhalbjahres der Jahrgangstufe 12 ersetzt werden kann.

Auf die Leistungserhebungen bei Schülerinnen und Schülern der genannten Abschlussklassen der Gymnasien und der Beruflichen Oberschulen kann daher jetzt nicht verzichtet werden. Eine weitere Verlängerung des ersten Halbjahres ist mit Blick auf die Abiturtermine und die Termine der Hochschulzulassung nicht möglich.

Für Schülerinnen und Schüler beruflicher Schulen (einschließlich der entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung), bei denen bis zum 26. März 2021 Abschlussprüfungen bzw. Kammerprüfungen anstehen, muss die Rückkehr in den Wechselunterricht erfolgen, um diese noch hinreichend auf die Prüfungen vorbereiten zu können. Ein weiteres Zuwarten wäre mit dem Grundsatz der Chancengleichheit nicht mehr vereinbar.

Für Schülerinnen und Schüler der entsprechenden Jahrgangsstufen und Züge staatlich genehmigter Ersatzschulen, angezeigter Ergänzungsschulen und Schulen besonderer Art muss Gleiches gelten, da es nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar wäre, wenn diese vom Wechselunterricht ausgeschlossen wären.

Stefan Graf

Ministerialdirigent

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor