2126‑1‑18‑G
Begründung der Verordnung zur Änderung der Vierzehnten
Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
vom 16. November 2021
Die Begründung der Verordnung zur Änderung der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) vom 16. November 2021 (BayMBl. Nr. 799) wird im Hinblick auf § 28a Abs. 5 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) bekannt gemacht.
Die vorliegende Verordnung beruht auf § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, §§ 28a, 28c Satz 3 IfSG in Verbindung mit § 11 SchAusnahmV und § 9 Nr. 5 DelV.
Durch die Verordnung werden im Nachgang zu der Änderungsverordnung vom 15. November 2021 erforderliche Anpassungen vorgenommen.
Soweit in der 14. BayIfSMV bereits bestehende Maßnahmen fortgeführt werden, wird auf die Begründung der 14. BayIfSMV vom 1. September 2021 (BayMBl. Nr. 616) sowie auf die Begründungen der Verordnungen zur Änderung der 14. BayIfSMV vom 15. September 2021 (BayMBl. Nr. 662), vom 30. September 2021 (BayMBl. Nr. 711), vom 5. Oktober 2021 (BayMBl. Nr. 716), vom 14. Oktober 2021 (BayMBl. Nr. 734), vom 27. Oktober 2021 (BayMBl. Nr. 758), vom 5. November 2021 (BayMBl. Nr. 773), vom 9. November 2021 (BayMBl. Nr. 777) und vom 15. November 2021 (BayMBl. Nr. 797) verwiesen.
Das maßgebliche Lagebild für die vorliegende Verordnung wurde in der Begründung der Verordnung zur Änderung der 14. BayIfSMV vom 15. November 2021 (BayMBl. Nr. 797) dargelegt. Auf diese wird insoweit verwiesen. Die dort genannten Parameter haben sich in den vergangenen 24 Stunden nicht verbessert. Weiterhin ist die aktuelle Entwicklung sehr besorgniserregend und es ist zu befürchten, dass es zu einer weiteren Zunahme schwerer Erkrankungen und Todesfälle kommen wird und die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten überschritten werden.
Im Nachgang zu der Änderungsverordnung vom 15. November 2021 (BayMBl. Nr. 797) sind weitere Anpassungen der 14. BayIfSMV vorgesehen, die in erster Linie den Vollzug der Maßnahmen erleichtern sollen:
Durch die Anpassung in § 17 Satz 2 Nr. 1 wird klargestellt, dass nicht geimpfte und nicht genesene Gäste für zwingend erforderliche und unaufschiebbare nichttouristische Beherbergungsaufenthalte Zugang unter den 3G plus-Erfordernissen erhalten können. Diese Gäste müssen nach § 11 in Verbindung mit § 17 Satz 2 Nr. 1 bei der Ankunft und sodann alle 72 Stunden einen Testnachweis auf der Basis eines Nukleinsäuretests, § 3 Abs. 4 Nr. 1, vorlegen. Von vornherein von der Ausnahme nicht erfasst sind touristische Beherbergungsaufenthalte. Für diese gilt stets 2G. Nichttouristisch sind insbesondere Aufenthalte zu beruflichen oder geschäftlichen Zwecken, ebenso aber beispielsweise Aufenthalte für mehrtägige Fortbildungen, Lehrgänge oder Prüfungen und Aufenthalte zum Zweck von Hilfe und Beistand für nahestehende Personen. Auch für diese Aufenthalte gilt die Ausnahme von dem 2G‑Erfordernis aber jeweils zusätzlich nur dann, wenn der Aufenthalt zwingend erforderlich und unaufschiebbar ist. Aufenthalte, deren Zweck auch zu einem späteren Zeitpunkt erreicht werden kann, Aufenthalte, deren Zweck auf andere Weise als durch den Beherbergungsaufenthalt erreicht werden kann, etwa durch ein virtuelles Treffen, durch Fortbildungen, die nicht in Präsenz stattfinden müssen oder durch einen geschäftlichen Kontakt über Fernkommunikationsmittel, unterfallen daher nicht der Ausnahmeregelung.
Durch die Anpassung in § 17 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchstabe aa werden minderjährige Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, von dem in der Stufe „rot“ geltenden 2G‑Erfordernis in der Gastronomie und bei Beherbergungen auch dann ausgenommen, wenn diese das zwölfte Lebensjahr bereits vollendet haben. Auf diese Weise soll auch denjenigen minderjährigen Schülerinnen und Schülern, die trotz der bestehenden Impfempfehlung noch nicht geimpft und auch nicht genesen sind, der Besuch von gastronomischen Einrichtungen und die Inanspruchnahme von Beherbergungsleistungen ermöglicht werden. Ohne diese Ausnahme könnten geimpfte Eltern nicht zusammen mit ihren nicht geimpften Kindern gastronomische Betriebe besuchen oder Beherbergungsleistungen in Anspruch nehmen. Beachtlich ist darüber hinaus, dass für Schülerinnen und Schüler ab zwölf Jahren die Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) erst seit 16. August 2021 besteht.
§ 2 der Änderungsverordnung bestimmt das Inkrafttreten der Änderungen.